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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (3) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie in der Forstwirtschaft


vom 26. November 2007
(ABl./07, [Nr. 51], S.2717)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./07, [Nr. 51], S.2717)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt 5.3.1.2.4 sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Forstwirtschaft sowie Ernährungswirtschaft.

1.2 Mit der Förderung soll der Zugang zu Forschung und Entwicklung erleichtert werden, um über den Wissens- und Technologietransfer die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft soll durch die Förderung die Chance erhalten, das vorhandene Forschungs- und Entwicklungspotenzial unmittelbar in die Entwicklung und Einführung innovativer Produkte, Verfahren und Technologien einzubinden. Die Vorhaben sollen der nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum dienen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Kooperationsprojekte1 zur Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährungswirtschaft.

Förderfähig sind die Kosten der Zusammenarbeit bei der Planung, der Entwicklung und dem Test innovativer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft vor der Einführung für kommerzielle Zwecke.

2.2 Geförderte Formen der Zusammenarbeit sind:

2.2.1 Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen,

2.2.2 Personalaustausch als zeitweilige Aufnahme von Forschungs- und Entwicklungspersonal aus einer Forschungseinrichtung oder einem anderen Unternehmen zur Bearbeitung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts.

2.3 Grundlagenforschung ist von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Kleine und mittlere Unternehmen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft aller Rechtsformen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz und die zu fördernde Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

4.2 Die Notwendigkeit der Kooperation ist zu begründen. Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner ist durch eine Kooperationsvereinbarung zu regeln.2

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • projektbezogene Sachaufwendungen,
  • projektbezogene Personalkosten,
  • erforderliche projektbezogene investive Aufwendungen.

5.5 Höhe der Zuwendung:

  • bis zu 70 vom Hundert der projektbezogenen Sachkosten und Investitionskosten
  • bis zu 50 vom Hundert der projektbezogenen Personalkosten.

5.6 Die anrechenbaren projektbezogenen Gesamtkosten müssen mindestens 50.000 Euro betragen. Gefördert werden Projekte in Abhängigkeit von der landespolitischen Bedeutung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Nummer 5.7 dieser Richtlinie, bis maximal 500.000 Euro.

5.7 Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (KMU-Beihilfen). Zuwendungen an Unternehmen der Forst- und Ernährungswirtschaft unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag („De-minimis“-Beihilfen). Danach dürfen die im Rahmen der “De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.3

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Durchführungszeitraum des Vorhabens beträgt maximal drei Jahre.

6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.3 Die gleichzeitige Förderung nach dieser Förderrichtlinie für Vorhaben, die im Rahmen anderer Richtlinien gefördert werden, ist ausgeschlossen.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten.4

6.5 Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.6 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Das Förderverfahren ist zweistufig.

Zunächst ist eine Projektskizze5 an das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF), Regionalstelle Neuruppin, Fehrbelliner Str. 4 e, 16816 Neuruppin einzureichen.

7.1.2 Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.1.3 Auf der Grundlage der vorgelegten Projektskizzen erfolgt unter Anwendung der Bewertungskriterien eine Prioritätensetzung. Das Ergebnis der Bewertung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

7.1.4 In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller der ausgewählten Projektskizzen zur Einreichung eines förmlichen Projektantrags an das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) aufgefordert.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF).

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen, einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege, einzureichen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 6 ANBest-P).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

Der Zuwendungsempfänger räumt der Bewilligungsbehörde das Recht ein, diese Daten gleichfalls in Fördermitteldatenbanken und Ressortdatenbanken weiter zu verarbeiten und gegebenenfalls auch Datenbanken des Bundes und der EU zur Verfügung zu stellen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER erstmalig ab dem 31. Dezember 2008 alle zwei Jahre vorzulegen.


1 Anlage 2: Merkblatt für Antragsteller von Kooperationsprojekten

2 Anlage 2: Merkblatt für Antragsteller von Kooperationsprojekten

3 Anlage 3: Erklärung zur Einstufung als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sowie die Erklärung zur Förderung aus EU-, Bundes- und Landesmitteln

4 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) in Verbindung mit Artikel 58 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

5 Anlage 1: Empfehlungen zur Gliederung der Projektskizze und Bewertungskriterien für die Projektskizze

Anlagen