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Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz - BbgInfSZG)

Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz - BbgInfSZG)
vom 20. Dezember 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 30], S.11)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen).

(2) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten:

  1. Beamtinnen und Beamte des Landes, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
  2. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen,
  3. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, sowie
  4. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder der Landesregierung.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe B 8 innehaben.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2
Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erhalten für den Kalendermonat Dezember 2023 eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1 800 Euro, wenn

  1. ein Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erhalten ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro, wenn

  1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
  2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.

(3) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 erhalten die Sonderzahlungen nach Absatz 1 in Höhe von 1 000 Euro und nach Absatz 2 in Höhe von 50 Euro. Statt eines Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben oder bestehen.

(4) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erhalten für den Kalendermonat Dezember 2023 eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz sowie den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes und des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.

(5) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erhalten ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz sowie den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes und des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3
Teilzeitbeschäftigung und begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Für die Sonderzahlungen nach § 2 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Maßgeblich sind jeweils

  1. für die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung für den Kalendermonat Dezember 2023 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023,
  2. für die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

(2) Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sind für die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

§ 4
Konkurrenzregelungen

(1) Die Ansprüche richten sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu dem jeweiligen Stichtag zu zahlen hat.

(2) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(3) Die Sonderzahlungen nach § 2 Absatz 4 und 5 gelten nicht als Versorgungsbezüge im Sinne von § 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz außer Betracht.

(4) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen bei dem gleichen Dienstherrn oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, sind die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen 3 000 Euro ergibt.

(5) Die Sonderzahlungen nach § 2 Absatz 4 und 5 werden jeder Versorgungsempfängerin und jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg werden die Sonderzahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass

  1. der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht, wenn dies günstiger ist,
  2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie
  3. im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.