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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Verteilung des vom Bund gezahlten Festbetrages nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes zur Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2008


vom 4. November 2008
(ABl./08, [Nr. 47], S.2560)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2008
(ABl./08, [Nr. 47], S.2560)

Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030) übernimmt der Bund jährlich einen Festbetrag von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes im Jahr 2002 aufgeteilt wird.

Nach Teil C Abs. 4 Satz 1 des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 28. Oktober 2002 erfolgt die Zuteilung des Festbetrages an die Länder im Juli 2008. Da die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WoGG vorgeschriebene Überprüfung der Höhe des Festbetrages zum 31. Dezember 2004 bisher nicht vorgenommen werden konnte, erfolgt die Zuteilung des Bundes vorsorglich unter Vorbehalt. Im Land Brandenburg werden die zugeteilten Mittel des Bundes an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Hinweis auf den für das Jahr 2008 geltenden Vorbehalt weitergereicht.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg hat als Verteilungskriterium für das Jahr 2008 den Anteil der über 65-jährigen Einwohner an der Gesamtbevölkerung am 31. Dezember 2007 in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg festgelegt.

Der Festbetrag nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WoGG verteilt sich dementsprechend wie folgt auf die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg:

Landkreis/kreisfreie StadtAnzahl der über 65-jährigen Einwohner/innen am 31. Dezember 2007Verteilung des Festbetrages in % entsprechend dem Anteil der über 65-jährigen Einwohner/innen an der Gesamtbevölkerung im Land Brandenburg am 31. Dezember 2007
Brandenburg an der Havel, Stadt 18 398 3,401
Cottbus, Stadt 22 044 4,075
Frankfurt (Oder), Stadt 13 322 2,463
Landeshauptstadt Potsdam 28 975 5,357
Landkreis Barnim 35 386 6,542
Landkreis Dahme-Spreewald 35 563 6,575
Landkreis Elbe-Elster 27 950 5,167
Landkreis Havelland 30 696 5,675
Landkreis Märkisch-Oderland 38 862 7,184
Landkreis Oberhavel 40 597 7,505
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 31 330 5,792
Landkreis Oder-Spree 41 221 7,621
Landkreis Ostprignitz-Ruppin 22 585 4,175
Landkreis Potsdam-Mittelmark 39 888 7,374
Landkreis Prignitz 21 068 3,895
Landkreis Spree-Neiße 29 846 5,518
Landkreis Teltow-Fläming 32 846 6,072
Landkreis Uckermark 30 338 5,609
Land Brandenburg 540 915 100,0

Zuständig für die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Cottbus.

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.