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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen


vom 14. März 2011
(ABl./11, [Nr. 27], S.1119)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./11, [Nr. 27], S.1119)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins, Nummer 5.3.1.2.1 sowie 5.3.3.1.1 und des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Modernisierung und Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

1.2 Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung landwirtschaftlicher Unternehmen in Bezug auf die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, insbesondere durch

  • die Unterstützung einer nachhaltigen Landwirtschaft,
  • die Förderung umweltschonender und tiergerechter Investitionsmaßnahmen,
  • gezielte Förderung von baulichen sowie langlebigen Investitionen und von arbeitsintensiven Bereichen, einschließlich der Nutzung computergestützter Technologien,
  • Einkommenssicherung im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zur Erhöhung der Erwerbschancen für Frauen,
  • den Anreiz für Junglandwirte zur Übernahme der sich im Generationswechsel befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe,
  • Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen

zu leisten.

Dabei sind die Interessen der Verbraucherschaft sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu berücksichtigen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft behält sich vor, in Abhängigkeit von aktuellen agrarpolitischen Erfordernissen und verfügbaren Haushaltsmitteln, Prioritäten bei den Fördergegenständen zu setzen.

Dies erfolgt durch die Festlegung von Projektauswahlkriterien sowie deren Überprüfung und Bewertung für jeden Antrag. Die Kriterien zur Auswahl der zu fördernden Projekte sind auf der Internetseite des MIL: www.mil.brandenburg.de bzw. auf der Internetseite www.eler-brandenburg.de veröffentlicht.

I. Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche

die Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) erfüllen,

der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Erzeugnissen des  Anhangs I EG-Vertrag dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen:

2.1.1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.

2.1.2 Erfüllung besonderer Anforderungen bei baulichen Maßnahmen durch die Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene gemäß den Anforderungen der Anlage 1 dieser Richtlinie.

2.2 In Bezug auf Nummer 2.1 werden nachfolgende Investitionsmaßnahmen gefördert, welche nach Abschluss der Maßnahmen in das Anlagevermögen des geförderten Unternehmens zu aktivieren sind:

2.2.1 Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

2.2.2 Erwerb von unbeweglichem Vermögen, welcher nur im Zusammenhang mit der Durchführung einer Investition möglich ist, deren Umfang mindestens 25 Prozent der Ausgaben für den Erwerb umfasst.

2.2.3 Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.

2.2.4 Landkauf gemäß Nummer 5.4.3

2.3 Fördereinschränkungen

2.3.1 Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderfähig. Dies gilt nicht für Investitionen im Bereich der Milcherzeugung.

2.3.2 Der Erwerb mobiler Technik für die Innenwirtschaft wird ausschließlich als Futterlade- und Futterverteilwagen, Ausrüstung zur Exkrementeentfernung, Spezialmaschinen zur Direktvermarktung sowie Spezialmaschinen zur Gewächshausbewirtschaftung gefördert.

2.3.3 Die Förderung von Investitionen, welche der Lagerung von Silage dienen, ist nur möglich bei Betriebsgründungen oder bei Aufstockung von Tierkapazitäten.

2.3.4 Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (bis zu 10 Hektoliter jährliche Alkoholproduktion) förderfähig.

2.4 Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, die von verbundenen  Unternehmen erworben werden,
  • Investitionen im Bereich Obst und Gemüse von Mitgliedern anerkannter Erzeugerorganisationen, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können,
  • Neuinvestitionen in die Anbindehaltung,
  • Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, mit Ausnahme von Dauerkulturen,
  • Anpflanzung einjähriger Kulturen,
  • Ersatzpflanzungen von Dauerkulturen,
  • Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,
  • gebrauchte Maschinen und Geräte,
  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  • Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
  • unbare Eigenleistungen,
  • Ersatzinvestitionen,
  • Investitionen, die ausschließlich der Anpassung an Normen der Union, des Bundes oder des Landes dienen,
  • Investitionen in den Bereichen Aquakultur und Binnenfischerei,
  • behördlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder Baurecht für beantragte Investitionsmaßnahmen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die nachweislich im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind (Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft), wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit  zu mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten oder wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Als Tierhaltung gelten auch die Imkerei und die Wanderschäferei.

3.2 Gefördert werden Betriebsgründungen im Rahmen des erstmaligen Aufbaus eines landwirtschaftlichen Unternehmens, dessen Gründung maximal zwei Jahre, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, zurückliegen darf.

Alle unter Nummer 3.1 genannten Bedingungen müssen grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag erfüllt sein.

3.3 Nicht gefördert werden Unternehmen

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent vom Eigenkapital des Unternehmens beträgt,
  • die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Nachweis beruflicher Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.

4.2 Vorlage einer Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre sowie Fortführung über sieben Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an in Form eines plausibilitätsgeprüften BMELV - Jahresabschlusses bei der Bewilligungsbehörde. Von dieser Pflicht kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen.

Der Jahresabschluss ist grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres als csv-Datei vorzulegen.

Aus der Vorwegbuchführung muss eine angemessene Eigenkapitalbildung erkennbar sein.

4.3 Vorlage eines für Brandenburg formgebundenen Investitionskonzeptes, welches die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach der Investition im Zusammenhang mit der durchzuführenden Maßnahme nachweist.

4.4 Die Prosperität des Antrag stellenden Unternehmens ist von der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens zu prüfen. Prüfkriterium ist die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Diese Kennziffer darf den Wert von 90.000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.

Bei neu gegründeten Betrieben als Antragsteller sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuerbescheides, einschließlich die der Ehegatten, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen. Die positiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 100.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 130.000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die o. g. Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent. Bei Überschreitung der Prosperitätsgrenze wird das förderfähige Investitionsvolumen für die beantragte Investition anteilig entsprechend dem Kapitalanteil gekürzt.

4.5 Bei erstmaliger Betriebsgründung in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gelten die genannten Zuwendungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass

  • statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  • die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine formgebundene differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.6 Personen, welche im Rahmen der Junglandwirteförderung nach Nummer 5.6.4 dieses Richtlinienteils gefördert werden können, müssen unter 40 Jahre alt sein. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein-  oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

4.7 Die Betriebsstätte des Antrag stellenden Unternehmens, für welche eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieses Richtlinienteiles beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder im Land Berlin liegen.

4.8 Die Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses gemäß Nummer 2.1 dieses Richtlinienteiles ist nur förderfähig, wenn es sich dabei um die Einwirkung auf ein Erzeugnis handelt, das im Anhang I des EG-Vertrages genannt ist und bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.

4.9 Werden im Rahmen der Erhöhung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Unternehmers Investitionen realisiert, die teilweise der Anpassung an neu eingeführte Normen der Union dienen, gilt für diese eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Norm.

4.10 Zur Durchführung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderliche Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bei  öffentlichen Genehmigungen gilt der bestandskräftige Bescheid der Genehmigungsbehörde als Zuwendungsvoraussetzung. In Einzelfällen kann zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nachweislich eine Beantragung erforderlicher Unterlagen akzeptiert werden.

4.11 Antragsberechtigt nach den Nummern 3.1 und 3.2 sind  Unternehmen, welche die beantragte Investition durchführen und diese nach Fertigstellung selbst zur landwirtschaftlichen Tätigkeit nutzen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:

  • Zuschuss,
  • Bürgschaft für Kapitalmarktdarlehen.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Investive Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2 dieses Richtlinienteiles,

5.4.2 Allgemeine Aufwendungen bis zu einer Höhe von 12 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens für

  • Architekten- und Ingenieurleistungen nach HOAI,
  • Betreuung von baulichen Investitionen,
  • ein Investitionskonzept von bis zu 1.000 Euro.

5.4.3 Landkauf ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beantragten förderfähigen Investition in Einzelfällen zur Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich oder zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum bis zu einem Anteil des förderfähigen Investitionsvolumens von 10 Prozent förderfähig.

5.4.4 Eine Zuwendung für die Betreuung ist nur für die in Anlage 2 dieser Richtlinie beschriebenen, vertraglich geregelten Aufgaben bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro möglich.

5.5 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.

Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro. Diese Obergrenze kann im Zeitraum 2007 bis 2013 nur einmal ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes außerhalb des Landes Brandenburg oder nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese, dem Kapitalanteil  entsprechend, anzurechnen.

Der Gesamtwert der nach den Nummern 5.6 und 5.7 des Teils I dieser Richtlinie gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 Prozent nicht übersteigen.

5.6 Höhe der Zuwendungen

5.6.1 Für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Nummer 2.1.1 dieses Richtlinienteiles kann ein Zuschuss von bis zu 25 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

5.6.2 Bezogen auf die für eine Aussiedlung erforderlichen Ausgaben der Erschließung kann Zuschuss von bis zu 25 Prozent gewährt werden.

5.6.3 Für die Erfüllung besonderer Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Nummer 2.1.2 des Teils I dieser Richtlinie kann ein Zuschuss von bis zu 35 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Dies gilt nur für die in der Anlage explizit aufgeführten Tierhaltungszweige.

5.6.4 Im Rahmen der Junglandwirteförderung nach Nummer 4.6 dieses Richtlinienteiles kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens, maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum 2007 bis 2013, gewährt werden.

Der Subventionswert aller Zuwendungen für die Junglandwirteförderung liegt bei maximal 40 Prozent.

5.6.5 Für die Betreuung nach Nummer 5.4.4 dieses Richtlinienteiles kann ein Zuschuss für ein bauliches Investitionsvolumen von

  • bis zu 150.000 Euro
    in Höhe von maximal 4.500 Euro,
  • über 150.000 Euro bis 250.000 Euro
    in Höhe von maximal 5.500 Euro,
  • über 250.000 Euro bis 500.000 Euro
    in Höhe von maximal 8.000 Euro,
  • über 500.000 Euro
    in Höhe von maximal   10.500 Euro

gewährt werden.

Eine weitere Förderung der Betreuung ist ausgeschlossen.

Der Eigenbeitrag des geförderten Unternehmens zu den Betreuergebühren beträgt mindestens 1 Prozent des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens.

5.6.6 Bei haftungsbeschränkter Gesellschaftsform des Antrag stellenden Unternehmens ist ein etwaiger Erstattungsanspruch des Landes grundsätzlich durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Beteiligten mit mehr als 25 Prozent Anteil zu besichern. Dies gilt für Zuschüsse in Höhe von über 100.000 Euro. Bei einer Eigenkapitalausstattung des Unternehmens, welche den bewilligten Zuschuss überschreitet, kann von einer Besicherung abgesehen werden.

5.7 Bürgschaften

Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderlich sind, können gemäß Anlage 4 dieser Richtlinie anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften vom Land übernommen werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Nachweis der Referenzmenge nach Nummer 2.3.1 dieses Richtlinienteiles ist spätestens zum Zeitpunkt des Baubeginns zu erbringen.

6.2 Bei Beantragung von baulichen Maßnahmen in Höhe von mehr als 100.000 Euro ist ein Betreuungsunternehmen heranzuziehen.

Die Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen ist vertraglich entsprechend der Anlage 2 dieser Richtlinie zu regeln. Nur der formgebundene Vertrag mit Mindestanforderungen an die Betreuung bildet die Voraussetzung zur möglichen Gewährung von Zuwendungen für die Betreuung.

6.3 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf  Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert, vermietet, verpachtet, verleast oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.4 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme, einschließlich Strukturfonds, gefördert werden können, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienteil ausgeschlossen.

Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

6.5 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.6 Das die Zuwendung empfangende Unternehmen ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedsstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten1.

6.7 Antragstellende Gartenbaubetriebe haben ihre Beteiligung am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. Hannover (Betriebsdatenerfassung) nachzuweisen.

6.8 Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P und der Nummer 1.1 ANBest-Bau für die Vergabe von Aufträgen finden bei nach dieser Richtlinie geförderten Investitionsvorhaben keine Anwendung.

Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbietende nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Bei der Durchführung des Vorhabens sind dazu vor Auftragsvergabe mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

6.9 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P besteht die Verpflichtung, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. des Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

II. Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Eine Förderung nach Teil II dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die Gewährung einer Zuwendung nach Teil I ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht für beantragte Maßnahmen zur Anpassung an die Umstrukturierung im Milchsektor sowie für Anträge, welche bis zum 31.12.2010 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen und bewilligungsreif sind und bei denen die Obergrenze nach Teil I Nummer 5.5 ausgeschöpft ist.

Das Unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens von 20.000 Euro gemäß Teil I Nummer 5.5 bei gleichzeitiger Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Teil I begründet grundsätzlich nicht die Inanspruchnahme einer Förderung nach Teil II dieser Richtlinie.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen, die in den Bereichen Tierproduktion, Gartenbau, Bewässerung und Direktvermarktung die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit schaffen, und zwar durch

  • Unterstützung bei der Anpassung an künftige Normen,
  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.

2.2 In Bezug auf Nummer 2.1 dieses Richtlinienteiles werden nachfolgende Maßnahmen ausschließlich im Bereich der Erzeugung tierischer (Rind, Schwein, Geflügel, Bienen) oder gärtnerischer Produkte, der Bewässerung sowie der Direktvermarktung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte gefördert:

Die geförderten Investitionen sind nach Abschluss der Maßnahmen in das Anlagevermögen des geförderten Unternehmens zu aktivieren.

2.2.1 Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen

2.2.2 Errichtung von Anlagen für die Wasserförderung und -ausbringung

2.2.3 Erwerb von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes

2.2.4 Erwerb von neuen Maschinen und Anlagen zur Bewässerung oder Beregnung

2.3 Fördereinschränkungen

2.3.1 Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderfähig. Dies gilt nicht für Investitionen im Bereich der Milcherzeugung.

2.3.2 Der Erwerb mobiler Technik für die Innenwirtschaft wird ausschließlich als Futterlade- und Futterverteilwagen, Ausrüstung zur Exkrementeentfernung, Spezialmaschinen zur Direktvermarktung sowie Spezialmaschinen zur Gewächshausbewirtschaftung gefördert.

2.3.3 Die Förderung von Investitionen, welche der Lagerung von Silage dienen, sind nur förderfähig bei Betriebsneugründungen oder bei Aufstockung von Tierkapazitäten.

2.4 Förderausschluss

2.4.1 Es gelten die Festsetzungen der Nummer 2.4 des Teiles I dieser Richtlinie.

2.4.2 Darüber hinaus ist der Erwerb von Land und Gebäuden nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden Unternehmen, die unmittelbar in den unter Nummer 2.2 genannten Bereichen tätig sind, einschließlich Betriebsgründungen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und unabhängig von der bewertungsrechtlichen und ertragsrechtlichen Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb und die nachweislich im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung  der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind (Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft).

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Nachweis beruflicher Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.

4.2 Vorlage einer Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre sowie Fortführung über sieben Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an in Form eines plausibilitätsgeprüften BMELV - Jahresabschlusses bei der Bewilligungsbehörde. Von dieser Pflicht kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen.

Der Jahresabschluss ist grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres als csv-Datei vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung muss eine angemessene Eigenkapitalbildung erkennbar sein.

4.3 Bei Investitionen über 30.000 Euro ist ein formgebundenes Investitionskonzept einzureichen, welches die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens vor und nach der Investition sowie der durchzuführenden Maßnahmen nachweist.

Bei Investitionen bis 30.000 Euro ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu erbringen.

4.4 Die Prosperität des Antrag stellenden Unternehmens ist von der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens zu prüfen. Prüfkriterium ist die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Diese Kennziffer darf den Wert von 90.000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.

Bei neu gegründeten Betrieben als Antragsteller sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuerbescheides, einschließlich die der Ehegatten, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen. Die positiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 100.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 130.000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die o. g. Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent. Bei Überschreitung der Prosperitätsgrenze wird das förderfähige Investitionsvolumen für die beantragte Investition anteilig entsprechend dem Kapitalanteil gekürzt.

4.5 Die Betriebsstätte des Antrag stellenden Unternehmens, für die eine Förderung von Investitionen im  Rahmen dieses Richtlinienteiles beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder im Land Berlin liegen.

4.6 Antragstellende Gartenbaubetriebe haben ihre Beteiligung am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. (Betriebsdatenerfassung) nachzuweisen.

4.7 Werden im Rahmen der Erhöhung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Unternehmers Investitionen realisiert, die teilweise der Anpassung an neu eingeführte Normen der Union dienen, gilt für diese eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Norm.

4.8 Zur Durchführung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderliche Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bei  öffentlichen Genehmigungen gilt der bestandskräftige Bescheid der Genehmigungsbehörde als Zuwendungsvoraussetzung. In Einzelfällen kann auch zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich eine Beantragung erforderlicher Unterlagen akzeptiert werden.

4.9 Antragsberechtigt nach den Nummern 3.1 und 3.2 sind Unternehmen, welche die beantragte Investition durchführen und diese nach Fertigstellung selbst zur landwirtschaftlichen Tätigkeit nutzen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Investive Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2 dieses Richtlinienteiles,

5.4.2 Allgemeine Aufwendungen bis zu einer Höhe von 12 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens für

  • Architekten- und Ingenieurleistungen,
  • Betreuung von baulichen Investitionen,
  • ein Investitionskonzept von bis zu 1.000 Euro.

5.4.3 Eine Zuwendung für die Betreuung ist nur für die in Anlage 2 dieser Richtlinie beschriebenen, vertraglich geregelten Aufgaben bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro förderfähig.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1,5 Millionen Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit das Antrag stellende Unternehmen oder dessen Teilhaberschaft mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes außerhalb des Landes Brandenburg oder nach diesem Richtlinienteil erhalten hat, ist diese, dem Kapitalanteil  entsprechend, anzurechnen.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 15.000 Euro.

Für Maßnahmen im Bereich der Imkerei beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 7.500 Euro.

5.5.2 Für die Betreuung nach Nummer 5.4.2 dieses Richtlinienteiles kann ein Zuschuss für ein bauliches Investitionsvolumen

  • bis zu 150.000 Euro
    in Höhe von maximal   4.500 Euro,
  • über 150.000 Euro bis 250.000 Euro
    in Höhe von maximal   5.500 Euro,
  • über 250.000 Euro bis 500.000 Euro
    in Höhe von maximal   8.000 Euro,
  • über 500.000 Euro
    in Höhe von maximal 10.500 Euro

gewährt werden.

Eine weitere Förderung der Betreuung ist ausgeschlossen.

Der Eigenbeitrag des geförderten Unternehmens zu den Betreuergebühren beträgt mindestens 1 Prozent des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens.

5.5.3 Bei haftungsbeschränkter Gesellschaftsform des Antrag stellenden Unternehmens ist ein etwaiger Erstattungsanspruch des Landes grundsätzlich durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Beteiligten mit mehr als 25 Prozent Anteil zu besichern. Dies gilt für Zuschüsse in Höhe von über 100.000 Euro. Bei einer Eigenkapitalausstattung des Unternehmens, welche den bewilligten Zuschuss überschreitet, kann von einer Besicherung abgesehen werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten die Nummern 6.1 bis 6.9 des Teiles I dieser Richtlinie.

III. Grundsätze für die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im Ländlichen Raum, die die Bedingungen des Artikels 53 (Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) sowie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) erfüllen.

2.2 In Bezug auf Nummer 2.1 dieses Richtlinienteiles werden nachfolgende Maßnahmen gefördert:

2.2.1 Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

2.2.2 Kauf von neuen Maschinen und Anlagen.

2.3 Fördereinschränkungen

Investitionen im Beherbergungsbereich sind nur bis zu einer Gesamtkapazität von 25 Gästebetten förderfähig.

2.4 Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Errichtung von Reit- und/oder Bewegungshallen, dies gilt nicht für am 31.12.2010 bewilligungsreif vorliegende Anträge,
  • Erwerb von Land und Gebäuden; dies gilt nicht für am 31.12.2010 bewilligungsreif vorliegende Anträge,
  • Investitionen, die die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen des EG-Vertrages betreffen,
  • Anlagen zur Energiegewinnung aus regenerativen Ressourcen,
  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, Gebühren für eine Rechtsberatung,
  • unbare Eigenleistungen,
  • Ersatzinvestitionen,
  • universal einsetzbare Maschinen und Geräte zum Transport
  • Wirtschaftsgüter, die von verbundenen Unternehmen erworben werden,
  • behördlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder Baurecht für beantragte Investitionsmaßnahmen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden

  • landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen sowie mitarbeitende Familienangehörige bei Einzelunternehmen,
  • Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.2 Nicht gefördert werden

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • landwirtschaftliche Arbeitnehmer,
  • Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei Investitionen über 30.000 Euro ist ein formgebundenes Investitionskonzept einzureichen, mit dem die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sowie der durchzuführenden Maßnahmen nachgewiesen wird. Bei Investitionen bis 30.000 Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu erbringen.

4.2 Die Betriebsstätte des Antrag stellenden Unternehmens, für die eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieses Richtlinienteiles beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder im Land Berlin liegen.

4.3 Die Prosperität des Antrag stellenden Unternehmens ist von der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Antragsverfahren anhand der Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand auf Grundlage des letzten vorliegenden Jahresabschlusses zu prüfen. Diese Kennziffer darf den Wert von 90.000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage bei bestehenden Unternehmen ist der errechnete Wert des letzten vorliegenden Buchführungsabschlusses.

Bei neu gegründeten Betrieben als Antragsteller sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuerbescheides, einschließlich der Ehegatten, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen.

Die positiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 100.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 130.000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die
o. g. Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent. Bei Überschreitung der Prosperitätsgrenze wird das förderfähige Investitionsvolumen für die beantragte Investition anteilig entsprechend dem Kapitalanteil gekürzt.

4.4 Zur Durchführung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderliche Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bei  öffentlichen Genehmigungen gilt der bestandskräftige Bescheid der Genehmigungsbehörde als Bewilligungsgrundlage.

In Einzelfällen kann zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nachweislich eine Beantragung erforderlicher Unterlagen akzeptiert werden.

4.5 Antragsberechtigt nach den Nummern 3.1 und 3.2 sind grundsätzlich nur Unternehmen, welche die beantragte Investition durchführen und diese selbst zur Diversifizierung betreiben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendungen: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind:

5.4.1 Investive Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2 dieses Richtlinienteiles,

5.4.2 Allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einer Höhe von 12 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens.

5.5 Höhe der Zuwendung

Es kann ein Zuschuss von bis zu 45 Prozent der Bemessungsgrundlage im Land Brandenburg, bis zu 25 Prozent im Land Berlin, gewährt werden.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten Zuwendung darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, da es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert, vermietet, verpachtet, verleast oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Der Nachweis der Vermarktung der geförderten Gästebetten, z. B. über einschlägige Gästeverzeichnisse, ist mit dem Verwendungsnachweis zu erbringen.

6.2 Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 ANBest-P hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim geförderten Unternehmen zu prüfen.

Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.3 Das geförderte Unternehmen ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedsstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten2.

6.4 Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P und der Nummer 1.1 ANBest-Bau für die Vergabe von Aufträgen finden bei nach dieser Richtlinie geförderten Investitionsvorhaben keine Anwendung.

Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Bei der Durchführung des Vorhabens sind dazu vor Auftragsvergabe mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

6.5 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme, einschließlich Strukturfonds, gefördert werden können, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienteil ausgeschlossen.

6.6  Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P besteht die Verpflichtung, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. des Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

7 Verfahren (I - III)

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden bis zum 30.9. des jeweiligen Kalenderjahres an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg zu stellen. Dem Antrag ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung durch Bestätigung der Hausbank bzw. eine Kreditbereitschaftserklärung sowie eine formgebundene Stellungnahme des zuständigen Amtes für Landwirtschaft des Landkreises/der kreisfreien Stadt beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg.

Über die Bewilligung von Anträgen wird am 31.3., 30.6. sowie 30.9. des jeweiligen Jahres entschieden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Mittelanforderungen sind an die InvestitionsBank zu richten.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat das geförderte Unternehmen eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 6 ANBest-P).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 bis 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der geförderten Unternehmen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

7.6 Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie beinhaltet Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, welche die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen im Zuwendungsbescheid überprüfen.

Rechtsgrundlage dafür bilden die entsprechenden Kontrollvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung.

7.7 Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder der Ausschluss von der Förderung zu prüfen. Kürzungen oder Ausschlüsse werden nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.

8 Geltungsdauer


Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

1 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) i. V. m. Artikel 58 Absatz 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.

2 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) i. V. m. Artikel 58 Absatz 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.

Anlagen