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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere


vom 17. Juli 2007
(ABl./07, [Nr. 51], S.2715)

geändert durch Erlass des MIL vom 13. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 10], S.447)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./11, [Nr. 10], S.447)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erfassung und Auswertung von Daten zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen von Zuchtprogrammen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Durchführung der Milchleistungsprüfung beim Rind sowie zur Bestimmung der genetischen Qualität von Zuchtprodukten beim Schwein1

2.1.1 für die regel- und planmäßige Ermittlung von züchterisch beeinflussbaren Merkmalen im Rahmen von Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtorganisationen oder zum Vergleich verschiedener Zuchtprodukte oder Kreuzungsprogramme von anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Erfassung, die überbetriebliche Auswertung im Sinne des Zuchtprogramms und die Bewertung von Parametern zur Tiergesundheit, der Tierhaltungsbedingungen, der Tierfütterung und des Betriebsmanagements,

2.1.2 für die Aufbereitung und Bereitstellung der erfassten Daten für die Beratung insbesondere zur Verbesserung der Tiergesundheit und eines hohen Tier- und Umweltschutzstandards, zur Vermeidung von Umweltbelastungen und der Erzeugung von gesundheitsunbedenklichen Produkten,

2.1.3 für die Aufbereitung der erfassten Daten für die Berechnung der genetischen Qualität der Tiere zur Realisierung eines züchterischen Fortschritts und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt.

2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.2.1 Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität.

2.2.2 Kosten für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet.

3 Zuwendungsempfänger

Stellen, die nach den Bestimmungen des Artikels 1, §§ 7 und 28, des Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechtes sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I Nr. 64 S. 3294) die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder die die Datenerhebung und -auswertung unter Aufsicht der Fachbehörde durchführen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger und das Zuchtprogramm müssen der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde unterliegen und die Erfassung der Daten muss den tierzuchtrechtlichen Grundsätzen für die Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung entsprechen. Die in Zucht- und Produktionsbetrieben erfassten Daten sind nachweislich im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften anerkannter Zuchtorganisationen im Rahmen von Stichproben- oder Warentests zu verwenden.

Die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung bedarf einer zusätzlichen Einzelfallprüfung durch das Fachreferat des MIL.

4.2 Die Zuwendung zur Förderung der Milchleistungsprüfung (MLP) gemäß Nummer 2.1 der Richtlinie wird ausschließlich für die flächendeckende Datenerfassung aller Milcherzeugerbetriebe im Land Brandenburg, die an der MLP teilnehmen möchten, gewährt.

Der Zuwendungsempfänger hat sicher zu stellen, dass im Land Brandenburg mindestens 90 v. H. der Milchkühe der Milchleistungsprüfung unterzogen werden. Dabei hat die MLP zu etwa gleichen Anteilen als A - und B - Prüfung zu erfolgen.

4.3 Der Zuwendungsempfänger hat bei der Durchführung der Milchleistungsprüfung bzw. der Bestimmung der genetischen Qualität beim Schwein die entsprechenden rechtlichen Grundlagen gemäß Anlage 1 der Richtlinie einzuhalten.

4.4 Der Zuwendungsempfänger muss seinen Unternehmenssitz im Land Brandenburg haben. In begründeten Einzelfällen kann von der Bewilligungsbehörde der Nachweis einer Außenstelle anerkannt werden.

4.5 Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen mit berücksichtigt worden sind.

4.6 Die für eine Kontrolle vorgesehenen Betriebe müssen unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission fallen.

4.7 Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung:

Der Zuschuss beträgt bis zu 60 v. H. der förderfähigen Gesamtausgaben. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  • 10,23 € je Kuh und Jahr,
  • 0,69 € je Mastschwein für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastschweine,
  • 2,76 € je Wurf für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe von Sauen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die erfassten Daten sind in aufbereiteter Form kostenlos der jeweiligen Zuchtorganisation zur Verfügung zu stellen.

6.2 Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.

6.3 In einem zu kontrollierenden Unternehmen ist nur ein Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie förderfähig.

Der Antragsteller hat eine Liste der für die Kontrollen ausgewählten Unternehmen vorzulegen.

6.4 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist formgebunden an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu richten.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Mittelanforderungen sind schriftlich an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu richten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu erbringen. Bestandteil des Verwendungsnachweises ist der Jahresbericht über die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungs­bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ver­waltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abwei­chungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER bis zum 31.12.2008 vorzulegen.

Anlage

Rechtliche Grundlagen zur Durchführung der Milchleistungsprüfung

  • Entscheidung der Kommission 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei reinrassigen Zuchtrindern vom 20. Juni 2006,
  • Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechtes vom 21. Dezember 2006,
  • Verordnung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 6. Juni 2000, eingeschlossen Anlage 1 (Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung), Ziffern 1 und 2,
  • Festlegungen des International Committee for Animal Recording (ICAR) über die Durchführung der Leistungsprüfungen - Teil Milchleistungsprüfung - vom September 1995,
  • Richtlinie 1.1 für das Verfahren der Durchführung der Milchleistungs- und Qualitätsprüfung (MLP) bei Rindern der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter (ADR) vom 1. Oktober 2001.

Rechtliche Grundlagen zur Bestimmung der genetischen Qualität von Zuchtprodukten beim Schwein

  • Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechtes vom 21. Dezember 2006,

  • Verordnung über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen bei Schweinen vom 16. Mai 1991,
  • Warentests für Mastferkel gemäß DIN 66052.

1 Vorbehaltlich der Genehmigung des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 2007 - 2010