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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Breitbandversorgung als Bestandteil der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW -


vom 29. Oktober 2009
(ABl./09, [Nr. 45], S.2303)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./09, [Nr. 45], S.2303)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck 

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Errichtung oder den Ausbau von Kommunikationsverbindungen zur Breitbandversorgung (bis zur Anbindung an das Netz beziehungsweise den nächsten Knotenpunkt). 

1.2 Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind darüber hinaus das Operationelle Programm (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung Grundlage der Förderung. 

1.3 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für die im Bescheid festgelegte Infrastrukturmaßnahme zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Infrastrukturvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht wurde. 

Die Bewilligungsbehörde hat den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret zu bezeichnen, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann. 

1.4 Gegenstände, zu deren Erwerb oder Herstellung zum Zwecke künftiger Nutzung die Zuwendung gewährt wurde, unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung, sie endet fünfzehn Jahre nach dem Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums. Werden Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so unterliegen diese bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Satz 2 der Zweckbindung. 

1.5 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidungen. 

1.6 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen  (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung  (Zusätzlichkeitsgrundsatz). 

1.7 Das Land Brandenburg ist GRW-Fördergebiet im Sinne des Koordinierungsrahmens. 

Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost und die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Fördersätze  für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren. 

1.8 Ziel der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgten Regionen zu ermöglichen und damit zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe in den GRW-Fördergebieten zu unterstützen. 

Die Breitbanddienste sollen entsprechend den regionalen Bedürfnissen, die im Rahmen einer Markterhebung/Bedarfserhebung vorab ermittelt wurden, zu erschwinglichen Preisen zugänglich sein. Hierbei soll es sich um „marktkonforme Entgelte" handeln, die den Tarifen entsprechen, die von Diensteanbietern in Gebieten verlangt werden, in denen bei ähnlichen Bedingungen ein Anschluss ohne Förderung erfolgt. 

Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender nicht förderfähiger Betriebe und Haushalte berücksichtigt sowie in die Förderung miteinbezogen werden. 

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Infrastrukturmaßnahmen der Netzbetreiber im Zusammenhang mit deren Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen in Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle).

2.2 Förderfähig ist die Verlegung von Leerrohren, sofern sie im Zuge der Durchführung anderer Infrastrukturmaßnahmen erfolgt. 

2.3 Förderfähig sind Planungs- und Beratungsleistungen, welche die Träger zur Vorbereitung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, nicht jedoch eine Beratung über die Antragstellung selbst. Die Leistungen dürfen nur gefördert werden, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. 

2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen: 

2.4.1 Maßnahmen des Bundes und der Länder;

2.4.2 Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen; 

2.4.3 Ausgaben für Sprachtelefoniemöglichkeiten; 

2.4.4 Nachförderung bereits geförderter Maßnahmen; 

2.4.5 Kosten des Grunderwerbs; der Bauleitplanung; Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten (Straßenbau); Anschlussbeiträge; Finanzierungskosten; Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann; Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme; Richtfestkosten und Kosten der Einweihungsfeier.

2.5 In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht beziehungsweise gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung. 

3 Zuwendungsempfänger 

Empfänger der Zuwendung ist der Träger der Infrastrukturmaßnahme. Träger einer Maßnahme kann nur eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband sein, welcher der Kommunalaufsicht untersteht. 

4 Zuwendungsvoraussetzungen 

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2 sind unter Beachtung des Subsidiaritäts- und des Zusätzlichkeitsgrundsatzes (Nummer 1.6) nur förderfähig, soweit sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft (vorrangig der Primäreffektbetriebe) unabdingbar sind.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat zu erbringen: 

  • einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung von gewerblich genutzten Gebieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Netzbetreiber bereit sind, in absehbarer Zukunft (drei Jahre) die entsprechenden Breitbanddienste auch ohne staatliche Förderung bereitzustellen. Kennzeichen für die Unterversorgung sind:
    • Downloadgeschwindigkeit beträgt weniger als 2 Mbit/s.
    • Es besteht ein für die Unternehmen unangemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis verglichen mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis der Breitbandversorgung für Unternehmen in benachbarten Ballungsräumen.
  • eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs  an Breitbandanschlüssen im zu versorgenden Gewerbegebiet. Dabei sollten neben dem für Gewerbeunternehmen festgestellten Bedarf auch der private Bedarf von umliegenden Haushalten und nicht förderfähigen Unternehmen einbezogen werden.
  • eine regional abgestimmte Konzeption für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur.[3]
  • den Eintrag der Unternehmen und privater Haushalte in den Brandenburgischen Breitbandatlas als Bedarfsnachweis. 

4.3 Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke nach Nummer 2.1 

4.3.1 Auf Basis des ermittelten Bedarfs hat der Antragsteller zur Sicherstellung von Transparenz, Anbieter- und Technologieneutralität eine öffentliche, wettbewerbs-, technologie- und anbieterneutrale Ausschreibung im Hinblick auf die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers durchzuführen. Das Auswahlverfahren ist auf dem Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg mit der Beschreibung des Gesamtvorhabens und der beantragten Maßnahme zu veröffentlichen. Dabei sind Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts zu beachten.

4.3.2 Die Auswahl des geeigneten Netzbetreibers oder im Falle eines Technologiemixes der geeigneten Netzbetreiber erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der/die Anbieter zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für erforderlich hält/halten. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Sollte das wirtschaftlichste Angebot nicht gleichzeitig das Angebot sein, für das die geringste staatliche Förderung benötigt wird, ist ausführlich darzulegen, warum das Angebot als wirtschaftlicher anzusehen ist. 

4.3.3 Ein diskriminierungsfreier Zugang aller Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste auf der Vorleistungsebene ist zu gewährleisten. Hierzu umfasst das Angebot auch die Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene (Technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität). Auf die Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene kann aufgrund von technologischen Restriktionen, beziehungsweise wenn dies die Investition um mindestens 50 Prozent verteuern würde, verzichtet werden.

4.3.4 Falls eine Ausschreibung erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die Investitionen selbst durchführen. Förderfähig ist auch in diesem Fall nur der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. 

4.3.5 Bei Antragstellung sind folgende spezifische Indikatoren und Ausgangs- und Zielwerte zu benennen: 

  • Anzahl der nutzerdefinierten Anschlüsse:
    • gewerblich genutzte Anschlüsse, darunter GRW-förderfähiger Unternehmen,
    • private Anschlüsse,
  • Angaben zur genutzten Breitbandtechnologie. 

4.4 Förderung von Leerrohren nach Nummer 2.2 

4.4.1 Gefördert werden ausschließlich Material- und Verlegungskosten für Leerrohre der Art „drei- oder mehrfach D 50", gegebenenfalls einschließlich Kabeln. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine Erschließung nach Maß, das heißt für einen speziellen Breitbandanbieter, erfolgt. 

4.4.2 Die Nutzung der Leerrohrkapazitäten muss ausgeschrieben werden. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.

4.5 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen. 

4.6 Anhand der mittelfristigen Finanzplanung ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.

4.7 Beim Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) aus der Förderperiode 2007 bis 2013 ist der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen erfolgt. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen. 

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 

5.1 Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt. 

5.2 Der Fördersatz bei der Anteilfinanzierung beträgt bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 

5.3 Fördersätze von über 60 Prozent können nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden: 

  • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
  • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
  • Industriebrachflächen werden revitalisiert. 

5.4 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 darf der Zuschuss gemäß Nummer 5.2 den Wert der Investitionskosten unter Abzug des Wertes der durch die Investition über die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 6.5 ermittelten Nettoeinnahmen nicht übersteigen. 

5.5 Die Zuwendungen für Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 2.3 betragen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch für eine Maßnahme 50 000 Euro. 

5.6 Es werden nur Ausgaben gefördert, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, wenn sie zur Durchführung notwendig sind, den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen sowie bei ihrer Entstehung bestehende vergaberechtliche Verpflichtungen eingehalten werden und dabei marktoffene, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Anwendung kommen. 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 

6.1 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von sechs Monaten begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die genannten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, an dem der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt. 

6.2 Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt auch an auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen. Eine Übertragung setzt voraus, dass: 

  • die Förderziele der GRW gewahrt bleiben und die geförderte Infrastruktureinrichtung vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt wird;
  • der Träger ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung (zum Beispiel Geschäftsbesorgungs-, Treuhand-, Erschließungsvertrag);
  • die Auswahl des Betreibers unter Beachtung der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt und
  • sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken hat. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen. 

6.3 Träger, Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein. 

6.4 Der Träger einer Infrastrukturmaßnahme ist in vollem Umfang für die rahmenplankonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Subventionsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. 

6.5 Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Rahmenplan und in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von mindestens 15 Jahren gebunden. 

6.6 Die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist nicht möglich. 

6.7 Die Förderung ist mit einer Dokumentationspflicht verbunden. Bei den Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind die Breitbandtrassen und/oder Leerrohre vom Antragsteller im amtlichen Koordinatensystem des Landes Brandenburg digital als Vektordaten im Maßstab 1 : 10 000 oder größer mindestens in 2-dm-Genauigkeit als Trassenverlauf mit Trassenbruchpunkten und sonstigen wichtigen Trassenbestandteilen in der Lage zu dokumentieren. 

Darüber hinaus sind die Ergebnisse dem Fördermittelgeber digital (zum Beispiel im Datenaustauschformat .shape, .dxf oder .dwg) zur Verfügung zu stellen. 

7 Verfahren 

7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen. 

Wird mit der Maßnahme vor der Bewilligung begonnen, trägt der Antragsteller das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. 

7.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung. 

7.3 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen. 

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 

7.5 Abweichend von VV/VVG Nummer 7 zu § 44 LHO wird bestimmt, dass Zuwendungs-(teil-)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden dürfen. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)/Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat. 

7.6 Erfüllt die Infrastrukturmaßnahme die Voraussetzungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 260 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) oder von Beschäftigung schaffender Infrastrukturförderung gemäß § 279a des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III), soll in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Einsatz förderfähiger Arbeitnehmer in Vergabemaßnahmen vor Vergabe geprüft und bei positivem Ergebnis berücksichtigt werden. 

7.7 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antragsformular zu bezeichnen. 

7.8 Der Zuwendungsempfänger hat bei allen Veröffentlichungen über das Projekt darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen durch das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg gefördert werden beziehungsweise wurden. 

7.9 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten gegenüber der Landeshaushaltsordnung vorrangig die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. 

7.10 Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und bei Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind bei Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften, insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006, einzuhalten. 

8 Gültigkeitsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. 

9 Schlussbestimmungen 

9.1 Diese Richtlinie ist auf Anträge anzuwenden, die ab dem 1. November 2009 gestellt werden. 

9.2 Für Anträge, die nach einer nach dem 1. November 2009 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderung von Förderbedingungen des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens gestellt werden, findet die Richtlinie mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die geänderte Regelung des Koordinierungsrahmens tritt. 

9.3 Verlieren Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertig gestellt wurden.


[1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.

[2] ABl. L 154 vom 21. Juni 2003, S. 1.

[3] Eine regional abgestimmte Konzeption ist eine mit dem für Breitband im Landkreis Verantwortlichen abgestimmte Konzeption. Die Breitband-Verantwortlichen der Landkreise sind aktuell auf den Internetseiten www.breitband.brandenburg.de oder von den Landratsämtern benannt.