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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht


vom 19. März 2009
(ABl./09, [Nr. 14], S.656)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011
(ABl./09, [Nr. 14], S.656)

Die Förderung ist nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.[1]

1 Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit dem Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) aus Landesmitteln eine Förderung in Form einer Prämie für die Durchführung von Leistungsprüfungen in der Tierzucht.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz kann unter den verschiedenen Fördertatbeständen (Maßnahmebereichen) Prioritäten setzen, um Antragsvolumen und zur Verfügung stehende Haushaltsmittel aufeinander abzustimmen.

2 Gegenstand der Förderung

Leistungsprüfungen bei landwirtschaftlichen Nutztieren und weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierzucht.

Förderungsfähig sind:

2.1 Tests Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere,

2.2 Kosten für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken mit Ausnahme der Kosten für die Einführung oder Durchführung der künstlichen Besamung,

2.3 das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern.

3 Zuwendungsempfänger

Stellen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder die die Datenerhebung und -auswertung unter Aufsicht der Fachbehörde durchführen und die eine Niederlassung im Land Brandenburg haben sowie den Begrenzungen der KMU (kleine und mittlere Unternehmen) unterliegen.

Direktzahlungen an Unternehmen der Tierhaltung dürfen nicht erfolgen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Empfänger einer Prämie muss der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde unterliegen.

5 Art, Umfang und Höhe

Die Prämie wird als Anteilfinanzierung gewährt. Sie orientiert sich im Einzelnen am öffentlichen Interesse der Maßnahme, richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln und darf die Fördersätze laut Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor vom 27. Dezember 2006 nach Kapitel IV.L. Beihilfen im Sektor Tierhaltung nicht übersteigen.

Der Rahmen beträgt für

  • Maßnahmen nach Nummer 2.1:
    für Einzelmaßnahmen innerhalb einer Nutztierart beträgt der Prämiensatz bis 70 vom Hundert,
  • Maßnahmen nach Nummer 2.2:
    bis zu 25 vom Hundert der Kosten,
  • Maßnahmen nach Nummer 2.3:
    bis zu 70 vom Hundert der Verwaltungskosten

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Durchführung der Leistungsprüfung ist eine fortlaufende Aufgabe. Die Prämienzahlung erfolgt nach Kalenderjahren und ist den jeweiligen Maßnahmen der Tierzucht angepasst.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist formgebunden an das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Ruhlsdorf, Dorfstr. 1, 14513 Teltow/OT Ruhlsdorf zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Mittelabruf ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht vom 14. Februar 2007 (ABl. S. 585) außer Kraft.


[1] Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit 2009 bis 2011 ist unter der Nummer XA 388/2008 von der Europäischen Kommission registriert.