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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Naturschutz und Landschaftspflege - Planung von Maßnahmen zum Schutz des Fischotters und Bibers an Straßen im Land Brandenburg


vom 22. April 2008
(ABl./08, [Nr. 19], S.1233)

Außer Kraft getreten am 30. April 2013
(ABl./08, [Nr. 19], S.1233)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

nachrichtlich: Landesrechnungshof

Die Regelungen zum Schutz des Fischotters und Elbebibers an Straßen wurden erstmalig im Jahr 2000 für die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg eingeführt und im Jahr 2002 novelliert.

Das Regelwerk gibt Hinweise zur artgerechten Gestaltung von Straßenverkehrsanlagen, insbesondere von Fließgewässerunterführungen. Die Regelungen dienen einer einheitlichen Verfahrensweise der Straßenbauverwaltung bei der Umsetzung der Eingriffsregelung und Unterstützung der Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege in eigener Zuständigkeit.

Die vorliegende Neufassung enthält redaktionelle Korrekturen und Anpassungen an aktuelle Rechtsvorschriften sowie Ergänzungen und Verdeutlichungen wasserbaulicher Aspekte. Das Kapitel “Unterhaltung, Herstellungs- und Funktionskontrollen“ wurde eingefügt.

Die technischen Grundlösungen und Gestaltungsgrundsätze für artgerechte Querungsbauwerke an Straßen sind im Grundsatz beibehalten worden.

Aufgrund bisheriger Anwendungserfahrungen wird darauf hingewiesen, dass die sachgerechte Planung otter-/bibergerechter Bauwerke verlässliche gewässerkundliche Daten zu den Pegelverläufen (insbesondere Mittelwasser (MW), 10-jähriges Hochwasser (HW10), ggf. Staupegel) voraussetzt. Bei unzureichender Datenlage sind die jeweiligen Bemessungsgrundlagen im Entwurf zu erläutern.

Hiermit wird das technische Regelwerk “Planung von Maßnahmen zum Schutz des Fischotters und Bibers an Straßen“ für den Bereich der Bundesfernstraßen und der Landesstraßen eingeführt. Bei allen Entwurfsplanungen ist künftig danach zu verfahren. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MIR), Abteilung 5 - Nummer 26/2002 - Straßenbau - vom 16. Dezember 2002 wird hiermit aufgehoben.

Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische “Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internet Adresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Das technische Regelwerk kann über die Internet Adresse www.ls.brandenburg.de bezogen werden.

Die Erfahrungen bei der Anwendung des technischen Regelwerkes sind für eine spätere Auswertung zu erfassen und über die Zentrale des LS bis zum 31.12.2009 an das MIR zu melden.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211) wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 1. Mai 2008 befristet.