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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Prignitz (Ortskundeprüfungsrichtlinie)


vom 14. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 22], S.634)

Außer Kraft getreten am 14. Juni 2011
(ABl./05, [Nr. 22], S.634)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

1.2 Die Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch.

1.3 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

1.4 Die Ortskundeprüfung verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb von drei Jahren nach erfolgreicher Prüfung, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht erworben wurde.

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2.1 Die Erlaubnisbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

2.3 An der Ortskundeprüfung sollten nicht mehr als drei Bewerber teilnehmen.

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3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach der Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist durch den Bewerber vor Beginn der Prüfung an der Kasse einzuzahlen.

3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnis als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

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4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 18 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt.

Der Fragebogen, dessen Zusammenstellung der Erlaubnisbehörde obliegt, enthält Fragen zu

  1. Einrichtungen,
  2. Orten,
  3. Straßen,
  4. Zielfahrten.

4.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 18 Fragen aus den in Nummer 4.1 Buchstabe a bis d genannten Bereichen zu beantworten, und zwar je fünf Fragen zu Buchstaben a und b, drei Fragen zu Buchstabe c und fünf Fragen zu Buchstabe d.

4.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehenden Bereichen folgende Angaben zu machen:

  1. (Einrichtungen)
    Es ist die Straße beziehungsweise der Platz anzugeben, an der/an dem sich der Haupteingang der Einrichtung befindet.
  2. (Orte)
    Es sind die Bundesstraßen zu benennen, an denen sich der Ort befindet, beziehungsweise der Ort, durch den die Bundesstraße führt.
  3. (Straßen)
    Von den vorgegebenen Straßen sind Anfang und Ende sowie alle rechts und links abgehenden Seitenstraßen beziehungsweise bei Plätzen vom Platz wegführenden Straßen anzugeben.
  4. (Zielfahrten)
    Es ist der kürzeste Weg zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel zu bestimmen.

    1. Teil: Zwischen zwei angebotenen Varianten ist die richtige zu ermitteln.
    2. Teil: Es ist der kürzeste Weg unter Benennung aller dazwischen liegenden Orte und Straßen in der richtigen Reihenfolge zu beschreiben.

4.4 Für die Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Behörde entscheidet über die Auswahl des Fragebogens. Bei der Auswahl des Fragebogens richtet sie sich nach dem Ort des Betriebssitzes des Antragstellers. Ist dieser zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht bekannt, bestimmt die Er- laubnisbehörde den Wohnort des Antragstellers beziehungsweise die Stadt Perleberg als Kreisstadt zum Schwerpunkt der Prüfung.

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5.1 Über die Ortskundeprüfung ist von der Erlaubnisbehörde eine Niederschrift anzufertigen und vom Prüfer zu unterschreiben.

5.2 Die Bewertung der Fragen erfolgt nach Punkten. Bei 90-prozentiger Richtigkeit ist die Prüfung bestanden. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.

5.3 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

5.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen hat die Erlaubnisbehörde dem Antrag auf Erteilung der Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

5.5 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde.

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6.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskunde muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

6.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen.

Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Die Erlaubnisbehörde kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 9. Juni 1999 (ABl. S. 614) wird aufgehoben.