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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Prüfungs- und Umschulungsprüfungsordnung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im öffentlichen Dienst (PrüfO-GIT)


vom 25. Januar 2013
(ABl./13, [Nr. 07], S.406)

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10. Juli 2012 erlässt das Ministerium des Innern gemäß

  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes für den Ausbildungsberuf des Geomatikers und der Geomatikerin im öffentlichen Dienst vom 8. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 7),
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 240) geändert worden ist,

in Verbindung mit

  • § 39 Absatz 1, § 47 Absatz 1, § 59 sowie § 62 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)

folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 7 Zwischenprüfung

Abschnitt 3
Vorbereitung der Prüfung

§ 8 Prüfungstermine
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 11 Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 12 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

Abschnitt 4
Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand
§ 14 Abschlussprüfung Geomatiker/Geomatikerin
§ 15 Abschlussprüfung Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Vermessung
§ 16 Abschlussprüfung Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Bergvermessung
§ 17 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
§ 18 Prüfungsaufgaben
§ 19 Nichtöffentlichkeit
§ 20 Ausweispflicht und Belehrung
§ 21 Anonymitätsprinzip
§ 22 Ablauf der Abschlussprüfung
§ 23 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 24 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 25 Niederschrift

Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 27 Beschluss des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
§ 28 Prüfungszeugnis
§ 29 Nicht bestandene Abschlussprüfung

Abschnitt 6
Wiederholungsprüfung

§ 30 Wiederholung der Abschlussprüfung

Abschnitt 7
Umschulung

§ 31 Umschulungsprüfungsregelungen

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 32 Prüfungsunterlagen
§ 33 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

(2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Die erneute Berufung ist zulässig.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mitwirken.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

(3) In Ausnahmefällen können zur Sicherstellung eines geordneten Prüfungsablaufes Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokoll führenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 25 Absatz1 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 7
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führt die zuständige Stelle zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durch. Für die Ausbildungsberufe Geomatiker/Geomatikerin und Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin kann eine gemeinsame Zwischenprüfung durchgeführt werden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 oder 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), in der jeweils geltenden Fassung, für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der Prüfungszeit von 120 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Auf die Durchführung der Zwischenprüfung und die Beschlussfassung der Ergebnisse finden sinngemäß die Regelungen über

  1. die Prüfungstermine (§ 8),
  2. die Anmeldung (§ 11),
  3. die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen (§ 17),
  4. die Prüfungsaufgaben (§ 18),
  5. die Nichtöffentlichkeit (§ 19),
  6. die Ausweispflicht und Belehrung (§ 20),
  7. das Anonymitätsprinzip (§ 21),
  8. den Ablauf der Abschlussprüfung (§ 22),
  9. die Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (§ 23) mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt,
  10. den Rücktritt, Nichtteilnahme (§24),
  11. die Niederschrift (§ 25),
  12. den Beschluss des Gesamtergebnisses (§ 27),
  13. die Prüfungsunterlagen (§ 32)

entsprechende Anwendung.

(5) Jede Prüfungsleistung der Zwischenprüfung ist von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten, ob Mängel im Ausbildungsstand gegeben sind. Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen nicht entsprechen. Die endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird von der zuständigen Stelle ausgefertigt. Je eine Bescheinigung erhalten der Auszubildende oder die Auszubildende bzw. der gesetzliche Vertreter oder die Vertreterin. Eine Kopie der Bescheinigung erhalten der Ausbildende und die Berufsschule.

Abschnitt 3
Vorbereitung der Prüfung

§ 8
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummern 2 und 3 nicht vorliegen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Geomatiker/Geomatikerin oder Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Vermessung oder Bergvermessung - entspricht.

(4) Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er eine von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 11
Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Die Auszubildende oder der Auszubildende ist vom Ausbildenden innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare zur Abschlussprüfung anzumelden. Besteht kein Berufsausbildungsverhältnis, kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung stellen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
  2. die Ausbildungsnachweise,
  3. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
  4. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit diese notwendig sind, die Befähigung zur Zulassung zur Prüfung festzustellen,
  5. die an die Gegebenheiten der Ausbildungsstätte angepasste Aufgabenstellung für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse beziehungsweise Vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag),
  6. die Zustimmung des Auszubildenden oder der Auszubildenden zur Anmeldung zur Prüfung.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und -orte sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt 4
Durchführung der Prüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Ausbildungsberuf erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Hierbei ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) zugrunde zu legen.

§ 14
Abschlussprüfung Geomatiker/Geomatikerin

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Geodatenprozesse,
  2. Geodatenpräsentation,
  3. Geoinformationstechnik,
  4. Geodatenmanagement,
  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Geodatenprozesse einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Geodatenpräsentation ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus. Die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Geoinformationstechnik in der Prüfungszeit von 90 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Geodatenmanagement in der Prüfungszeit von 90 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse 40 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Geodatenpräsentation 15 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Geoinformationstechnik 15 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Geodatenmanagement 20 Prozent,
  5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von zwei zu eins zu gewichten. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15
Abschlussprüfung Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Vermessung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Vermessungstechnische Prozesse,
  2. Geodatenbearbeitung,
  3. Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung in der Prüfungszeit von 150 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen in der Prüfungszeit von 90 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 40 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen 20 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von zwei zu eins zu gewichten. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 16
Abschlussprüfung Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Bergvermessung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Vermessungstechnische Prozesse,
  2. Geodatenbearbeitung,
  3. Bergbauspezifische Prozesse,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung in der Prüfungszeit von 150 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse in der Prüfungszeit von 90 Minuten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 40 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse 20 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von zwei zu eins zu gewichten. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 17
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen.

§ 18
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) und dieser Prüfungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Die zuständige Stelle bestimmt für jeden Prüfungstermin jeweils einen der bei ihr errichteten Prüfungsausschüsse, der für den Aufgabenbeschluss zuständig ist; die anderen Prüfungsausschüsse sind gehalten, diese Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

(3) Überregional erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

(4) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfungszeit 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 19
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter oder Vertreterinnen des Ministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 20
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 21
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüflinge erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die angefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten dürfen mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.

(3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher schriftlicher Prüfungsarbeiten aufzuheben.

§ 22
Ablauf der Abschlussprüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, Prüfungsstücke sowie der betriebliche Auftrag werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtführung. Die Aufsichtführung ist gegenüber den Prüflingen weisungsbefugt.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüflingen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsaufgaben und -arbeiten vom Prüfling abzufordern.

(5) Die Aufsichtführung fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 25. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 23
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüflinge oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note “ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Abschlussprüfung mit der Note “ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(2) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Abschlussprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den teilweisen Ausschluss anordnen. Die vom Ausschluss betroffene Prüfungsleistung ist mit der Note “ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(3) Wird eine Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note “ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(4) Bei Verstößen des Prüflings gegen das Anonymitätsprinzip (§ 21) kann die betroffene Prüfungsleistung mit der Note “ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden.

§ 24
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Zulassung bis einen Tag vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

(2) Kommt ein zugelassener Prüfling, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note “ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die in einem Prüfungsbereich bereits erbrachten Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn dieser Prüfungsbereich vollständig abgeschlossen ist. Das Prüfungsverfahren wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen wird.

(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 25
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) In der Niederschrift über die Prüfungsbereiche mit schriftlichen Aufgaben ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeiten abgegeben worden sind. Zudem sind die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.

(3) In den Niederschriften über das Fachgespräch, die Präsentation und die mündliche Ergänzungsprüfung sind mindestens zu dokumentieren:

  1. die Formalien (Name des Prüflings und der Prüfungsausschussmitglieder, Prüfungsbereich, Prüfungstag, Prüfungsbeginn, Prüfungsende),
  2. der Prüfungsgegenstand,
  3. das Prüfungsergebnis und
  4. besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die Prüfungsbereiche mit schriftlichen Aufgaben ist von der Aufsichtführung, die Niederschriften über das Fachgespräch, die Präsentation und die Ergänzungsprüfung sind von den jeweiligen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 26
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsarbeiten aus den Prüfungsbereichen mit schriftlichen Aufgaben sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Erst- und Zweitkorrektor oder Erst- und Zweitkorrektorin) selbstständig mit einer vollen Punktzahl zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder um nicht mehr als zehn Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis im Rahmen der Bewertung der Erst- und Zweitkorrekturen fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.

(2) Im Fachgespräch des betrieblichen Auftrages und des Prüfungsstückes, der Präsentation sowie in der Ergänzungsprüfung schlägt jedes Prüfungsausschussmitglied eine volle Punktzahl als Einzelbewertung vor. Das Ergebnis ist die durch die Anzahl der Prüfungsausschussmitglieder geteilte Summe der Einzelbewertungen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der jeweilige Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

100 bis 92 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (Note: sehr gut).

Unter 92 bis 81 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (Note: gut).

Unter 81 bis 67 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung(Note: befriedigend).

Unter 67 bis 50 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (Note: ausreichend).

Unter 50 bis 30 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können(Note: mangelhaft).

Unter 30 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (Note: ungenügend).

§ 27
Beschluss des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Die Beschlüsse über die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung und über die Ergänzungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung erfolgt die Gewichtung entsprechend § 14 Absatz 8, § 15 Absatz 7 und § 16 Absatz 7.

(3) Die Abschlussprüfung Geomatiker/Geomatikerin ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens “ausreichend“ (50 Punkte),
  2. im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens “ausreichend“ (50 Punkte),
  3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens “ausreichend“ (50 Punkte) und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit “ungenügend“ (unter 30 Punkte) bewertet worden sind.

(4) Die Abschlussprüfung Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens “ausreichend“ (50 Punkte),
  2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens “ausreichend“ (50 Punkte),
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens “ausreichend“ (50 Punkte) und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit “ungenügend“ (unter 30 Punkte) bewertet worden sind.

(5) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(6) Über das Bestehen oder Nichtbestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist dem Prüfling eine vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung zu erteilen.

(7) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Prüflings übermittelt.

§ 28
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle unverzüglich nach dem Beschluss des Gesamtergebnisses ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

  1. die Bezeichnung “Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)“,
  2. die Personalien des Prüflings,
  3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes mit Fachrichtung,
  4. Ergebnisse der Prüfungsbereiche nach Punktzahl und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nach Note und Punktzahl,
  5. das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung und der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
  6. die Unterschriften des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten oder der Beauftragten der zuständigen Stelle,
  7. das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

§ 29
Nicht bestandene Abschlussprüfung

(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind, und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.

Abschnitt 6
Wiederholungsprüfung

§ 30
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag vorbehaltlich der Bestehensregelungen von Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen im jeweiligen Prüfungsbereich bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens der Note “ausreichend“ (50 Punkte) bewertet wurden.

(3) Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

Abschnitt 7
Umschulung

§ 31
Umschulungsprüfungsregelungen

Diese Prüfungsordnung ist mit Ausnahme der §§ 7, 9 Absatz 1 bis 3 und § 10 auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 32
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling oder einem Bevollmächtigten oder einer Bevollmächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 33
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 15. Februar 2013 in Kraft.

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