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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Einführung bautechnischer Regelungen für den Straßenbau in Brandenburg - Brücken- und Ingenieurbau - Erhaltungsstrategie Brücken in Bundesfern- und Landesstraßen; Entscheidungshilfe Ersatzneubau und Instandsetzung


vom 10. April 2006
(ABl./06, [Nr. 17], S.334)

Außer Kraft getreten am 9. April 2011
(ABl./06, [Nr. 17], S.334)

Der Runderlass richtet sich an den

  • Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg und
  • die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg

I.

Die kontinuierliche Zunahme der Genehmigungsverfahren von Großraum- und Schwertransporten verdeutlicht das Erfordernis einer angepassten Erhaltungsstrategie. Die uneingeschränkte Nutzung der Brücken ist dabei der wichtigste Faktor für die Durchlässigkeit des Verkehrs.

Als wesentliches Ziel dieser Erhaltungsstrategie im Brückenbau wird die für den Schwerlastverkehr uneingeschränkte Erreichbarkeit der regionalen Wachstumskerne formuliert.

II.

Das Autobahnnetz ist das Vorrangnetz für die Durchführung des genehmigungspflichtigen Schwerlastverkehrs.

Weitere Vorrangstrecken im Zuge des Bundesstraßennetzes (und ggf. im Landesstraßennetz, sofern eine besondere Erfordernis besteht) werden im Rahmen der Erhaltungsstrategie festgelegt.

Im Rahmen der Erhaltungsstrategie sind auch die Streckenabschnitte in der Unterhaltungslast der Kreisfreien Städte zu berücksichtigen.

III.

Die Entscheidung, ob eine Brücke erneuert oder instand gesetzt werden soll, wird im Wesentlichen von den Einflussfaktoren

  • Feststellung des technischen Zustands, basierend auf der Zustandsnote,
  • Tragfähigkeit, Fahrbahnbreite,
  • Restnutzungsdauer der Brücke und
  • Wirtschaftlichkeit der Investition bestimmt.

Bei Entscheidung zugunsten einer Instandsetzung wurde die rechnerische Bemessung bisher zumeist nur für den nach StVO zulässigen Verkehr durchgeführt, das heißt für die Lastannahme wurde die reduzierte Brückenklasse 30/30 als ausreichend angesehen. Die Verkehrseinschränkungen für den genehmigungspflichtigen Schwertransport bestehen damit größtenteils weiterhin.

IV.

Die bisherigen Einflussfaktoren zur Entscheidung, ob bei Erhaltungsmaßnahmen ein Ersatzneubau erforderlich wird oder ob eine Instandsetzung die wirtschaftlichste Lösung ist, haben unverändert Bestand.

Darüber hinaus gilt:

  • Alle Ersatzneubauten werden mit Lasteinwirkungen nach DIN-Fachbericht 101 berechnet.
  • Instandsetzungen werden grundsätzlich für Brückenklasse 60/30 bemessen.
  • In besonders begründeten Ausnahmefällen können Brücken mit der reduzierten Brückenklasse 30/30 bemessen werden. Die Ausnahmeregelung ist in einem frühen Planungsstand mit dem zuständigen Fachreferat des MIR abzustimmen.
  • Für Brücken im Zuge von Autobahnen wird die Brückenklasse 60/30 als verbindliche Mindestanforderung für Instandsetzungen festgelegt.

V.

Für den Bereich der Kreis- und Gemeindestraßen wird die Anwendung empfohlen.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211) wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.