ARCHIV
Grundsatzbeschluß Nr. 25 des Landespersonalausschusses Brandenburg
Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 13. Januar 1999 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 6 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:
Beamte des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, die im Jahre 1998 zu Sekretären (BesGr. A 6 BBesO) ernannt wurden, können ohne Einhaltung der Sperrfrist des § 11 Abs. 3 Nr. 2 LVO zu Obersekretären (BesGr. A 7 BBesO) befördert werden.