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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA - (GA-G) (GA-G)


vom 12. März 2004
(ABl./04, [Nr. 18], S.294)

Außer Kraft getreten
(ABl./04, [Nr. 18], S.294)

1. Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1. Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplanes, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist darüber hinaus die EU-Verordnung Nr. 12/1999 vom 21.06.1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds zu beachten.

1.2. Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben wurde (Zuwendungszweck).

Die Bewilligungsbehörde hat den konkreten Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid ausdrücklich zu bestimmen.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu holt die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern bzw. der Handwerkskammern des Landes sowie anderer fachlicher Einrichtungen ein.

1.4. Die GA-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors an den förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

1.5. Das Land Brandenburg ist GA-Fördergebiet im Sinne des Rahmenplans. Das Fördergebiet wird in Teilgebiete A und B gegliedert. Diese Teilgebiete entsprechen den in Anhang 14 des Rahmenplanes für das Land Brandenburg festgelegten A- bzw. B-Fördergebieten. Das Fördergebiet B ist das Gebiet mit Fördersatzminderung und umfasst im zeitlichen Anwendungsbereich des Rahmenplanes die Arbeitsmarktregion Berlin (alle Orte des engeren Verflechtungsraumes ohne die Städte Fürstenwalde und Strausberg sowie die Gemeinde Wünsdorf) und die Gemeinden des Landkreises Potsdam-Mittelmark außerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin.

Die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wird in der Regel auf Schwerpunktorte konzentriert (entsprechend dem Kabinettbeschluss 2561/1996 vom 17. Dezember 1996). Die Schwerpunktorte der Fördergebiete A und B ergeben sich aus der Anlage zu dieser Richtlinie.

1.6. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt bei der Bewilligung vorhandene integrierte regionale Entwicklungskonzepte.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden insbesondere Investitionen, durch die die technologischen Potenziale in den klein- und mittelständischen Unternehmen des Landes Brandenburg weiterentwickelt werden oder durch entsprechende Neuansiedlungen diese Potenziale weiter ausgebaut werden. Vorrangig gefördert werden die Investitionen von klein- und mittelständischen Unternehmen, mit denen insbesondere die Branchen der folgenden Technologiefelder verstärkt werden:

  • Maschinenbau und Automatisierung,
  • Mobilität und Verkehr,
  • Werkstofftechnologie,
  • Mikro- und Nanotechnologie,
  • Informations- und Kommunikationstechnologie, Software, e-Business,
  • Medientechnologie,
  • Biotechnologie,
  • Medizintechnologie,
  • Umwelttechnologie,
  • Bautechnologie (ausgenommen Nr. 2.5.21)
  • Nahrungsmitteltechnologie,
  • nachwachsende Rohstoffe,
  • innovative Dienstleistungen.

2.2. Vorrangig gefördert werden auch Investitionsvorhaben, die Systemverbünde von klein- und mittelständischen Unternehmen [hinsichtlich Einkauf, Verkauf, Forschung und Entwicklung (F+E)] im Land Brandenburg ermöglichen oder verstärken.

2.3. Gefördert werden können Investitionen der gewerblichen Wirtschaft für Betriebsstätten im Land Brandenburg. Maßgeblich für die Zuordnung der Betriebsstätte ist die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.

2.4. Förderfähig sind Investitionen, wenn eine Betriebsstätte errichtet, erweitert, umgestellt oder grundlegend rationalisiert bzw. modernisiert wird und dadurch neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

2.4.1. Bei der Errichtung einer Betriebsstätte werden Anlagen oder Einrichtungen geschaffen, die zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit dienen.

2.4.2. Bei der Erweitung wird eine bereits bestehende Betriebsstätte - auch in gemieteten oder gepachteten Räumen - durch die Schaffung von Anlagen oder Einrichtungen derart verändert, dass die Kapazität erhöht bzw. der Tätigkeitsbereich ausgeweitet wird.

2.4.3. Bei der Umstellung wird eine bereits bestehende Betriebsstätte derart verändert, dass sich das Marktangebot (z.B. die Erzeugnisse) oder der Leistungsprozess (z.B. das Produktionsverfahren) oder beides ändert, wenn diese Umstellung die ganze Betriebsstätte oder zumindest ihre wesentlichen Teile umfasst.

2.4.4. Bei der Rationalisierung/Modernisierung wird eine bereits bestehende Betriebsstätte als ganze oder mindestens eine Betriebsabteilung, der im Rahmen der Betriebsstätte eine gewisse Selbständigkeit zukommt, so verändert, dass der Leistungsprozess auf ein technisches Niveau gebracht wird, das ihn dem maßgeblichen Stand der Technik mindestens derart annähert, dass der Betrieb im Wettbewerb bestehen kann.

2.4.5. Eine Errichtungsinvestition kann auch im Rahmen einer Verlagerung erfolgen, bei der die gewerbliche Tätigkeit, statt in der bestehenden, künftig ganz oder zum Teil in einer Betriebsstätte fortgesetzt wird, die an einer anderen Örtlichkeit gelegen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Verlagerung innerhalb oder außerhalb derselben Gemeinde erfolgt.

2.5. Von der Förderung sind insbesondere folgende Wirtschaftsbereiche ausgeschlossen:

2.5.1. Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,

2.5.2. Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,

2.5.3. Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerke und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,

2.5.4. Baugewerbe

2.5.5. Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,

2.5.6. Großhandel,

2.5.7. Transport- und Lagergewerbe,

2.5.8. Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,

2.5.9. Asphalt- und Transportbetonmischanlagen,

2.5.10. betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatungen,

2.5.11. logistische Dienstleistungen aller Art außerhalb der von der Landesregierung ausgewiesenen Güterverkehrszentren und des Flughafens Schönefeld sowie dessen unmittelbaren Umfeldes, es sei denn, eine andere Standortwahl ist nicht möglich,

2.5.12. privat betriebene Flugplätze,

2.5.13. Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,

2.5.14. Vermietung und Verpachtung von mobilen und immobilen Wirtschaftsgütern aller Art, außer bei den zugelassenen Ausnahmen gemäß 2.7.3,

2.5.15. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft,

2.5.16. Bauschuttrecycling,

2.5.17. Recyclingvorhaben, außer wenn aus Abfällen durch Stoffumwandlung neue Produkte gewonnen und der Primäreffekt eingehalten wird sowie außer großindustrielles Kfz-Recycling (soweit nicht Schrottrecycling),

2.5.18. Kompostierungsanlagen

2.5.19. Deponieanlagen,

2.5.20. Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden,

2.5.21. Herstellung von Baumaterialien außer bei Unternehmen im Standortwettbewerb und wenn keine Überkapazitäten erzeugt werden,

2.5.22. Laboreinrichtungen, die Aufträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen,

2.5.23. private Schul-, Gymnasien- und Internatseinrichtungen,

2.5.24. Kfz-Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Aus- und Umbau,

2.5.25. Biodieselanlagen,

2.5.26. Biogasanlagen,

2.5.27. Druckereien,

2.5.28. Banken und Versicherungen

2.6. Im Bereich des Tourismus sind folgende Bereiche ausgeschlossen:

2.6.1. Beherbergungsgewerbe, soweit Neuerrichtung,

2.6.2. Verpflegungsgewerbe, soweit Neuerrichtung,

2.6.3. Bäder (Kombi-, Erlebnis-, Spaß- und Freizeitbäder) außer Priorität der Bäderplanung des Landes Brandenburg,

2.6.4. Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,

2.6.5. separate Kegel- und Bowlingbahnen, Tennisanlagen, Fitnesscenter, Reitanlagen, soweit nicht in Kombination mit förderfähigem Gewerbe,

2.6.6. Golfplätze,

2.6.7. Tierparks, zoologische Gärten,

2.6.8. Ausstellungen,

2.6.9. Kinos, Theater und ähnliche Einrichtungen,

2.6.10. Bars, Diskotheken,

2.6.11. Imbiss-, Erfrischungsstände,

2.6.12. privat betriebene Campingplätze, soweit Neuschaffung von Übernachtungskapazitäten,

2.6.13. privat betriebene Sportstätten,

2.6.14. mobile Dienstleistungen.

2.7. Weitere Einschränkungen der Förderung:

2.7.1. Bei Lohnkostenzuschüssen sind die Lohnkosten nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro pro Person und Jahr förderfähig. Die bei der Lohnkostenförderung zugrunde gelegten Dauerarbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben. Die Frist beginnt mit der Schaffung und Besetzung der Dauerarbeitsplätze, spätestens mit Abschluss der Investition.

2.7.2. Der Erwerb stillgelegter oder von Stilllegung bedrohter Betriebsstätten ist nicht förderfähig.

2.7.3. Die Vermietung/Verpachtung von Wirtschaftsgütern (ausgenommen Leasing) ist nicht förderfähig, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 des Einkommensteuergesetzes bzw. ein Organschaftsverhältnis vor.

2.7.4. Hinsichtlich der Fördervoraussetzung durch verdiente Abschreibungen wird zusätzlich bestimmt, dass je 500.000 Euro förderfähige Investitionssumme mindestens ein Arbeitsplatz geschaffen wird.

2.7.5. Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten je geschaffenem oder gesichertem Dauerarbeitsplatz in Betracht, der im Falle der Neuschaffung von Dauerarbeitsplätzen 500.000 Euro und im Fall der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen 125.000 Euro nicht übersteigt.

2.7.6. Das Investitionsvolumen muss mindestens 25.000 Euro betragen.

2.7.7. Kosten für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.

2.7.8. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 v.H. der förderfähigen Investitionskosten förderfähig.

2.7.9. Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin in den engeren Verflechtungsraum ist nicht förderfähig, es sei denn, die Arbeitsplatzbilanz ist positiv.

2.8. Gefördert werden Investitionsvorhaben der Tourismuswirtschaft in den ausgewiesenen touristischen Schwerpunktregionen (vgl. Nr. 5.2) - wenn nicht Förderausschlüsse oder Einschränkungen vorliegen - zum Auf- oder Ausbau qualitätssteigender, regional-wirtschaftlich bedeutsamer touristischer Strukturen, soweit es sich dabei um Vorhaben tourismusorientierter, gewerblicher Dienstleistungsbetriebe handelt, die mindestens 50 v.H. des Umsatzes aus touristischen Leistungen erbringen und nicht dem Beherbergungs- und Verpflegungsgewerbe im Sinne von 2.6.1 und 2.6.2 zuzurechnen sind.

2.9. Gefördert werden Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplätze, wenn sich die Betriebsstätte und der Telearbeitsplatz im GA-Fördergebiet befinden.

Befinden sich die Betriebsstätte und der Telearbeitsplatz in unterschiedlichen Fördergebietskategorien, so ist für die Bemessung des Höchstfördersatzes das Fördergebiet maßgebend, in der sich der Telearbeitsplatz befindet.

Liegen Betriebsstätte und Telearbeitsplatz in verschiedenen Ländern, kann eine Förderung nur im Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern erfolgen. Das Einvernehmen muss sich insbesondere auf die eventuelle Aufteilung der Finanzierung der Förderung der Einzelinvestitionen in der Betriebsstätte und am Ort des Telearbeitsplatzes erstrecken. Dabei kann sich eine Finanzierungsteilung an dem jeweiligen voraussichtlichen Ausmaß besonderer Struktureffekte ausrichten, die mit der einzelnen Investition verbunden sind.

Für den Erlass des Zuwendungsbescheides ist das Land zuständig, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Land Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten bzw. unterhalten wollen.

3.2. Für den Begriff der Betriebsstätte im Sinne dieser Richtlinie gilt § 12 der Abgabenordnung, der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes; maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen. Mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde gelten als eine einheitliche Betriebsstätte. Bei der Förderung von Telearbeitsplätzen gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.

3.3. Zuwendungsempfänger gelten als kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie entsprechend der derzeit geltenden Definition der Europäischen Kommission folgende Bedingungen erfüllen:

KMU sind Unternehmen, die

  1. weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und
  2. entweder einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 27 Millionen Euro erreichen und
  3. sich nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die dieser Definition nicht entsprechen (Unabhängigkeitskriterium).

Die Annahme des Unabhängigkeitskriteriums nach Buchstabe c) ist nicht gehindert, wenn

  • öffentliche Beteiligungsgesellschaften (z.B. öffentliche Investmentgesellschaften) solche Rechte innehaben und diese weder einzeln noch gemeinsam eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben,
  • institutionelle Anleger (z.B. Pensionsfonds), die keine Kontrolle ausüben, solche Rechte innehaben,
  • aufgrund der Kapitalsteuerung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es zu Recht davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 v.H. oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die KMU-Definition nicht erfüllen.

Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine und mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es die Fördervoraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes erfüllt.

4.2. Wesentliche Voraussetzungen sind unter anderem, dass

  • das Vorhaben die Voraussetzungen des Primäreffekts erfüllt (Nummer 4.3) und
  • mit ihm eine besondere Anstrengung des Betriebs verbunden ist, die sich in der Anzahl neu geschaffener Arbeitsplätze (Arbeitsplatzziel) oder im Investitionsbetrag (Abschreibungskriterium) niederschlägt und der Beitrag des Zuwendungsempfängers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens mindestens 25 v.H. beträgt. Dieser Mindestbetrag darf keine Beihilfe enthalten. Eine Beihilfe ist beispielsweise enthalten bei einem zinsgünstigen oder einem staatlich verbürgten Darlehen, das staatliche Beihilfeelemente enthält.

Zusätzliche Voraussetzung ist bei einem Investitionsvorhaben, für das die Gewährung lohnkostenbezogener Zuschüsse beantragt ist, dass damit an Erstinvestitionen nach Nummer 2.4 gebundene Arbeitsplätze geschaffen werden. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, auch wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
  • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
  • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

4.3. Das Investitionsvorhaben muss geeignet sein, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). Dies gilt als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (das heißt zu mehr als 50 v.H. des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden.

4.4. Durch das Investitionsvorhaben müssen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder geschaffen und gesichert werden. Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn

  1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindesten 50 v.H. übersteigt und - wenn die Investitionssumme 500.000 Euro übersteigt - je 500.000 Euro Investitionssumme mindestens ein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird oder
  2. die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 v.H. erhöht wird. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.

Bei Errichtungsinvestitionen gelten die vorstehenden Voraussetzungen als erfüllt.

Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Diese müssen für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhaben (Ende des Investitionsraums) tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeitraum).

5. Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.

Der Rahmenförderhöchstsatz (Nummer 2.5.1 Teil II Rahmenplan) beträgt 35 v.H. (bei KMU 50 v.H.; Fördergebiet A) der förderfähigen Kosten, im Gebiet mit Fördersatzminderung 28 v.H. (bei KMU 43 v.H.; Fördergebiet B) der förderfähigen Kosten. In der Arbeitsmarktregion Berlin darf im Einzelfall eine Beihilfehöchstintensität von 20 v.H. netto, für KMU 20 v.H. netto zuzüglich 10 v.H. brutto, nicht überschritten werden. Generell sind neben den GA-Mitteln auch alle sonstigen Fördermittel einzubeziehen (z.B. Investitionszulage, Sonderabschreibungen, zinsgünstige Darlehen, Subventionsvorteil bei Ansiedelung auf gefördertem Gewerbegebiet in Höhe von 2,25 v.H. gemäß Nummer 6.3 GA-I). Die Fördersätze gemäß den Nummern 5.2 bis 5.3 gelten nur bei Inanspruchnahme reiner GA-Mittel. Werden sonstige Fördermittel (Satz 2) in Anspruch genommen, sind diese auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben gemäß den Nummern 5.2 bis 5.3 geltenden Fördersatz anzurechnen.

5.2. Die Regelfördersätze für GA-Mittel betragen

  • an Schwerpunktorten im Fördergebiet A 20 v.H.,
  • außerhalb der Schwerpunktorte im Fördergebiet A 12 v.H.,
  • an Schwerpunktorten im Fördergebiet B 12 v.H.,
  • außerhalb der Schwerpunktorte im Fördergebiet B 0 v.H.

der förderfähigen Investitionskosten.

Investitionen auf geförderten Gewerbegebieten (Technologie- und Gründerzentrum, Güterverkehrszentrum, Medienstandort oder anderen durch GA geförderten Gebieten und auf dem Flughafen Schönefeld sowie dessen unmittelbaren Umfeldes) werden den Schwerpunktorten gleichgestellt.

Bei der Förderung von touristischen Vorhaben erfolgt eine Konzentration auf die touristischen Schwerpunktregionen. Bis zur Ausweisung einer eigenen Fördergebietskarte für den Tourismus erfolgt die Förderung gemäß Nummer 2.8, dabei betragen die Regelfördersätze

  • im gesamten Fördergebiet A 20 v.H.
  • im gesamten Fördergebiet B 10 v.H.

5.3. Die Fördersätze erhöhen sich bei Anträgen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wie folgt:

bei Unternehmen mit

  • weniger als 250 Mitarbeitern
    außerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin um 15 v. H.-Punkte
  • weniger als 250 Mitarbeitern
    innerhalb der Arbeitsmarktregion Berlin um 10 v. H.-Punkte.

5.4. Die Fördersätze erhöhen sich bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien:

5.4.1. Sie erhöhen sich

  • um 10 v. H.-Punkte im Fördergebiet A bis zur Höhe von 35 v.H.,
  • um 8 v. H.-Punkte im Fördergebiet B bis zur Höhe von 28 v.H.,

wenn die Investitionen zur Hebung bzw. Stabilisierung der Beschäftigung in Regionen mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen beitragen (Arbeitslosigkeit in den Geschäftsstellen des Arbeitsamtbezirks über dem Landesdurchschnitt).

5.4.2. Sie erhöhen sich

  • im Fördergebiet A um jeweils 5 v. H.-Punkte bis zur Höhe von 35 v.H.,
  • im Fördergebiet B um jeweils 4 v. H.-Punkte bis zur Höhe von 28 v.H. (brutto) bzw. 20 v.H. (netto) in der Arbeitsmarktregion Berlin, wenn
  1. die Investitionen im Zusammenhang mit einer Existenzgründung stehen,
  2. mit den Investitionen überwiegend (mehr als 50 v.H.) oder mindestens 10 v.H. qualitativ hochwertige Dauerarbeitsplätze für Frauen neu geschaffen werden,
  3. mit den Investitionen zusätzliche Ausbildungsplätze von mindestens 10 v.H. der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte geschaffen werden,
  4. durch das Investitionsvorhaben ein neues Produkt oder Verfahren entwickelt (Markteinführung) oder ein bestehendes Produkt oder Verfahren weiterentwickelt und dies durch eine Marktrecherche belegt wird oder wenn eine Kooperation mit Hochschulen des Landes Brandenburg und des Landes Berlin (mit schriftlicher Kooperationsvereinbarung) erfolgt,
  5. das Investitionsvorhaben ökologisch als besonders hochwertig einzustufen ist, weil mit ihm besondere betriebliche Anstrengungen verbunden sind und die rechtlichen Vorgaben für den Umweltschutz übertroffen werden,
  6. das Investitionsvorhaben eine der GA-Förderung unterliegende Tätigkeit zum Gegenstand hat, die im Rahmen der Medienstandortförderung besonders unterstützt wird, für die in der Anlage zum Kabinettbeschluss 2235/93 vom 24. August 1993 aufgeführten Gemeinden,
  7. der Unternehmenssitz sich am Ort der zu fördernden Betriebsstätte befindet.

5.4.3. Der Fördersatz wird um 5 v.H. gekürzt, wenn ein Unternehmen mit einer Belegschaft über 20 Mitarbeitern in Brandenburg nicht ausbildet.

5.4.4 Der Fördersatz reduziert sich um 5 v.H. für Unternehmen mit einer Belegschaft über 150 Mitarbeitern, wenn in der Betriebsstätte keine Forschung und Entwicklung betrieben wird.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Die Bewilligungsbehörde erlässt geeignete Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung

  1. des Arbeitsplatzzieles hinsichtlich der Zahl der Dauerarbeitsplätze,
  2. der sich für den Zuwendungsempfänger während des Überwachungszeitraumes ergebenden Verpflichtungen,
  3. des erforderlichen Investitionsbetrages sowie
  4. weiterer erforderlicher Nebenbestimmungen.

6.2. Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

6.3. Lohnkostenzuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die Dauerarbeitsplätze innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss der Investition geschaffen werden.

6.4. Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (verwendet werden), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibefrist). Die Verbleibefrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.

Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann gelten die Voraussetzungen der Verbleibefrist als erfüllt, wenn

  1. jeder Zeitraum der Abwesenheit des Wirtschaftsgutes von der Betriebsstätte vierzehn Tage nicht überschreitet oder
  2. die Summe aller Einsätze des Wirtschaftsgutes außerhalb der Betriebsstätte in jedem Jahr des Verbleibezeitraumes nicht mehr als fünf Monate beträgt.

6.5. Im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder der Herstellung und dem Ende der Verbleibefrist unterliegen die geförderten Wirtschaftsgüter der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist).

Während der oben genannten Fristen ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig (es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Vorhabensdurchführung unter Beachtung der Nummer 2.7.3).

6.6. Besicherung, Haftung

Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.

Die Zuschüsse sind grundsätzlich durch eine Höchstbetragsbürgschaft der Gesellschafter, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Sofern die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen sind, ist die Bewilligung des Zuschusses von der zusätzlichen Bürgschaftsübernahme durch die Gesellschafter dieser Unternehmen abhängig. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn die Bürgschaftsübernahme in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuschusshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht.

7. Verfahren

7.1. Anträge sind bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) durch die Zuwendungsempfänger des Investitionsvorhabens auf amtlichem Formular zu stellen.

7.2. Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.

Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

7.3. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung und die Rechtslage des jeweils gültigen Rahmenplans in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Soweit EU-Gemeinschaftsrecht sowie die Landesrichtlinie (Nummern 2.5, 2.6, 2.7, 5) betroffen sind, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung maßgeblich.

7.4. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Rahmenplans entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.

Dieses liegt insbesondere dann vor,

  • wenn sich die Vorhaben im Wettbewerb mit Standorten außerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befinden oder
  • wenn erhebliche Synergieeffekte für die Region in wirtschaftlicher, technologischer und arbeitsmarktpolitischer Hinsicht zu erwarten sind.

Im Bereich des Tourismus kann das besondere Landesinteresse vorliegen,

  • wenn Alleinstellungsmerkmale zutreffen oder
  • wenn wesentliche Angebotslücken geschlossen werden.

7.5. Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.6. Vor Gewährung von GA-Mitteln ist zu prüfen, ob

  • beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtig worden sind;
  • das Investitionsvorhaben von den zuständigen Behörden - soweit erforderlich - gebilligt worden ist;
  • die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Projektes oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit öffentlichen Mitteln erschlossenen bzw. sanierten Industrie- und Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist;
  • das Investitionsvorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit dem zuständigen Arbeitsamt abgestimmt ist;
  • das Investitionsvorhaben den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungstechnischen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein;
  • das Investitionsvorhaben mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch in Verbindung steht und - soweit das der Fall ist - die angestrebten städtebaulichen Zielstellungen unterstützt (§§ 139, 149 BauGB, § 165 Abs. 4, § 171 BauGB, §§ 164 a und b BauGB);
  • das Investitionsvorhaben mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, im Einklang steht.

7.7. Die Bewilligungsbehörde hat die Regelungen des Gemeinschaftsrechts zu befolgen.

7.8. Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Mittel der Zuwendung aus (lohnkostenbezogene Zuschüsse können je zur Hälfte nach Ablauf des ersten und zweiten Beschäftigungsjahres ausgezahlt werden) und überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

7.9. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.10. Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 v.H. der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
  3. Die Vorschriften der Nummer 3 - „Vergabe von Aufträgen“ - der ANBest-P finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung.

7.11. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Diese Richtlinie ist auf solche Anträge anzuwenden, die am Tage nach einer erstmaligen Veröffentlichung im Amtsblatt des Landes Brandenburg gestellt werden. Für Anträge, die bis zur Veröffentlichung im Sinne des Satzes 1 gestellt werden, gilt die Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-G) vom 28. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 26).

8.2. Auf Anträge, die auf eine nach dem Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 1 im Bundesanzeiger veröffentlichte Änderung von Förderbedingungen eines Rahmenplanes gestellt werden, findet die Richtlinie mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die geänderte Rahmenplanregelung tritt.

8.3. Verlieren Gemeinden bzw. Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertiggestellt worden sind.

Anlage zur Förderrichtlinie GA-G:

Schwerpunktorte der Fördergebiete A und B entsprechend landesplanerischer Zielsetzung

Schwerpunktorte des Fördergebietes A:

Landkreis Barnim
Eberswalde, Stadt

Landkreis Dahme-Spreewald
Lübben/Spreewald, Stadt

Landkreis Elbe-Elster
Herzberg/Elster, Stadt
Finsterwalde, Stadt
Bad Liebenwerda, Stadt
Elsterwerda, Stadt

Landkreis Havelland
Rathenow, Stadt
Premnitz, Stadt

Landkreis Märkisch-Oderland
Strausberg, Stadt

Landkreis Oberhavel
Zehdenick, Stadt

Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Lübbenau/Spreewald, Stadt
Senftenberg, Stadt

Lauchhammer/Schwarzheide, Stadt
Vetschau/Spreewald, Stadt

Landkreis Oder-Spree
Beeskow, Stadt
Eisenhüttenstadt, Stadt
Fürstenwalde/Spree, Stadt

Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Wittstock/Dosse, Stadt
Neuruppin, Stadt

Landkreis Prignitz
Pritzwalk, Stadt
Wittenberge, Stadt
Perleberg, Stadt

Landkreis Spree-Neiße
Guben, Stadt
Forst (Lausitz), Stadt
Spremberg, Stadt

Landkreis Teltow-Fläming
Luckenwalde, Stadt
Jüterbog, Stadt
Wünsdorf

Landkreis Uckermark
Prenzlau, Stadt
Templin, Stadt
Schwedt/Oder, Stadt

Brandenburg an der Havel, Stadt

Cottbus, Stadt

Frankfurt (Oder), Stadt

Schwerpunktorte des Fördergebietes B:

Landkreis Barnim
Bernau, Stadt

Landkreis Dahme-Spreewald
Wildau
Königs Wusterhausen, Stadt

Landkreis Havelland
Nauen, Stadt
Dallgow-Döberitz
Elstal

Landkreis Märkisch-Oderland
Rüdersdorf b. Berlin

Landkreis Oberhavel
Oranienburg, Stadt
Hennigsdorf, Stadt
Velten, Stadt

Landkreis Oder-Spree
Erkner, Stadt

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Stahnsdorf
Teltow, Stadt
Beelitz, Stadt
Belzig, Stadt

Landkreis Teltow-Fläming
Ludwigsfelde, Stadt

Potsdam, Stadt

Bedingungen für die Förderung von Wirtschaftsgütern bei fehlender Identität von Investor und Nutzer

Die Förderung von Wirtschaftsgütern, die im Rahmen einer entgeltlichen Nutzungsvereinbarung zwischen Investor und Nutzer in dieser genutzt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  1. Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des gewerblichen Vermieters bzw. Verpächters aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zur Nutzung überlassenen Objekts.
  2. Die Nutzungsvereinbarung muss vorsehen, dass der Zuschuss in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet wird.
  3. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Investor und der Nutzer die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen.
  4. Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Nutzer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebots des Investors auf Abschluss eines Nutzungsvertrages zu stellen. In diesem Vertrag sind anzugeben:
    • die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Objektes, die Nutzungszeit, das Nutzungsentgelt sowie etwa vereinbarte Verlängerungsoptionen.
  5. Die Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter muss unmittelbar nach Herstellung bzw. Anschaffung der Wirtschaftsgüter erfolgen.
  6. Der Bewilligungsbescheid ist unter folgenden Bedingungen zu erteilen:
    • Durch die Neukalkulation des Nutzungsentgeltes wird der gewährte Zuschuss zur Absenkung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes unter Verminderung des Nutzungsentgeltes verwendet.
    • Das geförderte Wirtschaftsgut muss für die Dauer der vereinbarten Nutzungsüberlassung, mindestens jedoch drei Jahre, in der Betriebsstätte nach Abschluss des Investitionsvorhabens des Nutzers eigenbetrieblich genutzt werden.

Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind

Die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind, ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  1. Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes.
  2. Der Leasingvertrag muss vorsehen, dass der Zuschuss in vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnet wird.
  3. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Leasinggeber und der Leasingnehmer die gesamt-schuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen.
  4. Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Leasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschluss eines Leasingvertrages zu stellen. In dem Leasingvertrag sind anzugeben:
    1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der über die Grundmietzeit konstanten Leasingraten sowie etwa vereinbarte Kauf- und/oder Mietverlängerungsoptionen des Leasinggebers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf,
    2. in Fällen des Immobilien-Leasings Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderter Verwaltungskosten.
  5. Der Bewilligungsbescheid ist unter folgenden Bedingungen zu erteilen:
    • Durch die Neukalkulation des Leasingvertrages wird der gewährte Zuschuss zur Absenkung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes und damit der Leasingraten verwendet.
    • Das geförderte Wirtschaftsgut muss für die Dauer der vereinbarten Grundmietzeit in der Betriebsstätte des Leasingnehmers eigenbetrieblich genutzt werden.