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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Bestimmung als zuständige Passbehörde für die Durchführung der Testmaßnahmen zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfahren nach § 23a des Passgesetzes


vom 27. März 2007
(ABl./07, [Nr. 14], S.782)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2007
(ABl./07, [Nr. 14], S.782)

Die Ordnungsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam wird als zuständige Passbehörde für die Durchführung der Testmaßnahmen zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfahren nach § 23a des Passgesetzes bestimmt.

Die Speicherung von Fingerabdrücken neben der des Gesichtsbildes im Pass ist von der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten verbindlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Abnahme der Fingerabdrücke durch die Passbehörden und die Speicherung im Chip des Passes werden durch ein Gesetz zur Änderung des Passgesetzes geschaffen, das sich bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet und am 1. November 2007 in Kraft treten soll. Das Gesichtsbild wird in Deutschland bereits seit dem 1. November 2005 im Chip des Passes gespeichert.

Die Einführung der Fingerabdrücke als biometrische Daten im Pass bedingt eine Umstellung des - bislang auch papiergebundenen - Antragsverfahrens auf eine vollständige elektronische Erfassung, Prüfung und Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passproduzenten (Bundesdruckerei GmbH), um die erforderliche Qualität der Daten zu gewährleisten. Zur Erprobung des elektronischen Antragsverfahrens insbesondere im Hinblick auf die Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke und um etwaige Fehler bereits im Vorfeld der Einführung dieser biometrischen Sicherheitsmerkmale des Passes zu erkennen, soll das vollständige Verfahren vor der flächendeckenden Einführung unter realen Bedingungen in einigen Passbehörden der Bundesländer getestet werden. Von dem Bundesministerium des Innern wurde die Passbehörde der Landeshauptstadt Potsdam (nachträglich) für den Testlauf vorgeschlagen.

Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Testmaßnahmen hat der Bund mit dem § 23a des Passgesetzes geschaffen. Die teilnehmenden Passbehörden sind verpflichtet, bei allen Passbewerbern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2007 einen Pass beantragen, zusätzlich zu den Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 auch Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers abzunehmen, elektronisch zu erfassen und auf Qualität zu prüfen. Der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.

Die Passantragstellerinnen und Passantragsteller sind in geeigneter Weise über das Verfahren und die Verwendung der zusätzlich zu erhebenden Fingerabdrücke aufzuklären.

Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.