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Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (BbgBVAnpG 2022)

Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (BbgBVAnpG 2022)
vom 14. Oktober 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 23])

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. Richterinnen und Richter des Landes,
  3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Anpassung der Besoldung im Jahr 2022

(1) Die nachfolgenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge werden ab 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

  1. die Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3, § 32 Satz 5 und § 33 Satz 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,
  2. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 genannten Bezüge.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.

§ 3
Rundungsregelung

Bei der Berechnung der nach § 2 erhöhten Bezüge sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 4
Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 und 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.

(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967, 976) werden ab 1. Dezember 2022 um 2,7 Prozent erhöht.

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Dezember 2022 um 66,91 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 5
Bekanntmachung

Das Ministerium der Finanzen und für Europa macht die Beträge der nach § 2 erhöhten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I durch Neubekanntmachung der Anlagen 4, 5, 7 und 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bekannt.