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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung der nationalen Kofinanzierung von Projekten im Bereich Wirtschaft im Rahmen der EU-Programme- „Baltic Sea Region“ (INTERREG IV B)- „Central Europe“ (INTERREG IV B)- „Interregional Cooperation“ (INTERREG IV C)


vom 19. Oktober 2009
(ABl./09, [Nr. 43], S.2236)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./09, [Nr. 43], S.2236)

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen wird nachstehende Richtlinie erlassen:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage

  • der Artikel 86 bis 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag),
  • der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (De-minimis-Verordnung),
  • der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (EFRE-Verordnung),
  • der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (Allgemeine Strukturfondsverordnung),
  • der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung),
  • der Operationellen Programme (OP) „Baltic Sea Region" (INTERREG IV B) 2007 - 2013, „Central Europe" (INTERREG IV B) 2007 - 2013 und „Interregional Cooperation" (INTERREG IV C) 2007 - 2013 in den jeweils geltenden Fassungen,
  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie
  • nach Maßgabe dieser Richtlinie

Zuwendungen aus Landesmitteln zur nationalen Kofinanzierung der EU-Förderung von wirtschaftsbezogenen INTERREG-IV-B- und -C-Projekten, an denen brandenburgische Projektpartner beteiligt sind.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die im Rahmen der EU-Programme erforderliche nationale Kofinanzierung für Projekte und Maßnahmen der europäischen transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, die der Entwicklung und der Umsetzung der Zielstellung der Landesregierung dienen, an deren Durchführung das Land ein erhebliches Interesse gemäß § 23 LHO hat und mit deren Ergebnissen ein Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Brandenburg erzielt wird.

2.2 Brandenburger Partner in Projekten der transnationalen Zusammenarbeit können gemäß den in den OP Baltic Sea Region" und Central Europe" (INTERREG IV B) festgelegten Prioritäten Zuwendungen zur Kofinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben erhalten, soweit diese Zielstellungen im Bereich der Wirtschaft verfolgen. Dazu gehören insbesondere Projekte der Priorität 1 „Übergreifende Förderung von Innovationen in der Ostseeregion" (OP Baltic Sea Region) und „Förderung von Innovation in Mitteleuropa" (OP Central Europe).

Die INTERREG-IV-B-Projekte sollen dazu beitragen, Erfahrungen auszutauschen und mit europäischen Partnern neue Strategien, Dienstleistungen und Produkte zur Lösung wirtschaftsrelevanter Probleme in der Region zu entwickeln und zu erproben.

2.3 Brandenburger Partner in Projekten der interregionalen Zusammenarbeit können gemäß den im OP Interregional Cooperation" (INTERREG IV C) festgelegten Prioritäten Zuwendungen zur Kofinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben erhalten, soweit diese Zielstellungen im Bereich der Wirtschaft verfolgen. Dazu gehören insbesondere Projekte der Priorität 1 „Innovation und Wissensökonomie".

Bei INTERREG IV C sollen Projekte zum Erfahrungsaustausch, zur Übertragung von guten Beispielen und zur Weiterentwicklung von Instrumenten und Strategien der Regionalentwicklung im Bereich der Wirtschaft gefördert werden.

2.4 Das Merkmal transnational/interregional ist erfüllt, wenn Partner aus mindestens drei Staaten an dem Projekt mitwirken.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind wirtschaftsnahe Einrichtungen beziehungsweise im Einzelfall auch Unternehmen mit Sitz beziehungsweise einer Betriebsstätte im Land Brandenburg, die sich als federführende Begünstigte (Leadpartner) oder Partner an INTERREG-IV-B- beziehungsweise -C-Projekten beteiligen.

Dazu zählen:

  • Regionale und lokale Entwicklungsagenturen/-gesellschaften
  • Wirtschaftskammern, Wirtschaftsverbände und Kooperationsnetzwerke der Wirtschaft
  • Technologiezentren
  • Einrichtungen zur Förderung von Unternehmensgründungen und Innovationen
  • Einrichtungen der Wirtschaft zur Förderung unternehmerischer Aktivität, insbesondere in Bezug auf KMU
  • andere Einrichtungen mit Relevanz für die Förderung einer innovativen und wissensbasierten, regionalen Wirtschaft
  • sonstige wirtschaftsnahe Einrichtungen beziehungsweise im Einzelfall auch Unternehmen, die von der für das jeweilige OP zuständigen Verwaltungsbehörde als förderfähig anerkannt wurden.

Bei Antragstellern liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor, wenn Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt zu marktüblichen Konditionen im Wettbewerb angeboten werden.

Für diese Antragsteller gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie dürfen nur gewährt werden, wenn die Projekte einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der internationalen wirtschaftlichen Kontakte des Landes Brandenburg leisten und soweit es sich um branchenbezogene beziehungsweise regionalbezogene Projekte handelt, insbesondere die, die den im Land Brandenburg festgelegten Branchenkompetenzfeldern beziehungsweise regionalen Wachstumskernen entsprechen.

4.2 Zuwendungen dürfen nur für Projekte gewährt werden, für die im Rahmen der vorgenannten INTERREG-IV-B- und -C-Förderprogramme EU-Mittel bewilligt wurden, das heißt

  • die betreffenden INTERREG-IV-B- und -C-Projekte durch den jeweils zuständigen Begleitausschuss (Monitoring Committee) für eine Förderung aus dem betreffenden OP ausgewählt wurden,
  • der Fördervertrag der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde (Managing Authority) mit dem federführenden Begünstigten (Leadpartner) nebst bestätigtem Budgetplan, der für den Abschluss des Fördervertrages zugrunde lag, vorliegt und
  • das Partnerschaftsabkommen des federführenden Begünstigten (Leadpartner) mit den anderen Projektpartnern vorliegt.

4.3 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, kann die Förderung der nationalen Kofinanzierung nur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen erfolgen.

4.4 Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sowie weiterer Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.5 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn sich der Projektträger mit einem angemessenen Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 5 Prozent des dem Antragsteller zuzurechnenden Anteils an der Gesamtfinanzierung des INTERREG-IV-B- und -C-Projektes - auf der Grundlage der Festlegung der förderfähigen Gesamtausgaben im Fördervertrag mit der zuständigen Verwaltungsbehörde - beteiligt. Der Zuwendungsempfänger gewährleistet jederzeit eine eindeutige Identifizierbarkeit des geförderten Vorhabens durch Verwendung separater Konten beziehungsweise projektbezogener Unterkonten.

Wenn Zuwendungsempfänger sowohl eine wirtschaftliche als auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind zur Vermeidung von Quersubventionen die beiden Tätigkeitsformen eindeutig und in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachgewiesen voneinander zu trennen.

4.6 Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann gemäß VV zu § 44 LHO im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen. Dafür ist jedoch vor Beginn des Vorhabens ein Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns mit einer ausführlichen Begründung schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Bei Maßnahmebeginn vor der Bewilligung weist die Bewilligungsbehörde auf die Möglichkeit hin, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Das Risiko liegt beim Antragsteller.

4.7 Die Empfänger der Zuwendung verpflichten sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien zu berichten und damit die Grundlage für die Überprüfung der Zielerreichung zu schaffen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nichtrückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gemäß Nummer 5.4 gewährt.

5.2 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendungsfähigkeit von Reisekosten bemisst sich dabei nach dem Bundesreisekostengesetz.

Förderfähig sind die gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 7 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zuschussfähigen Ausgaben, wofür von der Verwaltungsbehörde zum jeweiligen OP für die Beteiligung des Antragstellers an INTERREG-IV-B- und -C-Projekten EU-Mittel gewährt wurden.

5.3 Nicht zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die offensichtlich nicht dem Zuwendungszweck dienen, hierzu gehören insbesondere

  • kalkulatorische Kosten, zum Beispiel Abschreibungen,
  • Steuern und Abgaben,
  • Sollzinsen,
  • Versicherungsbeiträge.

5.4 Es können bis zu 20 Prozent des dem Antragsteller zuzurechnenden Anteils an der Gesamtfinanzierung des INTERREG-IV-B- und -C-Projektes - auf der Grundlage der Festlegung der förderfähigen Gesamtausgaben im Fördervertrag mit der zuständigen Verwaltungsbehörde - als Zuschuss gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 2.500 Euro beträgt.

Das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg, der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof, die Bewilligungsbehörde oder von diesen Beauftragte sind berechtigt, die Mittelverwendung beim Zuwendungsempfänger zu prüfen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Einblick in alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Kofinanzierung sind bei der Bewilligungsbehörde InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, vor der Beantragung der EU-Förderung in deutscher Sprache einzureichen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Projektes (Konzept) mit Begründung in deutscher Sprache.
  • Vorläufiger Budgetplan des vorgesehenen Gesamtprojektes, einschließlich des vorläufigen Budgetplanes des Antragstellers am Gesamtprojekt, in deutscher Sprache.
  • Erklärung, dass zur Deckung des Fehlbedarfs in Höhe der beantragten Fördermittel keine anderen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen.
  • Erklärung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs des vollständig eingereichten Antrages.

7.2 Bewilligungsverfahren

Ein Fachgremium beim Ministerium für Wirtschaft (MW) unter Leitung des für INTERREG IV B und C zuständigen Referats prüft die Förderwürdigkeit des Vorhabens gemäß § 23 LHO (erhebliches Landesinteresse) und gibt eine entsprechende Empfehlung gegenüber der Bewilligungsbehörde ab (Empfehlung nur möglich, wenn Nummer 4.1 erfüllt).

Die Bewilligungsbehörde übersendet dem Antragsteller bei einem positiven Votum des Fachgremiums eine Erklärung bezüglich der Absicht zur Kofinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben unter dem Vorbehalt der Bewilligung von EU-Mitteln im Rahmen der INTERREG-IV-B- und -C-Programme für das Projekt.

Vor Ausreichung des Zuwendungsbescheides zur Förderung der nationalen Kofinanzierung aus Landesmitteln sind der ILB als Bewilligungsbehörde vom Antragsteller die sich aus Nummer 4.2 ergebenden Dokumente als Kopien zu übergeben.

Die Bewilligungsbehörde erstellt den Zuwendungsbescheid bei Vorliegen aller Voraussetzungen und bei Vorhandensein der entsprechenden Haushaltsmittel.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Auszahlungen werden nur geleistet, wenn geeignete Nachweise über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben vorliegen (Erstattungsprinzip).

Demzufolge sind der Bewilligungsbehörde eine Rechnungsauflistung einschließlich eines Originals beziehungsweise einer beglaubigten Kopie des Zertifikats sowie des Prüfvermerkes des Prüfers gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zu den getätigten Ausgaben vorzulegen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Dem Verwendungsnachweis ist eine Kopie der Abrechnung zur EU-Förderung des Projektes gegenüber der zuständigen Stelle beizufügen.

Die Verwendungsnachweisprüfung darf erst nach Vorlage eines Nachweises über die Schlusszahlung der EU-Mittel abgeschlossen werden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Anträge auf Kofinanzierung, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht wurden, werden ebenfalls nach dieser Richtlinie behandelt.