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Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz - BbgVEPPG)

Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz - BbgVEPPG)
vom 14. Oktober 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 23], S.6)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Pauschale zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die im Jahr 2022 erheblich gestiegenen Energiepreise (Energiepreispauschale).

(2) Dieses Gesetz gilt für Personen, die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

§ 2
Höhe, Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände

(1) Den in § 1 Absatz 2 genannten Personen wird eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt, wenn am 1. September 2022

  1. ein Anspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Witwen- oder Witwergeld und
  2. ein Wohnsitz im Inland

bestand.

(2) Sofern die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger mehrere Bezüge nach Maßgabe des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes von derselben Pensionsbehörde erhält, wird die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal gezahlt. Dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.

(3) Ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz besteht nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen,

  1. die für die Versteuerung des Ruhegehaltes, des Unterhaltsbeitrages, des Witwen- oder Witwergeldes in die Steuerklasse 6 eingereiht sind und Einkünfte im Sinne des § 74 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen,
  2. die für die Versteuerung des Ruhegehaltes, des Unterhaltsbeitrages, des Witwen- oder Witwergeldes in die Steuerklasse 6 eingereiht sind und nach § 75 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes anzurechnende Versorgungsbezüge beziehen,
  3. die bereits eine Energiepreispauschale nach den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem die Versorgungsbezüge gewährenden Dienstherrn erhalten haben oder
  4. die einen Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

§ 3
Zahlungszeitpunkt

Die Energiepreispauschale soll mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember 2022 ausgezahlt werden.

§ 4
Versorgungsrechtliche Auswirkungen

(1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und ist insoweit bei den Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach Abschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht zu berücksichtigen.

(2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 76 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 5
Rückzahlung

Wurde die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ohne rechtlichen Grund gewährt, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. § 7 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.