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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Einführung bautechnischer Regelungen für das Straßenwesen in Brandenburg - Güteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen im Straßenbau - Listenführung von freiwillig güteüberwachten Gesteinskörnungen und von Baustoffgemischen


vom 8. August 2007
(ABl./07, [Nr. 35], S.1823)

Außer Kraft getreten am 7. August 2012
(ABl./07, [Nr. 35], S.1823)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 5/2007 vom 3. April 2007 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) neue Regelungen zur Güteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen im Straßenbau - Listenführung von freiwillig güteüberwachten Gesteinskörnungen und von Baustoffgemischen - zur Beachtung bekannt gegeben.

Die Listenführung von freiwillig güteüberwachten Gesteinskörnungen und von Baustoffgemischen im Land Brandenburg übernimmt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS).

Unter der Internetadresse www.ls.brandenburg.de werden die im Land Brandenburg geeigneten Verwendungsmöglichkeiten

  • der güteüberwacht hergestellten Baustoffgemische und Böden in Schichten ohne Bindemittel,
  • der Recycling-Baustoffe in Baustoffgemischen,
  • der freiwillig güteüberwacht hergestellten Gesteinskörnungen sowie
  • der industriell hergestellten Gesteinskörnungen

in Listen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Die Veröffentlichung der güteüberwachten Gesteinskörnungen ist eine freiwillige Leistung der Lieferwerke im Rahmen des Konformitätsnachweises 2+.

Die Adressen der Ansprechpartner für die Listenführung in den Ländern werden auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) unter www.bast.de veröffentlicht.

Verfahrensweise der Listenführung von Baustoffgemischen

Der LS führt die Listen der Werke, deren Baustoffgemische gemäß den “Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau; Teil: Güteüberwachung (TL G SoB-StB)“ güteüberwacht sind.

Die anerkannten Prüfstellen, die auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung (Anlage 3 der TL G SoB-StB) mit dem Hersteller die freiwillige Fremdüberwachung ausführen, melden die Überwachungsergebnisse dem Listenführer (LS).

Die Prüfstellen übergeben dem LS im Abstand von sechs Monaten alle Untersuchungsergebnisse, Eignungsnachweise und Fremdüberwachungszeugnisse der im Land Brandenburg gemäß den TL G SoB-StB güteüberwachten Baustoffgemische.

Für nach Deutschland importierte Baustoffe sind von ihren Importeuren die erforderlichen Prüfzeugnisse beizubringen und einzureichen, wenn der Importeur seinen Sitz im Land Brandenburg hat.

Für Recycling-Baustoffe sowie Gemische aus Recycling-Baustoffen und anderen nicht natürlichen Gesteinskörnungen erfolgt diese Regelung unter Berücksichtigung der in Brandenburg gültigen Anforderungen an umweltrelevante Parameter und der “Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau (BTR RC- StB)“.

Für Baustoffgemische, die in anderen Bundesländern hergestellt wurden, sind die im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen zur Verwendung zu beachten.

Die Zuordnung der Verwendungsmöglichkeiten auf der Basis des gültigen Regelwerkes ersetzt alternativ die Beibringung von Prüfzeugnissen aus einer Wareneingangsprüfung.

Bei Materialangeboten für Bauvorhaben sind im Baustoffverzeichnis Art und Herkunft der für die Verwendung vorgesehenen Gesteinskörnungen bzw. Baustoffgemische anzugeben.

Hiermit werden die Regelungen des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau des BMVBS Nummer 5/2007 vom 3. April 2007 zur Güteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen im Straßenbau sowie die vorgenannten Verfahrensregelungen für den Bereich der Bundesfernstraßen und der Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Der Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Nummer 13/2006 vom 30. März 2006 wird hiermit aufgehoben.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211) wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.