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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Beschäftigung für arbeitslose Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit abgeschlossener Berufsausbildung


vom 30. Juni 2006
(ABl./06, [Nr. 31], S.538-540)

Außer Kraft getreten am 31. März 2007
(ABl./06, [Nr. 31], S.538-540)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Regionalübergreifenden Operationellen Programms des Bundes 2000 - 2006, Schwerpunkt B, Maßnahme 5, Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitslosen Jugendlichen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um ihnen einen Berufseinstieg zu ermöglichen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, die Auswirkungen der Förderung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sind aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den arbeitslosen Jugendlichen gefördert werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschäftigung und Anpassungsqualifizierung von Arbeitslosen mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits länger als sechs Monate arbeitslos sind und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, wobei Jugendliche mit nicht betrieblicher Ausbildung und langzeitarbeitslose Jugendliche (Dauer der Arbeitslosigkeit länger als ein Jahr) besonders berücksichtigt werden. Zeiten der Teilnahme an arbeitsfördernden Maßnahmen - ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung -, wie zum Beispiel Trainingsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, sind den Zeiten von Arbeitslosigkeit gleichgestellt.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen dürfen spätestens am 1. April 2007 starten.

4.2 Die Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Mittel zur Qualifizierung der geförderten Jugendlichen (zum Beispiel Förderungen zur Qualifizierung nach dem Sozialgesetzbuch II beziehungsweise III).

4.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziels 1 in Deutschland in der Strukturfondsförderperiode 2000 - 2006 oder aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber an den Lohnkosten mindestens in Höhe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung beteiligt.

4.5 Diese Förderungen an Arbeitgeber gelten als Maßnahmen im Sinne der Europäischen Kommission über “De-minimis“-Beihilfen1. Eine Kumulierung von Mitteln nach diesen Fördergrundsätzen mit anderen öffentlichen Mitteln ist somit nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller “De-minimis“-Beihilfen den Gesamtbetrag von 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigt. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, das heißt, bei jeder Neubewilligung einer “De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vorangegangenen drei Jahren gewährten “De-minimis“-Beihilfen maßgeblich. Der für die vorangegangenen drei Jahre maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Bewilligungsbescheid der Förderung bestandskräftig geworden ist. Der nach der “De-minimis“-Regelung relevante Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als “De-minimis“-Beihilfen gewährt werden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Europäischen Kommission genehmigten Regelungen andere Beihilfen erhält. Des Weiteren umfasst er alle Kategorien von Beihilfen gleich welcher Form und Zielsetzung mit Ausnahme der Beihilfen für die Ausfuhr2, für die die “De-minimis“- Regelung nicht gilt. Indes sind von der Gewährung von “De-minimis“-Beihilfen der Bereich Schiffbau, der Verkehrssektor, landwirtschaftliche Tätigkeiten und die Fischerei ausgeschlossen.

4.6 Es werden unbefristete sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu tariflichen (ersatzweise: ortsüblichen) Bedingungen gefördert. Es können auch länger befristete sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu tariflichen (ersatzweise: ortsüblichen) Bedingungen gefördert werden, wenn im Anschluss an den Förderzeitraum eine Nachbeschäftigung erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis muss mindestens 15 Monate bestehen. Der Abschluss entsprechender Arbeitsverträge ist spätestens mit der ersten Mittelanforderung zu belegen (Vorlage einer Kopie).

4.7 Die Förderung eines Jugendlichen nach dieser Richtlinie darf nicht zum Wegfall eines bereits bestehenden vergleichbaren Arbeitsplatzes oder zu dessen Reduzierung führen, es sei denn, die zeitliche Reduzierung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)3.

4.8 Fördervoraussetzung für Anpassungsqualifizierungen ist die Vorlage eines Qualifizierungsplans.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Kontingentierung

Die Anzahl der Jugendlichen, die in den einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten gefördert werden können, wird in Abhängigkeit von der Zahl der arbeitslosen jungen Leute unter 25 Jahren in den einzelnen Landkreisen/kreisfreien Städten kontingentiert. Es erfolgt Ende des Jahres 2006 eine Überprüfung der Inanspruchnahme und gegebenenfalls Umschichtung der Mittelkontingente.

5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben/Höhe der Zuwendungen

5.5.1 Zuwendungsfähig sind die Lohnkosten der Jugendlichen sowie Ausgaben zur Anpassungsqualifizierung.

5.5.2 Der Zuschuss zu den Lohnkosten beträgt bis zu 600 Euro je Jugendlichen und Monat. Er darf das Arbeitsentgelt (brutto) der Jugendlichen nicht überschreiten. Der Lohnkostenzuschuss wird für neun Monate gewährt.

5.5.3 Die Anpassungsqualifizierung eines Jugendlichen kann bis zur Höhe von 1.200 Euro innerhalb von neun Monaten nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gefördert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, zur Erstellung einer Förderstatistik und zur Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) veranlasst das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie die Erhebung statistischer Daten beziehungsweise erfasst die LASA Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale, Daten im Rahmen statistischer Erhebungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006, insbesondere Informationen zu den Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung. Die Wirkungskontrolle umfasst insbesondere die Zahl der Beschäftigten einschließlich der jeweiligen Beschäftigungsdauer und die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Ein entsprechender Hinweis an den Zuwendungsempfänger ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind vor Maßnahmebeginn zu stellen bei der

Landesagentur für Struktur und Arbeit -

LASA Brandenburg GmbH
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam

oder

Postfach 90 02 37
14438 Potsdam
Tel.: 0331 6002-200
Fax: 0331 6002-400.

Antragsformulare sind im Internet unter www.lasa-brandenburg.de abrufbar. Unter dieser Adresse ist ebenfalls eine elektronische Antragstellung möglich.

7.1.2 Anträge können bis zum 31. März 2007 gestellt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in zweimonatlichen Raten nach Mittelanforderung (Erstattungsprinzip). Die Schlussrate (Lohnkostenzuschuss für den 9. Beschäftigungsmonat) wird nach Ende des 15. Beschäftigungsmonats ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft und tritt am 31. März 2007 außer Kraft.


1 ABl. EG Nr. L 10 S. 30 vom 13. Januar 2001: Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf “De-minimis“-Beihilfen.

2 Unter Beihilfe für die Ausfuhr ist jede Beihilfe zu verstehen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit im Zusammenhang steht. Nicht dazu gehören hingegen Kosten für die Teilnahme an Messen, für Studien- und Beratungsmaßnahmen, die für die Einführung eines neuen Produktes oder für die Einführung eines bestehenden Produktes auf einem neuen Markt erforderlich sind.

3 In der aktuellen Fassung