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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Satzung der InvestitionsBank des Landes Brandenburg in der Fassung

(ABl./04, [Nr. 37], S.710-714)

Außer Kraft getreten am 11. April 2018
(ABl./04, [Nr. 37], S.710-714)

§ 1
Rechtsform, Sitz

(1) Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (im folgenden Bank genannt) besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes. Sie ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bank führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der Umschrift „InvestitionsBank des Landes Brandenburg”.

(3) Die Bank kann im Geschäftsverkehr die Kurzbezeichnung „ILB" führen.

(4) Die Bank hat ihren Sitz in Potsdam.

§ 2
Stammkapital

Die Bank ist mit einem Stammkapital von EUR 110 Mio. ausgestattet.

Daran sind beteiligt:

  • das Land Brandenburg mit EUR 27.500.000
  • die Landesbank Berlin - Girozentrale - mit EUR 27.500.000
  • die Landesbank Nordrhein-Westfalen mit EUR 55.000.000

§ 3
Geschäftszweck

(1) Die Bank unterstützt als zentrales Förderinstitut des Landes Brandenburg das Land und andere Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Förderpolitik des Landes.

(2) Vor Übernahme von Aufgaben ist die Deckung der Kosten der Bank einvernehmlich zwischen den Beteiligten zu regeln.

(3) Förderaufgaben des Landes führt die Bank in der Regel auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen durch, die sie mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium abschließt. Dieses übt insoweit die Fachaufsicht über die Bank aus. Zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahmen im Rahmen der Vorgaben des Landeshaushaltes ist die Bank befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Die ihr hierbei als Bewilligungsstelle übertragenen hoheitlichen Aufgaben nimmt sie im eigenen Namen wahr.

(4) Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls und der Wahrung strikter Wettbewerbsneutralität zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Haupt­zweck des Geschäftsbetriebes.

§ 4
Organe

(1) Organe der Bank sind

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Vorstands der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Die Befugnis des Vorstands, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Bank abzugeben, bleibt unberührt.

(3) Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten Grad oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind. In Zweifelsfällen entscheidet das Gremium selbst unter Ausschluss der Betroffenen, bei Mitgliedern des Vorstandes der Vorsitzende des Verwaltungsrates.

§ 5
Zusammensetzung und Beschlüsse der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung hat das Land Brandenburg vier Stimmen, die Landesbank Nordrhein-Westfalen zwei Stimmen und die Landesbank Berlin - Girozentrale - eine Stimme.

(2) Die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Maßnahmen gemäß § 7 Nr. 1 bis 4 bedürfen der Einstimmigkeit.

§ 6
Sitzungen der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats mindestens einmal jährlich und im Übrigen dann einzuberufen, wenn es einer der Anteilseigner, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Der Vertreter des Landes Brandenburg leitet die Hauptversammlung.

(2) Die Hauptversammlung soll unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben. Dieser nimmt an den Sitzungen der Hauptversammlung teil.

(3) Die Hauptversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7
Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über

  1. den Erlass der Satzung und deren Änderung,
  2. Maßnahmen der Kapitalerhöhung und der Kapitalherabsetzung sowie der Kapitalaufnahme  durch Aufnahme von Genussrechtskapital und nachrangigem Haftkapital,
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,
  4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,
  7. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse.

§ 8
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn Mitgliedern, von denen

  1. das Land Brandenburg sechs,
  2. die Landesbank Nordrhein-Westfalen vier und
  3. die Landesbank Berlin - Girozentrale - zwei

Mitglieder entsenden.

(2) Zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Bank zu fördern. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen - vorbehaltlich einer anderweitigen einstimmigen Beschlussfassung durch die Hauptversammlung im Einzelfall - nicht Inhaber, Teilhaber, Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsleiter oder Angestellte von Kreditinstituten sein. Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind Mitglieder der Organe und Angestellte der Anteilseigner sowie die Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

(1) Die Bestellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre mit Ausnahme der des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.

(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt,

  1. mit Niederlegung des Mandats,
  2. bei einem Mitglied gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist,
  3. bei einem Mitglied gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Bank.

(3) Scheidet ein Mitglied gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sich nach den für das ausgeschiedene Mitglied geltenden Bestimmungen.

§ 10
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, eines der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstands oder sofern mindestens zwei Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind.

(4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(6) In eiligen Fällen können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, soweit nicht innerhalb einer Woche ein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

§ 11
Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der Bank und vertritt die Bank gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

  1. Vorschläge zur Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 7,
  2. die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung eines der Vorstandsmitglieder,
  3. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,
  4. die Grundsätze für die Einstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten
  5. die Richtlinien für die nach Dienstvereinbarungen zu gewährenden Leistungen,
  6. die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
  7. die Richtlinien für die Bankgeschäfte,
  8. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat gemäß § 8 Abs. 4.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für

  1. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und sonstigen Schuldverschreibungen,
  2. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,
  3. den Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen,
  4. die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,
  5. die Realisierung von eigenen Bauvorhaben der Bank ab einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Größenordnung,
  6. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
  7. die Auflegung eigener Förderprogramme und -maßnahmen.

Der Verwaltungsrat kann weitere Geschäfte und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hin zuzuziehen.

(4) Der Verwaltungsrat kann dem Prüfungsausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand nimmt auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

§ 13
Sonstige Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.

(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden.

(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil.

§ 14
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

(2) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen; die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Mitglieder des Vorstands, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nur bis zum Ablauf des Monats bestellt oder wiederbestellt werden, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Über die Wiederbestellung des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt einen Vorsitzenden des Vorstands.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt für den Widerruf der Bestellung zum stellvertretenden Mitglied sowie die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands entsprechend.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes entscheidet der Vorsitzende im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

(7) Der Vorsitzende unterrichtet den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und seine Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, seinen Stellvertretern und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.

(8) Der Vorstand unterrichtet den Verwaltungsrat vor Ablauf eines Geschäftsjahres über die Wirtschafts- und Personalplanung des Folgejahres sowie über die jährlich fortzuschreibende mittelfristige Unternehmensplanung.

§ 15
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

(1) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Zu rechtsverbindlichen Zeichnungen ist außer der Bezeichnung der Firma die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands erforderlich. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Angestellten oder dass zwei Angestellte gemeinsam verbindlich zeichnen können.Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse dokumentiert.

(3) Urkunden, die den Vorschriften des Abs. 2 entsprechen, sind für die Bank ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der Bank ausgestellten und mit Siegel der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 16
Beirat

Die Mitglieder des Beirats werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Verwaltungsrat kann für den Beirat eine Geschäftsordnung erlassen. Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an der Sitzung ein vom Verwaltungsrat festzusetzendes Sitzungsgeld.

§ 17
Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses einschließlich des Lageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften. Die Bank erstellt jährlich einen Geschäftsbericht.

§ 18
Gewinnverwendung

Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

§ 19
Auflösung der Bank

Im Falle der Auflösung der Bank ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Anteilseignern nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital zu; ausgenommen davon sind die Sonderrücklagen, die auf das Land Brandenburg übertragen werden. Das Land Brandenburg tritt in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Bank aus der Abwicklung von Förderprogrammen ein.

§ 20
Aufsichtsbehörde

(1) Die staatliche Aufsicht über die Bank führt das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.

(3) Für die in § 7 Nr. 1, 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 7 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(4) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die Bank.

§ 21
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Bank erfolgen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Bundesanzeiger, im übrigen im Amtsblatt für Brandenburg.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.