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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Abkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung


vom 14. Mai 2009
(ABl./09, [Nr. 22], S.1132)

Auf Grund des § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) erlässt das Ministerium des Innern nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg folgende Richtlinie:

1. Abkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Absatz 1 BBiG

1.1. Kriterien

1.1.1. Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

1.1.2. Die Abkürzung der Ausbildungszeit ist im Rahmen folgender Kriterien möglich:

  1. Vergleichbare betriebliche Ausbildung:
    Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen, rechtfertigen eine Kürzung in vollem Umfang. Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer sonstigen Berufsausbildung, sonstigen Arbeitstätigkeit oder auf ähnliche Weise erworben wurden, können bei einer Abkürzung der Ausbildungszeit in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
  2. Zweijährige Berufsbildungsgänge (Vollzeitschulgänge):
    Schulische Berufsbildungsgänge, deren Inhalt dem angestrebten anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen, rechtfertigen im Regelfall eine Kürzung bis zu 18 Monaten.
  3. Allgemeinbildende Schulabschlüsse:
    Bei Auszubildenden mit Fachhochschulreife oder Hochschulreife oder gleichwertigem Abschluss kann eine Kürzung bis zu zwölf Monaten erfolgen.

1.1.3. Die Möglichkeit der individuellen Abkürzung unter Berücksichtigung des Einzelfalls (zum Beispiel überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und -willigkeit während der Ausbildungszeit) wird durch die aufgeführten Kriterien nicht berührt.

1.2. Antragstellung

1.2.1. Der Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit soll schriftlich bei der zuständigen Stelle möglichst vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses so rechtzeitig beantragt werden, dass mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Der Antragstellung sind das Zeitmaß der Abkürzung und die Begründung sowie die Nachweise anderer anrechnungsfähiger Bildungsabschlüsse beizufügen beziehungsweise geeignete Belege vorzulegen.

1.2.2. Bei einem Antrag auf Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (Teilzeitberufsausbildung) ist ein berechtigtes Interesse insbesondere gegeben, wenn die Auszubildenden ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen haben oder vergleichbar schwerwiegende Gründe vorliegen. Das berechtigte Interesse ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Im Regelfall sollten drei Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit nicht unterschritten werden. Auszubildenden mit einer Teilzeitberufsausbildung wird die uneingeschränkte Teilnahme an der dienstbegleitenden Unterweisung empfohlen. Die Pflicht zur Teilnahme am vollständigen Berufsschulunterricht wird durch die Teilzeitberufsausbildung nicht berührt. Die Teilzeitberufsausbildung führt grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der kalendarischen Gesamtausbildungsdauer.

2. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Absatz 1 BBiG

2.1. Anträge sind bis spätestens sechs Monate vor dem geplanten Termin der vorzeitigen Abschlussprüfung schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Antrag sind die nach den jeweils gültigen Prüfungsordnungen erforderlichen Anmeldeunterlagen beizufügen.

2.2. Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. schriftliche Anhörung der Ausbildenden, dass die Auszubildende oder der Auszubildende im Verlauf der bisherigen Ausbildung einen Notendurchschnitt von 2,4 oder besser haben und der Auszubildenden beziehungsweise dem Auszubildenden bis zum Termin der vorzeitigen Abschlussprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten abschließend vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind,
  2. schriftliche Anhörung der Berufsschule (zum Beispiel durch Vorlage des letzten Zeugnisses für den der regulären Abschlussprüfung vorausgegangenen Termin) mit dem Ergebnis, dass die Leistungen in den für die Kenntnisprüfung der Abschlussprüfung relevanten Fächern im Durchschnitt ein Notenergebnis von mindestens 2,4 aufweisen,
  3. das Ergebnis der Zwischenprüfung im Zensurendurchschnitt 2,4 oder besser ist, wobei keine Einzelleistung schlechter als “befriedigend“ sein darf, und
  4. bei minderjährigen Auszubildenden das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

2.3. Die Zulassung wird für den der regulären Abschlussprüfung vorausgehenden Termin ausgesprochen.

3. Zusammentreffen von mehreren Kürzungsgründen und vorzeitiger Zulassung zur Abschlussprüfung (Mindestausbildungszeit)

3.1. Mehrere Kürzungsmöglichkeiten können nebeneinander berücksichtigt werden.

3.2. Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist zusätzlich möglich.

3.3. Es sollen folgende Mindestzeiten einer betrieblichen Ausbildung nicht unterschritten werden

  1. bei einer zweijährigen Ausbildungszeit 12 Monate,
  2. bei einer dreijährigen Ausbildungszeit 18 Monate.

4. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.