Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Anlagen (5) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau - (Rili KStB Bbg)


vom 14. Juni 2011
(ABl./11, [Nr. 37], S.1559)

geändert durch Erlass des MIL vom 27. Mai 2013
(ABl./13, [Nr. 27], S.1761)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014
(ABl./13, [Nr. 27], S.1761)

Inhalt

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7 Verfahren
7.1 Förderprogramme
7.2 Anmeldeverfahren
7.3 Antragsverfahren und Antragsprüfung
7.4 Bewilligung
7.5 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung
7.6 Nachweis der Verwendung
7.7 Prüfung der Verwendung
7.8 Zu beachtende Vorschriften

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

9 Anlagen

Anlage 1 Muster Antrag
Anlage 2 Muster zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
Anlage 3 Muster Mittelanforderung
Anlage 4 Muster Verwendungsnachweis
Anlage 5 Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Fördertatbestände

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe des Artikels 143c des Grundgesetzes, des Artikels 13 des Föderalismusreformbegleitgesetzes und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.

Eine Zuwendung kann für ausgewählte Maßnahmen ergänzend aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Grundlage des jeweils gültigen Operationellen Programms gewährt werden. Über die Zuordnung entscheidet das zuständige Ministerium.

Für die Maßnahmen gilt des Weiteren das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3.1, der Landesbetrieb Straßenwesen (LS), entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können

2.1 der Bau oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung kommunaler Straßen und Brücken in der Baulast der Gemeinden, kreisfreier Städte, Landkreise oder kommunaler Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind. Dazu gehören:

  1. verkehrswichtige innerörtliche Straßen und Brücken mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
  2. besondere Fahrspuren für Omnibusse, Buswendeschleifen sowie Warteflächen an Haltestellen für Omnibusse, sofern sie im Rahmen der Straßenbaumaßnahme mit realisiert werden müssen,
  3. verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  4. verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen, insbesondere in strukturschwachen Gebieten,
  5. Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  6. selbstständig geführte Radwege, die überwiegend dem Alltags- und Alltagsfreizeitverkehr dienen,
  7. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben,
  8. Verkehrsleitsysteme und Umsteigeanlagen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
  9. abgestufte Landesstraßen,

2.2 die örtliche Bauüberwachung entsprechend Anlage 2 Nummer 2.6.8. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage der jeweils geltenden Vergabebestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben nach Nummer 2.1.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung einer Zuwendung ist, dass

4.1.1 die Maßnahme

  • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
  • die Belange des Natur- und Denkmalschutzes beachtet,
  • in einem Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und unter Beachtung des § 10 Absatz 2 BbgStrG in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes geplant ist,
  • Belange schwerbehinderter Menschen, alter Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt.

4.1.2 (weggefallen)

4.1.3 der Zuwendungsempfänger bereit und in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil der Investition zu übernehmen (Vorlage eines Finanzierungsplanes), und die Finanzierung auftretender Folgekosten nachweislich gesichert ist. Dieses gilt für das Gesamtvorhaben oder für Bauabschnitte mit eigener Verkehrsbedeutung,

4.1.4 keine Zuwendungen nach § 5a des Bundesfernstraßengesetzes oder § 17 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes von Dritten gewährt werden,

4.1.5 das Vorhaben mit Fördervorhaben (zum Beispiel des Öffentlichen Personennahverkehrs [ÖPNV], des Städtebaus, der Dorferneuerung etc.) anderer Zuwendungsgeber im gleichen Gebiet abgestimmt ist,

4.1.6 die bau- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor dem Baubeginn vorliegen, dazu gehören vor allem:

  • bauplanungsrechtliche Zustimmung,
  • Zustimmung der Träger öffentlicher Belange beziehungsweise Herstellung des Benehmens,
  • baufachliche Prüfung,
  • Nachweis der Finanzierungssicherung,

4.1.7 die Maßnahme Bestandteil des bestätigten Förderprogramms ist,

4.1.8 die Zuwendung im Einzelfall mehr als 20 000 Euro beträgt.

4.2 Bei der Vergabe von Bauleistungen ist unabhängig vom Gesamtbetrag immer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen beziehungsweise Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen zu beachten. Für europaweite Ausschreibungen sind die jeweils geltenden Schwellenwerte zu beachten.

Die Bekanntmachung hat auf der elektronischen Plattform www.vergabemarktplatz.brandenburg.de zu erfolgen.

Die Ergebnisse der Ausschreibung und Vergabe sind dem Landesbetrieb Straßenwesen unverzüglich nach abgeschlossener Submission mitzuteilen.

5  Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Höhe der Förderung

Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.

Details sind in der Anlage 5 unter "Fördersätze" geregelt.

5.5 Umfang der Zuwendungen

5.5.1 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:

  • Bau, Ausbau und Grunderneuerung des Straßenkörpers und des Zubehörs ohne die Straßenbeleuchtung,
  • Erhaltungsmaßnahmen,
  • Geh- und Radwege,
  • Über- und Unterführungen im Zuge zuwendungsfähiger Vorhaben,
  • Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers (soweit sie die Ausbaumaßnahme betreffen),
  • Sicherungsanlagen und -einrichtungen (zum Beispiel passive Sicherheitseinrichtungen), auch ohne Ausbau der Fahrbahn,
  • Rasenansaat und Ersatzpflanzungen 1:1, dreifach verschult ohne Pflegemaßnahmen,
  • archäologische Begleitmaßnahmen bis zu 50 Prozent der dafür anfallenden Kosten.

5.5.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Kosten, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteile nach Kreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz oder dem Baugesetzbuch) oder ohne Verpflichtung übernimmt,
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Träger der Maßnahme als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
  • Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht und sonstige Verwaltungskosten (außer Leistungen nach Nummer 2.2, wenn die Baumaßnahme unmittelbar anschließt),
  • der Grunderwerb,
  • Maßnahmen des ruhenden Verkehrs (außer nach Nummer 2.1 Buchstabe h),
  • Mehraufwendungen für denkmalpflegerische Maßnahmen beziehungsweise die Verwendung besonderer Baustoffe aus Gründen des Denkmalschutzes,
  • landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen (außer nach Nummer 5.5.1),
  • Finanzierungskosten,
  • grundsätzlich Kosten für Erschließungsanlagen außerhalb der Grundstücksgrenzen.

5.5.3 Die Ausbaustandards sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. In begründeten Einzelfällen kann ein Abweichen von den empfohlenen Mindestmaßen zulässig sein.  

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Verwendung von Fördermitteln ist in dem Zuwendungsbescheid, soweit zutreffend, die Anwendung insbesondere folgender Bestimmungen für verbindlich zu erklären:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G),
  • Auflagen, die vor oder während der Maßnahmedurchführung erfüllt werden müssen.

7 Verfahren

7.1 Förderprogramme

7.1.1 Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, ist ein Programm für das folgende Haushaltsjahr (Jahresprogramm) auf der Grundlage der geprüften Anträge gemäß Nummer 7.2 aufzustellen.

Die Erarbeitung des Programmentwurfs des kommunalen Straßen-/Brückenbaus erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.

Die Erarbeitung des Programmentwurfs schließt eine Prüfung und Koordinierung der Maßnahmen des ÖPNV und des kommunalen Straßenwesens untereinander sowie mit Maßnahmen an Bundes- und Landesstraßen und wenn erforderlich mit Maßnahmen Dritter ein.

7.1.2 Im Programmentwurf werden die förderfähigen Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit und entsprechend dem vorgegebenen Finanzrahmen aufgenommen. Maßnahmen in und zu den Zentralen Orten und den Regionalen Wachstumskernen erhalten eine höhere Priorität hinsichtlich der Aufnahme in das Förderprogramm.

7.1.3 Der Programmentwurf für das folgende Haushaltsjahr ist bis zum 30. Oktober jeden Jahres vom Landesbetrieb Straßenwesen dem zuständigen Ministerium zur Bestätigung vorzulegen. Das bestätigte Programm ist Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln.

7.1.4 Treten bei der Durchführung des Jahresprogramms im Haushaltsjahr Veränderungen ein, ist eine Programmfortschreibung nach Bestätigung durch das zuständige Ministerium vorzunehmen.

7.1.5 Über die Programmdurchführung ist dem zuständigen Ministerium jeweils bis zum dritten Werktag des Folgemonats durch den Landesbetrieb Straßenwesen Bericht zu erstatten.

7.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung

7.2.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim Landesbetrieb Straßenwesen einzureichen. Die landeseinheitlichen Formblätter sind im Internet unter www.brandenburg.de sowie beim Landesbetrieb Straßenwesen erhältlich.

Die Anträge entsprechend dem Muster in Anlage 1 einschließlich der erforderlichen Anlagen sind in der Regel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Eine Ausfertigung erhält der Antragsteller mit entsprechendem Prüfbescheid und eventuellen Auflagen von der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3.1 zurück. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei dieser Behörde.

7.2.2 Inhalt des Antrages

Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

  • Beschreibung der Maßnahme mit Nachweis der Förderfähigkeit nach Nummer 2,
  • Darlegung, in welcher Weise die Maßnahme nach Art und Umfang der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt und im Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist, einschließlich eines entsprechenden Auszugs aus dem Verkehrsentwicklungsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan,
  • Ergebnis der Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich im Zusammenhang stehen, insbesondere Tiefbaumaßnahmen der Träger öffentlicher Belange,
  • Bauentwurfsunterlagen (Pläne, Regelquerschnitte) in Anlehnung an die Richtlinien für die einheitliche Darstellung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, soweit für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 erforderlich (HOAI, Leistungsstufe 4). Im Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens eingehend darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern einschließlich Nachweis über derzeitiges und zukünftiges Verkehrs-aufkommen,
  • Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitplan/Planfeststellung), eventuell die Beteiligungsbereitschaft Dritter sowie über die erfolgte Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich mit der Straßenbaumaßnahme im Zusammenhang stehen,
  • zusammenfassende Darstellung der Finanzierung einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Komplementärfinanzierung sowie des vorgesehenen Bauablaufes (Bauzeitplan),
  • Nachweis der eigenen Verkehrsbedeutung beim Bau einzelner Abschnitte,
  • Nachweis der Wahrung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage einschlägiger Verordnungen, Richtlinien (zum Beispiel Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) etc. und nachgewiesener fachtechnischer Erkenntnisse.

7.2.3 Vorlage des Antrages

Der Antrag ist beim Landesbetrieb Straßenwesen mit den Unterlagen nach Nummer 7.2.2 bis zum 31. März des Jahres zu stellen, das dem vorgesehenen Beginn der Maßnahme vorausgeht.

7.2.4 Prüfung des Antrages

Die Prüfung der Anträge erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.

Der Landesbetrieb Straßenwesen kann weitere Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung einer Maßnahme erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.

Die baufachliche Prüfung wird nach den Grundsätzen der Nummer 6 VV/VVG zu § 44 LHO durchgeführt. Wird der genannte Wert des Eigenanteils gemäß Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO unterschritten, ist eine baufachliche Prüfung durch den Landesbetrieb Straßenwesen zu veranlassen, soweit die Fördersumme von 500 000 Euro überschritten ist.

Als Ergebnis der Antragsprüfung wird ein Prüfvermerk gefertigt.

Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, ist dies dem Träger der Maßnahme unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

7.3 Bewilligung

7.3.1 Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.

7.3.2 In dem Zuwendungsbescheid werden insbesondere festgelegt:

  • Höhe der Zuwendungen mit einem Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Zeitraum der Mittelbereitstellung (Bewilligungszeit-
    raum),
  • Durchführungszeitraum,
  • Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

7.3.3 Der Zuwendungsbescheid ist Voraussetzung für den Beginn der Fördermaßnahme. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.

7.3.4 Änderungen eines Zuwendungsbescheides sind auf Antrag gemäß Nummer 4.3 VVG zu § 44 LHO zu regeln.

7.3.5 Der Antragsteller hat die für die Erstellung eines Zuwendungsbescheides notwendigen und vollständig ausgefüllten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung über die Programmaufnahme dem Landesbetrieb Straßenwesen vorzulegen. Andernfalls wird das Vorhaben um mindestens ein Programmjahr zurückgestellt. Im begründeten Einzelfall kann diese Frist auf Antrag um bis zu drei Monate durch den Landesbetrieb Straßenwesen verlängert werden.

7.3.6 Geförderte Maßnahmen sind nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts auszuschreiben. Das Submissionsergebnis ist der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3.1 unmittelbar nach Vergabe vorzulegen.

7.4 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung

7.4.1 Der Landesbetrieb Straßenwesen veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend der Mittelanforderung (Muster in Anlage 3) des Zuwendungsempfängers.

Abweichend von Nummer 2 VV zu § 44 LHO hat der Zuwendungsempfänger bei der Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln zum Mittelabruf dem Landesbetrieb Straßenwesen eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Daten der Bezahlung sowie auf Anforderung die Originalrechnungen und Zahlungsbelege vorzulegen.

7.4.2 Der Zuwendungsempfänger darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher anfordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.

7.4.3 Die Rechnungen der Liefernden und/oder Leistenden sind von den Zuwendungsempfängern zu begleichen. Die Verwendung von Fördermitteln zur Begleichung der Rechnungen hat anteilig und zeitgleich unter Verwendung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Eigenanteile und Anteile Dritter zu erfolgen.

7.4.4 Der Landesbetrieb Straßenwesen meldet bis zum 8. des Monats den Gesamtmittelbedarf des nächsten Monats an das zuständige Ministerium.

7.5 Nachweis der Verwendung

7.5.1 Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

Hierzu ist dem Landesbetrieb Straßenwesen ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) entsprechend dem Muster in Anlage 4 vorzulegen.

7.5.2 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.

Dem Verwendungsnachweis sind mit der Bauausführung übereinstimmende Bestandsunterlagen beizufügen, aus denen der Umfang der ausgeführten Arbeiten in wesentlichen Teilen zu erkennen ist.

7.5.3 Bei der Prüfung der Verwendung sind mindestens 10 Prozent des jährlichen Haushaltsansatzes umfassend zu prüfen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger neben der Anlage 4a auch die Anlage 4b zu verwenden.

In allen übrigen Fällen genügt der zahlenmäßige Nachweis der Verwendung gemäß Anlage 4a (vereinfachter Verwendungsnachweis).

7.6 Prüfung der Verwendung

7.6.1 Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.

Dieser bescheinigt, dass das Vorhaben im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Antrag und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antragsprüfung und den Auflagen im Zuwendungsbescheid ausgeführt ist.
Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfprotokoll niederzulegen. Bei besonders festgelegten Maßnahmen sind dem zuständigen Ministerium die jeweiligen Prüfvermerke zuzustellen.

7.6.2 Das zuständige Ministerium sowie die prüfenden Behörden sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen vor Ort oder durch Einsicht in oder Anforderung von Büchern, Belegen einschließlich Ausgabeblättern und sonstigen Projekt- oder Geschäftsunterlagen zu prüfen.

Der Zuwendungsempfänger hat während der Durchführung der Maßnahme und nach deren Abschluss die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende örtliche Erhebungen zu ermöglichen. Alle Unterlagen zur geförderten Maßnahme (Rechnungen, Belege usw.) sind vom Zuwendungsempfänger fünf Jahre aufzubewahren.

7.6.3 Über die Durchführung der Förderprogramme des vorausgegangenen Haushaltsjahres und über die erreichten Ergebnisse und Effektivitäten ist dem zuständigen Ministerium durch den Landesbetrieb Straßenwesen bis zum 15. Februar des Folgejahres Bericht zu erstatten.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

7.7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie Zinsansprüche gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt. Bei der Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln sind über die Landeshaushaltsordnung hinaus die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den jeweiligen Strukturzeitraum zu beachten, insbesondere der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.7.2 Das zuständige Ministerium kann auf der Grundlage dieser Richtlinie und unter Beachtung von Nummer 1.3 Ergänzungen verfügen.

7.7.3 Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ausgereichten Förderungen sind Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme nach dem Brandenburgischen Gesetz gegen den Missbrauch von Subventionen vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geregelt ist.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.

9 Anlagen

Anlagen