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Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)

Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
vom 29. März 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 08], S.86)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 7], S.6)

Am 25. September 2019 außer Kraft getreten durch Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 40], S.19)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Status und Organisation

§ 1
Rechtsstellung

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören oder von derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Erhält eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung bei der Landtagswahl mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, ohne die für fünf Mitglieder notwendige Zweitstimmenanzahl zu erreichen, kann eine solche Fraktion abweichend von Satz 1 auch aus vier Mitgliedern bestehen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Die Bildung einer Fraktion kann abweichend von Satz 1 oder nach Ablauf eines Monats seit der Konstituierung des Landtages erfolgen, wenn der Landtag zustimmt. Die Bildung einer Fraktion kann bereits vor der Konstituierung des Landtages stattfinden; in diesem Fall ist sie bis zur Konstituierung des Landtages schwebend unwirksam.

(2) Ein Mitglied des Landtages kann nur einer Fraktion angehören.

(3) Mitglieder des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Landtag gewählt wurden, dürfen jeweils nur eine Fraktion bilden.

(4) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen oder verklagt werden.

(5) Das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten einer Fraktion bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

(6) Für eine Vertretung von Fraktionsmitarbeitern gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 2
Geschäftsordnung der Fraktion

(1) Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung, die demokratischen Grundsätzen entsprechen und die als notwendige Fraktionsorgane die Fraktionsversammlung und einen Fraktionsvorstand oder einen Fraktionsvorsitzenden vorsehen muss. Statt eines Fraktionsvorsitzenden kann die Geschäftsordnung auch zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende vorsehen. Ist in der Geschäftsordnung ein Fraktionsvorstand nicht vorgesehen, nimmt der Fraktionsvorsitzende die in diesem Gesetz geregelten Rechte und Pflichten des Vorstandes wahr. Zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende nehmen diese Rechte und Pflichten gemeinsam wahr.

(2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen enthalten über

  1. den Namen der Fraktion und gegebenenfalls die gewählte Abkürzung,
  2. die Wahl des Fraktionsvorstandes oder, soweit ein solcher nicht vorgesehen ist, des oder der Fraktionsvorsitzenden,
  3. die rechtsgeschäftliche Vertretung der Fraktion; hat die Fraktion zwei Vorsitzende, so ist in der Geschäftsordnung auch zu bestimmen, ob sie, soweit durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg nichts anderes geregelt ist, die Vertretung der Fraktion gemeinschaftlich oder allein wahrnehmen; zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber der Fraktion genügt die Erklärung gegenüber einem Fraktionsvorsitzenden,
  4. die Aufstellung und Verabschiedung des Fraktionshaushaltes, die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung, die Person oder das Organ, die oder das für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der Fraktion verantwortlich ist,
  5. Beitritt, Austritt und Ausschluß von Abgeordneten.

Abschnitt 2
Finanzen

§ 3
Mittel zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt. Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Mittel sind im Landeshaushalt nach Fraktionen getrennt auszuweisen.

(2) Fraktionen müssen gegenüber dem Präsidenten des Landtages die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 dieses Gesetzes nachweisen. Geschieht dies nicht in angemessener Frist, bestimmt der Präsident die Aussetzung der Zahlung.

(3) Der Präsident legt dem Landtag jährlich im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen nach Anhörung der Fraktionen und unter Berücksichtigung der Preisentwicklung und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst einen Vorschlag zur Anpassung der Mittel vor.

(4) Der Präsident überläßt den Fraktionen im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Räume zur Nutzung. Ihnen ist dabei die organisatorische Verantwortung für die Nutzung von Büroräumen oder Arbeitsplätzen im Landtag durch ihre Mitglieder übertragen. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 69 der Landesverfassung bleiben unberührt.

(5) Der Haushaltsplan kann vorsehen, daß die Fraktionen neben den Mitteln nach den Absätzen 1 und 4 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Sach- und Dienstleistungen erhalten. Bei Schäden durch ein unabwendbares Ereignis an durch die Fraktionen beschafften Sachen in den zur Nutzung überlassenen Räumen stehen den Fraktionen auf Antrag an den Präsidenten des Landtages zusätzliche Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung.

(6) Die Zuführung weiterer Mittel aus anderen Haushaltstiteln darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

(7) Die Mittel nach Absatz 1 erhalten die Fraktionen zur Eigenbewirtschaftung im Sinne des § 34 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung.

(8) Der Präsident kann die Ansprüche des Landtages gegen die Ansprüche der Fraktionen nach Absatz 1 nach diesem Gesetz aufrechnen.

§ 4
Zweckbindung

(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung des Landes Brandenburg, den Gesetzen und der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg obliegen. Eine Verwendung für Zwecke der Parteien ist unzulässig.

(2) Zu den Aufgaben gemäß Absatz 1 gehören auch die Information der Öffentlichkeit über ihre Arbeit und die Zusammenarbeit mit den Fraktionen anderer Parlamente.

(3) Aufwendungen von Abgeordneten dürfen aus Mitteln der Fraktionen nur erstattet werden, sofern diese durch die Fraktionen veranlaßt werden und nicht bereits durch die gesetzliche Aufwandsentschädigung für Abgeordnete abgegolten sind.

§ 5
Rücklage

Die Fraktionen können aus den zugewiesenen Mitteln eine Rücklage bilden. Die Rücklage darf fünfunddreißig vom Hundert der jährlich gemäß § 3 Abs. 1 gezahlten Mittel nicht überschreiten.

§ 6
Rückgewähr

(1) Mittel, die nicht für die in den §§ 4 und 5 bestimmten Zwecke verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach § 10, spätestens jedoch bis Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs. 1, zurückzuzahlen.

(2) Verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so sind Sachleistungen, die das Land Brandenburg zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben.

(3) Verringert sich die Zahl der Mitglieder einer Fraktion, sind Sachleistungen, die das Land Brandenburg zur Verfügung gestellt hat, insoweit zurückzugeben, als die Ausstattung über das im Landtag übliche Maß hinausgeht.

§ 7
Beginn und Ende der Ansprüche

(1) Der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 entsteht mit dem Tag der Konstituierung der Fraktion, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlperiode. Die Bildung einer Fraktion ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich anzuzeigen. Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 4 besteht für den Zeitraum von der Konstituierung der Fraktion bis zur Entscheidung durch den Landtag ein Anspruch nach § 3 Abs. 1.

(2) Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion verliert.

(3) Tritt eine Fraktion die Rechtsnachfolge für eine in der vorausgegangenen Wahlperiode bestehende Fraktion an, werden von der vorhergehenden Fraktion gemäß § 3 Abs. 1 für den Monat des Entstehens des Anspruches der nachfolgenden Fraktion bereits bezogene Mittel auf deren Anspruch angerechnet.

(4) Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder der Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet.

§ 8
Zahlungsvorschriften

(1) Die Auszahlung der Mittel erfolgt monatlich im voraus. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium des Landtages.

(2) Ist nur ein Teil zu leisten, so wird auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der vollen monatlichen Mittel gezahlt.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro nach oben gerundet.

§ 9
Buchführung

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Buch zu führen. Aus den Mitteln beschaffte oder vom Landtag Brandenburg überlassene Sachen im Wert von über 400 Euro und mit einer Lebensdauer von mehr als einem Jahr sind zu kennzeichnen und in einem Gegenstandsverzeichnis nachzuweisen.

(2) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Unbeschadet der Regelungen in diesem Gesetz finden die Vorschriften über die öffentliche Haushalts- und Wirtschaftsführung auf die Fraktionen des Landtages eingeschränkt Anwendung. Einzelheiten hierzu werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die das Präsidium des Landtages im Benehmen mit dem Landesrechnungshof erläßt.

§ 10
Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres gegenüber dem Präsidenten des Landtages über die ordnungsgemäße Verwendung ihrer Mittel Rechnung zu legen. Die Rechnung ist vom Vorstand und der Person, die nach der Geschäftsordnung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich ist, zu unterzeichnen. Die Rechnung muß bei der Vorlage an den Präsidenten des Landtages den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft aufweisen, daß die Rechnung den Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entspricht.

(2) Verliert eine Vereinigung von Mitgliedern des Landtages die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu legen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

  1. Einnahmen:
    1. Mittel nach § 3 Abs. 1,
    2. Spenden, dabei ist bei Beträgen von mehr als 500 Euro die Höhe und die Spenderin oder der Spender auszuweisen,
    3. Zinseinnahmen, die aus der Rücklage erzielt werden, soweit hierdurch der in § 5 Satz 2 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird,
    4. sonstige Einnahmen;
  2. Ausgaben:
    1. Personalausgaben für Beschäftigte der Fraktionen, einschließlich Stellenübersicht,
    2. Ausgaben zur Vergütung von Fraktionsmitgliedern, die in der Fraktion herausgehobene Funktionen wahrnehmen,
    3. nicht aufteilbare Personalausgaben,
    4. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
    5. Ausgaben für Veranstaltungen,
    6. Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
    7. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
    8. Ausgaben für Dienstleistungen Dritter,
    9. Ausgaben für Investitionen,
    10. sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muß außerdem die Forderungen und Verbindlichkeiten zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie die Höhe der Rücklage ausweisen. Der Rechnung ist das Gegenstandsverzeichnis beizufügen.

(5) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, wird die Zahlung der Mittel nach § 3 Abs. 1 ausgesetzt.

§ 11
Veröffentlichung

Der Präsident des Landtages veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.

§ 12
Prüfung durch den Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der nach § 3 gewährten Mittel. Politische Entscheidungen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben sind nicht Gegenstand der Prüfung.

(2) Der Landesrechnungshof teilt der geprüften Fraktion das Prüfungsergebnis unverzüglich zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit.

(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof dem Präsidenten des Landtages mit.

Abschnitt 3
Auflösung der Fraktionen

§ 13
Wegfall der Rechtsstellung

(1) Die Rechtsstellung nach § 1 entfällt

  1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
  2. bei Auflösung der Fraktion,
  3. mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 findet eine Liquidation statt.

(3) Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn deren Mitglieder derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und die Fraktion sich innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode konstituiert.

(4) Nimmt eine Partei oder politische Vereinigung, die im Landtag mit einer Fraktion vertreten ist, nicht mehr an den Wahlen zum folgenden Landtag teil, so kann die Fraktion bis zum zwanzigsten Tag vor der Wahl gegenüber dem Präsidenten des Landtages erklären, daß eine neugebildete Fraktion, die bei einem Wahlerfolg einer anderen, der bestehenden Fraktion politisch nahe stehenden Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung aus dieser hervorgeht, die Rechtsnachfolge erklären kann. Die Rechtsnachfolge ist innerhalb eines Monats nach Konstituierung des Landtages gegenüber dem Präsidenten des Landtages zu erklären.

(5) Das gleiche gilt für eine Listenvereinigung, die im Landtag mit einer Fraktion vertreten ist und die nicht oder nicht in derselben Zusammensetzung an den Wahlen zum folgenden Landtag teilnimmt.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 findet keine Liquidation statt.

§ 14
Liquidation

(1) Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Für die Zeit der Liquidation führt die Fraktion den Zusatz "i. L." (in Liquidation).

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand kann auch andere Personen als Liquidatoren mit der Durchführung der Liquidation beauftragen. Die Liquidatoren sind dem Präsidenten des Landtages zu benennen.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden. Sie können zu diesem Zweck neue Geschäfte eingehen. Die Zweckbindung gemäß § 4 ist zu beachten.

§ 15
Verwendung des Fraktionsvermögens

(1) Vermögenswerte, die aus Mitteln nach § 3 Abs. 1 angeschafft wurden, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden.

(2) Aus dem Fraktionsvermögen sowie aus den Mitteln, die der Fraktion gemäß Absatz 1 zufließen, ist eine Befriedigung der Ansprüche von Fraktionsmitarbeitern vor weiteren Gläubigern vorzunehmen.

(3) Soweit nach Beendigung der Liquidation Gelder verbleiben, sind diese dem Landeshaushalt zuzuführen.

(4) Sachwerte, die den Fraktionen gemäß § 3 Abs. 4 zur Nutzung überlassen wurden, sind der Landtagsverwaltung zu übergeben.

(5) Reicht das Fraktionsvermögen nicht aus, um Ansprüche der Fraktionsmitarbeiter aus ihren Arbeitsverträgen zu befriedigen, können der Fraktion i. L. auf Antrag einmalig Mittel in Höhe des Betrages gewährt werden, den die Fraktion, beginnend mit dem Monat, ab dem die Zahlung von Mitteln nach § 3 Abs. 1 wegfällt, aufwenden müßte, um bei einer Kündigung am Tage nach dem Wegfall der Rechtsstellung als Fraktion die Gehälter der Fraktionsmitarbeiter bis zum Ablauf von Kündigungsfristen in entsprechender Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages jedoch höchstens bis zu drei Monaten fortzuzahlen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Präsidium des Landtages.

§ 16
Schriftgut der Fraktionen

(1) Die Finanzakten und Personalakten sind der Verwaltung des Landtages zur Aufbewahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übergeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen sind die Akten zu vernichten. Auf entsprechenden Antrag kann einem Mitarbeiter die ihn betreffende Personalakte auch ausgehändigt werden.

(2) Über das allgemeine Schriftgut der Fraktion wird auf Beschluß der Fraktionsversammlung verfügt. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, trifft der Vorstand einen entsprechenden Beschluß. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, entscheiden die Liquidatoren.

§ 17
Haftung

Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften diese für den daraus entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

Abschnitt 4
Gruppen

§ 18
Gruppen

(1) Mindestens drei Mitglieder des Landtages, die keiner Fraktion angehören, können sich zu Gruppen zusammenschließen, wenn sie die gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Mindestanzahl von Mitgliedern nicht erreichen, jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen oder entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 4 als Gruppe anerkannt worden sind. Die Bildung und Auflösung einer Gruppe sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich anzuzeigen; die Anzeige ist von allen Mitgliedern der Gruppe zu unterzeichnen. Der Beitritt eines Mitgliedes zu einer Gruppe ist dem Präsidenten des Landtages gemäß Absatz 3 Satz 1 oder 2 schriftlich anzuzeigen. Bei einem Austritt genügt die Anzeige des ausgetretenen Mitglieds.

(2) § 1 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen der Gruppe werden durch alle Gruppenmitglieder gemeinsam abgegeben. Soll die Gruppe abweichend von Satz 1 durch eines ihrer Mitglieder (Sprecherin oder Sprecher) vertreten werden, setzt dies eine schriftliche Erklärung aller Mitglieder der Gruppe voraus, die ohne Einhaltung einer Frist von jedem Mitglied der Gruppe einzeln widerrufen werden kann. Erklärungen im Sinne des Satzes 2 sind an den Präsidenten des Landtages zu richten und werden von ihm unverzüglich auf der Internetseite des Landtages veröffentlicht.

§ 19
Geld- und Sachleistungen

(1) Gruppen im Sinne des § 18 Absatz 1 erhalten zur Unterstützung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder Leistungen in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 1 und 3 bis 8 mit folgenden Maßgaben:

  1. der Grundbetrag beträgt bei Gruppen 65 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages;
  2. der Betrag pro Mitglied und der Oppositionszuschlag gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Gruppen 100 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages;
  3. die §§ 4, 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 8 bis 12 gelten entsprechend;
  4. der gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang der Anzeige im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 beim Präsidenten des Landtages.

(2) Für die Auflösung einer Gruppe durch Anzeige gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 oder zum Ende der Wahlperiode gelten die §§ 14 bis 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für eine Fraktion durch den Vorstand vorzunehmenden Handlungen in der gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 oder 2 festgelegten Weise erfolgen. Werden nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Auflösung der Gruppe Liquidatoren im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 3 benannt, so werden diese vom Präsidenten des Landtages bestellt.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20
Übergangsregelung

Eine Gruppe kann gemäß § 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 3 für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 jeweils eine Rücklage von 100 Prozent der in den Haushaltsjahren nicht verausgabten Mitteln bilden.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 28 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG) vom 15. März 1991 (GVBl. S. 16) außer Kraft.

(2) Die Fraktionen haben erstmals bis zum 30. Juni 1996 Rechnung gemäß § 10 für das Geschäftsjahr 1995 zu legen.

Potsdam, den 29. März 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich