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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2004 (RAP Stra 04)


vom 5. Januar 2006
(ABl./06, [Nr. 04], S.98)

Außer Kraft getreten am 18. November 2010 durch Runderlass des MIL vom 19. November 2010
(ABl./10, [Nr. 49], S.1973)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.


Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 12/2005 vom 20. April 2005 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die “Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2004 (RAP Stra 04)“ bekannt gegeben.

Auf Grund neuer Regelwerke wurden neue Tätigkeitsfelder der Prüfstellen in die RAP Stra 04 aufgenommen und in die Kombinationen der Prüfungsarten und Fachgebiete eingeordnet. Stellen, die im Rahmen von Baugrunduntersuchungen und Gründungsbeurteilungen gutachterlich tätig werden, bedürfen keiner Anerkennung gemäß den RAP Stra 04.

Prüfstellen, die bisher für die Prüfungsart “Fremdüberwachungsprüfungen“ in den Fachgebieten “D: natürliche Mineralstoffe“, “E: industrielle Nebenprodukte, künstliche Mineralstoffe“ sowie “F: Recyclingbaustoffe“ anerkannt waren, können für die Prüfungsart “Baustoffeingangsprüfungen“ des Fachgebietes “Gesteinskörnungen“ nach Einreichung der zusätzlich in den RAP Stra 04 festgelegten Unterlagen ohne förmliches Verfahren anerkannt werden.

Anträge für das Fachgebiet “I: Gemische für Schichten ohne Bindemittel“ werden vergleichbar behandelt.

Für Prüfungsarten anderer Fachgebiete mit neuen Regelwerken sind die Unterlagen (zum Beispiel Prüfverfahren, Geräte) ebenfalls zu aktualisieren. Neue Anträge beziehungsweise Anträge für Erweiterungen sind gemäß den RAP Stra 04 zu stellen.

Anerkennungen von Prüfstellen anderer Bundesländer werden nach Antrag auf den entsprechenden Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg erweitert und für drei Jahre befristet. Die Berücksichtigung von Prüfstellen anderer Bundesländer erfolgt im Land Brandenburg nur für Fachgebiete mit unbefristeten Anerkennungen.

Bei der Bearbeitung der Anträge wird die Regelung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Nummer 20/2005 vom 15. August 2005 bezüglich des Höchstalters des Prüfstellenleiters und seines Stellvertreters berücksichtigt.

Prüfungen wasserwirtschaftlicher und anderer umweltrelevanter Parameter von Baustoffen und Baustoffgemischen sind von Prüfstellen durchzuführen, die hierfür von der zuständigen Wasser- beziehungsweise Umweltbehörde eines Bundeslandes anerkannt sind. Die nach RAP Stra 04 anerkannten Prüfstellen können dafür Unteraufträge vergeben.

In Brandenburg ist eine behördliche Anerkennung von Laboratorien für die Untersuchung von Stoffen zur Verwertung und Böden hinsichtlich umweltrelevanter Parameter durch die zuständige Umweltbehörde nicht vorgesehen.

Prüfungen wasserwirtschaftlicher und anderer umweltrelevanter Parameter sind in Brandenburg von Prüfstellen durchzuführen, die in der “Liste der Laboratorien für die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen im Sinne der brandenburgischen Anforderungen im Straßenbau für wiederverwertbare Straßenbaustoffe, Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte“ eingetragen sind. Die Liste ist im Internet unter www.ls.brandenburg.de abrufbar. Anträge für die Aufnahme in diese Liste sind an den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg zu stellen.

Die Laboratorien müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Kenntnis der für Böden, Recyclingbaustoffe und/oder industrielle Nebenprodukte relevanten Untersuchungen, einschließlich der Probenvorbereitungsmethoden, der Eluatherstellung und der zu prüfenden physikalischen, chemischen beziehungsweise physikalisch-chemischen Parameter
  • Nachweis der diesbezüglich gültigen Akkreditierungsurkunde einschließlich Anlage (bestätigt durch die Deutsche Akkreditierungssystem Prüfwesen GmbH, vertreten im Deutschen Akkreditierungsrat) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen.

Hiermit werden die “Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2004 (RAP Stra 04)“ für den Bereich der Bundesfernstraßen und der Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Die RAP Stra 04 ersetzen die “Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 1998 (RAP Stra 98)“. Die Runderlasse des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nummer 39/1999 vom 15. September 1999 und Nummer 36/2000 vom 6. Dezember 2000 werden hiermit aufgehoben. Die Bescheinigungen über die Anerkennung der Prüfstellen gemäß RAP Stra 98 verlieren am 1. Juli 2006 ihre Gültigkeit.

Im Auftrag der obersten Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg führt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg das Anerkennungsverfahren für Prüfstellen gemäß RAP Stra 04 durch. Die anerkannten Prüfstellen werden in einer Liste zusammengestellt. Diese Liste ist im Internet unter www.ls.brandenburg.de abrufbar.

Die RAP Stra 04 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211) wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.