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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie über die Gewährung von Zuschüssen für Familienferienreisen


vom 12. Oktober 2007
(ABl./07, [Nr. 45], S.2315)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Richtlinie des MASGF vom 12. Oktober 2007
(ABl./07, [Nr. 45], S.2315)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Familienferienreisen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.3 Ziel der Förderung ist es, durch einen Zuschuss des Landes Familien mit geringem Einkommen Familienferienreisen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Familienferienreisen in Familienferienstätten oder anderen, für den Zweck der Familienerholung geeigneten Einrichtungen und Ferienunterkünften.

2.2 Förderfähig sind Reisen zu Reisezielen in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik Polen oder in der Tschechischen Republik.

2.3 Gefördert werden Familienferienreisen in Quartiere, die als Beherbergungsbetriebe beziehungsweise Ferienunterkünfte betrieben werden. Aufenthalte bei Verwandten oder sonstige Unterkünfte in privaten Wohnungen, die nicht als Ferienunterkunft gemeldet sind, sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Erstempfänger der Zuwendungen sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und Familienverbände im Land Brandenburg.

3.2 Letztempfänger der Zuwendungen sind Familien.

4 Zuwendungsvoraussetzungen für Letztempfänger

4.1 Familien im Sinne dieser Richtlinie sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Damit sollen Ehepaare mit Kindern, allein erziehende Mütter oder Väter, nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie Patchwork- und Pflegefamilien erfasst werden. Auch Großeltern, die gemeinsam mit Familien oder Enkelkindern verreisen, können Zuschüsse erhalten.

4.2 Alle Mitglieder der Familien müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben.

4.3 Die Beantragung der Zuschüsse für eine Familie muss vor Reiseantritt erfolgen. Eine Bezuschussung ist nur einmal jährlich möglich.

4.4 Die Reisedauer soll mindestens fünf, höchstens 14 Tage betragen. In begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei Erholungsaufenthalt der Familien in einer Familienferienstätte und gleichzeitiger Teilnahme an Familienbildungsveranstaltungen, sind Abweichungen von der Mindestreisedauer zulässig. An- und Abreisetage gelten als ein Tag.

4.5 Das monatliche Familiennettoeinkommen darf 150 Prozent der pauschalierten Regelleistungen des Arbeitslosengeldes II nach § 20 Abs. 2 und 3 und des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Kosten für Unterkunft sowie Heizung nicht überschreiten. Maßgebend sind jeweils die am Jahresanfang gültigen Sätze. Bei durch die Familie selbst genutztem Wohneigentum werden 30 Prozent des Familiennettoeinkommens als Wohnkosten berücksichtigt. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

4.5.1 Für allein sorgeberechtigte Mütter und Väter ist ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.

4.5.2 Zum Familiennettoeinkommen zählen alle Einkünfte der Familienangehörigen, einschließlich Kindergeldleistungen, Elterngeldleistungen, soweit diese die Höhe des Mindestelterngeldes nach § 2 Abs. 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überschreiten, Unterhaltsleistungen, Ausbildungsbeihilfen, soweit diese nicht darlehensweise gewährt werden, Renten, anteilige Pflegegelder für Pflegekinder und Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Als Bezugszeitraum gilt das Familiennettoeinkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung.

4.5.3 Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zur Höhe des Mindestelterngeldes nach § 2 Abs. 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zählen nicht zum Einkommen.

4.5.4 Als Einkommen bei Selbstständigen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten anderer Familienangehöriger ist nicht zulässig. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres bei Antragstellung noch nicht fest, so wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt. Es ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen, wenn es voraussichtlich geringer ist als das zugrunde zu legende Einkommen des letzten beziehungsweise vorletzten Kalenderjahres.

4.5.5 Zuschüsse können auch für Kinder, für die der Antragsteller sorge- beziehungsweise umgangsberechtigt ist, die aber nicht in seinem Haushalt leben, gewährt werden. Bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens sind regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt des Antragstellers maßgebend.

4.5.6 Reisen Großeltern gemeinsam mit Familien oder Enkelkindern, sind die Zuschüsse jeweils auf der Grundlage des Nettoeinkommens der Familie (auch wenn die Enkelkinder allein mit den Großeltern reisen) und der Großeltern getrennt zu berechnen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Die Zuwendung umfasst die zur Weitergabe an die Letztempfänger bestimmten Zuschüsse für Familienferienreisen und eine Verwaltungskostenpauschale für den Erstempfänger zur Deckung der mit der Weitergabe der Mittel verbundenen Kosten. Diese Pauschale darf zehn Prozent der an die Letztempfänger weiterzugebenden Zuschüsse nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe dieser Pauschale jeweils zum Jahresanfang auf der Grundlage einer Kostenkalkulation fest. Der mit dem Abgleich der Daten zum Ausschluss von Mehrfachbeantragungen beauftragte Erstempfänger nach Nummer 6.2 erhält für den dafür entstehenden Mehraufwand darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der Bewilligungsbehörde jeweils zum Jahresanfang auf der Grundlage einer Kostenkalkulation festgesetzt wird.

5.4.2 Die Höhe der Zuschüsse für die Familienferienreisen beträgt in Abhängigkeit von den nachfolgend aufgeführten Einkommensstufen pro Tag für jedes Familienmitglied bei

  1. Stufe 1: 5,20 €,
  2. Stufe 2: 6,70 €,
  3. Stufe 3: 7,70 €.

5.4.3 Die Einkommensstufen bemessen sich nach dem monatlichen Familiennettoeinkommen.

5.4.4 Das Nettoeinkommen darf bei

  1. Stufe 1: 150 Prozent,
  2. Stufe 2: 125 Prozent,
  3. Stufe 3: 100 Prozent

der pauschalierten Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (§ 20 Abs. 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) und des Sozialgeldes (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Falle von Mehrfachbeantragungen und unberechtigter Inanspruchnahme von Zuschüssen sind Zuschüsse für Familienferienreisen für die nachfolgenden fünf Kalenderjahre zu versagen.

6.2 Zum Ausschluss von Mehrfachbeantragungen von Familien bei mehreren Erstempfängern und unberechtigten Inanspruchnahmen von Zuschüssen ist jeweils zum Jahresanfang durch die Bewilligungsbehörde ein Erstempfänger mit dem Abgleich der Daten der antragstellenden Familien zu beauftragen. Hierzu haben alle Erstempfänger jeweils zum ersten Werktag eines Monats nach Personen getrennt folgende Daten der antragstellenden Familien zu übermitteln:

6.2.1 die Namen und Vornamen der volljährigen Mitglieder,

6.2.2 den Hauptwohnsitz oder -aufenthaltsort und

6.2.3 den Straßennamen samt Hausnummer.

6.3 Gleichzeitig sind dem mit dem Abgleich beauftragten Erstempfänger die genannten personenbezogenen Daten der Familien mitzuteilen, die unberechtigt Zuschüsse in Anspruch genommen haben.

6.4 Ebenso sind die Personen zu benennen, die

6.4.1 trotz einer Bewilligung die geplante Reise nicht angetreten haben oder

6.4.2 bereits erhaltene Zuschüsse zurückgezahlt haben (zurückgenommene Anträge).

6.5 Die Bewilligungsbehörde hat das entsprechende Formular zur Verfügung zu stellen und kann im Einvernehmen mit den Erstempfängern Regelungen zur elektronischen Übermittlung der zu übermittelnden Daten treffen.

6.6 Der mit dem Abgleich beauftragte Erstempfänger hat die übermittelten Daten auf mögliche Verstöße nach Nummer 6.1 zu prüfen und den übrigen Erstempfängern das Ergebnis der Prüfung regelmäßig spätestens am zehnten Werktag des jeweiligen Monats mitzuteilen. Erst danach darf abschließend über die Förderanträge entschieden und die Zustellung an die Antragsteller bewirkt werden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei kurzfristiger Beantragung, kann ein Abgleich bis zur Auszahlung der Zuschüsse nachgeholt werden.

6.7 Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages ist die Einverständniserklärung der Antragsteller zur Datenweitergabe. Die Antragsteller sind bei der Beantragung der Zuschüsse darauf hinzuweisen, dass im Falle von Mehrfachbeantragungen und unberechtigter Inanspruchnahme von Zuschüssen personenbezogene Daten auch an andere Erstempfänger weitergegeben werden.

6.8 Alle datenverarbeitenden Stellen (Erstempfänger und Bewilligungsbehörde) sind verpflichtet die Vorgaben des § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu treffen.

6.9 Der mit dem Datenabgleich beauftragte Erstempfänger hat Mehrfachbeantragungen und unberechtigte Inanspruchnahmen von Zuschüssen der Bewilligungsbehörde monatlich unter Angabe der unter den Nummern 6.2.1 bis 6.2.3 aufgeführten Daten der Letztempfänger mitzuteilen. Die Bewilligungsbehörde hat anhand dieser Daten Sperrfristen festzulegen und jeweils bis zum Ende eines Monats Überwachungslisten, aus denen die Familiennamen, Vornamen, die Wohnanschrift sowie Beginn und Ende der Sperrfrist ersichtlich sind, dem mit dem Datenabgleich befassten Erstempfänger zu übermitteln.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Erstempfänger

7.1.1.1 Anträge sind jeweils bis zum 30. November eines jeden Jahres für das Folgejahr zu stellen beim

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Dezernat 64
Förderprogramme, Gesundheit, Soziales und Familie
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus

Tel.: 0355 2893-0
Fax: 0355 2893-870.

7.1.1.2 Die Erstempfänger beantragen die Mittel für die Förderung der Familienferienreisen auf der Basis des im Vorjahr weitergegebenen Mittelvolumens. Bestandteil der Anträge sind Listen der jeweils im Vorjahr geförderten Letztempfänger, die Name und Anschrift sowie die einzelnen Förderbeträge enthalten müssen sowie schon vorliegende Anträge beziehungsweise registrierte Anfragen von Letztempfängern für das Antragsjahr.

7.1.2 Letztempfänger

7.1.2.1 Die Anträge auf Zuschüsse für Familienferienreisen sind bei einem der unter Nummer 3.1 genannten Erstempfänger zu stellen.

7.1.2.2 Die Anträge müssen in jedem Fall vor Reisebeginn in vollständiger Form einschließlich einer Reservierungsbestätigung vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen nicht berücksichtigt werden. Für Anträge sind die durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulare zu verwenden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV).

7.2.2 Die Weitergabe der Mittel für die Förderung der Familienferienreisen durch Erstempfänger an die Letztempfänger erfolgt nach Nr. 12.5 VV zu § 44 LHO in Form eines privatrechtlichen Vertrages. Dieser muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Ein einheitlicher Mustervertrag wird durch die Bewilligungsbehörde verbindlich vorgegeben.

7.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Anforderung der Erstempfänger unter der Voraussetzung, dass der regelmäßige Abgleich zum Ausschluss von Mehrfachbeantragungen erfolgt ist.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde durch den Erstempfänger bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

7.4.2 Diesem sind Teilnehmerlisten beizufügen, aus denen die Namen und Anschriften der Letztempfänger, die Tage der Antragstellung, die Urlaubsländer, die Reisezeit, die Anzahl der Reisetage und der mitreisenden Personen, die Höhe der Zuschüsse pro Tag sowie pro mitreisende Person, die Höhe der gesamten Zuschüsse und die Tage der Auszahlung entnommen werden können.

7.5 Für die Bewilligungen, Auszahlungen, Abrechnungen der Zuwendungen, die Nachweise und Prüfungen der Verwendungen, gegebenenfalls erforderliche Aufhebungen der Zuwendungsbescheide sowie die Rückforderungen gewährter Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.