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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg (VV EZE)


vom 19. Januar 2005
(ABl./05, [Nr. 06], S.282)

Außer Kraft getreten am 18. April 2012 durch Verwaltungsvorschrift des MI vom 23. März 2012
(ABl./12, [Nr. 15], S.531)

Auf Grund des § 156 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 8. Oktober 1999, der durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 64) geändert wurde, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Ernennungsverordnung (ErnennV) vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742) erlässt das Ministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Landes Brandenburg sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen. Auf Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2 LBG in Verbin­dung mit § 149 LBG) findet die Vorschrift entsprechende Anwendung.

Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Für die Berechtigung der Weiterführung der Amtsbezeichnung nach Eintritt in den Ruhestand oder nach Entlassung gilt § 51 Abs. 4 und 5 LBG.

2. Ernennungsurkunden

2.1 Anlässe (§ 7 Abs. 1 LBG)

Der Beamte erhält eine Ernennungsurkunde,

  1. wenn er in ein Beamtenverhältnis berufen wird (Einstellung),
  2. wenn das bestehende Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art nach § 6 Abs. 1 LBG umgewandelt wird,
  3. wenn
    1. erstmals ein Amt verliehen wird (Anstellung) oder
    2. ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird (Beförderung, Rangherabsetzung mit Einverständnis des zu Ernennenden) oder
    3. ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird,
  4. bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 114 LBG oder § 107 LBG.

Die Übertragung eines höherwertigen Amtes ohne Änderung der Amtsbezeichnung sowie die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (z. B. in den Fällen des § 86 Abs. 2 Satz 2 LBG oder des § 9 des Landesdisziplinargesetzes - LDG) sind keine Ernennungen. Insoweit wird auf Nummer 6 verwiesen.

2.2 Inhalt

2.2.1 Die zwingenden Bestandteile der Ernennungsurkunden ergeben sich aus § 7 Abs. 2 LBG. Der Wortlaut ist den in Anlage 1 aufgeführten Mustern zu entnehmen. Entspricht die Ur­kunde nicht der in § 7 Abs. 2 LBG vorgeschriebenen Form, liegt eine Nichternennung vor (§ 7 Abs. 3 LBG).

2.2.2 Die Urkunden sind mit den Worten “unter Berufung in das Beamtenverhältnis” und einem Zusatz, der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt, auszufertigen, wenn ein Beamtenverhältnis begründet wird (Nummer 2.1, Ziffern 1 und 4). Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit folgen unmittelbar nach diesem Passus die Wörter “für die Dauer von ... Jahren” und ggf. “unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit”.

2.2.3 Wird ein Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt (Nummer 2.1, Ziffer 2), ist in die Ernennungsurkunde ein die Art des neuen Beamtenverhältnisses kenn­zeichnender Zusatz (z. B. “auf Lebenszeit”, “auf Probe”) aufzunehmen. Die Worte “unter Berufung in das Beamtenverhältnis” sollen dabei nicht in der Urkunde enthalten sein.

2.2.4 Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ohne gleichzeitige Anstellung ist in der Ernennungsurkunde nach der Bezeichnung des Eingangsamtes der Zusatz “zur Anstellung” zu setzen (Dienstbezeichnung).

2.2.5 In der Urkunde ist die Amts- oder Dienstbezeichnung einzusetzen, die in den Besoldungs­ordnungen oder in sonstigen Vorschriften für das zu verleihende Amt oder für die zu übertragende Tätigkeit vorgesehen ist. Befindet sich der zu Ernennende bereits in einem Beamtenverhältnis und wird durch die Ernennung eine andere Amts- oder Dienstbezeichnung verliehen, so ist auch die bisherige anzugeben. Ist ein Beamten­verhältnis noch nicht begründet worden, wird lediglich die Anrede “Frau” oder “Herr” verwendet.

2.2.6 Sofern bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis der zu Ernennende berechtigt ist, eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz weiter­zuführen, kann auch diese angeführt werden. Staatlich verliehene Titel, akademische Grade und Diplomgrade sollen in der gebräuchlichen Abkürzung oder der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z. B. Verleihungsurkunde) ergibt.

2.2.7 Auf der Rückseite der Ernennungsurkunde und der Durchschrift für die Personalakte kann der Tag der Aushändigung durch den Aushändigenden bzw. die personalakten­führende Dienststelle bescheinigt werden.

2.3 Wirkungsvermerk

Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LBG), sind in der Urkunde nach dem Namen die Worte “mit Wirkung vom ...” und der Zeitpunkt einzusetzen.

2.4 Inhalt bei Beamtenverhältnissen im Rahmen der Vergabe von Führungsfunktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 148a LBG)

Im Urkundentext ist neben der Berufung zum Zeitbeamten die Dauer sowie die Tatsache des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit anzuführen (siehe Nummer 2.2.2 i. V. m. Mustertext 1 der Anlage 1).

Beispiel: “............................ ernennt die Landesregierung Frau / Herrn (bisherige Amtsbezeichnung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit)............................. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von .................. Jahren unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zur / zum ................”.

Bei Vorliegen eines Tatbestandes, der nach § 148a Abs. 6 LBG die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes zur Folge hat, ist eine Urkunde nicht auszufertigen. Die endgültige Übertragung eines Amtes im Sinne des § 148a LBG nach Ablauf der zweiten Amtszeit ist eine Beförderung im wieder auflebenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2.5 Sonstige Formvorschriften

2.5.1 Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg (§ 1 Abs. 4 Satz 1 ErnennV). Der Text der Urkunde erscheint in der Ich-Form. In den Fällen der Ernennungs­zuständigkeit der Landesregierung (§1 Abs. 1 Satz 1 ErnennV) treten an die Stelle des Wortes “ich” die Wörter “die Landesregierung”, bei Urkunden, die durch den Vorstand einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollzogen werden (Nummer 9), tritt an die Stelle des Wortes “ich” das Wort “wir”, jeweils unter entsprechender Änderung des Verbs.

2.5.2 Die Unterschrift ist handschriftlich zu vollziehen.

2.5.3 Die Urkunden sind, soweit Dienststellen das große Landessiegel führen, mit diesem, im Übrigen mit dem kleinen Landessiegel zu versehen; dies gilt nicht für die Vorlagen an die Staatskanzlei nach Abschnitt 4.3.

3. Beendigung des Beamtenverhältnisses

3.1 Ruhestand (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 LBG, § 116 Abs. 1 LBG)

Der Beamte erhält eine deklaratorische Urkunde nach Anlage 2, wenn er

  1. kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt (§ 110 Abs. 2 LBG),
  2. durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Dienstvorgesetzten in den Ruhestand versetzt wird (§§ 111, 115 LBG),
  3. durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Dienstvorgesetzten in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird (§§ 90, 91 LBG),
  4. durch Entscheidung der Landesregierung gemäß § 105 LBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.

Wird nach § 106 Satz 1 oder § 117 Satz 2 LBG ein besonderer Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festgesetzt, sind nach dem Namen die Wörter “mit Ablauf des ...” und der Zeitpunkt einzutragen. In den Fällen der Nummer 1 ist wegen der Rechtsfolge kraft Gesetzes weder ein förmlicher Verwaltungsakt noch - bei Zuständigkeit der Landesregierung - ein Kabinettbeschluss erforderlich. In den Fällen der Nummer 4 wird der rechtsgestaltende Verwaltungsakt der Landesregierung, dessen sofortige Vollziehbarkeit ggf. anzuordnen sein wird, durch das zuständige Mitglied der Landesregierung erlassen und die Urkunde vom Ministerpräsidenten unterzeichnet; Verwaltungsakt und Urkunde sollen gemeinsam ausgehändigt werden.

3.2 Entlassung (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 LBG, § 98 Abs. 1 LBG)

Der Beamte erhält eine deklaratorische Urkunde nach Anlage 2, wenn er

  1. wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes entlassen ist, da er nicht eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Sinne des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) abgeleistet hat (§ 93 Abs. 1 Nr. 2, § 109 Abs. 2 Nr. 1 LBG),
  2. nach Bestandskraft des entsprechenden rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes auf eigenes Verlangen hin entlassen wird (§ 95 LBG),
  3. nach Bestandskraft des entsprechenden rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 LBG).

Wird nach § 95 Abs. 2 LBG die Entlassung für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beantragt und wird diesem Antrag entsprochen, sind in der Urkunde nach dem Namen die Wörter “mit Ablauf des ...” und der Zeitpunkt einzutragen.

In den Fällen der Nummer 1 ist wegen der Rechtsfolge kraft Gesetzes weder ein förmlicher Verwaltungsakt noch - bei Zuständigkeit der Landesregierung - ein Kabinettbeschluss erforderlich.

3.3 Dank und Anerkennung

3.3.1 In den Urkunden über die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen Dank und Anerkennung für die dem Land Brandenburg geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn Führung und Leistung des Beamten dies rechtfertigen.

3.3.2 Auf das Aussprechen von Dank und Anerkennung ist zu verzichten, soweit gegen den Beamten die Disziplinarmaßnahmen Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) oder Zurückstufung (§ 9 LDG) verhängt worden sind. Dasselbe gilt, wenn diese nur im Hinblick auf § 14 LDG nicht verhängt worden sind oder in einem laufenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist, dass mindestens diese Diszipli­narmaßnahmen verhängt werden können.

3.4 Formvorschriften

Nummer 2.5.3 gilt entsprechend.

4. Vollzug der Urkunden

4.1 Unterzeichnungsbefugnis bei Ernennungen

Die Urkunden werden in folgender Form handschriftlich vollzogen:

4.1.1 Soweit die Landesregierung über die Ernennung entscheidet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ErnennV), unterzeichnet der Ministerpräsident (§ 1 Abs. 4 Satz 2 ErnennV).

Der Ministerpräsident unterzeichnet ferner die Ernennungsurkunden der Staatssekretäre (§ 1 Abs. 2 ErnennV) in der Ich-Form.

4.1.2 Soweit die oberste Dienstbehörde für die Ernennung zuständig ist, unterzeichnet das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung (siehe Mustertexte der Anlagen 1 und 2), im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten der Ministerpräsident in der Ich-Form.

4.1.3 Soweit die Ernennungsbefugnis auf eine andere Stelle übertragen worden ist, unterzeichnet der Leiter dieser Stelle. Beispiel:

“Der Präsident des Landesumweltamtes"
(Unterschrift).

4.2 Vertretung

4.2.1 In den Fällen der Nummer 4.1.1 Satz 1 unterzeichnet das den Ministerpräsidenten vertretende Mitglied der Landesregierung mit dem Zusatz “In Vertretung”.

4.2.2 Wird die Urkunde in den Fällen der Nummer 4.1.2 im jeweiligen Geschäftsbereich durch zur allgemeinen Vertretung des Ministerpräsidenten bzw. des Mitglieds der Landesregierung Befugte vollzogen, sind über der Unterschrift der Vollziehenden die Worte “In Vertretung” einzufügen. Beispiele:

Im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten unterzeichnet der Chef der Staatskanzlei mit

"Der Ministerpräsident
In Vertretung”
(Unterschrift),

im Geschäftsbereich der übrigen Mitglieder der Landesregierung unterzeichnen die nach § 1 Abs. 4 Satz 4 und 5 ErnennV Befugten mit (z. B.)

“Die Ministerin der/für ...
In Vertretung”
(Unterschrift).

4.2.3 Die Vertreter der Behördenleitung im Sinne der Nummer 4.1.3 (§ 1 Abs. 4 Satz 4 und 5 ErnennV) vollziehen die Urkunde mit dem Zusatz “In Vertretung”.

Beispiel:

"Die Präsidentin des Landesamtes für ...
In Vertretung"
(Unterschrift)

4.2.4 Die für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter oder die sie vertretenden Personen unterschreiben die Ernennungsurkunden mit dem Zusatz “Im Auftrag”, sofern eine Ermächtigung i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 5 ErnennV erfolgt ist.

4.3 Vorlage der Urkunden an den Ministerpräsidenten

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErnennV legen die obersten Landesbehörden die vorbereiteten und vom jeweiligen Staatssekretär abgezeichneten Urkundenentwürfe unter Beifügung einer Kopie des entsprechenden Kabinett­beschlusses dem Ministerpräsidenten vor. Die Urkunden werden hierbei bis auf das Datum und den Prägesiegelabdruck vorbereitet. Die Vorlage der Personalakte ist nicht erforderlich. Das Nähere hinsichtlich der einheitlichen Gestaltung der dem Ministerpräsidenten zur Unterschrift vorzulegenden Urkunden regelt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.

4.4 Unterzeichnungsbefugnis bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

Die vorstehend getroffenen Unterzeichnungsregelungen gelten entsprechend für Urkundenausfertigungen bei der Versetzung in den Ruhestand (Nummer 3.1) und bei der Entlassung (Num­mer 3.2). Bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 105 LBG durch die Landesregierung unterschreibt der Ministerpräsident auch die Urkunde eines Staatssekretärs - abweichend von Nummer 4.1.1 Satz 2 - in der Formulierung “............ versetzt die Landesregierung Frau/Herrn ... (ggf.: mit Ablauf des ...........) in den einstweiligen Ruhestand”.

5. Einweisungsschreiben

In den Fällen einer Ernennung nach Nummer 2.1, Ziffer 3 und 4 ist dem Beamten zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung wirksam wird, ein Amt bei einer bestimmten Behörde unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes zu übertragen. Die Übertragung des Amtes und die Einweisung in eine Planstelle bedürfen der Schriftform. Die Mitteilung erfolgt durch den Dienstvorgesetzten. Sie ist in der Regel gleichzeitig mit der Ernennungsurkunde auszuhändigen. Ein vom Wirksamwerden der Ernennung abweichender früherer Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle ist in der Mitteilung anzugeben.

Beispiel: Ernennung zur Hauptsekretärin am 25. Mai, Einweisung in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 mit Wirkung vom 1. Mai, vgl. § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

Die Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

“Hiermit übertrage ich Ihnen (ggf.: mit Wirkung vom .............) das Amt einer/eines ................................... (Amtsbezeichnung) bei ................................................... (Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom .................................. (Datum) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe .............. ein.”

Bei Auseinanderfallen der Besoldungsgruppe des verliehenen statusrechtlichen Amtes und des der Planstelle unterlegten Stellenwertes (Unterbesetzung) ist im Einweisungsschreiben die Besoldungsgruppe anzugeben, die dem verliehenen Amt entspricht und Grundlage für die Zahlung der Dienstbezüge ist.

Beispiel: Eine Beamtin wird zur Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Die Planstelle, auf der sie geführt wird, ist der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Die Einweisung erfolgt in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10.

6. Sonstige statusverändernde Verwaltungsakte

6.1 Übertragung höherwertiger Ämter ohne Ernennung

In den Fällen des § 3 ErnennV gelten die vorstehenden Nummern 2.3, 4 und 5 entsprechend. Die Amtsbezeichnung bleibt unverändert, eine Urkunde wird nicht ausgehändigt. Die Übertragung des neuen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und die Einweisung in die entsprechende Planstelle sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung wird mit der Aushändigung des Schreibens wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Beispiel für Besoldungsgruppe A 11/A 12:

“Ich übertrage Ihnen (ggf.: mit Wirkung vom ......................) das Amt eines Kriminalhauptkommissars bei ......................... und weise Sie mit Wirkung vom ....................... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO ein. Zu Ihrer Beförderung gratuliere ich Ihnen herzlich.”

Das Schreiben wird von dem nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 5 ErnennV dazu Befugten unter­zeichnet. Bei einer Beförderung zum Ministerialrat in der Besoldungsgruppe B 2 ist sinngemäß zu verfahren. Beförderung und Einweisung in die entsprechende Planstelle können auch durch getrennte Schreiben erfolgen.

6.2 Statusberührende Versetzungen

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrund­gehalt nach § 86 Abs. 2 Satz 2 LBG stellt eine Ausnahme vom Ernennungserfordernis dar. Die ohne Zustimmung des Beamten hiernach mögliche Versetzung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 3 LBG. In der Versetzungsverfügung ist das neue Amt (Amt, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte) anzugeben, die Maßnahme ist zu begründen. Nummer 8.1.2 gilt entsprechend.

7. Änderung der Amtsbezeichnung

Wird einem Beamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen und ist damit ein Wechsel der Laufbahngruppe nicht verbunden, gilt Nummer 6.1 entsprechend. Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass ein neues Amt übertragen wird, ist die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

Beispiel: Ein Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) wechselt in den allgemeinen Verwaltungsdienst und bekommt das Amt eines Regierungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) übertragen; Wortlaut des Schreibens entsprechend Nummer 5.

8. Übertritt in den Landesdienst, Übernahme und Versetzung

8.1 Übertritt kraft gesetzlicher Vorschrift

8.1.1 Tritt ein Beamter von einem anderen Dienstherrn kraft gesetzlicher Vorschrift unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg über (§ 128 Abs. 1 und 4, § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [BRRG], § 91 LBG), erhält er durch die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, gegen Empfangsbekenntnis eine schriftliche Bestätigung mit folgendem Wortlaut:

“Aufgrund ................................ sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ........................ mit Wirkung vom ................... in den Dienst des/der ...................... (Körperschaft) übergetreten. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ...................... (Amtsbezeichnung) bei ............... (neue Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom ....................... (Datum des Übertritts) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ................................... ein.”

8.1.2 Wird dem Beamten dabei ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen und behält er aufgrund gesetzlicher Vorschrift seine bisherigen besoldungsrechtlichen Ansprüche, erhält die Bestätigung folgenden Zusatz:

“Ihre Dienstbezüge bemessen sich aufgrund ............... nach der Besoldungsgruppe ................. Sie erhalten eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Hierüber geht Ihnen ein gesonderter Bescheid zu.”

8.1.3 Beim Übertritt von noch nicht angestellten Beamten lautet Satz 2 der Bestätigung wie folgt:

“Sie führen die Dienstbezeichnung .................... ”

8.2 Übernahme durch Übernahmeverfügung

8.2.1 Wird ein Beamter eines anderen Dienstherrn unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg übernommen (§ 128 Abs. 2 bis 4 BRRG), erhält er durch die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, gegen Empfangsbekenntnis einen schriftlichen Bescheid mit folgendem Wortlaut:

“Aufgrund .............................. werden Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ........................ in den Dienst des/der ....................................... (Körperschaft) übernommen. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt einer/eines ............................... (Amtsbezeichnung) bei .......................... (neue Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom ...(Datum der Übernahme) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ................................... ein.”

Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

8.2.2 Die Nummern 8.1.2 und 8.1.3 gelten entsprechend. Soll die Übernahme zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Zustellung wirksam werden, sind in die Mitteilung die Worte “mit Wirkung vom ........................” einzufügen.

8.3 Versetzung

8.3.1 Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst des Landes Brandenburg versetzt, erhält er von der für die Ernennung zuständigen Stelle eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:

“Aufgrund Ihrer Versetzung zu ............................(neue Dienststelle) sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf ... mit Wirkung vom ............................ in den Dienst des Landes Brandenburg übergetreten. Ich übertrage Ihnen hiermit das Amt eines .......................(Amtsbezeichnung) bei ......................... (neue Dienststelle) und weise Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ................................ ein.”

8.3.2 Nummer 8.1.3 gilt entsprechend.

8.3.3 Versetzungen ohne Dienstherrenwechsel erfolgen durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid (Versetzungsverfügung) von der abgebenden Dienststelle. Eines besonderen Einweisungsschreibens seitens der aufnehmenden Dienststelle bedarf es hierbei nicht. Ändert sich mit der - ranggleichen - Versetzung die Amts- oder Dienstbezeichnung, erhält der Beamte von der aufnehmenden Dienststelle ein entsprechendes Schreiben. Bei Versetzung von einer obersten Dienstbehörde in den eigenen nachgeordneten Bereich kann diese Mitteilung Bestandteil des Versetzungsschreibens sein.

Beispiele: Eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 wird von einem Ministerium in den nachgeordneten Bereich versetzt. Die Amtsbezeichnung ändert sich von “Amtsrätin” z. B. in “Regierungsamtsrätin”.

Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 wird von einer Landesoberbehörde in eine oberste Landesbehörde versetzt. Die Amtsbezeichnung ändert sich von z. B. “Leitender Regierungsdirektor” in “Ministerialrat”.

9. Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die Bestimmungen der Nummern 1 bis 8 sind für die Beamten einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung (mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen) entsprechend anzuwenden. In die Urkunden soll ein Hinweis auf die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung aufgenommen werden, wenn sich nicht bereits aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde die entsprechende Zugehörigkeit des Beamten ergibt.

10. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anlagen