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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg


vom 10. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 02], S.61)

geändert durch Bekanntmachung des MASF vom 13. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 01], S.5)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2012
(ABl./12, [Nr. 01], S.5)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse A, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Die übergeordneten Ziele der Qualifizierungsförderung des Landes sind die Stabilisierung und der perspektivische Aufbau von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Richtlinie verfolgt dazu einen integrierten Ansatz von betrieblicher und individueller Kompetenzentwicklung. Kompetenzentwicklung setzt an den unternehmerischen Entwicklungszielen an und orientiert sich an der passgenauen Qualifizierung von Beschäftigten und des Managements zur Erreichung dieser Ziele.

Zentrales Ziel der nach dieser Richtlinie geförderten Qualifizierungsmaßnahmen ist es, einerseits die strategischen Kompetenzen in kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich Personal- und Organisationsentwicklung zu stärken und andererseits die Weiterbildungsbereitschaft und Weiterbildungsteilnahme der Beschäftigten zu erhöhen.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Zur Herstellung von Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern werden im Rahmen dieser Richtlinie auch betriebliche Maßnahmen gefördert, die den beruflichen Aufstieg von Frauen befördern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Beschäftigten verbessern. Geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sind bereits bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten in den geförderten Unternehmen an der Förderung nach dieser Richtlinie beteiligt werden.

1.4 Die Förderung der im Rahmen der Neuausrichtung der Förderstrategie festgelegten Branchenkompetenzfelder und regionalen Wachstumskerne genießt Priorität. Maßnahmen aus den regionalen Wachstumskernen ist zudem Vorrang zu geben.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in kleinen und mittleren Unternehmen.

2.2 Die Maßnahmen müssen einem der beiden folgenden Richtlinienelemente zuzuordnen sein:

2.2.1 Qualifizierung von Beschäftigten und des Managements auf Basis betrieblicher Qualifizierungsbedarfe.

2.2.2 Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen in spezifischen Themenfeldern.

Die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahmen müssen sich nach mindestens einem der folgenden Themenfelder richten, die eine hohe Relevanz für die betriebliche Kompetenzentwicklung haben:

  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Unterstützung der beruflichen Entwicklung von Frauen
  • Einführung und Verbreitung von Systemen zur Entwicklung und Stärkung der Gender-Kompetenz
  • Steigerung der Kompetenzen von Ausbilderinnen und Ausbildern
  • Steigerung der Innovationsfähigkeit durch Wissenstransfer
  • Einführung und Verbreitung von Systemen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung
  • Einführung und Ausbau flexibler Systeme der Arbeitszeitgestaltung und der Lernzeitorganisation
  • Einführung und Verbreitung von Systemen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz
  • Stärkung alterns- und altersgerechter Arbeitsorganisation, Arbeitsgestaltung und Personalentwicklung

2.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 werden auf Basis einer Qualifizierungsbedarfsanalyse pro Unternehmen gefördert. Diese Analysen sollen sich jeweils an einem von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Leitfaden orientieren. Die Qualifizierungsbedarfsanalyse darf nicht älter als ein Jahr und muss von der Unternehmensleitung bestätigt beziehungsweise unterzeichnet sein.

2.4 Darüber hinaus ist eine Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Unterstützung von

  • Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
  • grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die gefährdete Arbeitsplätze sichern,

im Rahmen dieser Richtlinie möglich. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung des besonderen Landesinteresses auf der Grundlage von Förderhinweisen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) an die Bewilligungsstelle zur Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Ansiedlung und Erweiterung.

2.5 Kinderbetreuungsausgaben, die durch die Teilnahme der Beschäftigten an den Qualifizierungsmaßnahmen entstehen, können gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission1, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten.

3.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 können kleine und mittlere Unternehmen einen Organisationsträger – zum Beispiel einen Projekt- oder Bildungsträger – mit der Beantragung und Organisation der Maßnahme beauftragen. Der Organisationsträger ist in diesem Fall der Zuwendungsempfänger. Organisationsträger können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und natürliche Personen sein.

3.3 In den besonders begründeten Ausnahmefällen nach Nummer 2.4 können Unternehmen, die den Status eines kleinen und mittleren Unternehmens nach EU-Definition nicht erfüllen, Zuwendungsempfänger sein.

3.4 Antragsteller sind kleine und mittlere Unternehmen. Antragsteller für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 können nur dann Organisationsträger sein, wenn sie die Bildungsbedarfe von mindestens acht Unternehmen bündeln. Antragsteller für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.2 können nur dann Organisationsträger sein, wenn sie die Bildungsbedarfe von mindestens vier Unternehmen bündeln. Die Bildungsbedarfe sollen dabei jeweils gleichgerichtet sein.

3.5 Die Organisationsträger und die Bildungsdienstleistungsunternehmen müssen über ein überprüftes und überwachtes System zur Sicherung der Qualität verfügen. Die Hinweise der Bewilligungsstelle sind zu beachten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das Management von Unternehmen, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. Dies schließt auch eine mögliche Förderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), nach den Existenzgründungsförderprogrammen des MASF sowie nach den Programmen des Bundes zur Beratung von Existenzgründungen in der Nachgründungsphase (Richtlinie „Gründercoaching Deutschland“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie – BMWi – vom 20. Oktober 2008 und Richtlinie „Gründercoaching Deutschland“ – Gründungen aus der Arbeitslosigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – BMAS – vom 20. August 2008 nebst deren Änderung vom 19. Dezember 2008) ein.

4.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – ESF und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus anderen Programmen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind alle berufsabschlussbezogenen Qualifikationen, insbesondere im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) (zum Beispiel Meister oder meisterähnliche Qualifikationen im Sinne des AFBG).

4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Produktschulungen zur Bedienung von technischen Geräten und zur anwenderspezifischen Produkteinführung.

4.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Qualifizierungsmaßnahmen zur Regelung der Betriebsnachfolge. Eine Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für bislang sozialversicherungspflichtig beschäftigte Betriebsübernehmerinnen und Betriebsübernehmer ist in begründeten Einzelfällen hingegen möglich, wenn ein Moderationsverfahren entsprechend der Existenzgründungsförderrichtlinie des MASF in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich ist.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind

bei Antragstellung durch Unternehmen:

  • Ausgaben für externe Qualifizierungsleistungen
  • notwendige Kinderbetreuungsausgaben während Qualifizierungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie außerhalb der regulären Arbeitszeiten der zu qualifizierenden Person

bei Antragstellung durch Organisationsträger:

  • Personal- und Sachausgaben
  • notwendige Kinderbetreuungsausgaben während Qualifizierungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie außerhalb der regulären Arbeitszeiten der zu qualifizierenden Person

5.4.2 Der Personalaufwand für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Maßnahme wird nicht als Eigenanteil angerechnet. Soweit Bildungsträger im Rahmen der Qualifizierung Räume und Material der Unternehmen nutzen, ist der hierfür entstandene Aufwand nicht zuwendungsfähig.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Qualifizierung von Beschäftigten und des Managements auf Basis betrieblicher Qualifizierungsbedarfe

Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.1 können auf der Grundlage der Bedarfsanalyse pro Jahr mit 300 Euro bis zu 3 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer gefördert werden. Bei Maßnahmen mit mehreren Teilnehmern muss ein durchschnittlicher Mindestbetrag pro Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer von 300 Euro erreicht werden, wobei der konkrete Betrag pro Teilnehmerin beziehungsweise Teilnehmer 150 Euro nicht unterschreiten darf. Dabei können Maßnahmen in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Form der Qualifizierung kann dabei in Seminarform, durch individuelle Begleitung, selbstgesteuertes Lernen oder durch Lernen mit elektronischen Medien erfolgen.

Für Standardqualifizierungen gelten Förderhöchstsummen entsprechend den jeweiligen Festlegungen der Bewilligungsstelle.

Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Kinderbetreuungsausgaben).

5.5.2 Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen in spezifischen Themenfeldern

Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.2 können auf der Grundlage der Bedarfsanalyse mit Zusatzbegründung der Erforderlichkeit der spezifischen Qualifizierungsinhalte pro Jahr mit 300 Euro bis zu 10 000 Euro pro kleines und mittleres Unternehmen gefördert werden. Dabei können Maßnahmen in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Form der Qualifizierung kann dabei in Seminarform, durch individuelle Begleitung, selbstgesteuertes Lernen oder durch Lernen mit elektronischen Medien erfolgen.

Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Kinderbetreuungsausgaben).

5.5.3 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungsausgaben nach Nummer 2.5, die durch die Teilnahme von Beschäftigten an durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen zusätzlich entstanden sind, können zu 100 Prozent in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben bis zu 2 000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer erstattet werden. Die Ausgaben schmälern nicht den Förderhöchstbetrag für Qualifizierungsmaßnahmen pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beziehungsweise pro Unternehmen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)2. Gemäß Artikel 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt diese weder für Einzelbeihilfen, die als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden, noch für Beihilfen für einzelne Ausbildungsvorhaben, die 2 Millionen Euro übersteigen.

Nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 werden allgemeine Ausbildungsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gefördert.

Die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Beihilfehöchstintensitäten für Ausbildungsbeihilfen gelten unabhängig davon, ob das geförderte Vorhaben aus lokalen, regionalen beziehungsweise nationalen Mitteln oder aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

Eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

Eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität beziehungsweise der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

Sofern die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung nicht anwendbar ist, erfolgt die Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5).

Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung – soweit sie nach der „De-minimis“-Verordnung erfolgt – mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200 000 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenommen von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede „De-minimis“-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, alle Maßnahmebeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des MASF aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist das Merkblatt verbindlich anzuwenden.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.2 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

Sofern sich Unternehmen eines Organisationsträgers gemäß Nummer 3.2 bedienen, sind von diesem Bescheinigungen über die Beauftragung durch die Unternehmen beizubringen sowie Erklärungen darüber, dass die Unternehmen selbst keinen Antrag auf Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 stellen werden beziehungsweise gestellt haben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Auszahlungsverfahren

Es gilt das Erstattungsprinzip. Bei Auszahlungen in Teilbeträgen wird der letzte Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10 000 Euro, bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Im Verwendungsnachweisverfahren ist von den Maßnahmeträgern durch Unterschrift der Unternehmensleitung und der Beschäftigten nachzuweisen, dass die Qualifizierung beziehungsweise Beratung im Rahmen der Richtlinienelemente und des bestätigten Maßnahmekonzepts durchgeführt wurde.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Unternehmen und Organisationsträger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS3-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der Betriebsstätte durch die Bewilligungsstelle.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger gegenüber im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und am 30. Juni 2012 außer Kraft.


1 Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABL. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36). Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

2 ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3

3 (französisch): Nomenclature des unités territoriales statistiques – „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“