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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie zur Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an neu gegründeten Wohnungsgenossenschaften (GenossenschaftsR)


vom 23. März 2004
(ABl./04, [Nr. 17], S.266)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005
(ABl./04, [Nr. 17], S.266)

Inhaltsübersicht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren
8. Geltungsdauer

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zum Erwerb von Geschäftsanteilen an neu gegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften als Beitrag zur Bildung von Wohneigentum und Vermögen privater Haushalte und zur Sicherung der dauerhaften Eigenkapitalausstattung neu gegründeter Wohnungsgenossenschaften.

Insbesondere unterstützt wird der Erwerb von Geschäftsanteilen an neu gegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften, die im Zusammenhang mit der Umsetzung von abgestimmten Konzepten zum Stadtumbau entstehen und entwicklungsfähige Wohnungsbestände aufwerten wollen, um einen Beitrag zur Stabilisierung und Identitätsbildung von Quartieren zu leisten.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Geschäftsanteilen durch eigenheimzulagenberechtigte Mieter an nach dem 1.1.1995 neu gegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist jede natürliche Person als künftiges Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, sofern sie anspruchsberechtigt im Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Der Erwerb der Geschäftsanteile darf nur gefördert werden, wenn

  • das nach den §§ 20 - 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) zu ermittelnde Gesamteinkommen des Antragstellers und seiner zum Haushalt zählenden Personen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um nicht mehr als 60 v. H. überschreitet,
  • der Zuwendungsempfänger bereits Mieter der von der Genossenschaft erworbenen Wohnung ist oder die Wohnung leer steht und durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von 6 Monaten nach Zeichnung der Geschäftsanteile bezogen wird, und
  • der Geschäftsanteil noch nicht rechtsverbindlich gezeichnet worden ist, und
  • die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft unter Berücksichtigung der Finanzierung des Kaufpreises und einer erforderlichen Modernisierung und Instandsetzung des erworbenen Wohnungsbestandes durch Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes, insbesondere des Testats des Prüfungsverbandes, nachgewiesen ist, jährlich der Prüfbericht des Prüfungsverbandes über die wirtschaftliche Situation der Genossenschaft vorgelegt wird, und
  • die Genossenschaft die Voraussetzungen im Sinne des § 11 des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, insbesondere der Vorstand bestellt und die Eintragung in das Genossenschaftsregister beantragt ist, und
  • die Satzung der Genossenschaft die Voraussetzungen im Sinne des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes erfüllt,
  • eine Verpflichtungserklärung der Genossenschaft vorliegt, den Auszug, die Kündigung oder sonstige Beendigung der Mitgliedschaft des Zuwendungsempfängers in der Genossenschaft der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen und vorrangig Erstattungsansprüche aus diesem Zuwendungsverhältnis zu befriedigen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Darlehen

5.4 Zuwendungsfähig ist der Betrag der gezeichneten Geschäftsanteile (Bemessungsgrundlage). Das Darlehen beträgt 80 v. H. des gezeichneten Geschäftsanteils, höchstens jedoch 4.000 EURO.
Das Darlehen ist zinslos und in Höhe des jährlichen Eigenheimzulagenanspruchs (einschließlich Kinderzulagen) zu tilgen; mindestens jährlich in Höhe von 500 EURO.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens, mindestens jedoch über einen Zeitraum von 8 Jahren nach Bewilligung des Darlehens eine Genossenschaftswohnung selbst zu nutzen und Mitglied der Genossenschaft zu bleiben. Dies gilt auch bei Erwerb der Wohnung im Zuge der Bildung von Einzeleigentum als Folge der mieternahen Privatisierungsverpflichtung.

Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Genossenschaft hat der Zuwendungsempfänger oder sein Rechtsnachfolger das Restdarlehen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ausscheidens vollständig zu tilgen. Auf Antrag kann die Rückzahlung des Restdarlehens bis zur Erstattung des erworbenen Geschäftsanteils durch die Wohnungsgenossenschaft gestundet werden.

Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Bedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides oder gegen die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag oder gibt er den Zuwendungszweck auf, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben und das gewährte Darlehen zurückgefordert werden.

Wird der Bewilligungsbescheid vollständig oder teilweise aufgehoben oder sonst unwirksam, ist der Erstattungsanspruch nach Maßgabe des § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der jeweils geltenden Fassung vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an zu verzinsen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Förderanträge sind in Form von Einzelanträgen oder Sammelanträgen auf den vorgesehenen Antragsvordrucken mit der amtlichen Meldebestätigung zum Nachweis des ersten Wohnsitzes bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind die sich aus Nummer 4 ergebenden Erklärungen und Nachweise beizufügen. Das maßgebliche Haushaltseinkommen wird durch eine Einkommensbescheinigung der für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zuständigen Stelle (Ämter, amtsfreie Gemeinden und kreisfreie Städte) nachgewiesen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB).

Die Bewilligungsstelle entscheidet anhand der vorliegenden formgerechten Anträge und der vollständig vorgelegten Nachweise in der Reihenfolge des Antragseinganges im Rahmen der verfügbaren Mittel.

7.3 Auszahlung

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes Konto, sobald der Bewilligungsstelle die rechtsverbindliche Zeichnung des Geschäftsanteils durch den Mieter, die Fälligkeit des Geschäftsanteils mindestens in Höhe des bewilligten Darlehens sowie seitens der Genossenschaft der Erwerb der Wohnungen durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des notariellen Kaufvertrages nachgewiesen wurde.

Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der ILB eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Bewilligung den Verwendungsnachweis zu führen. Dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Rechnungen, beglaubigter Grundbuchauszug, Bestätigung des Registergerichts über die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister, Zahlungsnachweise, Festsetzungsbescheide nach dem Eigenheimzulagengesetz) im Original beizufügen, soweit diese nicht bereits durch die Wohnungsgenossenschaft vorgelegt wurden.

Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag die Frist verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Zuwendungsempfänger aus Umständen nicht möglich ist, die er nicht zu vertreten hat. Die Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

7.5 Verwaltungskostenbeiträge

Für die mit der Darlehensgewährung verbundene Verwaltungstätigkeit ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. des bewilligten Darlehens zu zahlen, der bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten wird. Vom Darlehensrestbetrag ist jeweils ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. jährlich zu zahlen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7 Ausnahmen

Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen des MSWV mit dem Ministerium der Finanzen.

8. Geltungsdauer

Diese Bestimmungen treten am 1.1.2004 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.