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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxiwagenfahrer für den Landkreis Potsdam-Mittelmark (Ortskundeprüfungsrichtlinie)


vom 19. August 2005
(ABl./05, [Nr. 37], S.933)

Außer Kraft getreten am 31. Oktober 2011
(ABl./05, [Nr. 37], S.933)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse für den Landkreis (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

1.2 Die Prüfung führt die Fahrerlaubnisbehörde durch. Sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bedienen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1.2 kann neben dem Beauftragten der Führerscheinstelle als Vorsitzendem ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer angehören. (Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.)

1.4 Der Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

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2.1 Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

2.2 Die Teilnahme des Vertreters des Taxigewerbes an den Sitzungen des Prüfungsausschusses bescheinigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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3.1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber ein.

3.2 An einer schriftlichen Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als zehn Bewerber teilnehmen. Die mündliche Ortskundeprüfung wird von jedem Bewerber individuell abgelegt.

3.3 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

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4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle der Führerscheinstelle einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht.

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5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Die Fragebögen dürfen nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog des Landkreises Potsdam-Mittelmark sind aufzunehmen:

  1. Orte, Ortsteile im Landkreis Potsdam-Mittelmark,
  2. Wohngebiete und Siedlungen in Städten/Gemeinden des Landkreises,
  3. Plätze,
  4. Objekte, Behörden, Institutionen, Sehenswürdigkeiten,
  5. Straßen in größeren Orten.

Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.

5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 45 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 5.1 Buchstabe a bis e genannten Bereichen zu beantworten.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Orte, Ortsteile im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Es sind Ausfahrtstraßen vom Standort und mindestens drei Orte, die durchfahren werden, zu benennen.

zu b) Wohngebiete und Siedlungen in Städten/Gemeinden des Landkreises:
Es sind die Lage und Begrenzung durch Nennen von Begrenzungs- beziehungsweise Zufahrtsstraßen anzugeben.

zu c) Plätze:
Es sind die in den Platz einmündenden Straßen zu benennen.

zu d) Objekte, Behörden, Institutionen, Sehenswürdigkeiten:
Es ist die Straße zu benennen, in der sich der Haupteingang befindet.

zu e) Straßen in größeren Orten:
Es sind Fortsetzungen (Verlängerungen) der Straßen oder die sie begrenzenden Querstraßen anzugeben. Zulässig sind hier auch begrenzende Plätze oder andere markante Punkte, in jedem Fall ist je eine Angabe von Anfang und Ende der Straße erforderlich.

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6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten  Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hier soll er mindestens zwei von drei Fragen zu Zielfahrten zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu durchfahrenden Orte, zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welcher Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straßen zu befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind Fragen nach Orten, Ortsteilen, Straßen und Plätzen, Hotels, Behörden, Unfallkrankenhäusern und so weiter.

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7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.

7.3 Die Ortskenntnisse sind als „ausreichend“ zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung mindestens

27 Fragen (90 Prozent) und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit der Zusatzfrage (Nummer 6.2) ausreichend beantwortet hat.

7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei „nicht ausreichendem“ Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind bei der Führerscheinstelle zu verwahren und dem Bewerber ist auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

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8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 1. November 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 28. September 1999 (ABl. S. 1094) wird aufgehoben.