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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 (ZTV SoB-StB 04)


vom 3. April 2006
(ABl./06, [Nr. 16], S.330)

Außer Kraft getreten
(ABl./06, [Nr. 16], S.330)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 4/2005 vom 4. Februar 2005 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die “Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 (ZTV SoB-StB 04)“ bekannt gegeben.

Die ZTV SoB-StB 04 enthalten Anforderungen für den Bau von Schichten ohne Bindemittel und an die fertigen Schichten. Die Anforderungen sind den jeweiligen Anwendungsfällen (Frostschutz-, Kies- und Schottertrag-, Deckschicht ohne Bindemittel) zugeordnet.

Über die ZTV SoB-StB 04 werden die “Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 (TL SoB-StB 04)“ vereinbart.

Daraus ergibt sich, dass der Abschnitt 2 “Tragschichten ohne Bindemittel“ der “Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe 1995, Fassung 2002 (ZTVT-StB 95/Ausgabe 2002)“ nicht mehr anzuwenden ist und aufgehoben wird.

Für rezyklierte Gesteinskörnungen und Baustoffgemische gelten im Land Brandenburg anstelle des Punktes 1.3.5 “Anwendung von Baustoffgemischen aus industriell hergestellten Gesteinskörnungen und Recycling-Baustoffen“ die “Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004“ (BTR RC-StB 04)“, eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 10/2005 - Straßenbau vom 13. Mai 2005 (ABl. 2005 S. 719).

Für die Durchführung von Kontrollprüfungen wird vom Auftraggeber eine nach den “Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra 04)“ anerkannte Prüfstelle beauftragt. Ergebnisse, die im Rahmen der Eigenüberwachung durch eine nach RAP Stra 04 anerkannte Prüfstelle und im Beisein des Auftraggebers ermittelt werden, können als Kontrollprüfung anerkannt werden.

Hiermit werden die “Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB 04)“ für den Bereich der Bundesfernstraßen und Landesstraßen eingeführt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Neuen Bauvergaben sind ab dem Einführungsdatum die ZTV SoB-StB 04 zu Grunde zu legen. Laufende Verträge sind gemäß dem vereinbarten Technischen Regelwerk zu realisieren.

Die ZTV SoB-StB 04 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.