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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Einführung technischer Regelwerke für den Straßenbau in Brandenburg - Richtlinie für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfernstraßen


vom 13. September 2012
(ABl./12, [Nr. 42], S.1495)

Außer Kraft getreten am 13. September 2017 durch Runderlass des MIL vom 13. September 2012
(ABl./12, [Nr. 42], S.1495)

Der Runderlass richtet sich an die

  • Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg
  • Straßenbaudienststellen der Landkreise, der kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau, Nummer 07/2012 vom 4. Juli 2012 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Überarbeitung der Richtlinie für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfernstraßen vorgenommen.

In folgenden Punkten wurde eine Aktualisierung der Richtlinie vorgenommen:

  • Absatz (10)
    Änderung Abstände
  • Erläuterungen zu (10)
    Änderung DIN/Abstand
  • Erläuterungen zu (13)
    Änderung DIN.

Hiermit führe ich die geänderte Richtlinie für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfernstraßen für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen ein.

Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nummer 36/2003 vom 9. Oktober 2003 wird hiermit aufgehoben.

Für den Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg wird die Anwendung empfohlen.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Nummer 07/2012 wurde im Verkehrsblatt, Heft 14/2012 vom 31. Juli 2012, Seite 612 veröffentlicht.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42), wird die Geltung dieses Runderlasses bis zum 13. September 2017 befristet.