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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (5)

ARCHIV

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in BrandenburgUmgang mit pechhaltigen Straßenbau- und Straßenausbaustoffen


vom 21. November 2003
(ABl./03, [Nr. 51])

Außer Kraft getreten
(ABl./03, [Nr. 51])

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

nachrichtlich: Landesrechnungshof

Anlage: Mustervereinbarung zur Annahme, Lagerung, Aufbereitung und Abgabe pechhaltiger Straßenausbaustoffe

Die nachfolgenden Verfahrensregelungen beim Umgang mit pechhaltigen Straßenbau- und Straßenausbaustoffen gelten für Baumaßnahmen für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Straßen.

Die Anwendung für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden liegenden Straßen wird nach § 45 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) empfohlen.

Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nr. 5/1998 - Straßenbau - vom 17. Februar 1998 (ABl. S. 329) wird hiermit aufgehoben.

1 Rechtsgrundlagen

Am 1. Januar 2002 trat die Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses, einschließlich der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV, Änderung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung und weitere Änderungen zu bestehenden Verordnungen) vom 10. Dezember 2001 in Kraft und ist somit als ein einheitliches Abfallverzeichnis EU-weit gültig.

Pechhaltige Straßenausbaustoffe unterliegen dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 in Verbindung mit dessen Verordnungen.

Bezüglich der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) pechhaltiger Straßenausbaustoffe sind die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - (BTR RC-StB 02) zu beachten.

2 Begriffsbestimmung

Pechhaltige Straßenausbaustoffe sind Stoffe, die beim Aufnehmen alter Straßenbefestigungen anfallen und pechtypische Bestandteile im Bindemittel enthalten. Pechtypische Bestandteile sind die 16 nach U.S. EPA 610 festgelegten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Phenole (Phenolindex). Bereits die Überschreitung eines Richtwertes klassifiziert den Straßenaufbruch als pechhaltigen Straßenausbaustoff.

Auftraggeber im Sinne dieses Runderlasses sind die Veranlasser der Ausbaumaßnahme (gemäß KrW-/AbfG Erzeuger).

Andere Straßenbaulastträger im Sinne dieses Runderlasses sind Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden.

Dritte im Sinne dieses Runderlasses sind Träger öffentlicher Versorgungsaufgaben z. B. Telekom, Wasserverbände usw.

3 Grundsätze

Vermeidung

Der Ausbau pechhaltiger Schichten ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Verwertung

Die Straßenbaulastträger sind grundsätzlich verpflichtet, die aus eigenen Baumaßnahmen stammenden pechhaltigen Straßenausbaustoffe in aufbereiteter Form in geeigneten Baumaßnahmen wiederzuverwerten (siehe auch § 5 KrW-/AbfG).

Die Brandenburgische Straßenbauverwaltung ist angehalten, einen regelgerechten Wiedereinbau aufbereiteter pechhaltiger Straßenbaustoffe anderer Straßenbaulastträger und Dritter in Bundesfern- und Landesstraßen vorzunehmen. Aus Kostengründen wird es anderen Straßenbaulastträgern und Dritten jedoch grundsätzlich freigestellt, weitere Möglichkeiten der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) im Sinne des KrW-/AbfG zu nutzen.

Beseitigung

Die Abgrenzung zu besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ergibt sich aus § 41 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Abfallverzeichnis-Verordnung.

Pechhaltige Straßenausbaustoffe mit einem Benzo[a]pyrengehalt ≥ 50 mg/kg werden als besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft. Diese Stoffe sind einer Beseitigung zuzuführen und gemäß der Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung-SAbfEV) der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) anzudienen.

4 Verfahrensweise der Nachweisführung

Der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von pechhaltigen Straßenbau- bzw. Straßenausbaustoffen erfolgt durch den Abschluss der Liefervereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Betreiber des Zwischenlagers bzw. der Aufbereitungsanlage.

Transport

Für Transporte pechhaltiger Straßenausbaustoffe von der Entnahmestelle zum Zwischenlager ist die "Liefervereinbarung für pechhaltige Straßenausbaustoffe" (Anlage 13 der BTR RC-StB 02) zu verwenden.

Für Transporte des aufbereiteten pechhaltigen Kaltmischgutes von der Mischanlage zur Einbaustelle ist die "Liefervereinbarung für pechhaltiges Kaltmischgut" (Anlage 14 der BTR RC-StB 02) zu verwenden.

Zwischenlagerung und Aufbereitung

Für die Zwischenlagerung und die Aufbereitung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen dürfen nur fremdüberwachte Anlagen beauftragt werden (siehe Abschn. 5.5.1 BTR RC-StB 02).

Die Betreiber der Zwischenlager dürfen nur pechhaltige Straßenausbaustoffe annehmen, wenn eine Liefervereinbarung vorliegt. Liegt diese nicht vor, ist der Fremdüberwacher verpflichtet, dieses dem Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen umgehend mitzuteilen.

Mit dem Abschluss der Liefervereinbarung ist dem Betreiber des Zwischenlagers gleichzeitig das Prüfzeugnis (Nachweis PAK nach EPA einschließlich des Benzo[a]pyrengehaltes im Feststoff und des Phenolindexes im Eluat) durch den Auftraggeber der Ausbaumaßnahme vorzulegen.

Nach Abschluss der in der Liefervereinbarung festgelegten Ausbaumaßnahme ist dem Auftraggeber und dem Wiederverwerter durch den Betreiber des Zwischenlagers die Gesamtmenge der angelieferten pechhaltigen Straßenbaustoffe nachzuweisen. Dieser Nachweis ist Grundlage für die Abrechnung.
Darüber hinaus meldet der Betreiber des Zwischenlagers dem Auftraggeber und dem Wiederverwerter am Monatsende den letzten Stand der Lagerungsmenge, getrennt nach Material und Auftraggeber (Straßenbauverwaltung, andere Baulastträger, Dritte).

5 Kosten

Die Kosten für Aufbruch, Transport, Zwischenlagerung sowie Aufbereitung bzw. Beseitigung des pechhaltigen Materials trägt der Auftraggeber der Ausbaumaßnahme.

Die Kosten für den Transport des aufbereiteten Materials von der Aufbereitungsanlage zur Einbaustelle sowie für den Einbau trägt der Auftraggeber der Einbaumaßnahme.

Zwischen dem Auftraggeber und den Betreibern der fremdüberwachten Zwischenlager sind die Verträge jährlich für das Folgejahr abzuschließen.

Hinweise für den Abschluss einer Vereinbarung zur Annahme, Lagerung und Aufbereitung pechhaltiger Straßenausbaustoffe zwischen dem Betreiber eines Zwischenlagers und der Straßenbauverwaltung können der Anlage „Mustervereinbarung zur Annahme, Lagerung, Aufbereitung und Abgabe pechhaltiger Straßenbaustoffe" entnommen werden.

6 Regelungen für andere Straßenbaulastträger und Dritte

Die Straßenbaulastträger sind verpflichtet, Dritte darauf hinzuweisen, dass bei Aufgrabungen mit pechhaltigen Straßenbaustoffen gerechnet werden muss und die zusätzlichen Kosten zu tragen sind. Dies ist in die Genehmigungen für Aufgrabungen mit aufzunehmen.

Ist dem Straßenbaulastträger durch Vorinformationen (Bauakten, Straßeninformationsbank usw.) nicht bekannt, ob in der Straßenkonstruktionsschicht pechhaltige Straßenbaustoffe enthalten sind, ist der Dritte verpflichtet, vor Beginn der Baumaßnahme die Schichten auf pechtypische Bestandteile zu untersuchen. Die Kosten hierfür übernimmt der Dritte.

Bedingung für die Wiederverwendung durch die Brandenburgische Straßenbauverwaltung ist die Nachweisführung des anderen Straßenbaulastträgers bzw. Dritten gegenüber der Straßenbauverwaltung, dass die aus ihren Baumaßnahmen stammenden pechhaltigen Straßenausbaustoffe nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich wiederverwendet werden können.

Der Ort des vorgesehenen Zwischenlagers und der Aufbereitung wird vom Wiederverwerter in Abhängigkeit vom vorgesehenen Wiedereinbauort bestimmt.

Zwischen dem Auftraggeber, dem Betreiber des Zwischenlagers und dem zukünftigen Wiederverwerter ist die Liefervereinbarung gemäß Anlage 13 der BTR RC-StB 02 abzuschließen.

Anlagen