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Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms

Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms
vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 05], S.62)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 12])

§ 1
Zentrale Stelle

(1) Das Einladungswesen zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Maßnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Brustkrebs-Früherkennungsprogramm) wird im Land Brandenburg durch die von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Land Brandenburg in Abstimmung mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung errichtete Zentrale Stelle sichergestellt. Es handelt sich bei der Zentralen Stelle um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Die Zentrale Stelle hat die Aufgaben, die anspruchsberechtigten Frauen zur Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm einzuladen und dem Referenzzentrum, dem zuständigen Krebsregister und der jeweiligen Screening-Einheit die nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Anspruch auf eine Teilnahme am Brustkrebs-Früherkennungsprogramm haben im Abstand von zwei Jahren alle Frauen vom 50. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr, soweit kein begründeter Verdacht auf eine Brustkrebserkrankung besteht, sie sich nicht aufgrund einer Brustkrebserkrankung in ärztlicher Behandlung oder Nachbehandlung befinden oder in den letzten zwölf Monaten nicht bereits eine Mammographie aus anderen Gründen durchgeführt worden ist.

§ 2
Datenübermittlung durch die Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden übermitteln einmal jährlich der Zentralen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 folgende personenbezogene, maschinell lesbare Daten aller mit Hauptwohnung im Land Brandenburg gemeldeten Frauen vom 50. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift.

(2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.