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Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht - VVAUFs)

Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht - VVAUFs)
vom 8. Juli 1996
(Abl. MBJS/96, [Nr. 10], S.383)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Anlagen:

Anlage 1: Sicherheit beim Unterricht im Fach Sport
Anlage 2: Sicherheit beim Schwimmunterricht
Anlage 3: Sicherheit bei besonderen schulischen Veranstaltungen

Abschnitt 1
Allgemeines

1 - Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Auf dem Weg zwischen der Wohnung oder dem Hort und dem Ort der schulischen Veranstaltung (Schulweg) ist grundsätzlich keine Aufsicht durch die Schule auszuüben. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht ist auszuüben

  1. auf dem Weg zwischen verschiedenen Orten schulischer Veranstaltungen (Unterrichtsweg),
  2. eine angemessene Zeit vor, nach und zwischen schulischen Veranstaltungen, insbesondere Pausen, Unterrichtsausfall und Freistunden sowie
  3. in einer schulischen Veranstaltung.

(2) Die Verpflichtung zur Fürsorge und Aufsicht besteht gegenüber allen minderjährigen sowie volljährigen geistig behinderten Schülerinnen und Schülern. Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen im übrigen lediglich einer Fürsorgepflicht. Sie sind auf entsprechende Gefahren hinzuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Aufsicht besteht nicht, wenn

  1. sich die Schülerin oder der Schüler unerlaubt entfernt oder
  2. die Eltern sich schriftlich damit einverstanden erklären, daß in den im folgenden genannten Fällen oder in sonstigen, konkret benannten besonderen Situationen eine Aufsicht nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt wird.

2 - Grundsätze der Aufsichtsführung

(1) Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht umfaßt angemessene Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen, die zu treffen sind, um die Schülerinnen und Schüler vor Schaden zu bewahren und zu verhindern, daß andere Personen durch sie Schaden erleiden. Sie gehört zu den Dienstpflichten der Lehrkräfte und zu den Aufgaben anderer mit der Durchführung oder Begleitung schulischer Veranstaltungen beauftragter Personen.

(2) Die Anzahl, das Alter, das individuelle Verhalten und die Reife der Schülerinnen und Schüler sowie die örtlichen Verhältnisse sind bei der Festlegung von Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen zur Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht zu berücksichtigen. Die Aufsicht ist angemessen und effektiv auszuüben und soll die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Schülerinnen und Schüler nicht mehr als nötig einschränken.

(3) Unbeschadet getroffener Einzelregelungen oder gegebener Verhaltensmaßnahmen besteht die Verpflichtung, andere verstärkte Vorkehrungen zu treffen, wenn besondere Umstände dies erkennbar erfordern. Dies kann gelten für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder für Schülerinnen und Schüler, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen. Ihnen ist, soweit erforderlich, die Teilnahme bei Experimenten, bei praktischen Arbeiten und bei Veranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, nicht oder nur eingeschränkt zu gestatten.

Abschnitt 2
Aufsichtsbereiche

3 - Schulweg

(1) Für den Schulweg tragen die Eltern sowie volljährige Schülerinnen und Schüler selbst die Verantwortung. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sowie volljährige Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung tragen eine ihrem Alter und ihrer Reife entsprechende Mitverantwortung.

(2) Ist vom Träger der Schülerbeförderung ein freigestellter Schülerverkehr eingerichtet, so trägt dieser für die Aufsicht an der Haltestelle, von der aus die Beförderung zum Wohnort oder Hort erfolgt, die Verantwortung. Dies gilt nur für die Zeit sowie diejenigen Schülerinnen und Schüler, für die keine Aufsicht mehr durch die Schule erfolgt.

(3) Ist das Antreten des Schulweges innerhalb der Frist gemäß Nummer 5 Abs. 1 auf Grund des Fahrplanes des Öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs nicht möglich, stellt der Schulträger einen geeigneten Raum zum Aufenthalt zur Verfügung. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ist dies nicht notwendig, wenn am Schulort ein fußläufig sicher zu erreichender Hort besucht werden kann und ein sinnvolles Betreuungsangebot gesichert ist. Der Schulträger stellt mit dem örtlichen Jugendhilfeträger Einvernehmen über ein sinnvolles Betreuungsangebot her.

(4) Lehrkräfte können auf Antrag des Schulträgers von der Schulleitung zur Führung der Aufsicht im Rahmen der von ihnen zu leistenden Aufsichtszeiten

  1. in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Bereichen sowie
  2. außerhalb des in Nummer 5 Abs. 1 genannten Zeitraumes

herangezogen werden, wenn andere schulische Belange dem nicht entgegen stehen.

(5) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes können die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch zu anderen Orten schulischer Veranstaltungen bestellt oder von dort nach Hause entlassen werden, wenn dies den Eltern in angemessener Frist vorher schriftlich zur Kenntnis gegeben worden ist und sie nicht widersprochen haben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe soll eine Bestätigung der Eltern vorliegen. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II können grundsätzlich zu jedem Ort schulischer Veranstaltungen bestellt oder von dort nach Hause entlassen werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind die individuellen Möglichkei ten der Orientierung und Mobilität zu prüfen, bevor von einer für die jeweilige Altersgruppe in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Festlegung Gebrauch gemacht wird.

(6) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe dürfen bei vorzeitigem Unterrichtsende auf Grund von Unterrichtsausfall oder anderen zwingenden schulischen Gründen nur dann früher nach Hause entlassen werden, wenn dies den Eltern in angemessener Frist zuvor schriftlich zur Kenntnis gegeben worden ist und die Bestätigung der Eltern vorliegt. Das Einverständnis kann ab Jahrgangsstufe 4 auch pauschal für bis zu einem Schulhalbjahr erteilt werden. Bei einem verspäteten Unterrichtsbeginn gilt Entsprechendes.

4 - Unterrichtsweg

(1) Unterrichtswege sind neben den Wegen zwischen verschiedenen Orten schulischer Veranstaltungen alle Wege, die von Schülerinnen und Schülern aus Gründen des Unterrichts und im Interesse eines geregelten Schulablaufes zurückzulegen sind. Hierzu gehören auch Wege, die einmalig oder in unregelmäßigen Abständen insbesondere zum Einholen von Informationen oder Einkaufen für den hauswirtschaftlichen Unterricht im Auftrag der Lehrkraft von einzelnen Schülerinnen oder Schülern oder Schülergruppen zurückgelegt werden. Für die notwendige Aufsicht trägt die Schule die Verantwortung.

(2) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sollen Unterrichtswege nur in Begleitung einer Lehrkraft oder einer geeigneten Aufsichtsperson zurücklegen. Im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens können die Lehrkräfte im Sinne einer Erziehung zur Selbständigkeit und Selbstverantwortung, dem Alter und der Reife der Schülerinnen und Schüler angemessen, Ausnahmen zulassen.

(3) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II dürfen Unterrichtswege ohne Begleitung einer Lehrkraft oder einer geeigneten Aufsichtsperson zurücklegen. Das gilt nicht, wenn die Umstände des Weges sowie die Reife oder die Behinderung der Schülerinnen und Schüler eine Beaufsichtigung erfordern.

5 - Pausen, Unterrichtsausfall und Freistunden

(1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen in Pausen, während des Unterrichtsausfalls und der Freistunden der Aufsicht der Schule. Die Schülerinnen und Schüler sind bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende ihrer Teilnahme am Unterricht zu beaufsichtigen. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn Fahrschüler die Schule besuchen und auf Grund der Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist.

(2) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sind stets während Unterrichtsausfall und Freistunden zu beaufsichtigen. Sie dürfen während dieser Zeit und in Pausen das Schulgelände oder einen anderen Ort der jeweiligen schulischen Veranstaltung nicht ohne Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen.

(3) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I sollen während der Pausen, des Unterrichtsausfalls und der Freistunden das Schulgelände nicht verlassen. Die Schulkonferenz kann für einzelne Jahrgangsstufen das Verlassen des Schulgeländes oder eines anderen Ortes der schulischen Veranstaltung während des Unterrichtsausfalls und der Freistunden durch Beschluß im Grundsatz gestatten. Es bedarf darüberhinaus einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Eltern, daß ihr Kind in den genannten Zeiten das Schulgelände oder den anderen Ort der schulischen Veranstaltung verlassen darf. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, daß der gesetzliche Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler, die während der genannten Zeiten das Schulgelände verlassen, grundsätzlich nicht besteht. Dies gilt nicht für den Weg zur Einrichtung der Schülerspeisung.

(4) Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II kann es durch Beschluß der Schulkonferenz gestattet werden, während der Pausen, des Unterrichtsausfalls und der Freistunden das Schulgelände oder den anderen Ort der schulischen Veranstaltung zu verlassen. Volljährige Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich das Schulgelände oder den anderen Ort der schulischen Veranstaltung während dieser Zeit verlassen.

6 - Schulische Veranstaltungen

(1) Schulische Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, für die die Schule sowohl für die äußeren Bedingungen als auch für die inhaltliche Gestaltung sowie die Leitung verantwortlich ist. Dazu gehören insbesondere der Unterricht einschließlich Praktika und Exkursionen, schulische Arbeitsgemeinschaften, Wandertage und Schulfahrten sowie Veranstaltungen der Mitwirkungsgremien. Während der schulischen Veranstaltungen obliegt der Schule die Führung der Aufsicht.

(2) Im Rahmen der Vorbereitung und Gestaltung der schulischen Veranstaltung oder besonderer Vorhaben sowie innerhalb dieser hat die jeweilige Lehrkraft auch auf die Einhaltung veranstaltungsspezifischer Sicherheitsvorschriften, wie sie sich insbesondere aus den Anlagen ergeben, zu achten.

(3) Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern sowie gleichartige schulische Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Empfehlung für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 in der jeweils geltenden Fassung) durchzuführen.

Abschnitt 3
Schlußbestimmungen

7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 2. August 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (VV-Aufsichtspflicht) vom 27. Januar 1992 (ABl. MBJS S. 8),
  2. Nummer 4 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften über die Gestaltung des Schulbetriebes sowie über die Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung der Schülerinnen und Schüler (VV-Schulbetrieb/Gesundheitsförderung) und
  3. das Rundschreiben Nr. 014/06/92 vom 25. Juni 1992 (ABl. MBJS S. 414), geändert durch Rundschreiben Nr. 70/92 vom 21. August 1992 (ABl. MBJS S. 474) und durch die Verwaltungsvorschriften über das Fernbleiben und die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern (VV-Beurlaubungen) vom 30. Juni 1994 (ABl. MBJS S. 764).

Potsdam, den 8. Juli 1996

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Angelika Peter

Anlage 1:

Sicherheit beim Unterricht im Fach Sport

1. Sportunterricht soll nur von Lehrkräften erteilt werden, die die erforderliche Qualifikation dafür besitzen (1. Staatsprüfung oder nach DDR-Recht erworbene Lehrbefähigung im Fach Sport) als Diplomlehrer für Sport oder Diplomsportlehrer und eine Grundausbildung in Erster Hilfe absolviert haben. Sportunterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 darf auch von Lehrkräften erteilt werden, die eine Grundausbildung in Erster Hilfe absolviert haben und denen vom staatlichen Schulamt nach Prüfung ihrer fachlichen Voraussetzungen die Genehmigung dazu erteilt wurde, wenn Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Fach Sport nicht zur Verfügung stehen.

2. Die Lehrkraft soll die Übungsstätten als erste betreten und als letzte verlassen, um einen Mißbrauch der Sportgeräte und Sportanlagen auszuschließen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Beschaffenheit der Übungsstätte dieses zuläßt und eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern nicht zu erwarten ist.

3. Geräte und Übungsstätten sind von der Lehrkraft vor der Benutzung auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Nichtbetriebssichere Geräte und Übungsstätten dürfen nicht benutzt werden und sind als solche zu kennzeichnen. Mängel sind unverzüglich der Schulleitung anzuzeigen.

4. Die Lehrkraft hat dafür zu sorgen, daß die Großgeräte (Pferd, Bock, Barren, Schwebebalken, Reck) nach der Benutzung auf ihre niedrigste Höhe gestellt und in einem betriebssicheren Zustand abgestellt werden. Wurfgeräte, insbesondere Kugeln, Speere und Wurfbälle sind unter Verschluß zu halten und nur unter Aufsicht der Lehrkraft zu nutzen.

5. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben während des Unterrichts sportgerechte Kleidung zu tragen.

Gegenstände, die beim Sport behindern oder zu Verletzungen führen können, insbesondere Uhren, Ringe, Ketten, Armbänder, Ohrringe, Anstecker, sind vor dem Beginn des Unterrichts abzulegen. Die Sportlehrkraft kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn sie nach der Art und Beschaffenheit des Schmuckgegenstandes sowie der ausgeübten Sportart das Verletzungsrisiko als gering einschätzt oder sich die Verletzungsgefahr auf andere Weise, bei Ohrsteckern beispielsweise durch Überkleben mit Pflaster, minimieren läßt. Lange Haare sind so zusammenzusteken, daß eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.

Alle Schülerinnen und Schüler, die Brillen tragen, sollen auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer Sportbrille hingewiesen werden. Die Teilnahme am Sportunterricht kann nach einer Belehrung auch ohne eine Sportbrille gestattet werden.

6. Es sind nur Übungen durchzuführen, die dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler entsprechen. Bei der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen sind Anweisungen und Hinweise von Ärzten und Therapeuten zu berücksichtigen.

7. Hilfestellung ist dann erforderlich, wenn

  1. die Übung mit einer besonderen, durch Hilfestellung abwendbaren Gefahr verbunden ist oder
  2. der Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers dies erforderlich macht.

Sicherheitsstellung ist bei allgemein schwierigen Übungen stets zu leisten.

8. Hilfe- und Sicherheitsstellung können von Lehrkräften oder von zuverlässigen und körperlich geeigneten Schülerinnen und Schülern gegeben werden. Die Lehrkraft ist für deren sorgfältige Auswahl und Einweisung verantwortlich.

9. Beim Unterricht in Gruppen soll sich die Lehrkraft dort aufhalten, wo das Gefahrenmoment am größten ist. Die Lehrkraft übernimmt bei besonders gefährlichen Übungen, insbesondere am Hochreck, Hochbarren, Trampolin und an den Ringen, selbst die Hilfe- oder Sicherheitsstellung.

10. Sind die Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran gewöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der inneren Differenzierung auch ohne ständige Beaufsichtigung selbständig üben. Die Lehrkraft behält die Gesamtverantwortung.

Anlage 2:

Sicherheit beim Schwimmunterricht

1. Der Unterricht darf nur in für den Badebetrieb zugelassenen Hallen- oder Freibädern durchgeführt werden. Der Nichtschwimmerbereich muß abgegrenzt sein. Es muß gewährleistet sein, daß in dem Bereich, in dem der Unterricht erteilt wird, nicht gleichzeitig öffentlicher Badebetrieb stattfindet.

2. Für den Unterricht in Freibädern sollten in der Regel folgende Mindesttemperaturen eingehalten werden:

Wasser 18 °C
Luft 20 °C

Die Lehrkraft ist für die Verhütung von Unterkühlungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Gesundheit durch Wasser- und Witterungsverhältnisse verantwortlich.

3. Schwimmunterricht darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die zumindest das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze erworben haben, eine Ausbildung in der Methodik des Schwimmunterrichts nachweisen können und sich in Abständen von vier Jahren einer Wiederholungsprüfung unterzogen haben.

Als Rettungsschwimmer geprüfte Schülerinnen und Schüler oder andere Personen können zur Aufsicht bei der Erteilung von Schwimmunterricht hinzugezogen werden. Die Lehrkräfte sind damit nicht von ihrer Verantwortung für die Aufsicht befreit.

4. Lehrkräfte sowie weitere aufsichtsführende Personen müssen während des Schwimmunterrichts Bade- oder geeignete Sportkleidung tragen, um bei Gefahr sofort rettend eingreifen zu können.

5. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Schwimmbekens ist die Vollzähligkeit zu kontrollieren.

6. Es dürfen höchstens 25 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig von einer Lehrkraft unterrichtet werden. In der Primarstufe ist, wenn mehr als 15 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig unterrichtet werden, eine zusätzliche Aufsichtsperson gemäß Nummer 3 erforderlich.

Bei der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen ist die Beaufsichtigung der Art und dem Grad der Behinderung anzupassen.

7. Schwimmer und Nichtschwimmer sollen nach Möglichkeit getrennt in geschlossenen Lerngruppen unterrichtet werden. Dies kann zum Erreichen einer vertretbaren Lerngruppenstärke auch klassen- oder schulformübergreifend erfolgen. Ist dies nicht möglich, so hat der Unterricht im Nichtschwimmerbecken zu erfolgen.

8. Beim Springen und Tauchen ist auf ausreichende Wassertiefe zu achten.

9. Vor Aufnahme des Schwimmunterrichts muß eine Belehrung über die Gefahren und die zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen. Hierzu gehört auch das Vermitteln der allgemeinen Baderegeln, insbesondere der Hygiene.

Anlage 3:

Sicherheit bei besonderen schulischen Veranstaltungen

I. Wassersport

1. Wassersport (z. B. Schwimmen, Rudern, Paddeln, Segeln, Segelsurfen) ist mit besonderen Gefahren verbunden, denen die aufsichtsführenden Lehrkräfte Rechnung tragen müssen. Ob und welche Teile eines ausgewählten Gewässers von den einzelnen Schülerinnen und Schülern benutzt werden dürfen, hat die Lehrkraft zu prüfen und zu entscheiden.

2. Vor Beginn der schulischen Veranstaltung ist für den Wassersport eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

3. Nur wer die Gefahren des Wassers kennt, kann ihnen durch richtiges Verhalten begegnen. Die Lehrkraft hat sich bei der Auswahl eines Gewässers über die zu beachtenden Bestimmungen und die örtlichen Gegebenheiten eingehend zu unterrichten. Ratschlägen und Warnungen der einheimischen Bevölkerung, insbesondere ortskundiger Personen ist Gehör zu schenken. Sie entbinden jedoch nicht die aufsichtsführende Lehrkraft von der Verantwortung.

4. Bei der Aufsichtsführung sind insbesondere folgende Regelungen zu beachten:

4.1 Schwimmen ist in der Regel nur in öffentlichen Badeanstalten oder an bewachten Badestränden zulässig.

4.2 Schwimmen in Teichen, Seen, Talsperren ist nur dort erlaubt, wo Badestellen ausgewiesen sind. Der für Nichtschwimmer freigegebene Teil muß klar ersichtlich sein. Fehlt eine Abgrenzung, so dürfen Nichtschwimmer nicht ins Wasser.

4.3 Fluß- und Kanalschwimmen sind grundsätzlich verboten.

4.4 Schwimmen im offenen Meer ist nur an den Stellen erlaubt, die von Rettungsorganisationen überwacht werden (in der Bundesrepublik Deutschland durch DLRG und Wasserwacht).

4.5 Die aufsichtsführende Lehrkraft und die Hilfsaufsicht müssen schwimmkundig sein. Zur Hilfsaufsicht können auch Schülerinnen und Schüler herangezogen werden, die im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze sind. Beim Schwimmen an unbewachten Badestränden muß eine der aufsichtsführenden Personen im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze sein. Die Aufsichtsführenden müssen Badebekleidung tragen.

4.6 Außerhalb öffentlicher Badeanstalten dürfen höchstens zehn Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht einer Lehrkraft gleichzeitig schwimmen.

4.7 Die Vollzähligkeit ist vor und nach dem Schwimmen festzustellen.

4.8 Es ist darauf zu achten, daß die Schülerinnen und Schüler nicht in überhitztem Zustand und unmittelbar nach dem Essen ins Wasser gehen. Wem ärztlich das Schwimmen verboten oder davon abgeraten wurde, ist die Teilnahme am Schwimmen zu untersagen.

5. Die Ausübung der Wassersportarten Kanusport, Segeln, Rudern, Segelsurfen ist nur bei günstigen, stabilen Wetterlagen gestattet. Die Ausübung im Dunkeln und bei Nebel ist nicht gestattet. Ein Rettungsboot muß vorhanden sein.

6. Bei aufkommenden Gewitter muß das Wasser sofort verlassen werden.

II. Wandern im Winter

Bei Wanderungen im Winter dürfen Rodel, Skier und Schlittschuhe nur benutzt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegt, die Schülerinnen und Schüler sachgemäß ausgerüstet sind und die Lehrkraft über hinreichende Erfahrungen im Wintersport verfügt. Das Schlittschuhlaufen ist nur auf dafür freigegebenen Eisbahnen gestattet. Das Betreten gefrorener Seen und Flüsse ist verboten.

III. Wandern im Hochgebirge

Wandern im Hochgebirge bringt Gefahren mit sich, die der Ortsunkundige nicht erkennen kann. Bei Wanderungen im alpinen Gelände ist daher der Rat einheimischer Bergführer einzuholen und zu beachten. Die Leitung von Gruppen, die Wanderungen im alpinen Gebiet durchführt, muß selbst über die notwendige Hochgebirgserfahrung und eine entsprechende Qualifikation zur Leitung dieser schulischen Veranstaltung verfügen.

IV. Skikurse

1. Wegen der Gefahren und der damit verbundenen besonderen Verantwortung kann die Leitung eines Skikurses nur eine Lehrkraft übernehmen, die

  1. in der ersten Ausbildungsphase im Schwerpunkt Skilauf ausgebildet worden ist oder
  2. während eines Skikurses die entsprechende Qualifikation erworben hat, die auch den örtlichen Vorschriften entspricht, oder
  3. staatlich geprüfte Skilehrkraft ist.

2. Für den Skiunterricht sollen nur Lehrkräfte herangezogen werden, die mit den Problemen der Sicherheit und den didaktischen und methodischen Fragen nachweislich vertraut sind und die modernen Fahrhilfen demonstrieren können. Eine effektive und dabei möglichst gefahrlose Wintersportausbildung setzt eine entsprechende Vorbereitung voraus, die schon vor Beginn des Skikurses erfolgen sollte. Voraussetzung ist auch eine sachgemäße Ausrüstung, die ebenfalls vorher zu überprüfen ist.

3. Die Schülerinnen und Schüler sind bereits bei der Vorbereitung eines Skikurses und danach auch am Veranstaltungsort insbesondere über

  1. winterliche Berggefahren,
  2. Orientierung im Gelände,
  3. Verhaltensregeln für Skiläufer auf Pisten und in Loipen, an Liften und Bergbahnen

zu informieren.