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Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der Gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste


vom 17. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 24], S.670)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Gemeinsame Vereinbarung vom 21. Dezember 2004
(ABl./05, [Nr. 24], S.670)

Die am 22. Dezember 2004 letztunterzeichnete Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste ist nach ihrem § 11 Abs. 1 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Gemeinsame Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 17. Mai 2005

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

und der Freistaat Thüringen,

im Folgenden: die Vertragschließenden,

schließen diese Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste.

Präambel

Die Vertragschließenden sind seit 2001 mit der von ihnen finanzierten Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste (i. F.: Koordinierungsstelle) erfolgreich im Bereich der Dokumentation NS-verfolgungsbedingt entzogener bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachter Kulturgüter tätig.

Sie sind sich vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung in Form der Zustimmung zu den Washingtoner Prinzipien (1998) und der Verabschiedung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz, (1999) sowie aufgrund des Willens zur Dokumentation kriegsbedingt verbrachter Kulturgüter darüber einig, die Arbeit der Koordinierungsstelle fortzuführen und schließen daher diese Gemeinsame Vereinbarung.

§ 1
Rechtsnatur, Laufzeit und Aufgaben der Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle ist eine von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, und den Ländern getragene Einrichtung in der Form einer Arbeitsgruppe des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg.

(2) Die Koordinierungsstelle wird für fünf weitere Jahre (2005 bis 2009) fortgeführt.

(3) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben:

  1. Dokumentation von Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten Kulturgütern mit dem Ziel der Präsentation in der Internet-Datenbank der Koordinierungsstelle www.lostart.de
  2. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit sowie kontinuierliche Überarbeitung des Datenbankangebotes in www.lostart.de (einschl. Forum und Datenpflege)
  3. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung
  4. Geschäftsstelle der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz
  5. Unterstützung der Vertragschließenden im Rahmen der Aufgaben von lit. a. bis lit. d.

(4) Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann vom Vorstand beschlossen werden und ist von der Bereitstellung entsprechender Projektmittel abhängig.

§ 2
Struktur und Leitung der Koordinierungsstelle

(1) Zur Zusammenarbeit, Vertretung und Sicherstellung der Interessen der Vertragschließenden in der Koordinierungsstelle bestehen ein Kuratorium (§ 3) und ein Vorstand (§ 4).

(2) Die Koordinierungsstelle unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt. Sie ist an die Beschlüsse von Kuratorium und Vorstand gebunden und wird vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.

§ 3
Kuratorium

(1) Das Kuratorium trifft die Entscheidung in Grundsatzangelegenheiten.

(2) Das Kuratorium besteht aus achtzehn Mitgliedern:

  1. je einem Vertreter oder einer Vertreterin eines jeden Landes, wobei der Vertreter oder die Vertreterin des Sitzlandes der Koordinierungsstelle zugleich vorsitzendes Mitglied ist,
  2. zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.

(3) Die Länder besetzen den länderseitigen Teil des Kuratoriums aus dem Kreis der Mitglieder des Kulturausschusses der Kultusministerkonferenz, der anlässlich seiner Treffen vom Vorstand  über die Aktivitäten der Koordinierungsstelle unterrichtet wird. Die Mitglieder des Kuratoriums können sich im Einzelfall von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ihres Hauses vertreten lassen. Ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, kann beide Stimmen wahrnehmen.

(4) Das Kuratorium tritt einmal jährlich anlässlich einer Sitzung des Kulturausschusses und im Übrigen dann zu einer Sitzung zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder es beantragen oder der Vorstand es für dringend erforderlich hält.

(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Entscheidungen über Grundsatzangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der beiden Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. 

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig:

  1. in Sitzungen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist,
  2. im schriftlichen Verfahren, wenn
    1. kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht und
    2. die Hälfte der Mitglieder sich an der Abstimmung innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist beteiligt hat.

(7) Die Koordinierungsstelle berichtet dem Kuratorium jährlich über die Durchführung ihrer Aufgaben (Kuratoriumsbericht). Daneben hat die Leitung der Koordinierungsstelle dem Kuratorium regelmäßig zu dessen Sitzungen und darüber hinaus auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder über ihre Arbeit zu berichten.

§ 4
Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Verbindung zwischen dem Kuratorium und der Koordinierungsstelle. Der Vorstand beaufsichtigt die Umsetzung der Kuratoriumsbeschlüsse durch die Koordinierungsstelle. Er trifft die Entscheidung in Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt. Die Leitung der Koordinierungsstelle hat den Vorstand über alle wesentlichen Dienstgeschäfte zu informieren.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

  1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Sitzlandes der Koordinierungsstelle als vorsitzendem Mitglied,
  2. je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, und des Kulturausschusses der Kultusministerkonferenz.

§ 5
Finanzierung und Kosten

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle erhält das Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der von den Parlamenten der Vertragschließenden gebilligten jeweiligen Haushalte jährliche Haushaltsmittel der Vertragschließenden.

(2) Der Gesamthaushalt der Koordinierungsstelle beträgt 429.485,18 €. Davon zahlen, jeweils hälftig, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, 214.742,59 € und die Länder insgesamt 214.742,59 €.

(3) Die Mittel der Länder setzen sich wie folgt zusammen:

Sachsen-Anhalt (Sitzland)                                                                                                          51.832,21 €.

Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen je                      12.462,74 €.

Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen je           11.440,16 €.

Rheinland-Pfalz                                                                                                                         8.628,04 €.

Schleswig-Holstein                                                                                                                    6.838,52 €.

Saarland                                                                                                                                    4.026,42 €.

(4) Die von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, dem Land Sachsen-Anhalt jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden in drei Tranchen á 1/3 zum 01.01., 01.05. und 01.09. eines jeden Kalenderjahres für das laufende Jahr gezahlt. Die von den Ländern dem Land Sachsen-Anhalt jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden zum 01.02. eines jeden Kalenderjahres in einer Einmalzahlung für das laufende Jahr gezahlt.

(5) Zusätzliche Einnahmen der Koordinierungsstelle in Form von Spenden, Sponsorengeldern und Aufwendungsersatz sind nach Entscheidung des Vorstands für gesonderte Auftragsprojekte zu verwenden. Sie sind gemäß § 45 (2) Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt übertragbar. 

§ 6
Haushalt

(1) Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung von Vorstand und Kuratorium.

(2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres berichtet die Koordinierungsstelle dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt über die Verwendung der Haushaltsmittel in Form eines Jahresabschlusses. Dieser Jahresabschluss wird in der ersten Jahreshälfte des jeweils übernächsten Jahres an die Vertragschließenden übergeben.

(3) Die der Koordinierungsstelle bereitgestellten, nicht verbrauchten Haushaltsmittel werden in das Folgejahr übertragen und mit den Zuweisungen der Vertragschließenden entsprechend verrechnet.

(4) Dem Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt obliegt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Koordinierungsstelle. Die gemäß § 91 Bundeshaushaltsordnung bestehenden Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.

§ 7
Rechte

Das Land Sachsen-Anhalt erwirbt die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den durch die Koordinierungsstelle entwickelten und von dieser genutzten Konzepten, Programmen und Entwicklungsleistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es ist verpflichtet, diese Rechte den anderen Vertragschließenden auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur Nutzung zugänglich zu machen.

§ 8
Haftung

(1) Die Vertragschließenden stehen in eventuellen Haftungsfällen bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen Dritter ein.

(2) Sollten nach Ablauf dieser Vereinbarung sonstige finanzielle Belastungen entstehen, die das Sitzland nicht alleine zu vertreten hat, werden diese durch die Vertragschließenden gemeinsam getragen.

(3) Eine gegenseitige Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht zwischen den Vertragschließenden bezüglich der Aufgabendurchführung der Koordinierungsstelle wird ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Schadensverursachung.

§ 9
Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 10
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dem Willen der Vertragschließenden am nächsten kommt.

§ 11
In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung, Außer-Kraft-Treten der bisherigen Vereinbarungen, Evaluierung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2005, spätestens mit dem Tage der letzten Unterzeichnung, in Kraft und endet am 31. Dezember 2009. Die Verwaltungsvereinbarung über die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste (2001) zwischen den Ländern und das Abkommen über die Gemeinsame Finanzierung der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, und dem Land Sachsen-Anhalt vom 27.10.2000 treten zum 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(2) Der Vorstand erstattet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 einen Evaluierungsbericht unter besonderer Berücksichtigung der weiterhin erforderlichen Einrichtungsdauer. Die Vertragschließenden entscheiden aufgrund dieses Berichtes bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 über eine Verlängerung dieser Vereinbarung.

Berlin, den 1. Dezember 2003

Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Dr. Christina Weiss

Stuttgart, den 19. Juli 2004

Für das Land Baden-Württemberg
Für den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg

In Vertretung
Wolfgang Fröhlich

München, den 16. Juli 2004

Für den Freistaat Bayern
Für den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Dr. Thomas Goppel

Berlin, den 9. August 2004

Für das Land Berlin
Für den Regierenden Bürgermeister des Landes Berlin
Der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin

Dr. Thomas Flierl

Potsdam, den 21. Dezember 2004

Für das Land Brandenburg
Für den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg
Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Prof. Dr. Johanna Wanka

Bremen, den 12. Juli 2004

Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Der Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen

Hartmut Perschau

Hamburg, den 14. Juli 2004

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg
Die Kultursenatorin der Freien und Hansestadt Hamburg

Prof. Dr. Karin v. Welck

Wiesbaden, den 14. September 2004

Für das Land Hessen
Für den Ministerpräsidenten des Landes Hessen
Der Hessische Staatsminister für Wissenschaft und Kunst

Udo Corts

Schwerin, den 12. August 2004

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Prof. Dr. Dr. Hans-Robert Metelmann

Hannover, den 14. Juli 2004

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur

Lutz Stratmann

Düsseldorf, den 5. Oktober 2004

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael Vesper

Mainz, den 16. Juli 2004

Für das Land Rheinland-Pfalz
Für den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz
Der  Minister für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz

Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner

Saarbrücken, den 12. Juli 2004

Für das Saarland
Für den Ministerpräsidenten des Saarlandes
Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlandes

Jürgen Schreier

Dresden, den 20. September 2004

Für den Freistaat Sachsen
Für den Sächsischen Ministerpräsidenten
Der Sächsische Staatsminister für Wissenschaft und Kunst

Dr. Matthias Rößler

Magdeburg, den 13. Juli 2004

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz

Kiel, den 22. Dezember 2004

Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Ute Erdsiek-Rave

Erfurt, den 5. August 2004

Für den Freistaat Thüringen
Für den Thüringer Ministerpräsidenten
Der Thüringer Kultusminister

Prof. Dr. Jens Goebel