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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG)


vom 28. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 03], S.98)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2012
(ABl./11, [Nr. 03], S.98)

Aufgrund des § 17 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

Zu § 1 Kommunalabgaben

1 Absatz 1 bringt den Grundsatz der kommunalen Abgabenhoheit im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung zum Ausdruck. Er ist aber nicht die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von kommunalen Abgabensatzungen; diese Ermächtigung ist vielmehr in den §§ 3 bis 11 enthalten.

Das Recht, Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz zu erheben, findet seine Grenze in anderslautendem Bundes- oder Landesrecht. Wenn und soweit eine Abgabe durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt ist, wie zum Beispiel die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern), die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und die Verwaltungs- sowie Benutzungsgebühren auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und dem der Auftragsangelegenheiten, sind die Gemeinden und Gemeindeverbände zu einer eigenen Regelung nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften befugt.

Das Kommunalabgabengesetz gilt auch für Landkreise, die nach § 122 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf ) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) geändert worden ist, Gemeindeverbände sind, für Ämter, die gemäß § 133 Absatz 1 Satz 2 BbgKVerf als Gemeindeverbände gelten, soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, sowie für Zweckverbände, auf die nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) geändert worden ist, die für Gemeindeverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden.

2 Absatz 2 definiert den für die Anwendung des Kommunalabgabengesetzes maßgeblichen Gesetzesbegriff. Danach dürfen grundsätzlich nur formelle Gesetze und Rechtsverordnungen abweichende Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben treffen. Dem kommunalen Satzungsgeber ist ein Abweichen von Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes nur erlaubt, wenn er hierzu durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich ermächtigt wurde.

3 Absatz 3 erstreckt die Geltung der Verfahrens- sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften auf alle Abgaben, die aufgrund anderer Gesetze ohne entsprechende Bestimmungen erhoben werden. Dadurch ist ein für alle Kommunalabgaben einheitliches Verfahrens- und Zuwiderhandlungsrecht vorgeschrieben, soweit nicht in den anderen Gesetzen Bestimmungen getroffen worden sind (zum Beispiel in § 1 Absatz 2 der Abgabenordnung [AO] für die Realsteuern).

Zu § 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben

1 Der Satzungszwang nach Absatz 1 Satz 1 gilt ausnahmslos für alle Abgaben sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Absatz 7, § 10 und § 10a. Darüber hinaus kann spezialgesetzlich ein Satzungszwang für die Abgabenerhebung gegeben sein (zum Beispiel bei der Erhebung von Umlagen nach § 80 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes - BbgWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 [GVBl. I S. 50], das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 [GVBl. I S. 262] geändert worden ist). Das Zustandekommen und die Bekanntmachung von Abgabensatzungen richten sich nach den für alle Satzungen geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und den dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften (zum Beispiel Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV - vom 1. Dezember 2000 [GVBl. II S. 435], die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 [GVBl. I S. 46] geändert worden ist).

2 Liegt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Abgabenschuld keine rechtsgültige Satzung vor, kann es erforderlich sein, diese rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Erlass einer rückwirkenden Abgabensatzung ist grundsätzlich zulässig, wenn diese dazu dient, eine ungültige Satzung zu ersetzen. Der Abgabenpflichtige muss in der Regel auch mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, die es der Gemeinde ermöglicht, von der ihr durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Abgaben zu erheben, Gebrauch zu machen.

Rechtmäßige Regelungen dürfen nicht (auch nicht in Verbindung mit einer rückwirkenden Mängelbeseitigung einer Satzung) rückwirkend zum Nachteil der Abgabepflichtigen insgesamt ersetzt werden.

3 Dient eine rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung nicht dem Ersatz einer fehlerhaften „Vorgängersatzung“, sondern schafft eine erstmalige satzungsrechtliche Erhebungsgrundlage (für einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand), sind die vom Bundesverfassungsgericht und von den Verwaltungsgerichten aufgestellten Rechtsgrundsätze zum Vertrauensschutz des Bürgers zu beachten. Schutzwürdiges Vertrauen kann dem erstmaligen Satzungserlass entgegenstehen, wenn ein gesetzliches Erhebungsgebot nicht besteht. Bei den verpflichtend vorgeschriebenen Abgabenerhebungen ist ein rückwirkender Satzungserlass geboten (zum Beispiel Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Straßenbaubeiträge nach § 8 Absatz 1 Satz 2).

4 Unklare Regelungen können durch eine rückwirkende Satzung klargestellt werden, zulasten der Abgabepflichtigen ist die Rückwirkung allerdings nur bei erheblicher Unklarheit oder Lücken in der ursprünglichen Regelung zulässig. Zwingende Gründe des Gemeinwohls sind in Einzelfällen auch als Rechtfertigung für eine Rückwirkung anerkannt worden. Kostensteigerungen während einer Kalkulationsperiode sind grundsätzlich nicht als zwingende Gründe des allgemeinen Wohls anzusehen. Die sich bei der Festlegung des Gebührensatzes ergebenden Prognoserisiken können nur dadurch eingegrenzt werden, dass die Kalkulationsperioden entsprechend verkürzt werden (siehe Nummer 10 zu § 6). Hinsichtlich des Ausgleichs von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen wird auf Nummer 11 zu § 6 verwiesen.

5 Absatz 1 Satz 2 benennt die Mindestbestandteile von Abgabensatzungen. In den nach dem 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Straßenbaubeitragssatzungen kann anstelle des Beitragssatzes der von der Gemeinde nach § 8 Absatz 4 Satz 7 zu tragende Aufwandsanteil angegeben werden (Satz 3). Verstöße gegen den zwingend vorgeschriebenen Mindestinhalt führen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Soweit abgabenrechtliche Regelungen aus materiellen Gründen zur Nichtigkeit einer Satzung führen, erstreckt sich diese Unwirksamkeitsfolge jedoch nicht auf die Regelung über Außerkraftsetzung der vorherigen Satzung (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.Januar 2009 - 9 A 1.07).

6 Die Fälligkeit der Abgabe muss für den Abgabeschuldner direkt aus der Satzung ablesbar sein (zum Beispiel: „... einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig”). Satzungsregelungen, die bestimmen, dass die Abgabe zu dem im Bescheid genannten Termin fällig wird, verstoßen gegen § 2 Absatz 1 Satz 2 und führen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Fälligkeit würde in einem solchen Fall unzulässigerweise nicht durch die Satzung, sondern durch das Verwaltungshandeln bestimmt. Enthält ein Bescheid entgegen der Satzungsregelung einen längeren Fälligkeitszeitraum, ist die Vollstreckung der Forderung nicht vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt möglich. Bei einem im Bescheid unzulässig verkürzten Fälligkeitszeitraum richtet sich der frühestmögliche Zeitpunkt der Vollstreckung nach der satzungsmäßigen Bestimmung.

Ist die Fälligkeit (auch von Teilbeträgen oder Vorauszahlungen) durch feste Termine satzungsmäßig bestimmt (zum Beispiel „... zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig“), ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit eines „verspäteten“ Bescheides aufgefangen wird (zum Beispiel: „Ist ein Fälligkeitszeitpunkt mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides bereits überschritten, wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“).

Darüber hinaus ist zu regeln, wann eventuelle Nachzahlungsbeträge fällig sein sollen, die sich aus der Endabrechnung unter Verrechnung der bisherigen Vorauszahlungen ergeben (zum Beispiel: „Die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“).

7 Ein allgemeines Genehmigungserfordernis für Steuersatzungen besteht nicht. Die Genehmigungspflicht nach Absatz 2 umfasst nur den Steuergegenstand und ist lediglich für den Fall vorgeschrieben, in dem eine Steuer erstmalig oder erneut im Lande eingeführt werden soll.

8 Die Genehmigung eines Steuergegenstandes unterliegt keiner gesetzlichen Befristung. Die Genehmigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden. Eine ohne die vorherige Genehmigung des Steuergegenstandes bekannt gemachte Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, entfaltet keine rechtliche Wirkung.

9 Das Ministerium des Innern erteilt die Genehmigung nach Vorlage der Steuersatzung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Der Genehmigungsbescheid des Ministeriums des Innern muss einen Hinweis auf das durch das Ministerium der Finanzen erteilte Einvernehmen enthalten.

10 Die erstmalige oder erneute Einführung einer Steuer soll den unteren Kommunalaufsichtsbehörden und den kreisfreien Städten in angemessener Weise durch das Ministerium des Innern mitgeteilt werden.

11 Bestehen beim kommunalen Satzungsgeber Zweifel, ob ein Fall der erneuten Einführung einer Steuer und damit der Genehmigungspflicht des Steuergegenstandes vorliegt, ist die Satzung dem Ministerium des Innern vorzulegen. Dieses prüft im Wege eigener Ermittlungen, ob die betroffene Steuer in den letzten fünf Jahren im Land erhoben wurde.

12 Vertragliche Vereinbarungen über Abgaben sind nur zulässig:

  1. als Vergleichsverträge zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder im Rahmen eines Prozessvergleiches,
  2. gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 (siehe Nummer 2 zu § 8)
  3. als Ablösevereinbarungen (siehe Nummer 23 zu § 8).

Sonderverträge über Abgaben, zum Beispiel zur Gewährung von Sondertarifen oder -rabatten, sind grundsätzlich nicht zulässig (siehe Nummer 14 zu § 6).

Zu § 3 Steuern

1 Absatz 1 Satz 1 räumt den Gemeinden das Recht zur Erhebung von Steuern ein. Das im Gesetz selbst nicht eingeschränkte Recht zur Steuererhebung (Steuerfindungsrecht) bezieht sich jedoch nur auf Steuern, über die dem Land die ausschließliche Gesetzgebung nach Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) oder die Gesetzgebung nach Maßgabe des Artikels 105 Absatz 2 des Grundgesetzes (zum Beispiel örtliche Verkehrssteuern) zusteht. Das Steuerfindungsrecht ist ferner gemäß § 1 Absatz 1 durch anderslautende Bundes- oder Landesgesetze beschränkt (siehe Nummer 1 zu § 1).

2 Nach der in Absatz 2 Satz 1 geregelten Subsidiarität der Steuererhebung sollen die Gemeinden zur Deckung ihrer Ausgaben Steuern nachrangig nach anderen Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge, erheben. Bei der Auswahl der Einnahmebeschaffung ist den Gemeinden ein relativ weites Ermessen eingeräumt. Zu beachten sind jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen der Gemeinde zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen (zum Beispiel § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 2). Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt nicht für die Vergnügungssteuer und die Hundesteuer, die nicht ausschließlich der Einnahmebeschaffung dienen (Absatz 2 Satz 2). Aber auch für diese Steuern sind verfassungsrechtliche Schranken, insbesondere das Verbot übermäßiger, erdrosselnder Steuerbelastungen und der Gleichheitsgrundsatz, zu beachten.

3 Absatz 3 eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, durch Satzung festzulegen, dass auf die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldete Steuer Vorauszahlungen zu entrichten sind.

Zu § 4 Gebühren (Allgemeines)

1 Absatz 1 stellt eine allgemeine Ermächtigung dar, die durch die §§ 5 und 6 konkretisiert wird.

2 Absatz 2 definiert den Begriff der Verwaltungsgebühr und den der Benutzungsgebühr. Als Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden können, kommt in erster Linie die unmittelbare personelle Verwaltungsleistung in Betracht (zum Beispiel Erteilung von Erlaubnissen, Auskünften und Bescheinigungen oder die Anfertigung von Beglaubigungen, Abschriften und Auszügen).

3 Unter einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage ist jede wirtschaftliche und organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachen zu verstehen, die von der Gemeinde unter einheitlichen haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird. Für den Öffentlichkeitscharakter der Einrichtung oder Anlage bedarf es einer Widmung. Die Widmung kann formal (durch Satzung, Beschluss der Gemeindevertretung oder Verwaltungsakt), aber auch durch konkludentes Handeln (zum Beispiel durch Erlass einer Benutzungs- oder Gebührensatzung) erfolgen.

Zu § 5 Verwaltungsgebühren

1 Verwaltungsgebühren dürfen nur für Verwaltungsleistungen erhoben werden, die von dem Gebührenpflichtigen beantragt worden sind oder die ihn unmittelbar begünstigen (Absatz 1). Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen (Äquivalenzprinzip). Das Äquivalenzprinzip in diesem Sinne ist zwar gesetzlich nur für die Benutzungsgebühr in § 6 Absatz 3 geregelt; es gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Gebühren schlechthin und deshalb auch für Verwaltungsgebühren (siehe zum Beispiel Beschluss vom 6. Februar 1979 – BvL 5/76 – BVerfGE 50, 217 [227]). Ein darüber hinausgehender Äquivalenzgrundsatz ist vom Gesetzgeber nicht anerkannt (siehe Nummer 12.1 zu § 6).

Ein überwiegendes Privatinteresse an der Verwaltungsleistung ist nicht erforderlich; ebenso hindert ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebührenerhebung nicht; jedoch sollte sich die Interessenlage in der Höhe des Gebührensatzes ausdrücken.

2 Für Verwaltungsleistungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und dem der Auftragsangelegenheiten werden Gebühren nur nach den aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Gebührenordnungen der obersten Landesbehörden erhoben.

3 Wird ein Widerspruch gegen einen nicht gebührenpflichtigen Verwaltungsakt (zum Beispiel Gebühren-, Beitrags- und Steuerbescheide) durch Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, so können hierfür keine Verwaltungsgebühren geltend gemacht werden (Absatz 3). Auch die ansonsten nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen bei erfolglosem Widerspruch mögliche Erstattung der behördlichen Aufwendungen kommt aufgrund der ausschließlichen Anwendbarkeit von Vorschriften der Abgabenordnung im kommunalen Abgabenrecht nicht in Betracht (siehe Nummer 1 zu § 12).

4 Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen für den betreffenden Verwaltungszweig, wie sie im Haushaltsplan veranschlagt sind, nicht übersteigen (Absatz 4); eine Überschreitung trotz sorgfältiger Prognose und Kalkulation ist unschädlich.

5 Die zwingend vorgeschriebene Geltendmachung von Auslagenersatz ist gemäß Absatz 7 Satz 4 nur auf Grundlage einer satzungsrechtlichen Regelung, die auch Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung sein kann, zulässig. Die Vorschriften über den Mindestinhalt von abgabenrechtlichen Satzungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2) finden entsprechende Anwendung. Eine Gebührenbefreiung nach Absatz 6 entbindet nicht von der Geltendmachung des Auslagenersatzes.

Zu § 6 Benutzungsgebühren

1 Benutzungsgebühren sind Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Ihre Erhebung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder einer Mehrzahl von Personen dient (dazu gehören auch die Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung), die eine durch einen gemeinsamen Vorteil von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe bildet (Absatz 1 Satz 1). Dies gilt in der Regel in den Fällen, in denen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet ist. Die Gebührenerhebung entfällt, soweit für die Leistungen ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. Wenn die Einrichtung oder Anlage der Allgemeinheit dient, ist die Erhebung von Gebühren freigestellt (Absatz 1 Satz 2). Anderslautende gesetzliche Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 (zum Beispiel § 64 Absatz 2 BbgKVerf) bleiben unberührt.

2 Die Benutzungsgebühr ist eine personenbezogene Schuld. Sie ruht im Unterschied zu grundstücksbezogenen Beiträgen nach § 8 nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dies gilt auch für Gebühren, die für grundstücksbezogene Leistungen von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen erhoben werden (zum Beispiel Wasser-, Abwasser-, Abfallgebühren).

3 Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Kosten trotz sorgfältiger Prognose und Kalkulation ist unschädlich. Sie müssen aber nach Absatz 3 Satz 2 spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden (siehe Nummer 10). Bewusst einkalkulierte Kostenüberdeckungen sind unzulässig und führen regelmäßig zur Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes und im Ergebnis zur Nichtigkeit der Gebührensatzung. Bei den zwingend vorgeschriebenen Gebühren soll das Gesamtgebührenaufkommen die Kosten in der Regel decken (Absatz 1 Satz 3); eine Abweichung von dieser Kostendeckungspflicht ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf eingehender Prüfung und Begründung.

4 Die Entscheidung darüber, ob privatrechtliche Entgelte oder öffentlich-rechtliche Abgaben erhoben werden, steht der Gemeinde oder dem Gemeindeverband im Rahmen der Ausgestaltung des die Abgaben oder privatrechtlichen Entgelte beeinflussenden Organisationsverhältnisses grundsätzlich frei. Privatrechtlich organisierte Betriebe der Gemeinden oder der Gemeindeverbände (Eigengesellschaften) dürfen jedoch keine öffentlich-rechtlichen Abgaben im eigenen Namen und für eigene Rechnung erheben. Die Vertretungskörperschaft des jeweiligen Aufgabenträgers (Gemeindevertretung, Kreistag, Verbandsversammlung, Amtsausschuss) bleibt unabhängig von der gewählten Organisationsform für die Beschlussfassung über die notwendigen Entgeltordnungen und öffentlich-rechtlichen Abgabensatzungen (siehe § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BbgKVerf und § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 GKG) zuständig.

5 Die Kosten, die nach Absatz 1 Satz 3 nicht überschritten und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel gedeckt werden sollen, sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Absatz 2 Satz 1). Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind jedoch nur diejenigen Kosten, die betriebsnotwendig sind (siehe hierzu Nummer 17.2). Zur Ermittlung des Gebührensatzes bedarf es einer detaillierten Kostenkalkulation. Die Aufzählung der Kostenarten in Absatz 2 Satz 2 ist nicht erschöpfend.

6 Kalkulatorische Abschreibungen

6.1 Die Abschreibungen werden nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes oder der Leistungsmenge gleichmäßig ermittelt (lineare Abschreibung); degressive und sonstige Abschreibungen sind nicht zugelassen. Die Abschreibungen haben auf Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise des Anschaffungs- oder Herstellungswertes zu erfolgen (Absatz 2 Satz 3 und 4).

6.2 Vermögensgegenstände sind ordnungsgemäß nachzuweisen und abzuschreiben (§ 78 Absatz 2 BbgKVerf; § 86 Absatz 2 BbgKVerf für Eigenbetriebe und nach Eigenbetriebsrecht arbeitende Zweckverbände). Bei den Abschreibungen bleibt das über Beiträge finanzierte Anlagevermögen unberücksichtigt (Absatz 2 Satz 5). Nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 wird hierzu an die tatsächlich gezahlten Beiträge angeknüpft (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2000 – 2 S 1621/97, NVwZ-RR 2000, 710). Es ist vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Abschreibungsbasis das gesamte inzwischen angesammelte Abzugskapital herausgerechnet wird (siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE, LKV 2003, 278). Unterlassene Abschreibungen können nicht nachträglich in Ansatz gebracht werden (periodenfremde Kosten). Die kalkulierten Abschreibungen sind im Anlagenachweis beziehungsweise in der Anlagenübersicht (vgl. Nummer 16) festzuhalten (§ 34 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV - vom 26. Juni 2002 [GVBl. II S. 414] beziehungsweise. § 60 Absatz 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV - vom 14. Februar 2008 [GVBl. II S. 14] in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 5.12 der VV Produkt- und Kontenrahmen vom 18. März 2008 [ABl. S. 939] oder § 26 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung - EigV - vom 26. März 2009 [GVBl. II S. 150] in der jeweils geltenden Fassung). Sie müssen bei der Erhebung eines Erneuerungsbeitrages nach § 8 Absatz 2 angerechnet werden (§ 8 Absatz 4 Satz 5).

6.3 Es kann auf die Abschreibung des über Zuschüsse Dritter finanzierten Anlagevermögens verzichtet werden, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden (Absatz 2 Satz 6). Hier ist Folgendes zu beachten:

  1. Regelmäßig ist eine Vollkostenkalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellen, um dem Kostendeckungsgebot zu genügen (Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1) und der Vertretungskörperschaft die Tragweite von Satzungsentscheidungen zu verdeutlichen. Zu den betriebswirtschaftlichen Kosten zählen die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig ermittelten Abschreibungen. Der willentliche Verzicht auf Abschreibungsanteile durchbricht die betriebswirtschaftlichen Grundsätze und kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann in Frage kommen, wenn die Tilgungsleistungen nicht gefährdet sind. Bei Aufgabenträgern und Gemeinden, die einen „besonderen Bedarf“ nach § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes - BbgFAG - vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) in der jeweils geltenden Fassung geltend machen, wird daher regelmäßig davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6 für einen Abschreibungsverzicht nicht vorliegen.
  2. Der willentliche Verzicht auf Abschreibungsanteile führt zu einer Kostenunterdeckung, die nicht im Rahmen der Ausgleichsvorschrift des Absatzes 3 Satz 2 in den folgenden Kalkulationszeiträumen ausgeglichen werden kann (zum nachträglichen Ansatz von Abschreibungen siehe Nummer 6.2).
  3. Es ist weiterhin zu beachten, dass die entsprechende Anwendung der Regelung seitens der Aufgabenträger landeshaushaltsrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Das Land darf nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an die Aufgabenträger nur gewähren, wenn diese dadurch in die Lage versetzt werden, bestimmte, im Interesse des Landes liegende Zwecke zu erfüllen. Die Zuwendungen sollen in erster Linie dem Aufgabenträger als solchem (zur Aufstockung des Eigenkapitals) und nicht etwa dem Gebührenpflichtigen zugute kommen, denn nur der Aufgabenträger ist zur Zweckerfüllung (zum Beispiel Kanalbau im Wasser- und Abwasserbereich) in der Lage. Nach Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO sollen begünstigte Dritte (Gebührenpflichtige) angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt werden. Dass diesen - über die durch Absatz 2 Satz 5 begründete Verzinsungsbeschränkung hinaus - eine weitere finanzielle Begünstigung zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Daher kann die Anwendung der Vorschrift über den Abschreibungsverzicht nur auf die Fälle der Zuschüsse Dritter außerhalb derjenigen Mittel beschränkt sein, die vom Land Brandenburg ausgekehrt werden (auch EU-Mittel).

6.4 Die vorgenannten Grundsätze sind auch bei nach Eigenbetriebsrecht arbeitenden Zweckverbänden anzuwenden. Besondere Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung hinsichtlich der Auflösung von Ertragszuschüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht anwendbar, weil es sich dabei um Bilanzierungsvorschriften handelt.

6.5 Die Abschreibung beginnt in dem Jahr, in dem das Anlagegut in Betrieb genommen wird (vgl. Nummer 7.5). Die reine Vorratshaltung von Anlagevermögen bewirkt keinen betriebsbedingten Werteverzehr.

7 Kalkulatorische Verzinsung

7.1 Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass die kalkulatorische Verzinsung ausgehend von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln ist; eine Berechnung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts oder des Wiederbeschaffungswerts ist nicht zulässig. Dabei ist die Restwertmethode anzuwenden (die Durchschnittswertmethode ist unzulässig).

7.2 Bei der Verzinsung bleibt der durch Beiträge und Zuschüsse Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Ansatz. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Übernahme der Altanlagen der Nachfolgegesellschaften der ehemaligen Wasser- und Abwasserbetriebe (WAB) durch die Städte, Gemeinden und Zweckverbände war rechtlicher Ausfluss der WAB-Entflechtung, welche ihrerseits auf der Abtretung der von der Treuhandanstalt gehaltenen Kapitalanteile an die Eigentümervereine beruhte. Diese Abtretung hatte ihre Ursache in dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Städte und Gemeinden, die Betriebe und Anlagen der Wasserwirtschaft in die eigene Trägerschaft übertragen zu bekommen. Der entflechtungsbedingte Übergang der Altanlagen auf die Städte und Gemeinden oder Zweckverbände ist somit als Vermögenszuordnung anzusehen, die Altanlagen haben daher den Charakter von Eigenkapital und sind nicht als Zuschüsse Dritter im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 anzusehen. Sie sind somit angemessen zu verzinsen.
  2. Bei Kapitalzuschüssen an die Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des „Gemeinschaftswerks Aufschwung Ost” handelt es sich nicht um Zuschüsse im Sinne des Absatzes 2 Satz 5.
  3. Nach dem Urteil des OVG Brandenburg vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE, LKV 2003, 278, ist vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Verzinsungsbasis das gesamte inzwischen angesammelte (siehe hierzu Nummer 6.2) Abzugskapital von den (historischen) Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter abgezogen wird, ohne dass dieses Abzugskapital seinerseits nach bestimmten Jahresbeträgen aufzulösen ist, und zwar unabhängig davon, ob das Abzugskapital pauschal zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Einrichtung oder für die Anschaffung und Herstellung einzelner Wirtschaftsgüter gewährt worden ist (vgl. auch OVG Brandenburg vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00). Nach dem OVG ist dieser Kapitalwert um die schon bilanzierten Abschreibungen zu mindern, so dass die Zinsberechnung auf der Basis der noch bilanzierten Restbuchwerte der Anlagegüter erfolgt. Unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Absatz 2 KAG sowie der tragenden Erwägungen der oben genannten Entscheidung des OVG ist es auch als vertretbar zu bewerten und daher kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zinsberechnung stattdessen auf Basis des kalkulatorischen Restbuchwertes vorgenommen wird, also nach Kapitalsaldierung die aufgelaufenen kalkulatorischen Abschreibungen aus der Gebührenrechnung (also die fortgeführte Summe der jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen) abgezogen werden (AHK ./. Zuschüsse ./. Beiträge ./. kalkulatorische Abschreibungen, vgl. Liedtke, in: Becker und andere [Herausgeber], Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2010, § 6 Randnummer 516).

7.3 Als angemessen ist ein Zinssatz anzusehen, der einerseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet und andererseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kredite nicht überschreitet. Es empfiehlt sich der Ansatz eines einheitlichen kalkulatorischen Zinssatzes. Hierbei sollte das Verhältnis zwischen eigen- und fremdfinanziertem Anlagevermögen berücksichtigt werden. Die Zinsaufwendungen zur Bedienung aufgenommener Kredite können auch bei 100%iger Fremdfinanzierung der Gesamteinrichtung nicht als Kosten im Sinne des Absatzes 2 in die Gebührenkalkulation einfließen,.Die Darlehenszinsen werden somit nur in Ausnahmefällen den auf das gebundene Kapital entfallenden kalkulatorischen Zinsen entsprechen.

7.4 Werden der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zinsverbilligte Kredite oder Schuldendiensthilfen zugunsten einer über Gebühren finanzierten Einrichtung gewährt, müssen diese bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt werden, sofern der Zuwendungsgeber dies in seinen Zuwendungsbestimmungen ausdrücklich vorschreibt.

7.5 Die kalkulatorische Verzinsung beginnt, wie die kalkulatorische Abschreibung, mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anlagegutes. Bis zu diesem Zeitpunkt anfallende Kreditzinsen sind entsprechend § 50 Absatz 3 KomHKV als Zinsen während der Bauzeit zu aktivieren; sie werden erst über die bei Inbetriebnahme einsetzende Abschreibung zu gebührenfähigen Kosten. Zinsen für eingesetztes Eigenkapital können nicht aktiviert werden und sind erst nach Inbetriebnahme des Anlagegutes im Rahmen der kalkulatorischen Verzinsung gebührenfähig.

8 Bei der Abwasserbeseitigung sind die Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (siehe § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes - BbgStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 [GVBl. I S. 358]) entfallen, bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren nicht zu berücksichtigen (Absatz 2 Satz 8); sie sind vom Träger der Straßenbaulast zu tragen. Ist der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung nicht gleichzeitig der Straßenbaulastträger, darf er für die Nutzung seiner Entwässerungseinrichtung durch den Straßenbaulastträger lediglich eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage, jedoch kein Leistungsentgelt erheben (siehe auch Nummer 3 zu § 8). In diesen Fällen sind die Kosten aus dem allgemeinen Haushalt des Aufgabenträgers beziehungsweise über Umlagen zu finanzieren.

9 Nach Absatz 2 Satz 9 sind Rücklagen, die über Benutzungsgebühren finanziert werden (gemeint sind hier wie auch im doppischen Rechnungswesen die Rückstellungen; hierzu zählen nicht die trotz sorgfältiger Kalkulation zufällig erwirtschafteten Gebührenüberschüsse), angemessen zu verzinsen. Hierbei sollte der durchschnittliche Zinssatz für langfristige Geldanlagen zugrunde gelegt werden. Bei langfristig zu erwirtschaftenden Rückstellungen (zum Beispiel Deponierückstellung gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes - BbgAbfBodG - vom 6. Juni 1997 [GVBl. I S. 40], das zuletzt durch Gesetz vom 27. Mai 2009 [GVBl. I S. 175] geändert worden ist) ist zu beachten, dass der prognostizierte Finanzbedarf als abgezinster Betrag in die Kalkulation einfließt, weil ansonsten aufgrund der Verzinsungspflicht eine Überdeckung aus dem Gebührenaufkommen entsteht. Für die Abzinsung sollten die von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV - vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790) in der jeweils geltenden Fassung monatlich veröffentlichten Abzinsungszinssätze verwendet werden. Die aus den Benutzungsgebühren angesammelten Anteile der Rückstellung sind in den Rücklagenachweisen (verbindliches Muster zu § 39 Absatz 2 GemHV, sofern noch kamerale Haushaltsführung) zu erläutern (siehe Nummer 21.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 19 GemHV vom 28. Juni 2002 [ABl. S. 718]). Bei Eigenbetrieben und nach Eigenbetriebsrecht arbeitenden Zweckverbänden hat die Darstellung und Erläuterung der Entwicklung der Rückstellungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 EigV jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen im Lagebericht (Anlage zum Jahresabschluss) zu erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass die über die Benutzungsgebühren erwirtschafteten Rückstellungen tatsächlich verzinslich angelegt werden. Im Rahmen des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips sollen diese vielmehr anstelle von Fremdkrediten in Anspruch genommen werden. Die kalkulierten Zinsen müssen ebenfalls nicht regelmäßig angesammelt werden. Entscheidend ist, dass die Rückstellungen einschließlich der Zinsen zum Zeitpunkt der erforderlichen Inanspruchnahme verfügbar sind. Sie müssen, sofern sie anderweitig verwendet wurden und nicht aus freien Haushaltsmitteln bereitgestellt werden können, gegebenenfalls über Kredite finanziert werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass Kredite gemäß § 74 Absatz 1 BbgKVerf nur für investive Zwecke aufgenommen werden dürfen.

10 Die Kalkulationsperiode wird sich in der Regel an dem Rechnungs- oder Wirtschaftsjahr ausrichten. Längere Rechnungsperioden sind denkbar und zulässig, sollten aber aufgrund der möglichen Kalkulationsrisiken nur in Ausnahmefällen und nur dann zugrunde gelegt werden, wenn ausreichende Erfahrungswerte über die voraussichtliche Entwicklung der Kosten und der Leistungsmengen vorliegen. Die Kalkulationszeiträume sollten drei Jahre nicht überschreiten. Für die Einrichtungen oder Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 (siehe Nummer 1) sind die Benutzungsgebühren gemäß Absatz 3 Satz 1 spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Der Kostendeckungsgrundsatz (siehe Nummer 3) bezieht sich bei einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum auf diesen. Auch kürzere Kalkulationsperioden sind zugelassen. Diese bieten sich an, wenn eine sichere Prognose über die Kostenentwicklung nicht möglich ist.

11 Absatz 3 Satz 2 schreibt vor, dass Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Diese Frist beginnt nicht erst mit der Feststellung der Über- beziehungsweise Unterdeckung aufgrund der Nachkalkulation; vielmehr ist die Über- beziehungsweise Unterdeckung (kalkulations)periodengerecht zuzuordnen und dann entsprechend spätestens in der übernächsten Kalkulationsperiode auszugleichen. Der Grundsatz der Kostendeckung und das Verbot der Kostenüberschreitung in Absatz 1 Satz 3 bleiben von der Ermächtigung zum Kostenausgleich unberührt. Die Regelung darf nicht dazu genutzt werden, in einer Kalkulationsperiode bewusst Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen zulasten oder zugunsten der späteren Kalkulationsperiode einzuplanen. Werden aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder auf andere Weise Überdeckungen erst nach Ablauf der Ausgleichsfrist abschließend festgestellt, sind diese unverzüglich dem Gebührenhaushalt gutzuschreiben; Unterdeckungen können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr ausgeglichen werden.

12 Wirklichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab

12.1 Die von den einzelnen Gebührenpflichtigen zu zahlenden Gebühren sind möglichst nach Wirklichkeitsmaßstäben (zum Beispiel tatsächlicher Wasserbezug bei der Wasserversorgung) zu errechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage stehen darf. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände von mehreren den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 2 entsprechenden Maßstäben unter angemessener Berücksichtigung der Praktikabilität denjenigen wählen, der ihnen am zweckmäßigsten erscheint. Jedoch sollten Maßstäbe vermieden werden, die zu der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen nur noch in einer sehr entfernten Beziehung stehen, zumal die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf den Gleichheits- und Äquivalenzgrundsatz strenge Anforderungen an die Gebührenmaßstäbe stellen.

12.2 Grundsätzlich entscheiden die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstigen Träger öffentlicher Aufgaben über den Maßstab der zu erhebenden Abgaben, insbesondere Gebühren. Zwingend ist eine Entscheidung über den Gebührenmaßstab in der Satzung zu treffen (§ 2 Absatz 1 Satz 2). Der Maßstab hat sich am Äquivalenzprinzip zu orientieren. Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Gleiche Leistungen erfordern gleiche Gebühren. Unterscheidet sich zum Beispiel der Reinigungsaufwand für qualitativ verschiedenartige Abwässer gleicher Menge, muss dies unter bestimmten Voraussetzungen (Grundsatz der Typengerechtigkeit) beim Gebührenmaßstab berücksichtigt werden.

13 Grundgebühren, Mindestgebühren

13.1 Neben der reinen Leistungsgebühr kann eine angemessene Grundgebühr erhoben werden (Ausnahme: siehe Nummer 13.6). Die Grundgebühr dient dazu, die leistungsunabhängigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage abzudecken. Deshalb dürfen nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die verbrauchsunabhängigen (fixen) Kosten der Einrichtung (Vorhaltekosten) in die Grundgebühren einfließen. Als Maßstäbe kommen unterschiedliche Bezugsgrößen in Betracht, die auch in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden haben. Für die Wasserversorgung kann dies beispielsweise die Nenngröße des Wasserzählers oder die Nennweite der Hauptanschlussleitung sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollen bei der Wasserversorgung auch die Zahl oder Größe der vorhandenen Räume und die Zahl der Zapfstellen als geeignete Maßstäbe in Betracht kommen. Als Bezugsgröße können grundsätzlich auch Wohn- und Gewerbeeinheiten gewählt werden. Diese Maßstäbe eignen sich gleichermaßen für die Abwasserentsorgung (zur Beachtung jedoch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -: Zählergröße kein geeigneter Maßstab für die nicht leitungsgebundene Entsorgung; Urteil vom 8. Juni 2006 - 9 N 175.05 - zur Differenzierung bei leitungsgebundener Entsorgung). Die variablen und die nicht über Grundgebühren abgedeckten fixen Kosten werden in der Leistungs- oder Arbeitsgebühr berücksichtigt. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Leistungsgebühr ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich hieraus, in Abhängigkeit von dem Grad der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage, unterschiedliche Gebührensätze je Leistungseinheit ergeben. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe zum Beispiel Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nummer 44) sachlich gerechtfertigt und stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG) dar.

13.2 Die Erhebung einer Mindestgebühr sieht das Gesetz nicht vor. Gleiches gilt für die Unterstellung einer Mindestinanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (zum Beispiel bei der Trinkwasserversorgung oder der Abwasserentsorgung). Die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs (zum Beispiel bei Funktionsstörungen oder Fehlen eines Wasserzählers) führt im Ergebnis zu einer unzulässigen Mindestgebühr. In den Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nicht festgestellt werden kann, ist eine Schätzung nach § 162 Absatz 1 AO durchzuführen.

13.3 Die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Abfallaufkommens je Einwohner und Tag oder Woche auf der Grundlage entsprechender Erfahrungswerte stellt bei der Kalkulation der Abfallgebühren keine unzulässige Zugrundelegung eines Mindestverbrauchs dar. Die Festlegung von Pflichtentleerungen ist zulässig (siehe auch VG Frankfurt [Oder], Urteile vom 24. April 2006 - 5 K 1480/00 - sowie vom 12. Oktober 2009 - 5 K 455/06). Die Pflichtentleerungen können im Zusammenhang mit der Zugrundelegung eines durchschnittlichen Abfallaufkommens und der damit verbundenen Bereitstellung eines durch den Aufgabenträger einseitig bestimmten Behältervolumens nicht die tatsächliche Inanspruchnahme widerspiegeln. Diese im Ergebnis als zulässig erachteten Regelungen erscheinen gerechtfertigt zur Verhinderung wilder Ablagerungen sowie zu einer erhöhten Kalkulationssicherheit. Darüber hinaus werden diejenigen Kosten, die durch das regelmäßige Anfahren der Grundstücke entstehen, auf diese Weise - zumindest partiell - gleichmäßiger auf die Gebührenpflichtigen verteilt.

13.4 Bei der Festlegung der Grundgebühr ist zu beachten, dass auch diese dem Grundsatz der Äquivalenz unterfällt. Sie ist zwar verbrauchsunabhängig, muss aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (zum Beispiel Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert. Die Höhe der festgesetzten Grundgebühr bedarf insoweit einer in der Kostenbelastung und Leistungsbereitstellung liegenden Rechtfertigung. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr muss diese alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen.

13.5 Die Zugrundelegung des Frischwasserverbrauchs für die Bemessung der Grundgebühr bei der Wasserver- oder Abwasserentsorgung ist ungeeignet. Besonders im Hinblick darauf, dass der Wasserverbrauch von Rechnungsperiode zu Rechnungsperiode stark schwanken kann und die Grundgebühr diesen zufälligen Schwankungen unterworfen ist, wird mit dem gewählten Bemessungsmaßstab nicht hinreichend die jedem einzelnen Grundstück gegenüber erbrachte höchstmögliche Vorhalteleistung berücksichtigt.

13.6 Nach Absatz 4 Satz 4 dürfen für die Refinanzierung der Kosten der Vorhalteleistung für Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe keine Grundgebühren erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass es unumgänglich sein wird, die Vorhaltekosten unmittelbar in die Entsorgungsgebühr einzurechnen und zunächst weiterhin eine regelmäßige Entsorgung der Kleinkläranlagen (mindestens einmal im Kalkulationszeitraum) vorzusehen. Das gesetzliche Verbot der Erhebung von Grundgebühren erfasst ausschließlich das öffentlich-rechtliche Leistungs-/Austauschverhältnis. Nach Absatz 1 Satz 1 sind Benutzungsgebühren zu erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Bei der Forderung von privatrechtlichen Entgelten sind die Aufgabenträger an das öffentliche Finanzgebaren gebunden. Dies bezieht sich jedoch darauf, dass im Fall eines seitens des Aufgabenträgers privatrechtlich begründeten Leistungs-/Austauschverhältnisses keine Kosten angesetzt und in Rechnung gestellt werden dürfen, die im öffentlich-rechtlichen Verhältnis nicht gebührenfähig wären. Die Organisation und Aufteilung der privatrechtlichen Entgelte hat sich an der erbrachten Leistung zu orientieren; weitere Einschränkungen sind nicht gegeben (siehe aber hierzu Nummer 4). Es steht den Aufgabenträgern daher die Entscheidung frei, gegebenenfalls ausschließlich die Entsorgung der Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe in privatrechtlicher Form durchzuführen; in diesem Fall wäre auch die Erhebung von Grundkosten zulässig.

14 Gebührenstaffelungen, Sondertarife

14.1 Eine Gebührenstaffelung aus sozialen Gründen ist ebenso wenig zulässig wie eine solche aus Gründen der Wirtschaftsförderung. Sozialtarife oder Sozialrabatte sind ausgeschlossen. Etwas anderes kann für sozialen Zwecken dienende Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten, gelten. Soziale Härten sind über eine entsprechende Anwendung der Abgabenordnung abzumildern. Die Kriterien für die Gewährung von Stundungen und die Niederschlagung oder den Erlass von Abgabenforderungen sollten in einer Dienstanweisung festgelegt werden.

14.2 Bei der Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme leitungsgebundener Einrichtungen und Anlagen der Wasserver- und der Abwasserentsorgung ist die Einführung einer Gebührendegression nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Bei der Gebührendegression handelt es sich letztlich um einen Mengenrabatt, auf den ein Gebührenpflichtiger regelmäßig keinen Anspruch geltend machen kann. Starkverschmutzerzuschläge und Leichtverschmutzerabschläge sind zulässig. Gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 5 BbgWG sollen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung durch die entsprechende Gestaltung der Benutzungsbedingungen und Entgelte auf eine rationelle Nutzung des Wassers hinwirken. Diese Vorschrift beschränkt eine Gebührendegression auch in den zuvor bezeichneten Fällen auf Ausnahmesituationen. Dies gilt für die Erhebung von Abwassergebühren entsprechend.

14.3 Der Abgabenerhebung für die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen, also der Erhebung von Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6, liegt grundsätzlich die als öffentliche Einrichtung definierte Einrichtung oder Anlage in ihrer Gesamtheit zugrunde; die Anlage bildet also in der Regel ein vollständiges System. Insoweit scheiden die Einrichtung von Sondertarifgebieten und die Bildung von Sondertarifen im Grundsatz aus. Etwas anderes kann sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 - (NVwZ 1982, 622) aufgestellten Grundsätzen ergeben. Danach ist aus Gründen der Gleichbehandlung ein Gebührensplitting zwingend vorgeschrieben, wenn die in dem Urteil genannten Kriterien erfüllt sind.

Ein gesondertes Tarifgebiet mit gesonderten Benutzungsgebühren kann ansonsten nur dann eingerichtet werden, wenn dafür eine rechtlich eigenständige öffentliche Einrichtung beziehungsweise Anlage geschaffen wird. Diese müsste technisch in der Lage sein, den ihr zugedachten Zweck zu erfüllen. Da die vor dem einzelnen Grundstück verlegten Teilrohre der gemeindlichen Entwässerungsanlage ihre Aufgabe, das Grundstück von Schmutz- und Niederschlagswasser schadlos zu entsorgen, nur in ihrer Verbindung mit weiteren Entwässerungseinrichtungen erfüllen können, erfolgt die Entwässerung grundsätzlich durch die gesamte Anlage als ein geschlossenes System.

Das relativ weite Organisationsermessen des Aufgabenträgers hinsichtlich der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung unterliegt dem strikten Willkürverbot. Insoweit kann der Aufgabenträger in Ausübung seines Organisationsermessens und unter Beachtung der vorstehenden Hinweise selbst regeln, ob er eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt. Dabei kann er technisch selbstständige Systeme auch rechtlich jeweils als selbstständige Einrichtung behandeln mit der abgabenrechtlichen Folge, dass Gebühren für jede Anlage gesondert zu kalkulieren und satzungsrechtlich festzulegen sind, während für eine rechtlich einheitliche öffentliche Einrichtung bei gleicher Leistung auch nur ein Gebührensatz gelten kann. Eine Ausnahme von der Einheitlichkeit des Gebührensatzes ergibt sich allenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein Gebührensplitting erforderlich ist (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05). Eine rechtliche Trennung einer technisch einheitlichen Einrichtung ist weitestgehend ausgeschlossen.

15 Für die Festsetzung von Vorauszahlungen bedarf es entsprechender Regelungen in der Benutzungsgebührensatzung. Nach Absatz 5 sind sowohl die Berechnungsgrundlage als auch die Fälligkeit der Vorauszahlungen in der Satzung festzulegen. Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Vorauszahlungen kommen beispielsweise die Liefer- oder Leistungsmengen des Vorjahres oder auch des Vorvorjahres in Betracht. Daneben kann die Anwendung von Schätzwerten geregelt werden, wenn Erfahrungswerte aus Vorjahren nicht vorliegen. Die Fälligkeiten der Vorauszahlungen sollten mit einem kalendarischen Datum (zum Beispiel 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres) konkret benannt werden. Ein Fehlen des in Absatz 5 Satz 2 vorgegebenen Mindestinhalts führt nicht dazu, dass die Abgabensatzung insgesamt unwirksam wird (daher keine Verknüpfung mit den essenziellen Satzungsbestandteilen nach § 2 Absatz 1 Satz 2). Der Abgabengläubiger ist lediglich daran gehindert, Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld zu erheben.

16 Anlagenachweise

16.1 Die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen (siehe Nummer 6) und der kalkulatorischen Verzinsung (siehe Nummer 7) des Anlagevermögens setzt Anlagenachweise nach § 34 Absatz 2 GemHV oder § 26 Absatz 2 EigV beziehungsweise eine Anlagenübersicht nach § 60 Absatz 1 KomHKV voraus. Bei Einrichtungen, für die noch keine Anlagenachweise existieren, ist eine Erstbewertung des Anlagevermögens auf der Grundlage einer Bestandserfassung aller Anlagegüter erforderlich. Soweit der Wert nicht aus vorhandenen Unterlagen ermittelt werden kann, ist er sorgfältig zu schätzen (vgl. § 85 Absatz 2 BbgKVerf). Der Restbuchwert ist unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer zu bestimmen. Auch die bei der Berechnung des Anlagekapitals abzusetzenden Kapitalanteile Dritter (Zuweisungen und Zuschüsse sowie Beiträge und ähnliche Entgelte) sind, soweit sie sich nicht aus vorhandenen Unterlagen ergeben, bei den einzelnen Anlagegütern sorgfältig zu schätzen.

16.2 Der Anlagenachweis sollte sich an dem Muster einer Anlagenübersicht in Nummer 5.12 der VV Produkt- und Kontenrahmen orientieren (vgl. Nummer 6.2).

16.3 Neben Zu- und Abgängen sind jährlich die Abschreibungen in die Anlagekartei aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge sowie der Abschreibungen sind auf den Anlagekarten die Restbuchwerte zu ermitteln. Die Anlagekarten sind nach den Anlagegruppen zusammenzufassen, die Ergebnisse in den Anlagenachweis zu übernehmen.

16.4 Abgeschriebene Anlagegüter sollten, soweit sie der Einrichtung noch dienen, zur Bestandskontrolle in der Anlagekartei mit einem Erinnerungswert von einem Euro nachgewiesen werden. Dies kann für jedes Wirtschaftsgut einzeln geschehen. Alternativ können sämtliche abgeschriebene Wirtschaftsgüter auf einem Sammelkonto erfasst und dieses Konto mit einem Euro in die Bilanz eingestellt werden.

16.5 Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass Vermögensgegenstände, die zwar noch einen bilanziellen (Veräußerungs-)Wert besitzen, jedoch auf Dauer nicht mehr tatsächlich zur Aufgabenerfüllung genutzt werden, in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung finden können.

17 Bei der Kalkulation der Gebühren sind folgende Punkte besonders zu beachten:

17.1 Das Kostendeckungsprinzip mit

  1. dem Kostenüberschreitungsverbot (Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz) und
  2. dem Kostendeckungsgebot (Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz).

17.2 Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne sind der in Geld bewertete Güter- und Diensteverbrauch einer bestimmten Rechnungsperiode, der durch die Erstellung der betrieblichen Leistung verursacht wird. Die gebührenrelevanten Kosten einer Rechnungsperiode lassen sich aus den auf die Rechnungsperiode (in der Regel das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr) bezogenen und im Haushalts- oder Wirtschaftsplan dargestellten Aufwendungen ableiten. Diese Aufwendungen werden bereinigt, indem betriebsfremder und periodenfremder Aufwand sowie der außerordentliche Aufwand (zum Beispiel Feuerschaden) herausgerechnet werden. Durch die weitere Hinzurechnung von Zusatzkosten (zum Beispiel kalkulatorische Zinsen und Mieten) ergeben sich die gebührenfähigen Kosten der Rechnungsperiode.

18 Aufbau der Kostenrechnung

18.1 In der Kostenrechnung (im umfassenderen Sinne auch Kosten- und Leistungsrechnung) werden der physische Verbrauch und die räumlich-zeitliche Inanspruchnahme von Produktionsfaktoren zum Zwecke der Leistungserstellung mengen- und wertmäßig erfasst. Die Kostenrechnung baut auf den Zahlungs- und Buchungsvorgängen nach dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan und der Haushalts- oder Wirtschaftsrechnung auf und ordnet diese insbesondere periodengerecht und entsprechend ihrem Bezug zur innerbetrieblichen Leistungserstellung. Bei kleineren oder einfach zu überblickenden Einrichtungen kann auf ein besonderes Rechenwerk verzichtet werden. Es genügen dann Erläuterungen und Berechnungen zur Entwicklung der Ausgabearten, der Leistungsmengen, der tatsächlichen Kosten je Leistungseinheit und so weiter. Unabhängig vom Umfang der Kostenrechnung sollte diese regelmäßig in eine Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung untergliedert werden. Der Gebührensatz ergibt sich dann aus der Division der auf den Kostenträger entfallenden Kosten durch die diesem Kostenträger zuordenbare Leistungsmenge.

18.2 Die Kostenartenrechnung gliedert die Kosten nach Arten (zum Beispiel Personalkosten, sächliche Kosten, kalkulatorische Kosten). Die Grundlage für die Kostenartenrechnung bildet die Gruppierung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, die nach Bedarf noch weiter untergliedert oder auch zusammengefasst werden kann.

18.3 Die Kostenstellenrechnung wird aus der Kostenartenrechnung entwickelt und gliedert die Kosten nach den Bereichen auf, in denen sie entstehen. Kostenstellen können beispielsweise für die Einrichtungen Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie Friedhöfe wie folgt gebildet werden:

AbwasserbeseitigungAbfallentsorgungFriedhöfe
Kläranlagen Sammlung, Transport
Abfallverwertung
Abfallbehandlung
Deponie
  Siedlungsabfälle
  Sperrmüll
Grabstätten
Mechanik/Hydraulik Leichenhalle
Biologie Sonderbereiche
  (zum Beispiel schadstoffhaltige Abfälle)
Verwaltung
Krematorium
Schlammbehandlung Gewerbeabfälle Nutzungsrechte
Verbindungssammler Bauschutt/Erdaushub  
Regenüberlaufbauwerke Müllabfuhr
  Siedlungsabfälle
  Gewerbeabfälle
  Sperrmüll
  Bioabfälle
Pumpwerke
Ortssammler
Grundstücksanschlüsse

Bei der Einteilung sollen möglichst viele Kostenarten den einzelnen Kostenstellen direkt zugerechnet werden können.

18.4 Die Kostenträgerrechnung hat die Aufgabe, die nach Kostenstellen aufgeteilten Kostenarten auf die von der Einrichtung erbrachten Leistungen (zum Beispiel Abwassermenge, Abfallmenge oder Bestattungen) aufzuteilen. Sie bildet die Grundlage für die Kalkulation und die Festsetzung der Entgelte. Kostenträger können beispielsweise sein:

AbwasserbeseitigungAbfallentsorgungFriedhöfe
Schmutzwasser
  Grundstückseinleiter
  abflusslose Gruben
  Fremdeinleiter
Abfallverwertung
Abfallbehandlung
Deponie
  Siedlungsabfälle
  Sperrmüll
  Gewerbeabfälle
Bauschutt/Erdaushub
Schadstoffe
Kompostierung
Grabstätten nach Grabstellen
Leichenhalle
Oberflächenwasser  
Starkverschmutzerzuschlag Müllabfuhr
  Müllgefäße
  Müllsäcke
Regenüberlaufbauwerke

18.5 Die Kostenrechnung ist zugleich auch Leistungsrechnung. Neben den Kosten sind auch die Leistungen (Wert der in der Rechnungsperiode als Folge der eigentlichen Betriebstätigkeit hervorgebrachten Güter und Dienste) der Einrichtung oder Anlage mengenmäßig zu erfassen.

19 Bedient sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband eines privaten Dritten (zum Beispiel Betreiber- und Kooperationsmodelle), so hat sie darauf zu achten, diesem nur ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Es empfiehlt sich, beispielsweise das Betreiberentgelt an der Verordnung PR Nummer 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, auszurichten. Eine Anwendung der mit Wirkung zum 1. Juli 1999 aufgehobenen Verordnung PR Nummer 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), die zuletzt durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, kommt insoweit nur noch für vorhergehende Zeiträume in Betracht. Auf diese Weise kann weitestgehend sichergestellt werden, nur ansatzfähige Kosten zu erhalten. Bei der Beauftragung Dritter sind die nationalen und europäischen vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten (siehe unter anderem Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 [BGBl. I S. 169] in der jeweils geltenden Fassung; § 25a GemHV; § 30 KomHKV).

Zu § 8 Beiträge

1 Die Erhebung von Beiträgen ist grundsätzlich freigestellt, sodass die Gemeinden und Gemeindeverbände wählen können, ob sie die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen durch Beiträge oder durch Benutzungsgebühren gemäß § 6 oder durch eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren decken wollen. Nur bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeiträge) ist die Beitragserhebung durch die bindende Sollvorschrift des Absatzes 1 Satz 2 zwingend. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen zu verzichten. Beiträge sind vollständig zu erheben.

2 Das Beitragserhebungsgebot nach Absatz 1 Satz 2 findet in den Fällen keine Anwendung, in denen die an sich Beitragspflichtigen mindestens den auf das Grundstück entfallenden Anteil auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung tragen. Diese Regelung in Verbindung mit Absatz 6 Satz 4 ermöglicht die vollständige oder teilweise Entlastung der Gemeinde von dem von ihr zu tragenden Anteil der Straßenbaukosten für die Allgemeinheit und für gemeindeeigene Grundstücke. Die Beitragspflicht erlischt mit der Zahlung des vertraglich vereinbarten Betrages, andernfalls sind Beiträge zu erheben.

Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen können nur straßenbauliche Maßnahmen sein, die gemäß Absatz 1 Satz 1 beitragsfähig sind, nicht jedoch laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

3 Beiträge dienen dem Ersatz der Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung (Absatz 2 Satz 1) öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder deren Teilen. Darunter fallen keine Investitionsaufwendungen für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind, mit Ausnahme übernommener Verbindlichkeiten (§ 18).

Beiträge werden für die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen resultierenden grundstücksbezogenen wirtschaftlichen Vorteile erhoben (Absatz 2 Satz 2).

Bei Straßen anderer Baulastträger (Bundes- und Landesstraßen) sind hinsichtlich der Kostenabwälzung für die Straßenentwässerung die Vorschriften des § 23 Absatz 5 BbgStrG zu beachten. Danach scheidet eine Beitragserhebung beim Straßenbaulastträger durch die Gemeinden aus. Die Straßenbaulastträger beteiligen sich vielmehr an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Entwässerungsanlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde (siehe auch Nummer 8 zu § 6).

4 Aufwendungen für Verkehrsanlagen oder deren Teile, die ihrerseits nicht zur Vermittlung grundstücksbezogener wirtschaftlicher Vorteile geeignet sind, sind nicht beitragsfähig.

5 Der Kreis der Beitragspflichtigen ist in Absatz 2 abschließend benannt und daher nicht erweiterungsfähig. Danach ist regelmäßig der Grundstückseigentümer beitragspflichtig. Nur in den ausdrücklich benannten Ausnahmefällen tritt ein anderer an seine Stelle. Bei einer Belastung des Grundstückes mit einem Erbbaurecht ist dies der Erbbauberechtigte. Bei Vorliegen eines Nutzungsrechts ist der (sogenannte qualifizierte) Nutzer gemäß § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, anstelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig, soweit er sein Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Grundstücksankauf nach den §§ 15 und 16 SachenRBerG zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bereits ausgeübt hat und keine statthaften Einreden und Einwendungen nach dem SachenRBerG vorgetragen wurden.

6 Hat eine Gemeinde die Aufgabe der Wasserver- oder Abwasserentsorgung auf einen Zweckverband (§ 4 GKG) oder ein Amt (§ 135 Absatz 5 Satz 1 BbgKVerf) übertragen, so ist die Gemeinde hinsichtlich der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke gegenüber dem Zweckverband oder Amt beitragspflichtig.

7 Absatz 3 Satz 1 erlaubt die Erhebung von Beiträgen auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage. Die Möglichkeit einer solchen Kostenspaltung kommt bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen insbesondere für die in Absatz 3 Satz 2 beispielhaft aufgeführten Einrichtungs- oder Anlagenteile in Betracht, soweit es sich um eine Maßnahme einer beitragsfähigen Erneuerung der Anlage handelt. Eine solche Erneuerungsmaßnahme liegt regelmäßig vor, wenn im Rahmen eines Erneuerungskonzepts der Anlage Anlagenteile nach Ablauf der regulären Nutzungsdauer ersetzt werden müssen und dies durch Einbau von Anlagen gleicher Güte, gleicher Ausdehnung und Qualität (unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts) erfolgt. Davon zu unterscheiden sind die nicht beitragsfähigen bloßen Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen.

8 Die Kostenspaltung (Absatz 3 Satz 1) bewirkt keine Änderung des Abrechnungsgebietes. Die Beitragspflicht erstreckt sich auf alle durch die Gesamtanlage oder -einrichtung bevorteilten Grundstücke.

Dies gilt auch für die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung von Teilen leitungsgebundener Anlagen oder Einrichtungen, da diese der Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage oder -einrichtung dienen, die allen an sie anschließbaren beziehungsweise angeschlossenen Grundstücken zum Vorteil gereicht.

9 Die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen ist im leitungsgebundenen Bereich auf Wasserwerke und Kläranlagen beschränkt und nur zulässig, soweit dem an die Einrichtung oder Anlage anschließbaren beziehungsweise angeschlossenen Grundstück durch die Verbesserung ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine zentrale Kläranlage eine weitere Reinigungsstufe erhält, die nach dem bisherigen Abwasserbeseitigungsprogramm nicht vorgesehen war (siehe OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03, LKV 2004, S. 555).

10 Der beitragsfähige Aufwand umfasst gemäß Absatz 4 auch den Zeitwert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband bereitgestellten Grundstücke (Satz 1) und die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, soweit diese dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden (Satz 4).

Absatz 4 benennt zudem zulässige Methoden der Aufwandsermittlung. Danach kann der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen (Globalkalkulation) oder nach Einheitssätzen, denen die für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind (Absatz 4 Satz 2), ermittelt werden. Bei der Kalkulation von Anschlussbeiträgen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage während einer repräsentativen Rechnungsperiode (Rechnungsperiodenkalkulation) zugrunde gelegt werden (Absatz 4 Satz 3).

Der ermittelte beitragsfähige Aufwand ist um die in Absatz 4 Satz 7 genannten Positionen zu reduzieren (umlagefähiger Aufwand). Soweit Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit (zum Beispiel öffentliche Straßen) oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband (zum Beispiel Anlagen zur Oberflächenentwässerung) selbst in Anspruch genommen werden, ist vom beitragsfähigen Aufwand ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag (Absatz 4 Satz 7 Halbsatz 1) abzusetzen.

Zur Ermittlung der Höhe des Gemeindeanteils am Aufwand für den Straßenbau ist nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen zu unterscheiden. Der nach der Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme zu erwartende Quell- und Zielverkehr ist angemessen zu berücksichtigen.

Werden durch die beitragspflichtige Maßnahme auch aufgabenträgereigene Grundstücke bevorteilt, ist sicherzustellen, dass die auf sie entfallenden Anteile nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.

Soweit der Zuwendende nichts anderes bestimmt, sind Zuwendungen Dritter (unter anderem Fördermittel) für die Deckung des vom Zuwendungsempfänger für den eigenen wirtschaftlichen Vorteil oder den der Allgemeinheit zu tragenden Aufwandsanteil zu verwenden. Die Höhe des umlagefähigen Aufwandes vermindert sich um den eventuell darüber hinausgehenden Betrag der Zuwendung (Absatz 4 Satz 7 Halbsatz 2).

11 Das veranschlagte Gesamtbeitragsaufkommen soll den nach Absatz 4 Satz 1 bis 7 ermittelten (umlagefähigen) Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, nicht überschreiten (Aufwandsüberschreitungsverbot). Eine Überschreitung des Aufwands trotz sorgfältiger Prognose und Kalkulation in begrenztem Rahmen ist, insbesondere bei Anschlussbeiträgen, unschädlich.

Straßenbaubeiträge nach Absatz 1 Satz 2 sollen den umlagefähigen Aufwand in der Regel decken. Ausnahmen davon bedürfen einer sorgfältigen Prüfung und Begründung.

12 Bezugspunkt zur Abgrenzung der beitragspflichtigen Fläche ist der wirtschaftliche Vorteil und nicht die grundbuchmäßige Definition des Grundstücks. Als zu veranlagendes Grundstück ist - unabhängig von einer grundbuchmäßigen Abgrenzung - die Fläche anzusehen, der die Ausbaumaßnahme oder die Anschlussmöglichkeit den Vorteil vermittelt, der zu entgelten ist. Insoweit ist im Beitragsrecht der sogenannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff anzuwenden (siehe OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE, LKV 2003, S. 284).

13 Der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes ist eine Maßstabsregelung zugrunde zu legen, die sich an den wirtschaftlichen Vorteilen orientiert, die den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage geboten werden (Absatz 6 Satz 1). Der entsprechend zu wählende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat die dabei bestehenden Unterschiede, die sich aus der jeweiligen größe- und lageabhängigen Ausnutzbarkeit der Grundstücke ergeben, angemessen zum Ausdruck zu bringen. Es darf kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Beitragsbemessung und der Vorteilsgewährung bestehen. Das im Gebührenrecht geltende Äquivalenzprinzip gilt für die Beitragsbemessung entsprechend (siehe Nummer 1 zu § 5 und Nummer 12.1 zu § 6). Bei der Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen soll ausschließlich das Maß, bei Straßenbaubeiträgen das Maß und die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden (Absatz 6 Satz 3). Die Bemessung des Beitrages nach der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen, nach Einwohnergleichwerten, dem Wasserverbrauch oder der Nenngröße des Wasserzählers ist unzulässig, da solche Maßstäbe keinen hinreichenden Bezug zum wirtschaftlichen Vorteil haben. Die Bemessung nach der Anzahl der Wohneinheiten ist nur im Bereich von Bebauungsplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen zulässig, welche konkrete Festlegungen zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten treffen. Dies bedingt die Bestimmung unterschiedlicher Beitragsmaßstäbe für die solchermaßen überplanten Gebiete einerseits und die übrigen Gebiete andererseits. Eine solche Differenzierung des Beitragsmaßstabes ist in sachlich begründeten Fällen zulässig.

14 Absatz 4a eröffnet die Möglichkeit, in der Satzung eine Regelung vorzusehen, nach der Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine entsprechende zentrale leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen oder anschließbar waren, nicht mit dem Herstellungsaufwand belastet werden, der ausschließlich auf die Schaffung von Anschlüssen oder Anschlussmöglichkeiten für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht angeschlossen oder anschließbar waren.

15 Die vorteilsbezogene Beitragsbemessung nach Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn vertragliche Vereinbarungen zugunsten der Gemeinde etwas anderes bestimmen (Absatz 6 Satz 4 als Korrespondenzvorschrift zu Absatz 1 Satz 3).

16 Die Begrenzung der beitragsfähigen Grundstücksfläche auf eine bestimmte Quadratmeterzahl oder die Festlegung von Beitragsobergrenzen sind unzulässig, weil hierdurch gegen das Vorteilsprinzip aus Absatz 6 Satz 1 und gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 12 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (wortgleich Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen würde.

17 Absatz 6 Satz 5 stellt klar, dass auch Grundstücke im Außenbereich oder Teile von Grundstücken im Außenbereich der Beitragspflicht unterliegen, soweit diesen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil zukommt.

Unter dieser Voraussetzung unterliegen beim Bau oder Ausbau einer durch den Außenbereich verlaufenden Ortsverbindungsstraße oder eines Wirtschaftsweges die anliegenden Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht. Gleiches gilt für im Außenbereich liegende Grundstücksflächen, deren vorderer Teil an eine im Innenbereich durchlaufende Straße angrenzt. Bei der Beitragsbemessung für die im Außenbereich liegenden Grundstücke und Teile von Grundstücken ist die jeweilige Nutzung der Außenbereichsgrundstücke (zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) zu berücksichtigen.

18 Die Festlegung einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung ist für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich (§§ 34, 35 des Baugesetzbuches) grundsätzlich zulässig.

19 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist die endgültige bauprogrammgemäße Herstellung der Einrichtung oder Anlage (in der Regel VOB-Abnahme) oder des Abschnitts (Absatz 5) beziehungsweise bei Kostenspaltung (Absatz 3) die Beendigung der Teilmaßnahme (Absatz 7 Satz 1). Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist das Vorliegen einer wirksamen Satzung, die diesen Zeitpunkt erfasst beziehungsweise auf den sie gegebenenfalls rückwirkend in Kraft zu setzen ist.

20 Bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen nach Absatz 4 entsteht (abweichend von Nummer 19 Satz 1) die Beitragspflicht mit der Anschlussmöglichkeit des Grundstückes an die betriebsfertige Einrichtung oder Anlage, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswirksamen Satzung. Diese kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Das gilt auch für Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 an eine zentrale leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage angeschlossen waren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06, LKV 2008, S. 369).

Dabei ist die befristete Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Erhebung von Anschlussbeiträgen im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung gemäß § 12 Absatz 3a zu berücksichtigen. Diese endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Diese Sonderregelung findet nur Anwendung, soweit die Festsetzungsverjährung bis zum 6. Oktober 2008 noch nicht eingetreten ist (Artikel 1 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 2. Oktober 2008 [GVBl. I S. 218]).

Die Beitragspflicht für die Erneuerung oder Verbesserung einer leitungsgebundenen Anlage entsteht mit der Beendigung der jeweiligen Erneuerungs- beziehungsweise Verbesserungsmaßnahme, soweit die Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

21 Die Erhebung von Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld nach Absatz 8 setzt das Bestehen einer rechtswirksamen und zumindest den Mindestinhalt nach § 2 Absatz 1 regelnden Beitragssatzung voraus. Vorausleistungen können erst erhoben werden, wenn mit der beitragspflichtigen Maßnahme tatsächlich und für den Beitragspflichtigen sichtbar (zum Beispiel Errichtung der Baustelle für das Klärwerk) begonnen wurde. Der Beginn verwaltungsinterner Planungs- und Vorbereitungsarbeiten ist für die Vorausleistungserhebung hingegen nicht ausreichend. Vorausleistungen können nur erhoben werden, sofern die sachliche Beitragspflicht nach Absatz 7 noch nicht entstanden ist (siehe hierzu Nummern 19 und 20). Nach diesem Zeitpunkt kann nur noch der Beitrag erhoben werden. Erhobene Vorausleistungen sind auf Antrag mit vier Prozent jährlich verzinst zurückzuzahlen, wenn die sachliche Beitragspflicht sechs Jahre nach der Erhebung der Vorausleistung noch nicht entstanden ist. Die Regelung des Absatzes 8 Satz 2 bis 4 führt nicht zu einer automatischen Rückzahlungspflicht. Im Vorausleistungsbescheid muss auf die Rückforderungsmöglichkeit der Vorausleistung und die Verzinsungspflicht hingewiesen werden.

22 Nach Absatz 8 Satz 5 sind geleistete Vorauszahlungen gegenüber dem endgültig Beitragspflichtigen zu verrechnen.

Ist die endgültige Beitragsschuld höher als die gezahlte Vorausleistung, ist der Differenzbetrag vom Beitragspflichtigen zu fordern, unabhängig davon, ob Vorausleistender und Beitragspflichtiger identisch sind.

Ist die endgültige Beitragsschuld geringer als die Vorausleistung, erfolgt die unverzinste Rückerstattung an den Vorausleistenden.

23 Die vertragliche Ablösung des Beitrags ist ein von der Rechtsprechung anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen. Die Ablösevereinbarung ist nur bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht möglich. Dazu bedarf es Ablösebestimmungen, die vom jeweiligen Satzungsgeber zu beschließen sind. Sie können in die Beitragssatzung aufgenommen werden. Die Ablösewirkung tritt erst mit Zahlung des vereinbarten Ablösebetrages ein.

Zu § 9 Besondere Wegebeiträge

1 Bei den Straßen und Wegen nach § 9 handelt es sich um solche, die zwar als öffentliche Anlagen der Gemeinden oder der Gemeindeverbände gebaut oder ausgebaut werden, die aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

2 Durch die besonderen Wegebeiträge dürfen nur die Mehrkosten für eine außergewöhnliche Beanspruchung gedeckt werden. Der für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis notwendige Ausbau einer Straße geht zulasten der Gemeinde oder der Gemeindeverbände.

3 Für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege enthält § 16 BbgStrG eine vergleichbare Regelung.

Zu § 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

1 Der Ersatzanspruch bedarf einer satzungsrechtlichen Regelung, die den Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs (Absatz 2) erfasst. Erweist sich die Satzung als unwirksam, muss gegebenenfalls eine neue Satzung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Dem erstmaligen Satzungserlass nach Beendigung der Maßnahme kann jedoch Vertrauensschutz der Bürger entgegenstehen, weil die Vorschrift den Kostenersatz nicht verpflichtend vorsieht, sondern als „Kann“-Regelung ausgestaltet ist (siehe Nummern 2 und 3 zu § 2).

2 Beziehen die Gemeinden oder Gemeindeverbände die Grundstücksanschlüsse (sogenannte Stichleitungen) oder Hausanschlüsse in die öffentliche Einrichtung oder Anlage ein, so können diese nur durch Beiträge und/oder Benutzungsgebühren (Absatz 3) finanziert werden; der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 entfällt insoweit.

3 Der Kreis der Ersatzpflichtigen entspricht dem Kreis der Beitragspflichtigen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 6. Nummer 5 zu § 8 gilt entsprechend.

4 Die Höhe des Kostenersatzes wird von der Art und dem Umfang der Maßnahmenausführung bestimmt. Den jeweiligen besonderen Gegebenheiten bei den einzelnen Anschlüssen (zum Beispiel unterschiedlich lange Streckenführung, unterschiedliche Baugründe und so weiter) ist bei der Anwendung von Einheitssätzen Rechnung zu tragen. Dies kann zum Beispiel in der Weise erfolgen, dass für unterschiedliche typische Ausführungsmethoden Kostensätze je Meter Leitungsstrecke festgesetzt werden. Für einzelne Leistungen (zum Beispiel Revisionsschacht und andere Sonderleistungen) können zusätzliche Einheitssätze festgelegt werden.

5 Der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse ist keine Abgabe im Sinne des § 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Widerspruch gegen den Bescheid über den Kostenersatz hat daher aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 1 VwGO).

Zu § 10a Kostenersatz für Grundstückszufahrten

1 Die Nummern 1, 3 und 5 zu § 10 gelten entsprechend.

2 Die den Ersatzanspruch auslösenden Maßnahmen werden häufig im Zusammenhang mit einer beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahme nach § 8 durchgeführt. Zur Wahrung der Festsetzungsfrist ist zu beachten, dass der Ersatzanspruch nach Absatz 3 Satz 1 unabhängig von der Beendigung des Bauprogramms entsteht.

3 Es ist grundsätzlich nicht zulässig, den vom Kostenersatz erfassbaren Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand nach § 8 einzubeziehen.

4 Die Vorschrift ist auf Grundstückszugänge entsprechend anwendbar.

Zu § 11 Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge

1 Voraussetzung für die Erhebung von Kurbeiträgen ist, dass die Gemeinde ganz oder teilweise als Kurort anerkannt ist. Ist Träger der Kureinrichtungen nicht die als Kurort anerkannte Gemeinde, sondern ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so ist dieser kurbeitragsberechtigt (Absatz 1 Satz 2). Der Kurbeitrag kann von Personen, die in dem anerkannten Kurgebiet Unterkunft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nehmen ohne weitere gesetzliche Voraussetzung erhoben werden; Personen, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Kurgebietes Unterkunft nehmen, sind jedoch nur dann kurbeitragspflichtig, wenn sie sich dort zu Heil- oder Kurzwecken aufhalten (Absatz 2 Satz 2). Personen, die in der Gemeinde nicht Unterkunft nehmen, sind nur dann kurbeitragspflichtig, wenn sie in den Heil- oder Kureinrichtungen betreut werden (Absatz 2 Satz 3). Die Kurbeitragssatzung kann für die vorgenannten Personengruppen der Höhe nach gestaffelte Kurbeiträge vorsehen.

Die Absätze 1 bis 4 finden gemäß § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Kurortegesetzes (BbgKOG) vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) auf die nach § 9 Absatz 1 BbgKOG anerkannten Erholungsorte entsprechende Anwendung.

2 Für die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen ist Voraussetzung, dass die Gemeinde ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt ist oder dass die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Im Gegensatz zum Kurbeitrag ist der Fremdenverkehrsbeitrag von den Personen und Unternehmen zu erheben, denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Absatz 6). Die Vorteilssätze müssen die Gemeinden im Rahmen ihres Einschätzungsermessens in der Satzung festlegen.

3 Im Falle von Gemeindegebietsänderungen gilt die staatliche Anerkennung brandenburgischer Kurorte und Erholungsorte in den bisherigen Gemeindegrenzen.

Zu § 12 Anwendung der Abgabenordnung

1 Die Norm regelt abschließend, welche Vorschriften der Abgabenordnung für die Erhebung von Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz anzuwenden sind. Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) - auch für Regelungslücken - ist ausgeschlossen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 VwVfGBbg).

2 Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Absatz 7, § 10 Absatz 1 und 2 sowie § 10a Absatz 1 bis 3.

3 Die Vorschriften über die Vollstreckung, mit Ausnahme der in § 12 Absatz 1 Nummer 6 aufgeführten Bestimmungen, und die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren der Abgabenordnung finden keine Anwendung. Insoweit sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend.

4 Durch Eintritt der Verjährung erlöschen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis (§ 47 ff. AO). Unterschieden wird zwischen Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232 AO).

5 Die Festsetzungsfrist nach § 169 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabeanspruch entstanden ist, in den Fällen, in denen der Beitragspflichtige zunächst nicht feststellbar (Absatz 3 Nummer 1 bis 3) ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Entsprechendes gilt für die Erhebung eines Kostenersatzes nach den §§ 10 und 10a. Die Festsetzungsfrist beträgt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b einheitlich vier Jahre. Abweichend ist die Sonderregelung des Absatzes 3a (siehe Nummer 20 zu § 8).

6 Die Zahlungsverjährung nach § 228 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Absatz 1 AO), und beträgt fünf Jahre. Eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 231 Absatz 1 AO) führt zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist (§ 231 Absatz 3 AO). Insbesondere durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs (zum Beispiel Mahnung) kann einer drohenden Zahlungsverjährung entgegengewirkt werden.

Festsetzungs- und Zahlungsverjährung setzen unabhängig voneinander ein. Insbesondere bei der Erhebung von Beiträgen nach § 8 ist dies relevant, wenn Forderungen im Bescheid festgesetzt wurden, keine Zahlung und Beitreibung erfolgte, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, dass eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist und damit der Beginn der Festsetzungsfrist noch nicht in Gang gesetzt werden konnte. Zur Zahlungsverjährung kommt es sodann ohne Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Ist die Zahlungsverjährung eingetreten, ist eine neue Festsetzung ausgeschlossen und der Anspruch somit erloschen.

7 Aus der AO ergeben sich die Billigkeitsmaßnahmen:

  1. abweichende Festsetzung von Beträgen bereits im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO),
  2. Stundung (§ 222 AO),
  3. vollständiger oder teilweiser Erlass (§ 227 AO).

Alle Billigkeitsmaßnahmen sind Ermessensentscheidungen und bedingen eine Einzelfallprüfung.

8 Nach § 222 AO kann ein fälliger Anspruch ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Abgabenschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine Stundung kommt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  1. unverschuldete ernstliche Zahlungsschwierigkeiten, die in der Regel durch eine Gegenüberstellung der Einkünfte und der laufenden Verpflichtungen sowie eine Vermögens- und Schuldenaufstellung nachzuweisen sind,
  2. ernstliche Zahlungsschwierigkeiten wegen Abgabennachforderungen, auf die sich der Abgabenschuldner nicht einstellen konnte.

Im Rahmen einer Stundung des Anspruchs kann dem Abgabenschuldner eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) gewährt werden. Nach Ablauf des Stundungszeitraums sind die Voraussetzungen für eine weitere Stundung neu zu überprüfen.

9 Die Stundungsgründe sind in entsprechender Form nachzuweisen. Grundsätzlich sind Einkommens- und Vermögensnachweise anzufordern. Es bestehen jedoch keine Bedenken, bei kurzen Stundungszeiträumen oder geringen Stundungsbeträgen in Abweichung von den Grundsätzen der Abgabenordnung, in Einzelfällen ohne Einkommens- und Vermögensnachweise zu stunden. Bei Stundungen mit einer Dauer von mehr als vier Jahren ist im Hinblick auf § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) die Gewährung einer Sicherungshypothek zu fordern. Die aufschiebend bedingte Sicherungshypothek dient der Erhaltung des Vorrangs, der nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 ZVG bei Ansprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks nur für rückständige Beträge aus den letzten vier Jahren gewährleistet ist.

10 Für die Dauer der gewährten Stundung von Abgaben werden Zinsen erhoben (§ 234 AO). Sie werden durch schriftlichen Bescheid nach der in § 238 AO vorgeschriebenen Höhe festgesetzt. Ein Verzicht auf Stundungszinsen kommt nur in Betracht, wenn und soweit ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre (§ 234 Absatz 2 AO), denn längere zinslose Stundungen wirken sich im Ergebnis wie ein Teilerlass der Abgabe aus. Die Erhebung von Stundungszinsen wird insbesondere unbillig sein bei

  1. unverschuldet ernstlichen Zahlungsschwierigkeiten des Abgabenschuldners, zum Beispiel längere Erkrankung oder Arbeitslosigkeit,
  2. Stundung einer Vorausleistung, soweit sich voraussichtlich eine niedrigere Abgabenschuld ergibt.

11 Liegt eine dauernde Zahlungsunfähigkeit vor, ist eine Stundung nicht möglich, es bleibt nur Raum für eine Prüfung auf Erlass nach § 227 AO. Der Erlass (teilweise oder ganz) bedeutet einen endgültigen Verzicht auf eine festgesetzte Abgabenforderung. § 222 AO (Stundung) ist vorrangig anzuwenden.

12 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung (bis zum Ablauf des Fälligkeitstages) einer fälligen Abgabenforderung entstehen nach § 240 AO Säumniszuschläge. Bei rückwirkender Stundung sind bereits verwirkte Säumniszuschläge nach § 227 AO zu erlassen.

Bei Aussetzung der Vollziehung ist der geschuldete Betrag zu verzinsen (§ 237 AO). Nummer 8 ist entsprechend anwendbar.

13 Im Abgabenerhebungsverfahren trifft die Abgabepflichtigen eine weitgehende Mitwirkungspflicht (§§ 90 ff. AO). Sie sind verpflichtet, die zur Abgabenerhebung notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 93 AO). Liegen für die Ermittlung einer Abgabe notwendige Daten (zum Beispiel Grundstücksgröße) nicht vor, können diese beim Abgabepflichtigen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angefordert werden. Ist der Abgabepflichtige nicht oder nicht ausreichend bereit oder in der Lage, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, oder können die Daten, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme anderer auskunftsfähiger Personen (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO), nicht ermittelt oder berechnet werden, sind die Daten zu schätzen (§ 162 AO). Eine vorläufige Abgabenfestsetzung darf in diesen Fällen jedoch nicht vorgenommen werden; der Erlass vorläufiger Abgabenbescheide ist ausschließlich unter den in § 165 Absatz 1 AO genannten engen Voraussetzungen zulässig.

14 Eine Anspruchsregelung zum Akteneinsichtsrecht enthält die Abgabenordnung nicht. Durch die Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt und ein Anspruch des Abgabeschuldners auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht. Die Akteneinsicht soll regelmäßig dann erfolgen, wenn die Verhältnisse Dritter nicht berührt werden (BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995, Az. VI B 91/94). Dies gilt nach oberwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch für das brandenburgische kommunalabgabenrechtliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05).

Zu § 12a Öffentliche Bekanntmachung

1 Die Vorschrift ermöglicht, gegenüber denjenigen Abgabeschuldnern, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, diese Abgabe durch öffentliche Bekanntgabe festzusetzen. § 122 Absatz 4 Satz 2 AO findet aufgrund dieser Spezialregelung keine Anwendung.

2 Die öffentliche Bekanntmachung von Abgabesätzen ist nur dann möglich, wenn den Abgabeschuldnern bereits ein erstmaliger individuell bekannt gegebener Bescheid vorliegt und sie anhand dessen die persönliche Abgabeschuld feststellen können. Die Abgabeschuldner müssen insoweit vorinformiert sein. Bestand für einen betroffenen Abgabepflichtigen ausnahmsweise (zum Beispiel infolge Wohnsitzes oder Aufenthalts in einer anderen Gemeinde) nicht die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von der Abgabefestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Kenntnis zu nehmen, kann im Fall der Versäumung der Widerspruchsfrist der Rechtsschutz durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährleistet werden (hier gilt § 70 Absatz 2 in Verbindung mit § 60 VwGO).

Zu § 12b Abgabebescheide

1 Mehrere Abgabenansprüche an einen Abgabeschuldner können in einem Bescheid festgesetzt und erhoben werden (Absatz 1). Dabei müssen die einzelnen Abgaben (zum Beispiel Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr) nach Betrag und Fälligkeit gesondert aufgeführt werden.

2 Bei periodisch wiederkehrenden Abgaben kann im Bescheid dessen Fortgeltung für künftige Zeitabschnitte bestimmt werden, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern.

Die Möglichkeit der Dauerbescheide wird alternativ zur öffentlichen Bekanntmachung eröffnet, nicht kumulativ. Eine öffentliche Bekanntmachung des Fortgeltens von Abgabebescheiden, die bereits eine Fortgeltungsregelung in sich tragen, führt zu einem „Neubescheiden“ mit der Wirkung, dass auch der Rechtsweg erneut eröffnet wird.

3 Die Rechtsbehelfsfrist beginnt auch bei einem Dauerbescheid mit der Bekanntgabe des Bescheides. In den Fällen der unveränderten Fortgeltung des Abgabebescheides aufgrund unveränderter Voraussetzungen ist der Rechtsweg im Übrigen nicht jedes Jahr neu eröffnet. Ändern sich die Umstände, die den Erlass des Dauerbescheides ermöglicht haben, ist der Bescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern (Absatz 2 Satz 2).

Zu § 12c Stundung, Erlass

Der Gesetzgeber hat auf die Billigkeitsmaßnahmen der Stundung und des Erlasses von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gesondert hingewiesen (siehe Nummern 6 und 11 zu § 12).

Zu § 14 Abgabenhinterziehung

Die Strafverfolgung für die Abgabenhinterziehung obliegt der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde (§ 158 ff. der Strafprozessordnung). Ein eigenes Ermittlungsrecht im Sinne des § 386 AO steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht zu. Sie haben daher bei Verdacht einer Abgabenhinterziehung die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

Zu § 15 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

1 Die Verwaltungsbehörden führen bei Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein Bußgeldverfahren durch. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch ein Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG erhoben werden. Erweist sich während des Verfahrens die Zuwiderhandlung als Abgabenhinterziehung, so ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 Absatz 1 OWiG).

2 Die bußgeldbewehrte Durchsetzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 2b bedarf der Benennung der konkreten Mitwirkungspflichten in der Abgabensatzung (Rechtsstaatprinzip nach Artikel 96 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der hierfür im Gesetz geregelte Bußgeldrahmen darf durch Satzung weder erweitert noch eingeschränkt werden.

3 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor sowie der Landrat als Haupverwaltungsbeamte (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf).

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.