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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Fahrkostenerstattung bei Dienstreisen mit Zügen der Deutschen Bahn AG (§ 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes) (Fahrkostenerstattung bei Dienstreisen mit Zügen der Deutschen Bahn AG)


vom 16. Februar 2004
(ABl./04, [Nr. 10], S.129)

Außer Kraft getreten
(ABl./04, [Nr. 10], S.129)

Bei der Erstattung der Fahrkosten nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ist hinsichtsichtlich der Benutzung der Produktklassen ICE, IC/EC und C der Deutschen Bahn AG (DB)1 bei Dienstreisen ab sofort wie folgt zu verfahren:

  1. Unter Berücksichtigung einer sparsamen Haushaltsführung und in Beachtung der Grundsätze zur angemessenen Durchführung von Dienstreisen sind Kosten für Fahrten mit einem ICE oder ICE-Sprinter der DB nach folgenden Maßgaben erstattungsfähig:
    • Kosten der 2. Klasse: für alle Dienstreisenden.
    • Kosten der 1. Klasse: für Dienstreisende, denen für Zugarten der Produktklassen IC/EC und C Fahrkosten der 1. Klasse erstattet werden können, bei Fahrzeiten von mindestens zwei Stunden.

      Hinweis:
      Eine mindestens zweistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für eine einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt vom Startbahnhof bis zur planmäßigen Ankunft am Zielbahnhof einschließlich planmäßiger Umsteigezeiten zwei Stunden beträgt. Fahrzeiten, die auf U- oder S-Bahnstrecken zurückgelegt werden, sind nicht einzubeziehen; Fahrzeiten für Zu- und Abgänge am Wohn-/ Dienst- oder Geschäftsort bleiben unberücksichtigt.
  2. Kosten für sonstige Zugarten oder Zugsysteme mit gegenüber den Produktklassen IC/EC und C höherem Fahrpreis (bspw. Metropolitan, Thalys, ICE-International) sind unter Anwendung der Maßgaben nach Nummer 1 erstattungsfähig, wenn für deren Benutzung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Dieses muss vor Dienstreisebeginn von der zuständigen Stelle festgestellt worden sein.
  3. Anlässlich von Dienstreisen belegmäßig nachgewiesene Buchungsentgelte für Sitzplatzreservierungen in Zügen gelten als notwendige Fahrkosten. Dies gilt auch bei Benutzung der Produktklasse C, sofern hier Sitzplatzreservierungen angeboten werden. Bei Umbuchung einer Sitzplatzreservierung ist das Entgelt hierfür zu erstatten, wenn die Umbuchung dienstlich veranlasst war.
    Hinweis:
    Die Erstattung von Buchungsentgelten für Sitzplatzreservierungen gilt nicht für Reisebeihilfen bei Familienheimfahrten nach § 5 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung.
  4. Für Kostenvergleichsberechnungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG gelten die Maßgaben nach Nummer 1 entsprechend. Buchungsentgelte für Sitzplatzreservierungen nach Nummer 3 sind im fiktiven Reiseverlauf nicht in Ansatz zu bringen.

Aufhebung von Rundschreiben

Die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen

  • vom 11. April 1995 - 15-2704-5.1 - (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) und
  • vom 5. Dezember 1997 - 15.3-2704-5.1-02 - (ABl. S. 1013)

sind hiermit überholt und für künftige Fälle nicht mehr anzuwenden.


1 Zum Begriff „Produktklasse“ siehe MdF-RdSchr. vom 4. Dezember 2002 (ABl. S. 1178)