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Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)

Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
vom 26. Juni 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 16], S.210)

zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.12)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen
§ 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
§ 3 Trägerverantwortung, Eigenmittel
§ 4 Satzungsrecht, Siegel
§ 5 Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

Kapitel 2
Verwaltung der Sparkasse

Abschnitt 1
Zuständigkeiten der Vertretung des Trägers

§ 6 Vertretung des Trägers

Abschnitt 2
Organe der Sparkasse

§ 7 Organe
§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Sitzungen
§ 10 Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats
§ 11 Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 12 Hinderungsgründe
§ 13 Tätigkeitsdauer
§ 14 Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 15 Beanstandungen
§ 16 Aufgaben des Kreditausschusses
§ 17 Zusammensetzung des Kreditausschusses
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
§ 19 Zusammensetzung, Bestellung
§ 20 Anstellungsverhältnis
§ 21 Berichte an den Verwaltungsrat

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

§ 22 Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen
§ 23 Verschwiegenheitspflicht

Abschnitt 4
Beschäftigte der Sparkasse

§ 24 Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arteitnehmer

Kapitel 3
Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

§ 25 Geschäftsjahr
§ 26 Jahresabschluß, Entlastung
§ 27 Jahresüberschuß

Kapitel 4
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

§ 28 Vereinigung von Sparkassen
§ 29 Auflösung einer Sparkasse

Kapitel 5
Aufsicht

§ 30 Sparkassenaufsichtsbehörde
§ 31 Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde

Kapitel 6
Schlußvorschriften

§ 32 Durchführungsbestimmungen
§ 33 Übergangsvorschriften
§ 34 Sonderregelungen
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36 Haftung ab dem 19. Juli 2005

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen

(1) Sparkassen sind Einrichtungen der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Träger). Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, kreisfreie Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes erteilt wird.

§ 2
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung. Sie tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung bei, soweit diese Aufgabe dem Träger oder seinen Mitgliedern obliegt.

(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation im Land Brandenburg und den vom Land nach Anhörung der Sparkassen und des Ostdeutschen Sparkassenverbandes für zuständig erklärten Verbundpartnern betrieben werden.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrages.

(4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.

§ 3
Trägerverantwortung, Eigenmittel

(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Die Sparkasse kann Eigenmittel nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind. Stille Vermögenseinlagen können ausschließlich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Gesellschaften des privaten Rechts, deren Aufgabe die Förderung des Sparkassenwesens ist, hereingenommen werden.

§ 4
Satzungsrecht, Siegel

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erläßt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erläßt die Vertretung des Trägers.

(4) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen des Trägers, eines Mitgliedes des Trägers oder des Landes verwendet wird, darf nur mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.

§ 5
Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

(1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere

  1. die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihres Trägers betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde;

  2. die Kredite, die nur solchen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebiets können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebiets steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.

(2) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde ergänzende Regelungen zu Absatz 1 zu treffen und Ausnahmen für Kreditgewährungen mit Beteiligung der örtlich zuständigen Sparkasse, einer Landesbank oder eines sonstigen Instituts der deutschen Sparkassenorganisation zuzulassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient.

(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde.

Kapitel 2
Verwaltung der Sparkasse

Abschnitt 1  
Zuständigkeiten der Vertretung des Trägers

§ 6
Vertretung des Trägers

(1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.

(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über

  1. die Errichtung der Sparkasse,
  2. die Auflösung der Sparkasse,
  3. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
  4. den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung,
  5. die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.

Abschnitt 2
Organe der Sparkasse

§ 7
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

  1. die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die Bestellung und Abberufung eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 4,
  2. die Bestimmung des vorsitzenden Vorstandsmitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters,
  3. die Bedingungen des Anstellungsvertrages und der Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2,
  4. die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer stellvertretenden Mitglieder,
  5. den Erlaß der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuß und die Innenrevision,
  6. die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Bilanzgewinns,
  8. die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,
  9. das Siegel.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über

  1. die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,
  2. die Grundsätze der Personalpolitik,
  3. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
  4. die Errichtung von Gebäuden,
  5. die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Sparkassen,
  6. den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,
  7. die Aufnahme von Eigenmitteln nach § 3 Abs. 3,
  8. die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1,
  9. die Gewährung von Mitteln zur Mitfinanzierung von Schuldnerberatungsstellen.

(4) Vor der Beschlußfassung der Vertretung des Trägers wird der Verwaltungsrat angehört über

  1. die Auflösung der Sparkasse,
  2. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
  3. den Erlaß und die Änderung der Satzung.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Ausschuß übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte bestellt werden. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.

(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den dessen vorsitzendes Mitglied handelt.

§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Sitzungen

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muß.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. dem vorsitzenden Mitglied (§ 10),
  2. weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1) und
  3. zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, daß bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkasse hat den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Aufsichtsorgan dienlich sind.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitgliedes dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall die Anwesenheit von Sachverständigen zulassen.

(6) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmung ist bei Personalangelegenheiten zulässig.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungs- und Beschlußvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Beim Versand von Beratungsunterlagen ist dafür zu sorgen, dass geschäftliche, steuerliche oder andere betriebliche Schutzvorschriften nicht verletzt werden. Das vorsitzende Mitglied muß den Verwaltungsrat binnen einer Frist von zehn Tagen einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat abweichend von § 9 Abs. 6 nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind.

(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 10
Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats

(1) Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats ist die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei das vorsitzende Mitglied vertretende Mitglieder und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

(2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes das vorsitzende Mitglied aus dem Kreis der Leiterinnen und Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Verwaltungsrat zwei das vorsitzende Mitglied vertretende Mitglieder unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Leiterinnen und Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat das auch in der Reihenfolge zweite, das vorsitzende Mitglied vertretende Mitglied aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds wahr.

§ 11
Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Vertretung des Trägers bestellt für die Dauer ihrer Wahlperiode die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung. Bestellt werden können sachkundige Bürgerinnen und Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der Vertretung eines Verbandsmitglieds angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen für die Vertretung eines Verbandsmitglieds wählbar sein. Die Vertretung des Trägers bestimmt vor jeder Amtsperiode die Zahl der aus ihrer Mitte zu bestellenden Mitglieder. Für die Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder werden für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei stellvertretende Mitglieder in für jede Gruppe getrennten Verfahren bestellt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Vertretung des Trägers eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung des Trägers in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 Wahlberechtigten. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags kann auch elektronisch erfolgen.

(3) Für die Gruppe der Beschäftigten wird für den Fall der Verhinderung die gleiche Zahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gewählt, wie für eine Gruppe der weiteren Mitglieder. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist die von ihnen bei der Wahl zum Verwaltungsrat erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge der Stellvertretung maßgebend. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so rücken die Bewerberinnen oder Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 12
Hinderungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 bleibt unberührt,
  2. Beschäftigte der Steuerverwaltung,
  3. Inhaberinnen und Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Beschäftigte, Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,
  4. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind,
  5. Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 während der Amtszeit ein oder entfällt die Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 4, so endet die Mitgliedschaft. Im Falle der Zulassung der Anklage wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens kann die Sparkassenaufsichtsbehörde bis zum Ende des Strafverfahrens ein Ruhen des Verwaltungsratsmandats anordnen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen. Satz 3 gilt nicht für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats nach Satz 1. Tritt ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 Nummer 5 ein, so endet

  1. die Mitgliedschaft der oder des anderen Beteiligten, wenn einer der Beteiligten das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Mitglied des Vorstandes ist,
  2. in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 13
Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Amtsperiode üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrats weiter aus.

§ 14
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewußt auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Das vorsitzende Mitglied selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Auf Antrag des Verwaltungsrats können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Dieses gilt auch, wenn ein Mitglied mit der vertragsgemäßen Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse in einem Maße im Rückstand ist, daß eine Amtsausübung entsprechend den in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr gewährleistet ist.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde Empfehlungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen erlassen. Kommen solche Empfehlungen nicht zustande und erlässt die Sparkassenaufsichtsbehörde nicht selbst solche Empfehlungen nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, so bedarf die von der Sparkasse beabsichtigte Gewährung von Aufwandsentschädigungen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Jahresüberschuß nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.

§ 15
Beanstandungen

Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluß, so hat das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 16
Aufgaben des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuß beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zu informieren.

(2) Der Kreditausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuß stimmt offen ab. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 3 sowie § 15 gelten entsprechend.

§ 17
Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuß besteht aus dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretein oder einen Stellvertreter oder, unter Festlegung ihrer Reihenfolge, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.

(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtsperiode im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt. Beschäftigte können nicht zu Mitgliedern, Stellvertreterinnen oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden.

(3) Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Kreditausschuß aus seiner Mitte zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Das vorsitzende Mitglied des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.

§ 18
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden öffentlicher Behörden.

(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 19
Zusammensetzung, Bestellung

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Satzung bestimmt. Es können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstandes nur beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgaben wahrnehmen.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

(3) Beschlüsse über die Bestellung und den Widerruf der Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluß über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefaßt werden.

(4) Die beabsichtigte Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 eintritt oder das Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. § 12 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

(6) Das vorsitzende Vorstandsmitglied verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

(7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.

§ 20
Anstellungsverhältnis

(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitgliedes vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrages erlassen. Kommen solche Empfehlungen nicht zustande oder soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassenverband zur Stellungnahme und der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Der Anstellungsvertrag und seine Änderungen sind der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Abschluß unverzüglich zuzusenden.

(2) Beschlüsse über die Anstellung und die Beendigung der Anstellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

(4) Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(5) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 4 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Im übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 7.

(6) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, jährlich offengelegt werden. Dies gilt auch für

  1. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind,
  2. Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Nummern 1 oder 2 und
  4. Leistungen, die einem früheren Mitglied des Vorstandes, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 21
Berichte an den Verwaltungsrat

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
  2. den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,
  3. Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vor.

(3) Dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Das vorsitzende Mitglied hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Abschnitt 3  
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

§ 22
Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, einer mit ihm verwandten bis zum dritten oder verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, einer sonstigen auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft oder durch Adoption verbundenen oder von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn

  1. die betreffende Person persönlich haftende oder mit einer Einlage beteiligte Gesellschafterin oder beteiligter Gesellschafter, Kommanditistin oder Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Beschäftigte oder Beschäftigter beziehungsweise Handelsvertreterin oder Handelsvertreter eines Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist;
  2. die oder der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist;
  3. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unbefangene Amtsausübung zu rechtfertigen.

(3) In Zweifelsfällen einer Ausschließung entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitgliedern des Kreditausschusses das Gremium selbst, bei den Mitgliedern des Vorstandes das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats.

§ 23
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit, insbesondere über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

Abschnitt 4
Beschäftigte der Sparkasse

§ 24
Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Beschäftigte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Kapitel 3  
Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

§ 25
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 26
Jahresabschluß, Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluß) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlußprüfung). Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Nach Beendigung der Jahresabschlußprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluß fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts. Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluß wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht dem Träger vorgelegt.

(4) Über die Entlastung des Verwaltungsrats beschließt die Vertretung des Trägers. Ein Mitglied des Verwaltungsrats, welches der Vertretung des Trägers angehört, darf bei der Beschlußfassung über seine Entlastung nicht mitwirken. Dieses gilt auch für ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats, welches in dem Geschäftsjahr an den Beschlüssen des Verwaltungsrats mitgewirkt hat. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 27
Jahresüberschuß

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß bis zu 75 Prozent unbeschadet von Absatz 2 mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zuführen (Vorwegzuführungen); die Zuführung zu einer freien Rücklage darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Der Jahresüberschuß im Sinne von Absatz 1 ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen in qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors die Eigenmittel übersteigen.

(3) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und eine Vorwegzuführung nach Absatz 1 geminderten Jahresüberschuss bis zu 50 Prozent dem Träger zugeführt werden, wenn die harte Kernkapitalquote mindestens 15 Prozent zuzüglich der von der Aufsicht vorgegebenen Kapitalzuschläge beträgt. Vor der Beschlussfassung nach Satz 1 ist eine Empfehlung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages der Zuführung einzuholen.

(4) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(5) Der dem Träger nach Absatz 3 zugeführte Betrag ist im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Mit Zustimmung des Trägers kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

Kapitel 4  
Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

§ 28
Vereinigung von Sparkassen

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluß der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, daß

  1. eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
  2. eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

(3) Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, kreisfreien Städten oder den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluß der Vereinbarung nach Absatz 2 eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Zustimmung versagt, wird das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören.

(6) Kosten (Gebühren und Auslagen), die für Rechtshandlungen aus Anlaß der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 anfallen, werden von den Behörden und Gerichten des Landes Brandenburg und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 29
Auflösung einer Sparkasse

(1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören.

(2) Nach Erteilung der Zustimmung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekanntzumachen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke im Gebiet des Trägers zu verwenden.

Kapitel 5  
Aufsicht

§ 30
Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 31
Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Sparkassenaufsichtsbehörde der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes und in Ausnahmefällen anderer Dritter bedienen, deren Kosten die Sparkasse trägt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Organe der Sparkasse oder deren Ausschüsse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse und deren Ausschüsse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine beauftragte Person durchführen lassen.

(5) Wenn und solange der ordnungsmäßige Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde eine beauftragte Person bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Die beauftragte Person hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.

Kapitel 6  
Schlußvorschriften

§ 32
Durchführungsbestimmungen

(1) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Kreditsicherheiten, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen,
  2. Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Union,
  3. die Höchstbeträge der Bezüge und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie über sonstige Leistungen an diese Personen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen, insbesondere der Bilanzsumme und des Kreditvolumens, nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes,
  4. die Zuständigkeit des Vorstandes und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft,
  5. die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen,
  6. das Verfahren, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 33
Übergangsvorschriften

§ 20 Absatz 1 Satz 2 findet auf die bis zum 20. März 2018 geltenden Anstellungsverträge ordentlicher und stellvertretender Vorstandsmitglieder nach § 19 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mindestaltersgrenze 63 Jahre beträgt.

§ 34
Sonderregelungen

(1) Auf kreisangehörige Städte, die vor dem in § 16 des Kreisneugliederungsgesetzes genannten Zeitpunkt kreisfrei waren und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Träger einer Sparkasse sind, finden die für kreisfreie Städte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Anwendung.

(2) Das Gebiet einer kreisangehörigen Stadt mit eigener Sparkasse gehört nicht zum Geschäftsgebiet einer Sparkasse in der Trägerschaft eines Landkreises.

§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567) außer Kraft.

§ 36
Haftung ab dem 19. Juli 2005

Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich oder elektronisch festgestellt haben, dass die Gläubigerinnen oder Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.