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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“


vom 13. September 2005
(ABl./05, [Nr. 39], S.962)

Das in Potsdam am 30. August 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Finanzierung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin- Brandenburg“ ist nach seinem Paragraphen 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 13. September 2005

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

- nachstehend Bund genannt -

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur

- nachstehend Berlin genannt -

und

das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

- nachstehend Brandenburg genannt -

schließen das nachstehende Abkommen zur Ausfüllung des Artikels 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“

- nachstehend Stiftung genannt -.

Präambel

Die Entstehungs-, Nutzungs- und Entwicklungsgeschichte der Schlösser und Gärten in Berlin und Brandenburg - eine der größten und bedeutendsten Kulturlandschaften Deutschlands - ist untrennbar mit der Geschichte der Preußischen Monarchie, dem Deutschen Kaiserreich und deren Repräsentationskultur verbunden. Mit dem Untergang der Monarchie wurde dieser inhaltliche Zusammenhang als Auftrag begriffen und die Preußische Schlösserverwaltung gegründet, in deren Tradition die Stiftung ihre Tätigkeit sieht.

Es ist Aufgabe der Stiftung, dieses generationenübergreifende nationale Erbe zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen, zu präsentieren und zu vermitteln. In diesem Zusammenhang vollendet die Einbeziehung von Schloss und Park Paretz, des Schlossmuseums Oranienburg und des Schlosses Schönhausen in die Gesamtverantwortung der Stiftung die Intention der Stifter, die erhalten gebliebenen Schlösser und Gärten des ehemaligen preußischen Königs- bzw. Deutschen Kaiserhauses als kulturhistorisch einmaliges national bedeutsames Gesamt- ensemble, deren Kernbestandteil zum UNESCO-Weltkulturerbe zählt, zu bewahren und zu erschließen.

§ 1

(1) Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass Schloss und Park Paretz, das Schlossmuseum Oranienburg und das Schloss Schönhausen Bestandteil der Stiftungseinrichtungen im Sinne der Präambel werden. Unter der Bedingung der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 abgeschlossenen Sanierung sollen die Liegenschaften Schloss und Park Paretz und Schloss Schönhausen in das Eigentum der Stiftung übernommen werden. Hierzu ist eine Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin- Brandenburg vom 23.08.1994 erforderlich. Eine Auflistung der Liegenschaften und Gebäude befindet sich in der Anlage 2 zu diesem Abkommen. Der Stiftungsrat stellt durch Beschluss den Abschluss der Sanierung fest.

(2) Berlin verpflichtet sich, außerhalb des Stiftungsetats alle notwendigen finanziellen Mittel zur Sanierung des Schlosses Schönhausen bereitzustellen, um es entsprechend den Anforderungen des Stiftungsrates als Museumsschloss vergleichbar Schloss Paretz nutzen zu können. Das betrifft auch Ausgaben, die der Stiftung im Rahmen der Betreuung des Bauvorhabens entstehen.

(3) Brandenburg verpflichtet sich, außerhalb des Stiftungsetats alle notwendigen finanziellen Mittel zum Abschluss der Sanierung der Seitenflügel von Schloss Paretz bereitzustellen. Das betrifft auch Ausgaben, die der Stiftung im Rahmen der Betreuung des Bauvorhabens entstehen.

(4) Berlin verpflichtet sich, der Stiftung für den Betrieb des Schlosses Schönhausen bis zur Eigentumsübertragung auf der Grundlage eines bilateralen Betreuungsvertrages jährlich zunächst 200.000 € zur Verfügung zu stellen.

Vor dem Hintergrund weiterer Nutzungsinteressen anderer und Einnahmemöglichkeiten wird bei Übertragung des Schlosses an die Stiftung der Betriebskostenzuschuss des Landes Berlin überprüft.

(5) Brandenburg verpflichtet sich, Mittel in Höhe von 424.700 € jährlich zum Betrieb und Unterhalt der Liegenschaft des Schlossmuseums Oranienburg und für Schloss und Park Paretz in die Gesamtfinanzierung der Stiftung zusätzlich einzubringen.

§ 2

(1) Die vertragschließenden Seiten stellen der Stiftung nach Maßgabe ihrer Haushalte jeweils anteilig einen jährlichen Zuschuss zum Ausgleich des Betriebs- und Investitionshaushaltes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Die Stiftung erhält in den Haushaltsjahren 2005 bis 2008 einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 30.822.200 €. Davon entfallen auf den Bund 12.894.700 €, auf Brandenburg 11.320.500 € sowie auf Berlin 6.607.000 €.

(3) Die Stiftung erhält in den Jahren 2005 bis 2008 im Wege der Projektförderung vom Bund weitere Fördermittel in Höhe von jährlich 981.000 € nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.

(4) Die in Absatz 2 und 3 genannten Zuschüsse werden nach Maßgabe des § 1 entsprechend ergänzt.

(5) Die Stiftung erhält die Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung.

(6) Die vertragschließenden Seiten stellen der Stiftung die jährichen Zuschüsse jeweils anteilig zum 15. Januar, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November bereit.

§ 3

Jede der vertragschließenden Seiten kann über seinen jeweiligen

Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen.

§ 4

(1) Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes der Stiftung.

(2) Die Rechnungshöfe des Bundes, Berlins und Brandenburgs sind zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung berechtigt.

§ 5

Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass die in den Zuwendungsbescheiden geregelten Auflagen in folgenden Punkten einheitlich formuliert werden:

  • Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur ins- titutionellen Förderung von Brandenburg;
  • Anwendung der Baufachlichen Nebenbestimmungen und der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen des Bundes;
  • einheitliches Berichtswesen;
  • einheitliche zeitliche Zweckbindung für alle Anschaffun- gen.

§ 6

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 4 Jahren ab In- krafttreten geschlossen.

(2) Spätestens ein Jahr vor Ablauf des Finanzierungsabkommens werden die vertragschließenden Seiten über die weitere Finanzierung der Stiftung und den Abschluss eines neuen Finanzierungsabkommens verhandeln.

§ 7

Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 30. August 2005

Für die Bundesrepublik Deutschland

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Dr. Christina Weiss

Für das Land Berlin

Der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Dr. Thomas Flierl

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
Vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka

Anlage 1

Gemeinsame Protokollnotiz des Bundes und des Landes Brandenburg

„Der Bund und das Land Brandenburg als Mitglieder des Stiftungsrates stellen ihre Zustimmung zu der Änderung in § 1 Abs. 4 unter folgenden Vorbehalt:

  • die der SPSG gewährten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nicht zu einer anteiligen Mitfinanzierung des laufenden Betriebs und Unterhalts im Schloss Schönhausen führen; und
  • in einem künftigen Haushaltsplan dürfen höhere Betriebskosten als die vom Land Berlin zz. zugesagten 200.000 Eu ro nur durch schlossbezogene Mehreinnahmen oder erhöhte Zuwendungen des Landes Berlin ausgeglichen werden.“

Darüber hinaus erklärt das Land Brandenburg seine Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass das Land Berlin folgende Erklärung abgibt.

„Das Land Berlin sichert zu, dass es im Fall der Nichtübernahme des Schlosses die von der Stiftung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Fördermitteln übernommenen Verpflichtungen, z. B. des Betriebs eines Museumsschlosses, erfüllen wird. Das Land Berlin stellt die Stiftung von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Stiftung in Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Grundstücksübertragung geltend machen.“

Anlage 2

Auflistung der Liegenschaften und Gebäude, die nach den Maßgaben des vorgenannten Finanzierungsabkommens in das Eigentum der SPSG überführt werden sollen:

Schloss und Park Paretz (Land Brandenburg):

Das Land Brandenburg ist Eigentümer von Schloss und Park Paretz, eingetragen im Grundbuch von Ketzin, Blatt 01860, Flur 14 (alt Flur 4), Flurstücke

127/20 mit einer Größe von 1.132 m2.
127/24 mit einer Größe von 37.037 m2.
21 mit einer Größe von 34.663 m2.

Das Grundstück ist mit einem Schloss-, zwei Neben- und einem Bürogebäude bebaut.

Schloss Schönhausen (Land Berlin):

88.073 m2 Schloss und Schlosspark Schönhausen

Das Grundstück ist mit einem Schloss und Wirtschaftsgebäuden bebaut.