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Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
vom 24. März 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 8])

geändert durch Änderung vom 10. November 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 26])

Am 17. Juni 2020 außer Kraft getreten durch Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 25. Juni 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 20])

Der Landtag Brandenburg gibt sich gemäß Artikel 68 der Verfassung des Landes Brandenburg folgende Geschäftsordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Konstituierung des Landtages

§ 1 Einberufung nach der Neuwahl

§ 2 Konstituierende Sitzung

Abschnitt 2
Die Mitglieder des Landtages

§ 3 Teilnahme an Sitzungen

§ 4 Ausweis der Mitglieder des Landtages und Angaben für die amtliche Veröffentlichung

§ 5 Plätze der Mitglieder des Landtages im Plenarsaal

§ 6 Akteneinsicht

§ 7 Geheim- und Datenschutz

Abschnitt 3
Fraktionen und Gruppen

§ 8 Fraktionen und Gruppen

§ 9 Reihenfolge der Fraktionen

§ 10 Gremienbesetzung durch die Fraktionen und Gruppen

Abschnitt 4
Die Präsidentin und das Präsidium

§ 11 Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums

§ 12 Aufgaben der Präsidentin

§ 13 Vertretung der Präsidentin

§ 14 Einberufung des Präsidiums, Beratungen, Protokoll

§ 15 Aufgaben des Präsidiums

§ 16 Sitzungspräsidium

Abschnitt 5
Sitzungen des Landtages

§ 17 Einberufung

§ 18 Tagesordnung

§ 19 Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 20 Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung

§ 21 Eröffnung der Aussprache

§ 22 Schluss der Aussprache

§ 23 Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung

§ 24 Neue Sitzung am selben Tag

Abschnitt 6
Redeordnung

§ 25 Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung

§ 26 Reihenfolge der Redebeiträge

§ 27 Zur Geschäftsordnung

§ 28 Rededauer

§ 29 Fragen zu einem Redebeitrag, Kurzintervention

§ 30 Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung

§ 31 Rederecht der Mitglieder der Landesregierung

§ 32 Zutrittsrecht und Worterteilung an Dritte

Abschnitt 7
Ordnungsbestimmungen

§ 33 Sachruf

§ 34 Ordnungsmaßnahmen der Präsidentin gegenüber Mitgliedern des Landtages

§ 35 Ausschließung von Mitgliedern des Landtages

§ 36 Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschließung

§ 37 Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin

§ 38 Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Zuhörerschaft

§ 39 Unterbrechung und Schließung der Sitzung

Abschnitt 8
Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

§ 40 Einbringung von Beratungsmaterialien

§ 41 Zurückweisung von Beratungsmaterialien

§ 42 Beratungsbeginn und Beratungsverfahren

§ 43 Dringlichkeitsanträge

§ 44 Erste Lesung

§ 45 Zweite Lesung

§ 46 Dritte Lesung

§ 47 Weitere Lesung

§ 48 Änderungsanträge

§ 49 Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen

§ 50 Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen

§ 51 Berichte über akustische Wohnraumüberwachung

§ 52 Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen

§ 53 Berichte der Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg

§ 54 Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO

§ 55 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

Abschnitt 9
Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 56 Einbringung von Großen Anfragen

§ 57 Behandlung von Großen Anfragen

§ 58 Kleine Anfragen

§ 59 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung

§ 60 Fragestunde und Aktuelle Stunde

Abschnitt 10
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

§ 61 Beschlussfähigkeit des Landtages

§ 62 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit

§ 63 Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit

§ 64 Abstimmung

§ 65 Reihenfolge der Abstimmung

§ 66 Abstimmungsregeln

§ 67 Namentliche Abstimmung

§ 68 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

§ 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 70 Persönliche Bemerkungen und Erklärungen zur Abstimmung

§ 71 Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag

§ 72 Mitgliedschaft in Gremien

Abschnitt 11
Die Ausschüsse und Kommissionen

§ 73 Bestellung der Ausschüsse

§ 74 Besetzung der Ausschüsse

§ 75 Aufgaben der Ausschüsse

§ 76 Überweisung an mehrere Ausschüsse

§ 77 Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen, Pressekonferenzen der Ausschüsse

§ 78 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag

§ 79 Teilnahme der Mitglieder des Landtages an Ausschusssitzungen

§ 80 Öffentliche Sitzungen

§ 80a Nichtöffentliche Sitzungen

§ 80b Beratung über geheim zu haltende Beratungsgegenstände

§ 80c Ausschluss eines Mitgliedes des Landtages wegen unerlaubter Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen

§ 81 Anhörung von Sachverständigen und Vertretungen betroffener Interessen

§ 82 Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht

§ 83 Ausschussprotokoll

§ 84 Wahlprüfungsausschuss

§ 85 Petitionsausschuss

§ 86 Untersuchungsausschüsse

§ 87 Enquete-Kommissionen

Abschnitt 12
Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag

§ 88 Berufung der Mitglieder und Konstituierung

§ 89 Aufgaben und Rechte

§ 90 Unterstützung durch die Landtagsverwaltung

Abschnitt 13
Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

§ 91 Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen

§ 92 Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes

§ 93 Verfahren bei der Wahl des oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

§ 94 Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg, sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union

Abschnitt 14
Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

§ 95 Plenarprotokoll

§ 96 Beschlussprotokoll

§ 97 Ausfertigung und Zustellung

Abschnitt 15
Sonstige Bestimmungen

§ 98 Verteilung der Parlamentspapiere

§ 99 Mitteilungen der Präsidentin

§ 100 Abweichungen von der Geschäftsordnung

§ 101 Auslegung der Geschäftsordnung

§ 102 Fristenberechnung

§ 103 Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen

§ 104 Behandlung unerledigter Beratungsmaterialien am Ende der Wahlperiode

§ 105 Inkrafttreten

Anlage 1 Festlegung der Rededauer während der Plenarsitzung des Landtages Brandenburg
Anlage 2 Richtlinie für die Fragestunde
Anlage 3 Richtlinie für die Aktuelle Stunde
Anlage 4 Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg
Anlage 5 Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg
Anlage 6 Immunitätsrichtlinie des Landtages Brandenburg zu Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg
Anlage 7 Wahlordnung
Anlage 8 Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes
Anlage 9 Verfahren bei der Einbringung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien
Anlage 10 Führung eines Lobbyregisters
Anlage 11 Einsichtnahme in Protokolle, Veröffentlichung

Abschnitt 1
Konstituierung des Landtages

§ 1
Einberufung nach der Neuwahl

Die Präsidentin des bisherigen Landtages beruft die Mitglieder des Landtages zur konstituierenden Sitzung des Landtages ein.

Einzelnorm

§ 2
Konstituierende Sitzung

(1) Die konstituierende Sitzung des Landtages wird bis zur Wahl der Präsidentin von dem ältesten anwesenden Mitglied des Landtages geleitet, das bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; es überträgt zwei Mitgliedern des Landtages vorläufig die Aufabe der Schriftführung.

(2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtages.

Einzelnorm

Abschnitt 2
Die Mitglieder des Landtages

§ 3
Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Landtages sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann, hat dies der Präsidentin vor der Sitzung unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Für die Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, der Ausschüsse und der sonstigen parlamentarischen Gremien werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat.

(3) Die Anwesenheitslisten zu Landtagssitzungen werden den Plenarprotokollen als Anlagen beigefügt.

Einzelnorm

§ 4
Ausweis der Mitglieder des Landtages und Angaben für die amtliche Veröffentlichung

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.

(2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 26 des Abgeordnetengesetzes zu machen.

Einzelnorm

§ 5
Plätze der Mitglieder des Landtages im Plenarsaal

Die Plätze der Mitglieder des Landtages im Plenarsaal bestimmt das Präsidium.

Einzelnorm

§ 6
Akteneinsicht

(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

(2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtages persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.

Einzelnorm

§ 7
Geheim- und Datenschutz

Die Verschlusssachenordnung (Anlage 5) des Landtages regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen. Der Landtag erlässt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung und der Grundsätze des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes eine Datenschutzordnung (Anlage 4). Die Einsichtnahme in Ausschussprotokolle richtet sich nach Anlage 11.

Einzelnorm

Abschnitt 3
Fraktionen und Gruppen

§ 8
Fraktionen und Gruppen

(1) Die Rechtsstellung der Fraktionen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz. Die Konstituierung der Fraktionen kann bereits vor Konstituierung des Landtages stattfinden. Diese ist bis zur Konstituierung des Landtages schwebend unwirksam.

(2) Die Namen der Vorsitzenden der Fraktionen, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Parlamentarischen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen und der weiteren Mitglieder des jeweiligen Fraktionsvorstandes sind der Präsidentin schriftlich mitzuteilen.

(3) Bildung und Rechtsstellung von Gruppen richtet sich nach Abschnitt 4 des Fraktionsgesetzes.

Einzelnorm

§ 9
Reihenfolge der Fraktionen

Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Zahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin in einer Sitzung des Präsidiums gezogen wird. Unbesetzte Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtages angehörten.

Einzelnorm

§ 10
Gremienbesetzung durch die Fraktionen und Gruppen

(1) Die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse durch die Fraktionen und Gruppen erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren); jedoch hat jede Fraktion das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss, und jede Gruppe das Recht, mindestens in der ihrer Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl von Ausschüssen vertreten zu sein.

(2) Bei der Besetzung des Präsidiums werden die Präsidentin und der Vizepräsident der jeweiligen Fraktion, der sie angehören, angerechnet.

Einzelnorm

Abschnitt 4
Die Präsidentin und das Präsidium

§ 11
Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Der Landtag wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen die Präsidentin, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird durch Beschluss des Landtages bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein.

(2) Präsidentin, Vizepräsident sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben. Ein Antrag auf Abwahl kann von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages schriftlich eingebracht werden. Die Behandlung des Antrages auf Abwahl im Landtag darf frühestens 48 Stunden nach Eingang des Antrages erfolgen.

Einzelnorm

§ 12
Aufgaben der Präsidentin

(1) Die Präsidentin vertritt den Landtag nach außen. Sie ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages. Sie übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung der Präsidentin vorgenommen werden.

(2) Die Präsidentin wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Sie hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(3) Die Präsidentin verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

Einzelnorm

§ 13
Vertretung der Präsidentin

(1) Die Präsidentin wird im Falle ihrer Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Sind die Präsidentin und der Vizepräsident verhindert, geht das Vertretungsrecht auf die anderen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen über; ausgenommen hiervon sind die Fraktionen, die die Präsidentin und den Vizepräsidenten stellen. Bei repräsentativen Anlässen kann sich die Präsidentin ausnahmsweise auch durch einen Ausschussvorsitzenden oder eine Ausschussvorsitzende vertreten lassen, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausschusstätigkeit besteht und der Vizepräsident verhindert ist.

(2) In den Fällen der Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und Anlage 3 Nummer 2 Satz 4 werden Präsidentin und Vizepräsident im Falle ihrer Verhinderung jeweils durch ein Mitglied des Präsidiums vertreten, welches der gleichen Fraktion angehört.

(3) Die ständige Vertretung der Präsidentin in der Landtagsverwaltung ist der Direktor oder die Direktorin des Landtages. Er oder sie hat Zutritt zu den Sitzungen des Präsidiums und aller Ausschüsse.

Einzelnorm

§ 14
Einberufung des Präsidiums, Beratungen, Protokolle

(1) Die Präsidentin beruft das Präsidium ein und leitet seine Beratungen.

(2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es schriftlich beantragt.

(3) Die Beratungen des Präsidiums sind nichtöffentlich. Bei seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Präsidium beschließt über Inhalt, Verteilung und Einsichtnahme seiner Protokolle.

Einzelnorm

§ 15
Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium hat die Aufgabe, die Präsidentin bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Es beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung.

(2) Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Mitglieder des Landtages und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin vorbehalten oder anderweitig geregelt sind, insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest.

Einzelnorm

§ 16
Sitzungspräsidium

(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus dem amtierenden Präsidenten oder der amtierenden Präsidentin sowie den amtierenden Schriftführern und Schriftführerinnen.

(2) Die Schriftführer und Schriftführerinnen, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.

(3) Die Schriftführer und Schriftführerinnen unterstützen die Präsidentin. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Redeliste und sind der Präsidentin bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Die Präsidentin bestimmt ihren Einsatz und kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.

Einzelnorm

Abschnitt 5
Sitzungen des Landtages

§ 17
Einberufung

(1) Der Landtag wird durch die Präsidentin einberufen.

(2) Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

Einzelnorm

§ 18
Tagesordnung

(1) Das Präsidium soll spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages beschließen. Der gedruckte Entwurf der Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtages, den Fraktionen, den Gruppen, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden unverzüglich nach der Beschlussfassung übersandt.

(2) Für die Unterteilung der Tagesordnung gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:

  1. Aktuelle Stunde,
  2. Fragestunde,
  3. Lesung von Gesetzentwürfen,
  4. Große Anfragen,
  5. Berichte der Landesregierung aufgrund eines Landtagsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften,
  6. Anträge und selbstständige Entschließungsanträge,
  7. Sonstige Beratungsgegenstände.

Regierungserklärungen sowie Haushalts- und Nachtragshaushaltsgesetzentwürfe werden in der Regel an Stelle der Aktuellen Stunde behandelt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann jede Fraktion und Gruppe einen Beratungsgegenstand, der in einer der Sitzungen der nächsten regulären Plenarsitzungswoche behandelt werden soll, als Priorität anmelden. Die Priorität soll bis zum Dienstag der der Plenarsitzungswoche vorausgehenden Woche, spätestens jedoch bis zum Beginn der Sitzung des Präsidiums, in der die Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Satz 1 erfolgt, angemeldet werden. Die angemeldeten Prioritäten werden nach Aktueller Stunde und Fragestunde in einem Prioritätenblock behandelt. Werden Prioritäten für den Folgetag einer mehrtägigen Sitzung angemeldet, werden sie zu Beginn dieses Sitzungstages behandelt. Die Reihenfolge der für einen Sitzungstag angemeldeten Prioritäten richtet sich nach der Stärke der Fraktionen und Gruppen.

(4) Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung.

Einzelnorm

§ 19
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.

(2) Beratungen des Landtages von zentraler Bedeutung werden durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet; das Präsidium beschließt weitergehende Festlegungen, die auch den Begriff der zentralen Bedeutung näher bestimmen.

Einzelnorm

§ 20
Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die Präsidentin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen der Präsidentin behandelt:

  1. das Eintreten und Ausscheiden von Mitgliedern des Landtages,
  2. die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Parlamentarischen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen oder Gruppen,
  3. die Mitteilungen der Präsidentin über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,
  4. Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.

Einzelnorm

§ 21
Eröffnung der Aussprache

(1) Die Präsidentin ruft jeden Beratungsgegenstand auf und eröffnet die Aussprache.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten Sitzung zu unterbrechen. Eine erneute Unterbrechung der Beratung ist nur mit Zustimmung der Antragsteller und Antragstellerinnen möglich.

Einzelnorm

§ 22
Schluss der Aussprache

Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, erklärt die Präsidentin die Aussprache für geschlossen.

Einzelnorm

§ 23
Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung

(1) Die Präsidentin bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt.

(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder auf Antrag beschließt.

Einzelnorm

§ 24
Neue Sitzung am selben Tag

Wird für denselben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung anberaumt, genügt hierfür die mündliche Mitteilung durch die Präsidentin. Die Präsidentin kann in diesem Falle einen Gegenstand, über den nicht abgestimmt werden konnte, an eine andere Stelle der Tagesordnung setzen oder von ihr absetzen.

Einzelnorm

Abschnitt 6
Redeordnung

§ 25
Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung

(1) Die Mitglieder des Landtages haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.

(2) Ein Mitglied des Landtages darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.

(3) Will sich die Präsidentin an der Aussprache beteiligen, gibt sie für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.

Einzelnorm

§ 26
Reihenfolge der Redebeiträge

(1) Die Präsidentin legt die Reihenfolge der Redebeiträge fest. Dabei soll sie die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten.

(2) Wer einen Antrag stellt, kann sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Aussprache das Wort erhalten. Die Aussprache soll in der Regel durch einen Vertreter oder eine Vertreterin entgegengesetzter Auffassung fortgeführt werden.

(3) Nach der Rede des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin soll der oder die Vorsitzende der zahlenmäßig stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. Hiernach erteilt die Präsidentin den Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort. Hat eine Fraktion zwei Vorsitzende, hat nur einer oder eine von ihnen Rederecht.

Einzelnorm

§ 27
Zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Präsidentin vorrangig das Wort.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

Einzelnorm

§ 28
Rededauer

(1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Vorschlag der Präsidentin durch den Landtag begrenzt werden. Dabei sind die empfohlenen Redezeiten in der Anlage 1 zugrunde zu legen. Fraktionslose Mitglieder des Landtages und Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen, soweit diese den Wunsch, zu einem Beratungsgegenstand sprechen zu wollen, der Präsidentin rechtzeitig anzeigen. Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die empfohlene Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen.

(2) Spricht ein Mitglied des Landtages über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm die Präsidentin nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Seine Ausführungen nach einer Wortentziehung, werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.

(3) Wurde das Wort entzogen, darf es derselben Person zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

Einzelnorm

§ 29
Fragen zu einem Redebeitrag, Kurzintervention

(1) Wenn Mitglieder des Landtages in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand beabsichtigen, Fragen zu einem Redebeitrag zu stellen, melden sie sich hierfür während des Redebeitrages über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) Auf Befragen durch die Präsidentin kann sich der Redner oder die Rednerin mit der Beantwortung von Fragen einverstanden erklären oder dies ablehnen. Die Fragen sind präzise und kurz zu formulieren. Zulässig sind bis zu zwei Fragen des gleichen Mitgliedes des Landtages.

(3) Die Beantwortung der Fragen wird nicht auf die Rededauer des jeweiligen Redebeitrages angerechnet. Nach Beendigung des Redebeitrages ist die Anmeldung von Fragen nicht mehr zulässig.

(4) Im Anschluss an einen Redebeitrag kann die Präsidentin das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen. Der Redner oder die Rednerin darf mit einem Beitrag von höchstens zwei Minuten reagieren. Wortmeldungen sind der Präsidentin bis zum Ende des Redebeitrages durch das Aufheben einer Karte anzuzeigen.

(5) Falls mehrere Mitglieder des Landtages eine Kurzintervention anmelden, werden sie nacheinander aufgerufen. Wird zusammengefasst erwidert, kann die Präsidentin die Redezeit für die Erwiderung verlängern.

(6) Die Präsidentin kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn sie den Beratungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahe legt.

(7) Während der Fragestunde sowie einer Regierungserklärung sind Fragen zu einem Redebeitrag sowie Kurzinterventionen nicht zulässig. Anlage 2 Nummer 7 bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 30
Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.

(2) Jedes Mitglied des Landtages kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beantragen.

(3) Auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Mitglieder des Landtages ist ein jedes Mitglied der Landesregierung zur Anwesenheit verpflichtet.

Einzelnorm

§ 31
Rederecht der Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben jederzeit Rederecht. Ihnen ist im Falle der Wortmeldung jeweils als Nächstem das Wort, auch außerhalb der Tagesordnung, zu erteilen.

(2) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung zum Gegenstand der Aussprache das Wort, wird die Aussprache wiedereröffnet.

(3) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, wird die Beratung über seine Erklärung eröffnet. In diesem Falle kann jede Fraktion die gleiche Redezeit wie die Landesregierung verlangen. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

Einzelnorm

§ 32
Zutrittsrecht und Worterteilung an Dritte

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverfassungsgerichtes, der Präsident oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der oder die Vorsitzende des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.

(2) Die Präsidentin kann dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg, dem Chef oder der Chefin der Staatskanzlei für solche Angelegenheiten, die zu dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei gehören, in Abwesenheit eines zuständigen Mitgliedes der Landesregierung dessen Staatssekretär oder Staatssekretärin sowie einem Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Wort erteilen. Die Wortmeldung ist der Präsidentin vorher anzuzeigen.

(3) In der Fragestunde hat jedes Mitglied des Landtages das Recht zu verlangen, dass seine Anfrage von einem Mitglied der Landesregierung beantwortet wird. Dieses Begehren ist der Präsidentin vorher schriftlich anzuzeigen.

Einzelnorm

Abschnitt 7
Ordnungsbestimmungen

§ 33
Sachruf

Weichen Redner oder Rednerinnen vom Beratungsgegenstand ab, können sie von der Präsidentin zur Sache gerufen werden.

Einzelnorm

§ 34
Ordnungsmaßnahmen der Präsidentin gegenüber Mitgliedern des Landtages

(1) Stellt die Präsidentin Ordnungsverletzungen oder Redewendungen fest, die geeignet sind, die parlamentarische Ordnung zu verletzen, dann ruft sie das betreffende Mitglied des Landtages unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen in nachfolgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

(2) Ist der Redner oder die Rednerin in derselben Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, wird ihm oder ihr von der Präsidentin das Wort entzogen. § 28 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Einzelnorm

§ 35
Ausschließung von Mitgliedern des Landtages

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Landtages von der Sitzung ausschließen. Es hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthaltes im gesamten Sitzungssaal, einschließlich des Zuschauerraumes und der Pressetribüne, ein. Wird die Aufforderung der Präsidentin nicht befolgt, wird die Sitzung unterbrochen oder geschlossen. Die Präsidentin kann in diesem Falle das betreffende Mitglied des Landtages für bis zu drei weitere Sitzungstage ausschließen.

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin zu folgen, kann die Präsidentin den Ausschluss für bis zu zehn Sitzungstage in Folge festlegen. Die Präsidentin stellt dies bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(4) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtages dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.

(5) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, finden die Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.

Einzelnorm

§ 36
Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschließung

Gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtages bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Einzelnorm

§ 37
Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin

Die Mitglieder der Landesregierung, ihre Beauftragten, der Präsident oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der oder die Vorsitzende des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin.

Einzelnorm

§ 38
Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Zuhörerschaft

Wer im Zuhörerraum Beifall, Missbilligung oder sonstige politische Meinungsäußerung bekundet oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. Die Präsidentin kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

Einzelnorm

§ 39
Unterbrechung und Schließung der Sitzung

Entsteht im Landtag Unruhe, kann die Präsidentin die Sitzung unterbrechen oder schließen.

Einzelnorm

Abschnitt 8
Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

§ 40
Einbringung von Beratungsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Mitgliedern des Landtages, Fraktionen, Gruppen, der Präsidentin, dem Präsidium oder Ausschüssen eingebracht werden; Artikel 75 und 95 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt. Sie müssen mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift versehen sein. Sie sind zu unterschreiben oder im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 elektronisch eingebracht. Zeichnungsberechtigt sind:

  1. für die Fraktion jeder oder jede Fraktionsvorsitzende, der Parlamentarische Geschäftsführer oder die Parlamentarische Geschäftsführerin sowie jeder oder jede stellvertretende Fraktionsvorsitzende,
  2. für die Gruppe alle Mitglieder gemeinsam, sofern nicht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 des Fraktionsgesetzes ein Sprecher oder eine Sprecherin benannt wurde,
  3. für das Präsidium der amtierende Präsident oder die amtierende Präsidentin,
  4. für den Ausschuss der oder die amtierende Ausschussvorsitzende.

(2) Entschließungsanträge zu einem Beratungsgegenstand können bis zum Ende der Aussprache eingereicht werden. Die Abstimmung bei Anträgen auf Entschließungen zu Gesetzentwürfen erfolgt nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder, falls eine Abstimmung nicht erfolgt, nach Schluss der Aussprache. Entschließungsanträge können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden.

(3) Gesetzentwürfe, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien sind bei der Präsidentin des Landtages schriftlich oder in elektronischer Form einzubringen. Das Nähere hierzu regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt und elektronisch zugänglich gemacht. Anträge zum geschäftsordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Einzelnorm

§ 41
Zurückweisung von Beratungsmaterialien

(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll die Präsidentin zurückweisen, wenn

  1. sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
  2. durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,
  3. deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.

(2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.

Einzelnorm

§ 42
Beratungsbeginn und Beratungsverfahren

(1) Die Beratung von Gesetzentwürfen in erster Lesung soll frühestens am 13. Tag und von allen anderen Beratungsmaterialien (§ 40) frühestens am neunten Tag*) nach der Verteilung oder elektronischen Veröffentlichung der Drucksachen beginnen. Die Beratung von Beschlussempfehlungen und Berichten der Ausschüsse sowie Anträgen mit Wahlvorschlag kann abweichend von Satz 1 am zweiten Tag nach ihrer Verteilung oder elektronischen Veröffentlichung beginnen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Wird vor Eintritt in die Tagesordnung von mindestens einer Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Landtages Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, wird der Beratungsgegenstand zurückgestellt.

(2) Gesetzentwürfe werden grundsätzlich in zwei Lesungen beraten, alle sonstigen Beratungsmaterialien können in einer Lesung erledigt werden.

(3) Gesetzentwürfe zur Änderung oder Ergänzung des Wortlauts der Verfassung werden in drei Lesungen beraten, ebenso der Entwurf des Haushaltsgesetzes sowie Nachträge dazu.

(4) Die Abstimmung über Beschlussempfehlungen und Anträge, die Ausgaben mit sich bringen, die im Haushalt nicht gedeckt sind, ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen abgeschlossen ist.

Einzelnorm

§ 43
Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge sind:

  1. ein Antrag auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum,
  2. ein Antrag des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin, ihm oder ihr das Vertrauen auszusprechen,
  3. ein Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Präsidiums,
  4. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl des oder der Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses,
  5. Anträge auf Herstellung der Immunität.

(2) Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Die in Verfassung, Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geregelten Fristen für Anträge gemäß Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bleiben unberührt.

Einzelnorm

§ 44
Erste Lesung

(1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.

(2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.

(3) Ein Gesetzentwurf hat sich erledigt, wenn sowohl die Überweisung an einen Ausschuss als auch der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden.

Einzelnorm

§ 45
Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungsempfehlungen beschlossen worden, sollen diese dem Gesetzentwurf gegenübergestellt werden.

(2) Zwischen der ersten und der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfes stattfindet.

(3) Auf Beschluss des Landtages kann ein Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung eines Gesetzentwurfes kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorlag, erfolgen.

(4) Nach Schluss der Aussprache wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Die Präsidentin kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

(5) Werden nach der Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf Druckfehler oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten festgestellt, so nimmt die Präsidentin vor der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt eine Berichtigung des Wortlautes vor. Erfolgt die Feststellung erst nach der Verkündung, so holt die Präsidentin das Einverständnis des Präsidiums ein. Die Landesregierung erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Einzelnorm

§ 46
Dritte Lesung

(1) Eine dritte Lesung findet in den Fällen des § 42 Absatz 3 sowie auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Aussprache in der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin eingereicht werden.

(2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung oder nach Verteilung des Ausschussberichtes erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages widerspricht. Auf Verlangen der Antragsteller und Antragstellerinnen ist der Gesetzentwurf an mindestens einen Ausschuss zu überweisen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 45 Absatz 4 entsprechende Anwendung.

Einzelnorm

§ 47
Weitere Lesung

(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder die Präsidentin des Landtages dies beantragen.

(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch die Präsidentin erfolgen.

Einzelnorm

§ 48
Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge können von jedem Mitglied des Landtages, der Präsidentin, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Ausschuss gestellt werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet oder im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 1 und 2 elektronisch eingebracht sein. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.

(2) Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Absatz 4 bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 49
Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen

Wer Gesetzentwürfe oder Anträge einbringt, kann diese bis zur Schlussabstimmung zurückziehen.

Einzelnorm

§ 50
Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen

Bei der Beratung von Gesetzentwürfen, mit denen die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig.

Einzelnorm

§ 51
Berichte über akustische Wohnraumüberwachung

Berichte über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung, die zum Zwecke der Strafverfolgung durchgeführt werden, nimmt die Parlamentarische Kontrollkommission entgegen. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des fünften Abschnittes des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes Anwendung.

Einzelnorm

§ 52
Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen

(1) Vorlagen im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens (Haushaltsrechnung und Jahresbericht des Landesrechnungshofes), Sonderberichte des Landesrechnungshofes über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Beratungsberichte des Landesrechnungshofes werden von der Präsidentin allen Mitgliedern des Landtages und gleichzeitig zur federführenden Beratung und Berichterstattung dem Ausschuss für Haushaltskontrolle und zur Mitberatung dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zugeleitet. Richtet sich ein Bericht an einen Fachausschuss, leitet die Präsidentin den Bericht an diesen Ausschuss zur federführenden Beratung weiter. Bei Bedarf kann der federführende Ausschuss die Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen.

(2) Vorlagen im Rahmen des haushaltsrechtlichen Einwilligungsverfahrens überweist die Präsidentin zur Beratung und Entscheidung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(3) Die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes werden von der Präsidentin zur federführenden Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen und zur Mitberatung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

(4) Soweit der Landtag ganz oder teilweise über die Besetzung nichtparlamentarischer Gremien entscheidet, kann die Präsidentin dem zuständigen Ausschuss entsprechende Vorlagen direkt zuleiten und ihn beauftragen, dem Landtag einen Wahlvorschlag vorzulegen. Das Recht der Mitglieder des Landtages, eigene Anträge mit Wahlvorschlag zu stellen, bleibt davon unberührt.

(5) Sonstige Vorlagen, die dem Landtag und seinen Ausschüssen zur Unterrichtung vorgelegt werden, sind von der Präsidentin bestimmungsgemäß zu verteilen.

Einzelnorm

§ 53
Berichte der Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg

(1) Die Berichte des oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und die Stellungnahmen der Landesregierung dazu werden von der Präsidentin allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den für Inneres zuständigen Ausschuss überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(2) Berichte des oder der Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur nach § 4 des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes werden von der Präsidentin allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Hauptausschuss überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

Einzelnorm

§ 54
Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung
nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO

(1) Das Verfahren in Immunitätsangelegenheiten richtet sich nach der Immunitätsrichtlinie in Anlage 6 dieser Geschäftsordnung.

(2) Anträge zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO leitet die Präsidentin an den Hauptausschuss weiter. Der Hauptausschuss gibt dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Stimmt der Hauptausschuss der Abweichung von § 50 Absatz 1 StPO und § 382 Absatz 2 ZPO zu, teilt die Präsidentin diese Entscheidung den Mitgliedern des Landtages unverzüglich schriftlich mit. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Mitteilung von einem oder mehreren Mitgliedern des Landtages schriftlich bei der Präsidentin Widerspruch erhoben wird. Im Falle des Widerspruchs setzt die Präsidentin die Entscheidung des Hauptausschusses als dessen Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin außerhalb der Sitzungswochen des Landtages liegt.

Einzelnorm

§ 55
Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

(1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung oder zum Verfahrensbeitritt, überweist die Präsidentin derartige Vorlagen unmittelbar an den Hauptausschuss. Der Hauptausschuss unterbreitet dem Landtag dazu eine Beschlussempfehlung, wenn er einen Verfahrensbeitritt oder eine Äußerung des Landtages für geboten hält. Die Beschlussempfehlung, die auch den Entwurf der Stellungnahme enthält, wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt.

(2) Hält der Hauptausschuss eine Äußerung oder einen Verfahrensbeitritt nicht für geboten, entscheidet er abschließend. Die Präsidentin informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Hauptausschusses. Legt ein Mitglied des Landtages binnen sieben Tagen nach der Unterrichtung schriftlich Widerspruch bei der Präsidentin ein, wird die Entscheidung des Hauptausschusses als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Präsidentin das erkennende Gericht über die Entscheidung des Landtages.

(3) In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Hauptausschuss, wenn der Landtag nach seinem Terminplan bis zu dem durch das erkennende Gericht gesetzten Termin nicht mehr zusammentritt, abschließend über eine Beteiligung des Landtages in diesem Verfahren entscheiden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Einzelnorm

Abschnitt 9
Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 56
Einbringung von Großen Anfragen

Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein.

Einzelnorm

§ 57
Behandlung von Großen Anfragen

(1) Große Anfragen sind schriftlich zu beantworten. Die Präsidentin teilt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Eine Fristverlängerung ist mit Einverständnis des Einbringers oder der Einbringerin zulässig. Große Anfragen sowie die Antworten der Landesregierung werden gedruckt, an die Mitglieder des Landtages verteilt und elektronisch veröffentlicht. Große Anfragen sind unverzüglich im Landtag zu behandeln, es sei denn, der Einbringer oder die Einbringerin widerspricht.

(2) Lehnt die Landesregierung die Beantwortung der Großen Anfrage ab, ist sie zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es verlangt.

Einzelnorm

§ 58
Kleine Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtages kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Kleine Anfragen sind schriftlich oder in elektronischer Form bei der Präsidentin einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form formuliert sein.

(3) Die Anfragen werden gedruckt, an die Mitglieder des Landtages verteilt und elektronisch veröffentlicht. Die Präsidentin übermittelt sie der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung innerhalb von vier Wochen.

(4) Die Antworten werden zusammen mit den Anfragen gedruckt, an die Mitglieder des Landtages verteilt und elektronisch veröffentlicht. Eine Beratung findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anfragen von Mitgliedern des Landtages an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. Eine Fristverlängerung ist bei Einverständnis des Mitgliedes des Landtages, welches die Frage gestellt hat, möglich.

Einzelnorm

§ 59
Ablehnung der schriftlichen Beantwortung

(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird die Kleine Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und die Landesregierung um mündliche Beantwortung ersucht, es sei denn, das Einverständnis des Fragestellers oder der Fragestellerin zu einer Fristverlängerung liegt der Präsidentin vor. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so hat sie dies nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes durch die Präsidentin vor dem Landtag zu begründen.

(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, kann das Mitglied des Landtages, welches die Frage gestellt hat, das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Aussprache über die Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.

Einzelnorm

§ 60
Fragestunde und Aktuelle Stunde

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügte Richtlinie geregelt.

(2) Eine Fraktion oder eine Gruppe kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Aktuellen Stunde werden durch Anlage 3 dieser Geschäftsordnung geregelt.

Einzelnorm

Abschnitt 10
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

§ 61
Beschlussfähigkeit des Landtages

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Einzelnorm

§ 62
Anzweiflung der Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar nach Beendigung der Aussprache bis zur Eröffnung der Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Falle ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.

(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtages festzustellen.

(3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann die Präsidentin die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen.

Einzelnorm

§ 63
Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit

Kann die Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit nicht wiederhergestellt werden, hat die Präsidentin die Sitzung zu schließen sowie Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Die Abstimmung wird in der nächsten Sitzung durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

Einzelnorm

§ 64
Abstimmung

(1) Nach Schluss der Aussprache teilt die Präsidentin den Abstimmungsgegenstand zusätzlich unter Angabe der Drucksachennummer mit. Sie kann den Abstimmungsvorgang gliedern. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin vorgeschlagenen Wortlaut des Abstimmungsgegenstandes entscheidet der Landtag. Anschließend eröffnet die Präsidentin die Abstimmung.

(2) Jedes Mitglied des Landtages kann die Teilung des Abstimmungsgegenstandes beantragen. Werden gegen die Teilung Bedenken erhoben, entscheidet der Landtag. Unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Antrag ist der Abstimmungsgegenstand vorzulesen.

(3) Von der Eröffnung der Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses werden Anträge nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.

(4) Die Präsidentin stellt durch Befragen des Landtages fest, wer für einen Abstimmungsgegenstand ist, wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält.

Einzelnorm

§ 65
Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

  1. Anträge auf Unterbrechung der Beratung,
  2. Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,
  3. Abstimmungen in der Sache selbst,
  4. Entschließungsanträge.

(2) Im Übrigen wird über die Anträge in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs abgestimmt.

(3) Bei Geldsummen ist über die kleinere Einnahmesumme und die größere Ausgabesumme, bei Zeitbestimmungen über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

(4) Verpflichtungsermächtigungen werden wie Ausgabesummen behandelt. Sind einzelne Anträge zu einer Haushaltsstelle in der Gesamtsumme von Anschlag und Verpflichtungsermächtigung gleich, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, bei dem der Anschlag höher ist.

(5) Liegen zur gleichen Haushaltsstelle Anträge vor, von denen einer eine Erhöhung und einer eine Kürzung des Anschlags bezwecken, wird zuerst über die höhere Haushaltsbelastung abgestimmt.

(6) Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.

Einzelnorm

§ 66
Abstimmungsregeln

(1) Soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wird durch Handheben oder namentlich abgestimmt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, soweit durch die Verfassung des Landes Brandenburg nichts anderes bestimmt ist. Abweichende Mehrheiten sind nur in der Schlussabstimmung erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.

(2) Ist das Sitzungspräsidium über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, werden die Stimmen gezählt.

Einzelnorm

§ 67
Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung schriftlich beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es beantragt.

(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtages. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu antworten. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtages abgestimmt oder ob es sich der Stimme enthalten hat, befragt die Präsidentin hierüber das Mitglied des Landtages. Erklärt sich ein Mitglied des Landtages nicht, gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.

(3) Nach Beendigung des Namensaufrufes fragt die Präsidentin nach, ob ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied des Landtages seine Stimme noch nicht abgegeben hat. Ist dies der Fall, wird das betreffende Mitglied unter Aufruf seines Namens nach seiner Stimmabgabe befragt. Alsdann erklärt die Präsidentin die Abstimmung für geschlossen.

Einzelnorm

§ 68
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

  1. Überweisung an einen Ausschuss,
  2. Abkürzung der Fristen,
  3. Tagesordnung,
  4. Unterbrechung der Sitzung,
  5. Unterbrechung oder Schluss der Beratung,
  6. Teilung des Abstimmungsgegenstandes.

Einzelnorm

§ 69
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt das Sitzungspräsidium fest. Die Präsidentin verkündet es. Hierbei erklärt sie, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist. Sie teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden oder ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind.

(2) Bei Abstimmungen des Landtages, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedürfen, hat die Präsidentin durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit zugestimmt hat.

Einzelnorm

§ 70
Persönliche Bemerkungen und Erklärungen zur Abstimmung

(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch im Falle einer Abstimmung vor Beginn der Abstimmung erteilt. Das Mitglied des Landtages darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen dieses Mitglied gerichtet wurden, zurückweisen oder deutlich gewordene Missverständnisse seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

(2) Nach Schluss der abschließenden Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann jedes Mitglied des Landtages eine mündliche Erklärung zu seinem Stimmverhalten, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, abgeben. Ausgenommen sind Wahlen, die nach Verfassung oder Gesetz ohne Aussprache vorzunehmen sind, sowie Abstimmungen zu Geschäftsordnungsanträgen.

(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen von einem Mitglied des Landtages nicht eingehalten, kann die Präsidentin ihm das Wort entziehen.

Einzelnorm

§ 71
Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag

(1) Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied des Landtages widerspricht. In den Fällen, in denen mehrere konkurrierende Bewerbungen vorhanden sind, ist ebenfalls geheim abzustimmen.

(2) Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchführung der geheimen Abstimmung über einen Antrag mit Wahl- oder Abwahlvorschlag werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 7 beigefügte Wahlordnung geregelt.

Einzelnorm

§ 72
Mitgliedschaft in Gremien

Die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Landtages in Gremien, in die sie durch Beschluss oder Wahlen im Landtag entsandt wurden, endet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mit der Wahl eines Ersatzmitgliedes, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Ende der Wahlperiode. Satz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die durch den Landtag in Gremien entsandt wurden.

Einzelnorm

Abschnitt 11
Die Ausschüsse und Kommissionen

§ 73
Bestellung der Ausschüsse

(1) Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Fachausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen.

(3) Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen. Satz 1 gilt entsprechend für die Einsetzung von Berichterstattungsgruppen durch Enquete-Kommissionen.

Einzelnorm

§ 74
Besetzung der Ausschüsse

(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Landtag beschlossen.

(2) Die Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen und Gruppen bestimmt. Die Fraktionen und Gruppen haben der Präsidentin jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen.

(3) Das Präsidium führt eine Einigung über die Ausschussvorsitze und deren Stellvertretung herbei. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Verteilung durch Zugriff nach dem Verfahren d’Hondt.**) Der Hauptausschuss, die weiteren Fachausschüsse, die Sonderausschüsse und der Petitionsausschuss bilden eine Folge. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren stellvertretende Vorsitzende aus den vom Präsidium vorgeschlagenen Fraktionen.

(4) Bei der Einsetzung von Unterausschüssen führt der betreffende Fachausschuss eine Einigung über den Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung herbei. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende müssen unterschiedlichen Fraktionen angehören. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Vergabe des Vorsitzes und der Stellvertretung unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

(5) Sind der oder die Vorsitzende sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, geht der Vorsitz in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen nacheinander auf die anderen ordentlichen Mitglieder des Ausschusses über; ausgenommen hiervon sind zunächst die Fraktionen, deren Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung innehaben.

(6) Die Gruppen benennen ihre Ausschussmitglieder durch Erklärung gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 oder 2 des Fraktionsgesetzes gegenüber dem Präsidium. Das Präsidium weist die Mitglieder den von der Gruppe benannten Ausschüssen zu. Ist eine Zuweisung unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss nicht möglich, wird die Gruppe angehört, bevor das Präsidium eine andere Zuweisung vornimmt.

(7) Ausschussvorsitzende können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses von dieser Funktion abberufen werden. Sie gelten als abberufen, wenn sie von ihrer Fraktion aus dem Ausschuss zurückgezogen werden. Der Ausschussvorsitz ist nach der gemäß Absatz 3 herbeigeführten Einigung beziehungsweise nach der Stärke der Fraktion neu zu besetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Unterausschüsse entsprechend.

(8) Ein fraktionsloses Mitglied des Landtages hat das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten. Das Präsidium weist dem fraktionslosen Mitglied des Landtages unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse einen Ausschuss zu. Das fraktionslose Mitglied des Landtages ist vor der Entscheidung anzuhören.

Einzelnorm

§ 75
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten. Empfehlungen im Sinne von Satz 2 sind Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge.

(2) Der Hauptausschuss ist federführend zuständig für Verfassungsfragen, Bundesangelegenheiten, die Gestaltung der Beziehungen zwischen Brandenburg und Berlin sowie die Medienpolitik; er behandelt darüber hinaus andere politisch grundsätzliche Angelegenheiten, ihm durch Gesetz übertragene Aufgaben sowie Geschäftsordnungsangelegenheiten grundsätzlicher Art.

(3) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Beratungsgegenstände verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages muss bei Gesetzentwürfen und Anträgen spätestens sechs Monate nach der Überweisung Bericht erstattet oder ein schriftlicher Zwischenbericht gegeben werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht erledigt werden, gibt er ihn an den Landtag zurück.

(4) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen zum Verfahren für die Plenarsitzungen sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Den Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung und Leitung der Beratungen der Ausschüsse sowie die Durchführung der Beschlüsse.

Einzelnorm

§ 76
Überweisung an mehrere Ausschüsse

(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Der federführende Ausschuss kann den mitberatenden Ausschüssen Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahmen setzen. Die mitberatenden Ausschüsse teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuss mit. Dieser kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt. Ein Ausschuss kann auch die Stellungnahme eines Ausschusses des Landtages einholen, an den ein Beratungsgegenstand nicht überwiesen wurde.

(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss.

Einzelnorm

§ 77
Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen, Pressekonferenzen der Ausschüsse

(1) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses lädt unter Angabe von Ort und Zeit nach Maßgabe des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes zur Ausschusssitzung ein. Er oder sie erstellt den Entwurf der Tagesordnung im Benehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses. Er oder sie verteilt die Einladung mit dem Entwurf der Tagesordnung an die Mitglieder des Ausschusses, die Präsidentin, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Der Ausschuss beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung. Der Ausschuss kann die Tagesordnung jederzeit ändern; nicht bereits im Entwurf enthaltene Beratungsgegenstände können jedoch nur auf die Tagesordnung genommen werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht.

(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte soll den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung übersandt werden.

(3) Gesetzentwürfe, Sachanträge und Änderungsanträge müssen schriftlich eingebracht werden. Anträge auf Empfehlungen im Sinne von § 75 Absatz 1 Satz 2 müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

(4) Ein Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(5) In dringenden Fällen kann ein Ausschuss ausnahmsweise während sitzungsfreier Zeiten auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder einberufen werden, wenn das Präsidium zustimmt.

(6) Sitzungen der Ausschüsse sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann die Präsidentin auf schriftlichen Antrag zulassen.

(7) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtages.

(8) Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit und die Medien über seine Arbeit unterrichten. An Pressekonferenzen, die auf Beschluss eines Ausschusses abgehalten werden, ist jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied zu beteiligen. Entsprechendes gilt für Mitglieder von Gruppen und fraktionslose Mitglieder des Landtages, soweit sie Mitglied in diesem Ausschuss sind. Über den Inhalt seiner Presseerklärungen beschließt der Ausschuss. Die Presseerklärung muss auch die Ansichten der Minderheiten wiedergeben.

Einzelnorm

§ 78
Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag

(1) Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände ein oder mehrere Mitglieder mit der Berichterstattung beauftragen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn der Ausschuss nichts anderes beschließt, schriftlich.

(2) Über Gesetzentwürfe und Anträge, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungsempfehlungen beschlossen worden sind, ist schriftlich zu berichten. In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.

(3) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses darstellen. Er hat die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiederzugeben.

(4) Den Berichten und Beschlussempfehlungen zum Haushalt sind die Gegenüberstellungen mit den zahlenmäßigen Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben (Veränderungsnachweise) beizufügen.

Einzelnorm

§ 79
Teilnahme der Mitglieder des Landtages an Ausschusssitzungen

(1) In den Ausschüssen hat das ordentliche Mitglied und nur bei dessen Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied Rede- und Stimmrecht. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses angezeigt wird; dies gilt nur für die Ausschüsse, deren Mitglieder gemäß § 74 Absatz 2 bestimmt wurden.

(2) Ein stellvertretendes Mitglied kann Rederecht beantragen, wenn das ordentliche Mitglied anwesend ist. Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, können ebenfalls Rederecht beantragen. Werden von ihnen gestellte Anträge behandelt, haben sie beratende Stimme.

(3) Zur Wahrung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Ausschusses kann der oder die Vorsitzende im Einzelfall Redezeiten einschränken.

Einzelnorm

§ 80
Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist.

(2) Zu den öffentlichen Sitzungen sind Zuhörer und Zuhörerinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Medien zugelassen. Die Präsidentin kann in der Hausordnung des Landtages hierzu ein Einlassverfahren vorsehen.

Einzelnorm

§ 80a
Nichtöffentliche Sitzungen

(1) Der Ausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies zwingend erfordern. Vom Ausschluss der Öffentlichkeit kann abgesehen werden, wenn der Ausschuss einvernehmlich geeignete Schutzmaßnahmen, wie Anonymisieren oder Pseudonymisieren, beschließt, die die Interessen gemäß Satz 1 hinreichend schützen. Im Übrigen kann der Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses die Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses ausschließen.

(2) Äußert ein Mitglied des Ausschusses Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 gestellt, berät der Ausschuss hierüber in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben nach Maßgabe von § 5 Absatz 6 und 8 der Verschlusssachenordnung Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen gemäß Absatz 1 Satz 1; im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 haben die Beschäftigten der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages Zutritt, sofern der Ausschuss nichts Abweichendes beschließt. Der Zutritt der Bediensteten der Landtagsverwaltung richtet sich nach einer Richtlinie des Präsidiums.

(4) Hat der Ausschuss die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen oder Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 beschlossen, darf über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden, was zur Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen führen würde. Wurde die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 3 ausgeschlossen, dürfen Beratungsgegenstand und -ergebnis, nicht jedoch die Äußerungen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen und deren Abstimmungsverhalten mitgeteilt werden. Über Presseerklärungen gemäß § 77 Absatz 8 Satz 4 und 5 beschließt der Ausschuss nach Maßgabe der Sätze 1 und 2.

Einzelnorm

§ 80b
Beratung über geheim zu haltende Beratungsgegenstände

(1) Der Ausschuss beschließt die Geheimhaltung durch Einstufung eines Beratungsgegenstandes in einen Geheimhaltungsgrad nach Maßgabe der Verschlusssachenordnung (Anlage 5), soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen oder gesetzliche Bestimmungen dies erfordern.

(2) Äußert ein Mitglied des Ausschusses Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berät der Ausschuss hierüber unter Beachtung derjenigen Geheimhaltungsvorkehrungen, die denen der in Zweifel gezogenen Einstufung des Beratungsgegenstandes entsprechen.

(3) Wird über einen in einen Geheimhaltungsgrad eingestuften Beratungsgegenstand beraten, dürfen nur die Ausschussmitglieder oder stellvertretenden Ausschussmitglieder teilnehmen. Sonstige Personen können zur Beratung zugelassen werden, sofern sie nach Maßgabe der Verschlusssachenordnung zum Umgang mit Verschlusssachen dieser Einstufung berechtigt sind; § 82 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Über Presseerklärungen gemäß § 77 Absatz 8 Satz 4 und 5 beschließt der Ausschuss unter Beachtung der Belange des Geheimschutzes.

Einzelnorm

§ 80c
Ausschluss eines Mitgliedes des Landtages
wegen unerlaubter Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen

Gibt ein Mitglied des Landtages in gröblicher Verletzung von § 80a Absatz 4 Satz 1, § 91 Absatz 5 Satz 2, § 92 Absatz 3 Satz 1, § 93 Absatz 2 Satz 1 oder von § 9 Absatz 1 der Datenschutzordnung schutzwürdige Daten oder Informationen preis, kann es für bis zu drei Monate von der Teilnahme an nichtöffentlichen Beratungen des Ausschusses ausgeschlossen werden. Über die Verhängung sowie Dauer und Umfang eines Sitzungsausschlusses entscheidet das Präsidium auf Antrag des Ausschusses. Dem betroffenen Mitglied des Landtages ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Einzelnorm

§ 81
Anhörung von Sachverständigen und Vertretungen betroffener Interessen

(1) Ein Ausschuss kann beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere soweit sie betroffene Interessen vertreten, mündlich oder schriftlich anzuhören; mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder verpflichtet, dem Verlangen auf Durchführung einer Anhörung zu entsprechen. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht; dies gilt nicht für überwiesene Vorlagen. Der Ausschuss soll auch die Anzahl der Anzuhörenden und der Fragen beschließen. Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit dieser von der Möglichkeit einer Anhörung keinen Gebrauch macht und der mitberatende Ausschuss die Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Aufgabenbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Sollen durch Gesetz allgemeine Fragen geregelt werden, die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Im Falle einer grundlegenden Veränderung des Gesetzentwurfes während der parlamentarischen Beratung müssen die kommunalen Spitzenverbände vor der Beschlussfassung erneut die Gelegenheit zur Anhörung erhalten; über das Verfahren entscheidet der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses. Berühren Beratungsgegenstände die Rechte der Sorben und Sorbinnen/Wenden und Wendinnen nach Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg, hat der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Recht, angehört zu werden.

(3) Eine Anhörung nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich öffentlich. Bei Beratungsgegenständen, mit denen mehrere Ausschüsse befasst sind, kann nur der federführende Ausschuss den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(4) Den Anzuhörenden sind die Fragen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Ausschuss fordert im Regelfall die Anzuhörenden auf, dem Landtag rechtzeitig eine schriftliche Stellungnahme zuzuleiten, sodass die Ausschussmitglieder vor der Sitzung von dieser Stellungnahme Kenntnis nehmen können.

(5) Eine Anhörung weiterer Sachverständiger in derselben Sache ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder es beschließt.

(6) Sachverständigen werden die notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Anträge auf Reisekostenerstattung sind unter Angabe der Bankverbindung innerhalb eines Monats nach Ende der Sitzung an die Verwaltung des Landtages zu richten.

Einzelnorm

§ 82
Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht

(1) Ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Der oder die Vorsitzende des Ausschusses kann Beauftragten der Landesregierung das Wort erteilen.

(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt.

Einzelnorm

§ 83
Ausschussprotokoll

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Es soll, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Verschlusssachenordnung nichts anderes regeln, mindestens enthalten:

  1. die Tagesordnung,
  2. Beginn und Ende der Sitzung,
  3. die anwesenden Mitglieder des Ausschusses,
  4. eine inhaltliche Wiedergabe der Beratungen, die Abstimmungsergebnisse sowie den vollen Wortlaut der Sachanträge und -beschlüsse als Anlage.

Bei nichtöffentlichen Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 3 kann der Ausschuss beschließen, dass, abweichend von Satz 2 Nummer 4, nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(2) Der Entwurf des Protokolls der Sitzung soll, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Verschlusssachenordnung nichts anderes regeln, spätestens zwei Tage vor der folgenden planmäßigen Ausschusssitzung an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie an das zuständige Mitglied der Landesregierung verteilt werden; für den Umgang mit Protokollentwürfen über nichtöffentliche Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 oder 3 gilt § 80a Absatz 4 Satz 1 oder 2 entsprechend. Der Ausschuss beschließt über die Richtigkeit des Protokolls.

(3) Die Landtagsverwaltung nimmt das Protokoll in Verwahrung. Die Verwahrung von Protokollen zu Beratungsgegenständen, zu denen ein Geheimhaltungsbeschluss gemäß § 80b gefasst wurde, richtet sich nach der Verschlusssachenordnung. Einsichtnahme und Veröffentlichung bestimmen sich nach Anlage 11.

Einzelnorm

§ 84
Wahlprüfungsausschuss

(1) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz.

(2) Den Vorsitz erhält die stärkste Oppositionsfraktion; die Stellvertretung erhält die stärkste die Regierung tragende Fraktion.

Einzelnorm

§ 85
Petitionsausschuss

(1) Für den Petitionsausschuss gilt das Petitionsgesetz.

(2) Der Petitionsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung, soweit nicht das Petitionsgesetz die Beratung einer Petition in öffentlicher Sitzung gestattet. Über die schutzwürdigen privaten Daten und Informationen aus Petitionen haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses Stillschweigen zu wahren; dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag. Geheimhaltungsbeschlüsse gemäß § 80b werden nicht gefasst. Eine Einstufung von Petitionen und der dazugehörigen Akten auf der Grundlage der Verschlusssachenordnung erfolgt nicht.

(3) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben keinen Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Der Zutritt der Bediensteten der Landtagsverwaltung richtet sich nach einer Richtlinie des Präsidiums.

(4) Beschließt der Petitionsausschuss, dem Landtag eine Petition zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen, oder wird dies von einer Fraktion oder zehn Mitgliedern des Landtages gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Petitionsgesetzes beantragt, legt der Petitionsausschuss dem Landtag die Petition verbunden mit einer Beschlussempfehlung vor.

(5) Abweichend von § 83 Absatz 1 Satz 2 werden im Sitzungsprotokoll des Petitionsausschusses regelmäßig nur die Beschlüsse festgehalten.

(6) Für Presseerklärungen des Petitionsausschusses gilt § 80b Absatz 4 entsprechend.

Einzelnorm

§ 86
Untersuchungsausschüsse

Für Untersuchungsausschüsse gilt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg.

Einzelnorm

§ 87
Kommissionen

(1) Die Einsetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen richten sich nach dem Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg.

(2) Die Einsetzung und das Verfahren der Parlamentarischen Kontrollkommission richten sich nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz.

(3) Die Einsetzung und das Verfahren der G 10-Kommission richten sich nach dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes.

Einzelnorm

Abschnitt 12
Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag

§ 88
Berufung der Mitglieder und Konstituierung

(1) Die Präsidentin beruft die nach § 5 Absatz 2 des Sorben/Wenden-Gesetzes gewählten Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden spätestens sechs Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses in ihr Amt und lädt sie zur konstituierenden Sitzung ein. Sie übernimmt die Sitzungsleitung bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden.

(2) Bis zur Berufung der Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden übernimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat.

Einzelnorm

§ 89
Aufgaben und Rechte

(1) Der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden wirkt an Entscheidungen, die den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der nationalen Identität und das Siedlungsgebiet der Sorben und Sorbinnen/Wenden und Wendinnen betreffen, mit.

(2) Den Mitgliedern des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind die Beratungsmaterialien nach § 40 dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit Angelegenheiten nach Absatz 1 in den Ausschüssen beraten werden, sind die Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Stellungnahmen des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zu Gesetzentwürfen, Anträgen oder Entschließungsanträgen sind auf die Tagesordnung des jeweiligen Ausschusses zu setzen.

Einzelnorm

§ 90
Unterstützung durch die Landtagsverwaltung

Die Landtagsverwaltung unterstützt den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden.

Einzelnorm

Abschnitt 13
Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg

§ 91
Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 112 Absatz 4 Satz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg und gemäß § 4 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.

(2) Wird es nach dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg erforderlich, den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder weitere Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen zu wählen, hat der Hauptausschuss Vorschläge zur Wahl zu beraten.

(3) Die Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl in das Verfassungsgericht werden von den Mitgliedern des Hauptausschusses benannt.

(4) Der Hauptausschuss prüft, ob die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg erfüllen. Er fordert von ihnen die Erklärung nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes an.

(5) Der Hauptausschuss berät über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 nach Maßgabe des § 80a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in nichtöffentlicher Sitzung. Die Ausschussmitglieder sind zum Stillschweigen über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der Vorgeschlagenen sowie über die Erörterungen hierüber verpflichtet.

(6) Der Hauptausschuss führt eine Einigung über einen gemeinsamen Wahlvorschlag herbei und strebt dabei eine angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes an. Kommt eine Einigung zustande, unterbreitet der Hauptausschuss dem Landtag einen gemeinsamen Antrag mit Wahlvorschlag.

(7) Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen. Dabei ist die angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes anzustreben. Vor der Wahl hat der Hauptausschuss die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg zu prüfen und die erforderlichen Anhörungen durchzuführen.

Einzelnorm

§ 92
Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie §§ 3 und 4 des Landesrechnungshofgesetzes werden vom Ausschuss für Haushaltskontrolle wahrgenommen.

(2) Unterbreitet der Präsident oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes Wahlvorschläge, leitet die Präsidentin des Landtages diese Vorschläge an den Ausschuss für Haushaltskontrolle weiter.

(3) Für die Beratungen des Ausschusses für Haushaltskontrolle über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 gilt § 91 Absatz 5 entsprechend. Der Ausschuss für Haushaltskontrolle kann unter den Bewerbungen eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Personen dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.

Einzelnorm

§ 93
Verfahren bei der Wahl des oder der Landesbeauftragten
für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 22 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes werden von dem für Inneres zuständigen Ausschuss wahrgenommen.

(2) Für die Beratungen des für Inneres zuständigen Ausschusses über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 gilt § 91 Absatz 5 entsprechend. Der für Inneres zuständige Ausschuss kann unter den Bewerbungen eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Pesonen dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.

Einzelnorm

§ 94
Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg,
sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union

(1) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg an den Landtag werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Landtages verteilt.

(2) Beantragt ein Mitglied des Landtages innerhalb einer Woche nach Verteilung der Unterrichtung schriftlich eine Befassung des Landtages, so übermittelt die Präsidentin die Angelegenheit an den fachlich zuständigen Ausschuss zur Unterbreitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag; für Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems, ist dies in der Regel der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Beratung Stellungnahmen anderer Ausschüsse einholen. Für die anschließende Behandlung durch den Landtag gilt die Frist des § 42 Absatz 1 Satz 2.

(3) In eilbedürftigen Angelegenheiten entscheidet der fachlich zuständige Ausschuss anstelle des Landtages über dessen Stellungnahme. Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Präsidium festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann. Die Präsidentin informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Ausschusses.

(4) Die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages innerhalb einer Woche nach der Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 schriftlich beantragen, die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Ausschusses verteilt. Der Ausschuss erarbeitet eine Beschlussempfehlung an den Landtag, sofern ein Mitglied des Ausschusses dies innerhalb einer Woche nach Verteilung der Unterrichtung schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden beantragt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In eilbedürftigen Angelegenheiten findet das Verfahren gemäß Absatz 3 und 4 Anwendung.

(6) Sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union erhalten die Mitglieder des Landtages und Ausschüsse von der Kontakt- und Informationsstelle des Landtages in Brüssel. Im Rahmen dieser Informationen kennzeichnet die Kontakt- und Informationsstelle die für den Landtag relevanten Themen, bei denen sie eine Befassung im Landtag empfiehlt. Die Präsidentin kann die gekennzeichneten Themen jeweils an den fachlich zuständigen Ausschuss zur Beratung sowie an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss zur Kenntnis übermitteln. Daneben kann jedes Mitglied eines Fachausschusses beantragen, dass dieser Ausschuss ein von der Kontakt- und Informationsstelle übermitteltes Thema behandelt. Der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss ist von dem oder der Vorsitzenden des Fachausschusses über den Antrag zu informieren. Werden Themen von mehreren Ausschüssen beraten, legt die Präsidentin die Federführung fest. Das Präsidium beschließt allgemeine Regelungen zu den Einzelheiten des Verfahrens und legt dabei auch fest, unter welchen Voraussetzungen der Entwurf der Stellungnahme eines Ausschusses als Stellungnahme des Landtages gilt.

Einzelnorm

Abschnitt 14
Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

§ 95
Plenarprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle werden gedruckt und an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt; das Präsidium kann stattdessen ein Verfahren zur elektronischen Verteilung des Plenarprotokolls festlegen. Das Plenarprotokoll enthält:

  1. Inhaltsübersicht,
  2. Wiedergabe alles Gesprochenen,
  3. die Namen der Redner und Rednerinnen,
  4. die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis,
  5. alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,
  6. die Abstimmungslisten namentlicher Abstimmungen,
  7. die Anwesenheitslisten gemäß § 3 Absatz 3.

(2) Jeder Redner und jede Rednerin erhält vor dem Druck die stenografisch aufgenommene Niederschrift seiner oder ihrer Rede zur Durchsicht und etwa erforderlichen Berichtigung zugestellt.

(3) Die gedruckte Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Der Redner oder die Rednerin ist daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(4) Wird die stenografisch aufgenommene und nach Absatz 2 zugestellte Niederschrift nicht innerhalb eines Tages zurückgesandt, wird sie mit dem Vermerk „Von dem Redner/der Rednerin nicht überprüft“ unverändert in Druck gegeben.

(5) Wird die Berichtigung nach Absatz 2 beanstandet und keine Verständigung mit dem Redner oder der Rednerin erzielt, ist die Entscheidung der Präsidentin einzuholen.

(6) Die Fraktionen, die Gruppen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Redner und Rednerinnen eine vorläufige stenografisch aufgenommene Niederschrift zur internen Unterrichtung. Aus der vorläufigen stenografisch aufgenommenen Niederschrift darf nur von dem Redner oder der Rednerin selbst wörtlich zitiert werden.

Einzelnorm

§ 96
Beschlussprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von der Präsidentin unterschrieben wird. Es wird an die Mitglieder des Landtages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis Ablauf einer Woche seit der Verteilung kein Einspruch erhoben wird.

(2) Wird die Fassung des Beschlussprotokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch eine Erklärung des in der Sitzung amtierenden Präsidenten oder der in der Sitzung amtierenden Präsidentin behoben, befragt die Präsidentin den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle noch während der Sitzung vorzulegen.

Einzelnorm

§ 97
Ausfertigung und Zustellung

Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch die Präsidentin ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin zugestellt.

Einzelnorm

Abschnitt 15
Sonstige Bestimmungen

§ 98
Verteilung der Parlamentspapiere

(1) Einladungen, Drucksachen und alle sonstigen Parlamentspapiere gelten als verteilt, wenn sie den Fraktionsgeschäftsstellen zugestellt oder elektronisch veröffentlicht sind. Soweit Mitglieder des Landtages keiner Fraktion angehören, gilt die Verteilung mit Zustellung in das Postfach bei der Geschäftsstelle des Landtages als vorgenommen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.

(2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Mitgliedern des Landtages auf ihre Plätze gelegt wurden.

Einzelnorm

§ 99
Mitteilungen der Präsidentin

(1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin offizielle Mitteilungen heraus.

(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, den Mitgliedern des Landtages von der Präsidentin als Zuschriften bekannt gegeben.

Einzelnorm

§ 100
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Landtages widersprechen. In den Ausschüssen und anderen parlamentarischen Gremien sind Abweichungen im Einzelfall nur zulässig, soweit sie sich innerhalb des Aufgabenkreises des jeweiligen Gremiums bewegen und kein Mitglied des Gremiums widerspricht.

Einzelnorm

§ 101
Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Einzelfällen das Präsidium. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung entscheidet der Hauptausschuss.

Einzelnorm

§ 102
Fristenberechnung

Bei Fristen, die nach Tagen berechnet werden, wird der Tag der Verteilung der Drucksachen nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag, tritt an seine Stelle der folgende Werktag.

Einzelnorm

§ 103
Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen

(1) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Angelegenheiten im Ausnahmefall im Eilverfahren behandelt werden.

(2) Jedem Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage schriftlich zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen.

(3) Rückäußerungen haben schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung.

(4) Beantragt ein Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind bis zur nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses auszusetzen.

(5) Die Präsidentin oder der oder die Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des Eilverfahrens in der nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses.

Einzelnorm

§ 104
Behandlung unerledigter Beratungsmaterialien am Ende der Wahlperiode

Am Ende der Wahlperiode gelten alle Beratungsmaterialien (§ 40 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für plebiszitäre Verfahren nach den Artikeln 76 bis 78 der Verfassung des Landes Brandenburg und für Petitionen.

Einzelnorm

§ 105
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 24. März 2015

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Britta Stark


*) Bei regulären Plenarsitzungswochen sollen Anträge an dem einer Plenarsitzungswoche vorangehenden Dienstag bis 13 Uhr eingebracht werden.

**) Im Falle eines Zugriffsverfahrens soll der Zugriff auf den Vorsitz des Hauptausschusses der stärksten regierungstragenden Fraktion und der Zugriff auf den Vorsitz des Ausschusses für Haushalt und Finanzen der stärksten Oppositionsfraktion vorbehalten bleiben.


Anlagen