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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Berechnung von Stundungszinsen bei Wohngeldrückforderungen gemäß § 59 der Landeshaushaltsordnung


vom 11. Juni 2004
(ABl./04, [Nr. 26], S.477)

Stundung, Niederschlagung und Erlass (Veränderung von Ansprüchen) von Wohngeldrückforderungen sind nur unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 15. August 2001 (ABl. S. 698), zuletzt geändert durch den Erlass vom 24. August 2001 (ABl. S. 772) zulässig.

Mit Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 14. Mai 2003 wurde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO den Behörden, denen per Landesrecht die Zuständigkeit zur Durchführung des Wohngeldgesetzes im Land Brandenburg übertragen wurde, die Befugnis erteilt, gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO Beträge bis zu 10.000 Euro bis zu maximal 72 Monaten zu stunden. Die Stundungsfrist ist nach pflichtgemäßem Ermessen für jeden Einzelfall gesondert festzulegen.

Nach Nummer 7 des Erlasses vom 14. Mai 2003 sind Stundungszinsen unter Beachtung der Nummern 1.4.1 und 1.4.2 VV zu § 59 LHO zu erheben.

Bei der Berechnung der Stundungszinsen ist Folgendes zu beachten:

  1. Sofern ein Stundungsantrag vor Fälligkeit gestellt wird, beginnt der Zinslauf mit der Fälligkeit der Forderung. Dabei wird der Fälligkeitstag nicht mitgerechnet.

    Sofern der Stundungsantrag nach der Fälligkeit der Forderung gestellt wird, sind Stundungszinsen erst ab dem Zeitpunkt des Einganges des Antrages zu berechnen. Nach Nummer 4.4 VV zu § 34 LHO sind für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Stundungsantrag Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.
  2. Die Berechnung der Zinsen erfolgt nach Nummer 45 VV zu § 70 LHO. Danach ist bei der Berechnung der Zinsen das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen zu berücksichtigen.
  3. Nach Nummer 1.4.1 VV zu § 59 LHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig 2 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) bis zum 3. April 2002 anzusehen. Ab 4. April 2002 ist der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu Grunde zu legen. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli des laufenden Jahres festgelegt. Er kann unter den Internetadressen: www.bundesbank.de und www.basiszinssatz.de ermittelt werden.
  4. Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen. Die Änderungen des Basiszinssatzes im Stundungszeitraum sind bei der Berechnung der Zinsen jeweils zum Zeitpunkt der Änderung des Basiszinssatzes zu berücksichtigen.
  5. Nach Nummer 45.2 VV zu § 70 LHO ist für die Berechnung der Stundungszinsen die Wohngeldstelle zuständig.
  6. Wird der Zinssatz unter den Voraussetzungen der Nummer 1.4.2 VV zu § 59 LHO herabgesetzt, sind die entscheidungsrelevanten Gründe für jeden Einzelfall in der Akte zu dokumentieren.
  7. Die Zahlung der Zinsen erfolgt im Anschluss an die Zahlung der letzten fälligen Rate entsprechend dem Stundungsbescheid in einer Summe. Mit dem Stundungsbescheid ist gleichzeitig über die Entscheidung zu den Stundungszinsen zu unterrichten.
  8. Die Zinsen werden, im kodierten Verwendungszweck abweichend von der laufenden Ratenzahlung, auf das Konto der Landeshauptkasse Potsdam wie folgt überwiesen:

    LHK Potsdam: Konto-Nr.: 160 015 00
    Bankleitzahl: 160 000 00
    kodierter Verwendungszweck: Name des Antragsgegners, Stundungszinsen für Wohngeldrückzahlungen, Einzelplan 11
  9. Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.