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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Gewährung einer Beihilfe für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8


vom 17. Februar 2010
(ABl./10, [Nr. 12], S.541)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Erlass des MUGV vom 10. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 20], S.868)

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.[1]

1 Zuwendungsempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.

2 Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

  1. im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten des internationalen Tierseuchenamtes und/oder im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind;
  2. im Zusammenhang mit Tierseuchen/-krankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt;
  3. im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht, und
  4. für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

3 Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S. 485), wird eine Beihilfe für den Erwerb monovalenter Impfstoffe zur Durchführung der Impfung gegen den Serotyp 8 des Virus der Blauzungenkrankheit (BTV-8) bei Rindern, Schafen, Ziegen und Gehegewild gewährt.

4 Höhe der Beihilfen

Die Beihilfe für den Erwerb von BTV-8-Impfstoffen wird in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten ohne Mehrwertsteuern gewährt.

5 Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Begünstigte der Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfe in Form vergünstigter Sachleistungen nach folgendem Verfahren gewährt wird:

Die gemäß Nummer 3 des Erlasses entstandenen Kosten für den notwendigen Impfstoff werden dem Impftierarzt auf Antrag von der Tierseuchenkasse erstattet, vorausgesetzt, die Impfungen sind im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für Schafe/Ziegen bestandsbezogen und für Rinder einzeltierbezogen registriert. Dem Antrag sind eine vom Tierhalter bestätigte Bescheinigung über die Durchführung der Impfung sowie, außer bei Gehegewild, ein Ausdruck des HIT-Bestandsregisters, in dem die durchgeführten Impfungen registriert sind, beizufügen.

6 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 5 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 1. März 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013.


[1] Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit bis 2013 ist unter der Nummer XA 52/2010 von der Europäischen Kommission registriert.