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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen (Zufahrtenrichtlinien) in der Fassung vom 1. Januar 1990


vom 20. Februar 2003
(ABl./03, [Nr. 13], S.372)

Außer Kraft getreten durch Erlass des MIL vom 4. Februar 2010
(ABl./10, [Nr. 08], S.375)

Der Bundesminister für Verkehr hat die folgenden Zufahrtenrichtlinien mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 1/1990 - StB 16/38.31.00/2 Va 90 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und im Verkehrsblatt 1990 S. 87 veröffentlicht.

Ich bitte, diese Richtlinien zu beachten und empfehle die Anwendung auch für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes, soweit die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes dem Bundesfernstraßengesetz entsprechen.

Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen (Zufahrtenrichtlinien) in der Fassung vom 1. Januar 1990

Aufgestellt: Bundesminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau

Eingeführt: BMV Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 1/1990 vom 1. Januar 1990 - StB 16/38.31.00/2 Va 90*

Veröffentlicht: Verkehrsblatt 1990, Nr. 3, S. 87 - 98 Ersetzt: Fassung vom 8. April 1976

Inhaltsübersicht

Begriffe

1 - Zufahrt
2 - Zugang
3 - Ortsdurchfahrt

Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten ohne gleichzeitigen Anbau

4 - Grundsatz der Erlaubnispflicht
5 - Gegenstand der Sondernutzung
6 - Voraussetzungen einer Erlaubnis
7 - Inhalt einer Erlaubnis
8 - Sondernutzungsgebühren und Verwaltungskosten
9 - Verfahren
10 - Zuständigkeit
11 - Unerlaubte Zufahrten und Zugänge
12 - Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen
13 - Widerruf
14 - Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung
15 - Ordnungswidrigkeiten

Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 9**

16 - Verfahren nach § 9 - Allgemeines -
17 - Ausnahmegenehmigungsverfahren für bauliche Anlagenmmit Zufahrten oder Zugängen - § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 8 -
17a - Ausnahmegenehmigungen für Tankstellen
18 - Zustimmungsverfahren bei erheblicher Änderung oder anderer Nutzung einer baulichen Anlage mit Zufahrt oder Zugang - § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 -
19 - Genehmigungsverfahren - § 9 Abs. 5 -
20 - Bauvorhaben im Bereich von Bebauungsplänen - § 9 Abs. 7 -
21 - Ordnungswidrigkeiten

Neuanlagen oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen in einem Flurbereinigungsverfahren

22 - Verfahren
23 - Kostenbeteiligung

Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger innerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten

24 - Zulässigkeit, Lage und Gestaltung
25 - Gestattung baulicher Maßnahmen auf dem Straßengrundstück
26 - Bauliche Veränderungen ohne Vertrag
27 - Unterhaltung von Zufahrten und Zugängen
28 - Ordnungswidrigkeiten

Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs

29 - Verfahren bei Änderung oder Beseitigung von Zufahrten
oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen
30 - Kosten bei Änderung oder Beseitigung von widerruflichen Zufahrten oder Zugängen
31 - Kosten und Entschädigung bei Änderung oder Beseitigung von nicht widerruflichen Zufahrten oder Zugängen
32 - Änderung oder Beseitigung verkehrsstörender Zufahrten oder Zugänge
33 - Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Anordnung nach § 8 a Abs. 6 auf die Sondernutzungserlaubnis

Vorübergehende Beeinträchtigungen von Zufahrten oder Zugängen durch Straßenbaumaßnahmen

34 - Duldungspflicht der Straßenanlieger
35 - Entschädigungsansprüche von Straßenanliegern

Technische Bestimmungen

36 - Bei Sondernutzungserlaubnissen
37 - Bei baulichen Maßnahmen auf dem Straßengrundstück gemäß § 8 Abs. 10

Anlagen

Anlage 1 Muster einer Sondernutzungserlaubnis
Anlage 3 Technische Bestimmungen

Begriffe

1. Zufahrt

Zufahrt ist jede für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung zwischen einer Bundesstraße und einem Anliegergrundstück, gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Grabenbrücke, Rampe, besondere Befestigung des Randstreifens oder des Gehweges usw.) erforderlich ist oder nicht. Eine Zufahrt kann auch zum Ein- oder Ausgehen benutzt werden, sofern nicht der Fußgängerverkehr auf der Bundesstraße ausgeschlossen ist. Zu den Zufahrten gehören auch die Anschlüsse von Privatwegen (z. B. private Wald- und Reitwege), nicht aber die Einmündungen öffentlicher Straßen (§ 8 a Abs. 1 Satz 3).

2. Zugang

Zugang ist jede für Fußgänger bestimmte Verbindung zwischen einem Anliegergrundstück und der Bundesstraße, gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Steg, Treppe usw.) erforderlich ist oder nicht.

3. Ortsdurchfahrt

(1) Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4).

(2) Der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, wenn deren Nutzung durch Zufahrten und Zugänge tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit folgt aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder aus der Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet, sofern die Bundesstraße den Grundstücken in diesem Gebiet die verkehrliche Erschließung vermittelt. Einzelne Zufahrten oder Zugänge begründen in der Regel noch keinen Erschließungsbereich. Dieser wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aus tatsächlichen Gründen auf einzelnen Grundstücken keine Zufahrten oder Zugänge angelegt worden sind (vgl. auch Nummer 2 Abs. 1 Ziff. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien). In den Verfahren nach §§ 8 a und 9 sind für Beginn und Ende des Erschließungsbereiches die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Sie werden in der Regel mit den gekennzeichneten Grenzen des Erschließungsbereiches (Nummer 4 Abs. 3 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien) übereinstimmen.

(3) Der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, wenn mehr als zwei kreuzende oder einmündende örtliche Straßen die Mitbenutzung der Bundesstraße durch den innerörtlichen Verkehr bewirken (Verknüpfungsbereich). Der Verknüpfungsbereich wird durch die beiden am weitesten voneinander entfernten Kreuzungen oder Einmündungen in die Bundesstraße begrenzt. Die Verknüpfung kann auch durch höhenungleiche Kreuzungen mit Verbindungsarmen bewirkt werden. Zum Ortsstraßennetz in diesem Sinne sind auch Ortsdurchfahrten von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen zu rechnen, auf denen sich der innerörtliche Verkehr mit abwickelt (Nummer 2 Abs. 1 Ziff. 3 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien).

Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten ohne gleichzeitigen Anbau

4. Grundsatz der Erlaubnispflicht

(1) Nach § 8 a Abs. 1 gelten die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten als Sondernutzung im Sinne von § 8 und sind daher erlaubnispflichtig. Von § 8 a Abs. 1 werden somit Zufahrten und Zugänge sowohl an der freien Strecke als auch im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten (vgl. Nummer 3) erfasst.

(2) Zufahrten oder Zugänge werden geändert, wenn sie baulich verändert (z. B. verlegt oder verbreitert) werden oder gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr dienen sollen (z. B. Einrichtung eines Direktverkaufs von gärtnerischen Erzeugnissen auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche oder Nutzung solcher Flächen für Freizeitzwecke). Sollen Zufahrten oder Zugänge, die von alters her unwiderruflich oder kraft Gemeingebrauchs bestehen, so geändert werden, dass dies einer Neuanlage gleichkommt, so verlieren die Zufahrten oder Zugänge ihren Bestandsschutz und gelten als Sondernutzung. Entsprechendes gilt, wenn Zufahrten oder Zugänge eine erhebliche Kapazitätserweiterung erfahren oder eine andere funktionelle Zweckbestimmung erhalten.

(3) Für die durch die Straßenbauverwaltung veranlassten Änderungen oder Schließungen gelten Nummern 29 bis 32.

5. Gegenstand der Sondernutzung

Mit der Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Abs. 1) wird nicht nur der verkehrliche Anschluss des Anliegergrundstückes an die Straße (Fahren oder Gehen) gestattet, sondern auch die dafür erforderliche bauliche Umgestaltung des Straßenbereiches seitlich der Fahrbahn. Daher kommt hierfür neben der öffentlich-rechtlichenSondernutzungserlaubnis eine besondere Vereinbarung nach bürgerlichem Recht (§ 8 Abs. 10) nicht in Betracht. Die im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003 notwendigen Bedingungen und Auflagen für die Herstellung einer Anlage (vgl. Nummer 7) sind in die Sondernutzungserlaubnis (Muster Anlage 1) aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2).

6. Voraussetzungen einer Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis setzt einen Antrag voraus. Dem Antrag sind Ausführungspläne beizufügen. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte der anliegenden Grundstücke.

(2) Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Da neue Zufahrten und Zugänge sowie die Änderung von Zufahrten und Zugängen, wenn sie gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr dienen sollen, stets eine zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs bedeuten, soll die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

  1. keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens oder Zugehens gegeben ist oder geschaffen werden kann (z. B. Zufahrt zu anderen öffentlichen Straßen mit geringerem Verkehr, Anlegung eines Parallelweges, Benutzung bestehender Zufahrten gegebenenfalls durch Inanspruchnahme des Notwegerechts) und ihre Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führen würde sowie die Erlaubnis gleichwohl mit überwiegenden öffentlichen Belangen, z. B. Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung, vereinbar ist (vgl. Nummer 17 Abs. 2) oder
  2. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Zufahrt oder den Zugang erfordern.

(3) Wird eine Zufahrt oder ein Zugang lediglich baulich verändert, ohne einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr zu dienen, so kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Änderung erfordern.

7. Inhalt einer Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder widerruflich erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1). In der Regel ist die Erlaubnis auf Widerruf zu erteilen. Eine zeitliche Befristung kann in Betracht kommen, wenn der Zeitraum überschaubar ist und Straßenplanungen nicht entgegenstehen. In die Erlaubnis sind die zur Wahrung der Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Bedingungen und Auflagen, die mit der Sondernutzung in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, sind unzulässig (z. B. die unentgeltliche Abtretung von Grundstücksflächen).

(2) In einer widerruflichen Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass der Erlaubnisnehmer nach § 8 Abs. 8 gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch hat, wenn von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch gemacht oder die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen wird. Ebenso ist auf § 8 Abs. 2 a Satz 3 zweiter Halbsatz Bezug zu nehmen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Dafür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden (§ 8 Abs. 2 a Satz 4). Soweit sich die Sondernutzungserlaubnis auch auf die bauliche Anlage der Zufahrt oder des Zuganges bezieht, ist in der Erlaubnis ausdrücklich auf § 8 Abs. 2 a Sätze 1 bis 3 erster Halbsatz zu verweisen, die folgenden Wortlaut haben:

„Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern ...“

Ferner ist dem Erlaubnisnehmer aufzuerlegen, für alle aus der Sondernutzung sich ergebenden Schäden aufzukommen und die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie Anlagen bei Beendigung der Sondernutzung zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(3) In einer Erlaubnis auf Zeit kann wegen der besonderen Entschädigungsregelung in § 8 a Abs. 4 bis 6 (vgl. Nummern 31 ff.) nicht auf § 8 Abs. 8 Bezug genommen werden. Auch ist hier § 8 Abs. 2 a Satz 3 erster Halbsatz nicht in vollem Umfang anwendbar. Zwar kann auch in diesem Falle die Änderung einer Zufahrt oder eines Zuganges vor Zeitablauf der Erlaubnis verlangt werden; hinsichtlich der Kosten wird jedoch auf Nummer 31 verwiesen.

(4) Die Einzelheiten über die Gestaltung einer Zufahrt oder eines Zuganges sind in den technischen Bestimmungen zu regeln (vgl. auch Nummern 36 und 37). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der durchgehende Verkehr möglichst wenig behindert wird. Nach Lage des Einzelfalles können auch der Bau und die Unterhaltung von Linksabbiege-, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, die Errichtung und Unterhaltung von Lichtzeichenanlagen oder die Verbreiterung einer bestehenden Zufahrt verlangt werden. Wegen des Musters für technische Bestimmungen wird auf Anlage 3 verwiesen.

8. Sondernutzungsgebühren und Verwaltungskosten

Bei Zufahrten und Zugängen außerhalb der Ortsdurchfahrten richtet sich die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach den für die Bundesfernstraßen geltenden Landesgebührenordnungen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 und 4); die Gebühren stehen dem Bund zu (§ 8 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz). Bei Zufahrten und Zugängen in dem Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten ergeben sich die Sondernutzungsgebühren aus den gemeindlichen Satzungen (§ 8 Abs. 3 Satz 5) und stehen den Gemeinden zu (§ 8 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz). Die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach Landesrecht.

9. Verfahren

(1) Die Erteilung oder Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Er ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen entweder zuzustellen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Eine Ablehnung ist außerdem zu begründen. Die Begründung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, die für die Entscheidung maßgebend waren.

(2) Die Erlaubnis bedarf als Verwaltungsakt keiner Anerkennung durch den Antragsteller. Wird ihm die Sondernutzungserlaubnis ausgehändigt, so ist ihm jedoch anheim zu stellen, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten. Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003

10. Zuständigkeit

(1) Die Erlaubnis für Sondernutzungen an den freien Strecken wird von der Straßenbaubehörde erteilt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz). In dem Teil einer Ortsdurchfahrt, der der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. Nummer 3), ist hierfür die Gemeinde zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz).

(2) Ist die Gemeinde nicht selbst Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt (zur Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten vgl. § 5 Abs. 2, 2 a und 3), hat sie bei Zufahrten stets die Zustimmung der Straßenbaubehörde einzuholen, da sich die Benutzung der Zufahrt auf den Verkehrsraum der Fahrbahn auswirkt (§ 8 Abs. 1 Satz 3). Bei Zugängen ist die Zustimmung einzuholen, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.

11. Unerlaubte Zufahrten und Zugänge

(1) Wird eine Zufahrt oder ein Zugang ohne die erforderliche Erlaubnis angelegt oder geändert, so ist zu prüfen, ob die Erlaubnis nachträglich erteilt werden kann. Wird dies bejaht, ist der Benutzer aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2) Kommt eine nachträgliche Sondernutzungserlaubnis nicht in Betracht und wird die unerlaubte Sondernutzung fortgesetzt, so kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Beendigung durch Verwaltungsakt anordnen (§ 8 Abs. 7 a Satz 1). Ebenso ist zu verfahren, wenn der Pflichtige nach Aufforderung keinen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellt oder es am Eintritt einer Bedingung der Sondernutzungserlaubnis fehlt. Werden von alters her unwiderruflich oder kraft Gemeingebrauchs bestehende Zufahrten oder Zugänge unerlaubt geändert, so beschränken sich die Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten Benutzung auf die Änderung.

(3) Das Verfahren für die Beendigung der unerlaubten Sondernutzung richtet sich nach dem im Landesbereich geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 22 Abs. 3). Im Regelfalle ist der Benutzer unter Fristsetzung aufzufordern, die Sondernutzung zu beenden und errichtete Anlagen zu beseitigen. Gleichzeitig ist ihm schriftlich ein Zwangsmittel für den Fall anzudrohen, dass er der Aufforderung nicht nachkommt. Welches Zwangsmittel in Betracht kommt, richtet sich nach dem im Landesbereich geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(4) Nach § 8 Abs. 7 a Satz 2 können Anordnungen unterbleiben, wenn sie nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn

  • der Bestand der Straße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist oder
  • der Pflichtige nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand (z. B. erst nach länger dauernden Ermittlungen) erreichbar ist oder
  • der Pflichtige ausdrücklich erklärt hat, dass er einer Anordnung in keinem Falle Folge leisten werde.

In diesen Fällen kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen sofort beseitigen oder beseitigen lassen.

(5) Der Pflichtige ist unter Fristsetzung aufzufordern, verauslagte Kosten zu erstatten. Diese sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben, falls die Zahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt.

(6) Bei unerlaubter Sondernutzung innerhalb des Verknüpfungsbereiches der Ortsdurchfahrten, für den der Bund Träger der Straßenbaulast ist, ist die Gemeinde um entsprechende Maßnahmen zu ersuchen, wenn sich die unerlaubte Sondernutzung auf den Verkehrsraum der Fahrbahn auswirkt. Dies ist bei Zufahrten stets der Fall.

(7) Für unerlaubte Sondernutzungen sind Sondernutzungsgebühren zu erheben, da diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis, sondern für die Tatsache der Sondernutzung geschuldet werden (BVerwG-Urt. vom 21.10.1970 - IV C 38.69 - DÖV 1971, 103).

(8) Wird die Straße durch die unerlaubte Sondernutzung beschädigt, so ist von dem Zuwiderhandelnden Schadenersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Außerdem kann Strafanzeige erstattet werden.

12. Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1) Kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen aus der Erlaubnis (insbesondere Erfüllung von Auflagen und Zahlung der Sondernutzungsgebühr) oder einem Änderungsverlangen (§ 8 Abs. 2 a Satz 3) nicht nach, werden diese Bescheide gemäß § 8 Abs. 7 a durch die für die Erlaubnis zuständige Behörde durchgesetzt. Die Ausführungen über Zwangsmittel unter Nummer 11 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

(2) Kommt der Erlaubnisnehmer anderen Verpflichtungen (insbesondere über die Unterhaltung nach § 8 Abs. 2 a Satz 1) nicht nach, so kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 7 a die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die Ausführungen über Zwangsmittel unter Nummer 11 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

(3) Anstelle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann in begründeten Fällen die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen werden (vgl. Nummer 13).

13. Widerruf

(1) Eine widerruflich erteilte Sondernutzungserlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen durch Verwaltungsakt widerrufen werden. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Deshalb sind insbesondere Gründe des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Der Widerruf ist zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8 Abs. 8). Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003

(2) Soweit die Gemeinde für eine Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8 Abs. 8).

14. Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung

Nach Beendigung der Sondernutzung durch

  • Zeitablauf
  • Widerruf
  • Aufgabe der Nutzung

ist der Berechtigte verpflichtet, Anlagen zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist nach § 8 Abs. 7 a zu verfahren. Die Ausführungen über Zwangsmittel unter Nummer 11 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

15. Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert (§ 23 Abs. 1 Nr. 4),
  2. nach § 8 Abs. 2 a erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2),
  3. entgegen § 8 Abs. 2 a Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Zufahrten oder Zugänge auf seine Kosten nicht ändert (§ 23 Abs. 1 Nr. 3),
  4. entgegen § 8 a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 a Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält (§ 23 Abs. 1 Nr. 5),
  5. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt (§ 23 Abs. 1 Nr. 6).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden (§ 23 Abs. 2). Im Übrigen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach darf bei fahrlässigem Handeln die Geldbuße nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, das heißt höchstens 500,- DM betragen (§ 17 Abs. 2 OWiG). Für die Höhe der Geldbuße ist § 17 Abs. 3 OWiG von Bedeutung. Er hat folgenden Wortlaut: „Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch unberücksichtigt.“

(3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG in 6 Monaten. Da die aufgezählten Ordnungswidrigkeiten Dauerzuwiderhandlungen darstellen, beginnt die Verjährung mit dem Tag der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bzw. der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach Landesrecht.

Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 9

16. Allgemeines

(1) Die Errichtung, erhebliche Änderung oder andere Nutzung von baulichen Anlagen an vorhandenen oder geplanten Bundesfernstraßen ist nach Maßgabe des § 9 von einer Ausnahmegenehmigung (Nummer 17), Zustimmung (Nummer 18) oder Genehmigung (Nummer 19) durch die Straßenbauverwaltung abhängig. Werden gleichzeitig damit Zufahrten oder Zugänge zu Bundesstraßen neu angelegt oder geändert, so wird über deren Zulassung im Verfahren über die bauliche Anlage nach § 9 entschieden. Die für die Zulassung maßgeblichen Gesichtspunkte sind dann von der Straßenbaubehörde in dem Verfahren nach § 9 zu prüfen und zu berücksichtigen. In diesen Fällen bleibt die Zufahrt oder der Zugang zwar Sondernutzung, bedarf aber keiner besonderen Erlaubnis (§ 8 a Abs. 2 Nr. 1).

(2) Die straßenbaurechtliche Entscheidung nach § 9, insbesondere die verkehrliche Erschließung, wird nicht von der Bindungswirkung der Bodenverkehrsgenehmigung (§§ 19, 20 BauGB) erfasst (BVerwG-Urteil v. 06.09.1968 - IV C 12.66 - DÖV 1968, 881).

(3) Wegen des engen Zusammenhanges der Entscheidung nach § 9 mit den Vorschriften des BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich wird darauf hingewiesen, dass die Frage der verkehrlichen Erschließung zur Bundesstraße nach § 9 von der Straßenbauverwaltung zu beurteilen ist.

17. Ausnahmegenehmigungsverfahren für bauliche Anlagen mit Zufahrten oder Zugängen - § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 8 -

(1) Längs der Bundesstraßen dürfen außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten (vgl. Nummer 3) bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, unabhängig von der Entfernung zur Bundesstraße, nicht errichtet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Von diesem Verbot werden nicht nur Hochbauten, sondern alle baulichen Anlagen erfasst. Dazu gehören nach § 9 Abs. 5 a auch die ihnen nach dem Bauordnungsrecht der Länder gleichgestellten Anlagen (z. B. Abgrabungen, Lager- und Ausstellungsplätze). Mittelbar ist eine bauliche Anlage an die Bundesstraße angeschlossen, wenn die Zufahrt oder der Zugang über ein anderes Grundstück oder einen Privatweg führt.

(2) Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn die Aufrechterhaltung des Verbotes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern (§ 9 Abs. 8). Bei der ersten Alternative müssen beide Voraussetzungen (nicht beabsichtigte Härte und Vereinbarkeit mit den Öffentlichen Belangen) gegeben sein; fehlt es somit an einer der beiden Voraussetzungen, kann eine Ausnahme nicht zugelassen werden. Zu beachten ist, dass die Härte allein noch nicht für eine Ausnahmegenehmigung ausreicht; vielmehr muss sie nicht beabsichtigt Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003 sein, das heißt die Einhaltung des Anbauverbotes muss unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf den vom Gesetz verfolgten Schutzzweck nicht erforderlich sein (vgl. BVerwG-Urteil v. 04.04.1975 - IV C 55.74 - NJW 1975, 2083 = DÖV 1975, 574 = VkBl. 1975, 589). Anderenfalls handelt es sich um eine beabsichtigte Härte. Bei der weiteren Prüfung, ob das Bauvorhaben mit Zufahrt oder Zugang zur Bundesstraße mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sind strenge Maßstäbe insbesondere auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrsentwicklung und der Ausbauabsichten anzulegen; denn unabhängig von etwaigen Bedenken gegen die bauliche Anlage wird durch zusätzlichen Verkehr über Zufahrten oder Zugänge die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße im Allgemeinen beeinträchtigt (vgl. Nummer 6 Abs. 2). In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen für bauliche Anlagen mit Zufahrten oder Zugängen zu Bundesstraßen schon aus Tatbestandsgründen zu versagen sein.

(3) Soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind, kann in diese grundsätzlich keine Befristung oder kein Widerrufsvorbehalt für die Zufahrt oder den Zugang aufgenommen werden. Eine Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt (vgl. Nummern 7 und 13) kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn bauliche Anlagen nur auf beschränkte Zeit errichtet werden dürfen (z. B. Behelfsbauten) oder wenn der Bauherr einen entsprechenden Antrag stellt (z. B. um eine Versagung zu vermeiden). Befristung oder Widerrufsvorbehalt können auf die Zufahrt oder den Zugang beschränkt werden, wenn das Grundstück zwar keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt, aber gewährleistet ist, dass es zu einem späteren Zeitpunkt anderweitig (z. B. über eine andere Straße) erschlossen wird.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist ein selbständiger Verwaltungsakt. Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, sind in diese auch die für die Zufahrt oder den Zugang notwendigen Bestimmungen (Bedingungen, Auflagen und Festsetzung der Sondernutzungsgebühr - vgl. Nummern 7 und 8) aufzunehmen. Im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten kann die Sondernutzungsgebühr auch von der Gemeinde durch besonderen Bescheid festgesetzt werden. In diesem Falle ist in die Ausnahmegenehmigung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(5) Kann das Grundstück anderweitig erschlossen werden (z. B. über eine Gemeindestraße), so kommt eine Zufahrt oder ein Zugang zur Bundesstraße in der Regel nicht in Betracht. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass eine Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die Zufahrt oder den Zugang voraussichtlich zu versagen ist. Es ist ihm anheim zu geben, den Antrag zurückzunehmen und einen neuen Antrag ohne Erschließung zur Bundesstraße zu stellen. Folgt er dieser Anregung, so entscheidet die Straßenbaubehörde bei einem Hochbau oder bei Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfanges in der Bauverbotszone (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2) im Wege der Ausnahmegenehmigung, während sie bei einer baulichen Anlage in der Baubeschränkungszone (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) die Zustimmung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erteilt. In beiden Fällen ist zur Bedingung zu machen, dass das Grundstück rückwärtig erschlossen und vor Baubeginn lückenlos längs der Bundesstraße eingefriedet wird. Besteht jedoch der Antragsteller auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erschließung zur Bundesstraße, so ist dieser im Hinblick auf die anderweitige Erschließungsmöglichkeit in der Regel abzulehnen.

(6) Werden Verpflichtungen hinsichtlich der Zufahrten oder Zugänge nicht erfüllt, kann die Behörde, die die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 7 a (vgl. Nummer 12) anordnen.

17 a - Ausnahmegenehmigungen für Tankstellen

(1) Die Errichtung von Tankstellen mit Zufahrten zu Bundesstraßen fällt unter das Bauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Bei der Prüfung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 ist beim Tatbestandsmerkmal der „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ zu berücksichtigen, dass Tankstellen in ihrer Funktion unmittelbar auf die Straße bezogen sind und somit der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs dienen können (BVerwG-Urteil v. 04.04.1975 - IV C 55.74 - NJW 1975, 2083 = DÖV 1975, 574 = VkBl. 1975, 589). Es ist zuerst darauf abzustellen, ob für die geplante Tankstelle ein Bedarf besteht und sie somit die Funktion eines Versorgungsstützpunktes zu übernehmen hat. Für die Beurteilung der Bedarfslage können insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Tankstellen an Straßen (RAT) herangezogen werden.

(2) Besteht für eine Tankstelle ein Bedarf, kommt es bei der Beurteilung des weiteren Tatbestandsmerkmals „Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen“ insbesondere darauf an, welche Auswirkungen die Tankstelle auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben kann. Dabei kann bei Tankstellen im Hinblick auf ihre Funktion für die reibungslose Abwicklung des Straßenverkehrs ein gewisses Maß an Gefahrerhöhung hingenommen werden (BVerwG, o. a. Urteil v. 04.04.1975 sowie Beschluss v. 10.12.1968 - IV B 214.68 - DÖV 1969, 725). Besonders zu prüfen ist, ob eine doppelseitige Tankstelle vorzusehen ist. Für Tankstellen im Bereich von kritischen Straßenabschnitten und Gefahrenpunkten des Verkehrs können Ausnahmen nicht zugelassen werden. Hinweise für die Standortwahl sowie für verkehrstechnische Entwürfe können den RAT entnommen werden.

18. Zustimmungsverfahren bei erheblicher Änderung oder anderer Nutzung einer baulichen Anlage mit Zufahrt oder Zugang - § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 -

(1) Werden außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten (vgl. Nummer 3) bauliche Anlagen und ihnen nach Landesrecht gleichgestellte Anlagen (§ 9 Abs. 5 a; z. B. Abgrabungen, Lager- und Ausstellungsplätze), die unmittelbar oder mittelbar über eine Zufahrt oder einen Zugang an die Bundesstraße angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt, so darf eine Baugenehmigung oder eine nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. Gleiches gilt bei baulichen Anlagen, die nach Landesrecht nur anzeigepflichtig sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2). Mittelbar ist eine bauliche Anlage an die Bundesstraße angeschlossen, wenn die Zufahrt oder der Zugang Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003 über ein anderes Grundstück oder einen Privatweg führt. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben außerhalb der Baubeschränkungszone (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) durchgeführt werden soll.

(2) Bei der Prüfung, ob eine Zustimmung erteilt werden kann, ist § 9 Abs. 3 anzuwenden. Es sind strenge Maßstäbe anzulegen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die erhebliche Änderung oder andere Nutzung die Verkehrssituation (Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs) auf der Bundesstraße verschlechtern oder Ausbauabsichten beeinträchtigen würde.

(3) Im Falle der Zustimmung ist zu fordern, dass in die Baugenehmigung oder in die sonst erforderliche Genehmigung auch die für die Zufahrt oder den Zugang notwendigen Bestimmungen (Bedingungen, Auflagen - vgl. Nummer 7 -) und die Sondernutzungsgebühr (vgl. Nummer 8) aufgenommen werden. Möglich ist auch, dass die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Sondernutzungsgebühr durch besonderen Bescheid selbst festsetzt und die Baugenehmigungsbehörde nur einen entsprechenden Hinweis in die Baugenehmigung aufnimmt. Ist mit einer Verschlechterung der Verkehrssituation auf der Bundesstraße zu rechnen und kann das Grundstück auch anderweitig erschlossen werden (z. B. über eine Gemeindestraße), so ist grundsätzlich zu fordern, dass das Grundstück anderweitig erschlossen und vor Baubeginn lückenlos längs der Bundesstraße eingefriedet wird. Zur Frage der Befristung und des Widerrufsvorbehaltes hinsichtlich der Zufahrt oder des Zuganges gilt Nummer 17 Abs. 3 entsprechend.

(4) Die Erteilung oder Versagung der Zustimmung ist kein selbständiger Verwaltungsakt, sondern eine behördeninterne Stellungnahme der Straßenbauverwaltung, an die die Baugenehmigungsbehörde gebunden ist.

(5) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen, die in der Baugenehmigung hinsichtlich der Zufahrten oder Zugänge enthalten sind, ist die Baugenehmigungsbehörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. Bei nicht ordnungsgemäßer Unterhaltung der Zufahrten oder Zugänge gilt § 8 Abs. 2 a Satz 1 (vgl. auch Nummer 12).

19. Genehmigungsverfahren - § 9 Abs. 5 -

Wird auf einem Grundstück, das an die Bundesstraße unmittelbar oder mittelbar über eine Zufahrt oder einen Zugang angeschlossen ist und außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrt liegt, eine bauliche Anlage erheblich geändert oder anders genutzt, ohne dass hierfür eine Baugenehmigung oder eine nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung vorgeschrieben ist, so tritt an die Stelle der Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 die Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung. Nummer 18 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung ein selbständiger Verwaltungsakt ist. Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen gilt Nummer 17 Abs. 6 entsprechend.

20. Bauvorhaben im Bereich von Bebauungsplänen - § 9 Abs. 7

(1) Soweit in Bebauungsplänen (§ 9 BauGB) eine bauliche Nutzung von Grundstücken in der Nähe von Bundesstraßen vorgesehen werden soll (z. B. Industriegebiet), wird die Straßenbauverwaltung den Plänen in der Regel nur dann zustimmen können, wenn sie neben der Festlegung von Mindestabständen eine rückwärtige Erschließung (z. B. über eine Gemeindestraße) vorsehen. Gleiches gilt bei Prüfung von Bebauungsplänen für Sanierungs-oder Entwicklungsbereiche (vgl. §§ 136, 139 sowie 166, 169 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), es sei denn, dass die vorhandene Erschließung bebauter Grundstücke zur Bundesstraße nicht durch eine anderweitige ersetzt werden kann. (2) Soweit Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überschaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist, bedürfen sie keiner Zustimmung, Genehmigung oder Ausnahme durch die Straßenbauverwaltung. Dies gilt auch dann, wenn die Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Zufahrten oder Zugänge zur Bundesstraße besitzen oder erhalten sollen. Insoweit findet ein Verfahren nach § 9 nicht statt; gleichwohl kann sich die Straßenbauverwaltung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde gutachtlich äußern, um dadurch auf die Gestaltung der Zufahrt oder des Zuganges im Einzelnen einzuwirken.

(3) Soweit Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht entsprechen (z. B. wenn die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt ist) oder Mindestfestsetzungen im Bebauungsplan fehlen, sind Bauvorhaben nach § 9 Abs. 1 bis 5 und 8 zu beurteilen (Nummern 17 bis 19). Ebenso sind Bauvorhaben zu behandeln, die lediglich im Bereich vorbereitender Pläne (Flächennutzungspläne, fortgeltende Wirtschaftspläne u. a.) ausgeführt werden sollen.

21. Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet (§ 23 Abs. 1 Nr. 7),
  2. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 zugelassen wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 9).

Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben Zufahrten oder Zugänge ohne Ausnahmegenehmigung errichtet oder Auflagen für Zufahrten oder Zugänge nicht erfüllt wurden. Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 und 9 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden (§ 23 Abs. 2 zweiter Halbsatz). Im Übrigen wird auf die beiden letzten Absätze von Nummer 15 verwiesen, wobei der Höchstbetrag für fahrlässiges Handeln 5.000,- DM und die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei Jahre beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 2 können Verstöße nach den Landesbauordnungen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003 Neuanlage oder Änderung von Zufahrten und Zugängen in einem Flurbereinigungsverfahren

22. Verfahren

(1) Werden in einem Flurbereinigungsverfahren Zufahrten oder Zugänge neu geschaffen oder geändert, so bedarf es keiner Erlaubnis durch die Straßenbauverwaltung (§ 8 a Abs. 2 Nr. 2).

(2) Die Straßenbauverwaltung ist bei dem Verfahren zur Feststellung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes beteiligt. Sie soll dahin wirken, dass die vorhandenen Einzelzufahrten durch entsprechende Gestaltung der Wirtschaftswege beseitigt werden. Müssen Zufahrten oder Zugänge neu angelegt oder geändert werden, so ist darauf hinzuwirken, dass die für die Zufahrten oder Zugänge notwendigen Bestimmungen (vgl. Nummer 7) in den Wege- und Gewässerplan aufgenommen werden und dabei auch auf die Unterhaltungspflicht (§ 8 Abs. 2 a) hingewiesen wird.

23. Kostenbeteiligung

Hierzu gelten die besonderen Richtlinien über die Kostenbeteiligung des Bundes als Träger der Straßenbaulast bei Anlegung von Wirtschaftswegen im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren vom 20.12.1961 (VkBl. 1962, 36).

Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger innerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten

24. Zulässigkeit, Lage und Gestaltung

(1) Im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten sind Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs; sie bedürfen daher keiner Sondernutzungserlaubnis. Zufahrten und Zugänge dürfen jedoch den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im Allgemeinen zuzumuten ist.

(2) Auch die Änderung bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis. Es ist jedoch auf die Gestaltung insoweit Einfluss zu nehmen, als Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern. Gegebenenfalls können Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 erlassen werden. Dazu wird auf Nummer 32 verwiesen.

(3) Werden Zufahrten oder Zugänge gleichzeitig mit baulichen Anlagen errichtet oder ergänzt, so sind die Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 a).

25. Gestattung baulicher Maßnahmen auf dem Straßengrundstück

(1) Unbeschadet der Grundsätze in Nummer 24 muss der Anlieger das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen. Die Unterhaltung richtet sich nach § 8 a Abs. 3.

(2) Soweit wegen des Anliegerverkehrs Maßnahmen im Bereich der Straße (z. B. Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen) notwendig sind, ergibt sich die Kostenerstattung des Anliegers aus § 7 a.

26. Bauliche Veränderungen ohne Vertrag

Nicht gestattete bauliche Maßnahmen von Anliegern auf dem Straßengrundstück bei der Errichtung oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen können unter entsprechender Anwendung der Nummer 18 der Nutzungsrichtlinien beseitigt werden, soweit eine nachträgliche Gestattung nicht vertretbar ist. Bei Verstößen gegen Auflagen im Verfahren nach § 9 Abs. 2 ist die Baugenehmigungsbehörde um Einschreiten zu ersuchen.

27. Unterhaltung von Zufahrten und Zugängen

Zufahrten und Zugänge sind nach § 8 a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2 so zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Bei Verstößen gegen diese Pflichten sind nach § 8 a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 7 a durch Verwaltungsakt die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuordnen. Als zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 7 a ist die Gemeinde anzusehen, da sie bei einer Sondernutzung die für die Erlaubnis zuständige Behörde wäre. Die Ausführungen über Zwangsmittel in Nummer 11 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. Wegen Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 vgl. Nummer 32.

28. Ordnungswidrigkeiten

Hierzu wird auf Nummer 15 Abs. 1 Buchstabe d und e verwiesen.

Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs

29. Verfahren bei Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so ist im Planfeststellungsbeschlusss über die notwendigen Änderungen oder Beseitigungen von Zufahrten oder Zugängen zu entscheiden, sofern keine entsprechenden Vereinbarungen mit den Beteiligten getroffen worden sind. Das Gleiche gilt, wenn neue Zufahrten, Zugänge oder Ersatzwege (z. B. Anliegerstraßen, Wirtschaftswege) angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern oder die Bundesstraße von Zufahrten freizumachen (vgl. Nummer 25 der Planfeststellungsrichtlinien). Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003

(2) Einer Planfeststellung bedarf es nicht, wenn

  • mit dem Anlieger über die erforderlichen Maßnahmen, die Tragung der Kosten und die Unterhaltung der geänderten Anlage eine Vereinbarung getroffen wird (§ 17 Abs. 2) oder
  • vom Widerruf einer Erlaubnis Gebrauch gemacht werden kann oder
  • nach § 8 Abs. 2 a Satz 3 eine Änderung verlangt werden kann (wegen der Kostentragung und Entschädigung vgl. Nummern 30 und 31).

30. Kosten bei Änderung oder Beseitigung von widerruflichen Zufahrten oder Zugängen

(1) Sind Zufahrten oder Zugänge widerruflich erlaubt (§ 8 Abs. 2 Satz 1), hat der Anlieger die Änderung oder Beseitigung auf seine Kosten durchzuführen (vgl. § 8 a Abs. 4 Satz 3). Das Gleiche gilt, wenn Zufahrten oder Zugänge auf einer Gestattung nach früherem Recht beruhen, in der der Widerruf oder die Kündigung vorbehalten oder dem Anlieger die Folgepflicht (Änderung oder Beseitigung der Zufahrt oder des Zuganges) auferlegt ist. Die Straßenbauverwaltung hat darauf zu achten, dass die Arbeiten den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen (§ 8 Abs. 2 a Satz 1).

(2) Lässt die Straßenbauverwaltung die Maßnahmen nach Absprache mit dem betroffenen Anlieger durchführen, so hat dieser die Kosten zu erstatten.

31. Kosten und Entschädigung bei Änderung oder Beseitigung von nicht widerruflichen Zufahrten oder Zugängen

(1) Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer unwiderruflichen Gestattung nach früherem Recht (unwiderrufliches Zufahrtsrecht nach § 8 Abs. 9) oder auf einer Sondernutzungserlaubnis, deren Befristung noch nicht abgelaufen ist, oder werden sie aufgrund des Gemeingebrauchs benutzt, so trifft den Träger der Straßenbaulast eine Ersatzpflicht, wenn Zufahrten oder Zugänge durch Änderung oder Einziehung der Straße auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird und das Grundstück keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt (§ 8 a Abs. 4). Keine Ersatzpflicht besteht somit, wenn sich die Änderung der Straße nur geringfügig auf die Zufahrt oder den Zugang auswirkt und diese mit verhältnismäßig geringen Mitteln angepasst werden können; insoweit hat der Betroffene die Kosten der Änderung zu tragen (vgl. BGH-Urteile v. 02.07.1969 - III ZR 76/58 und III ZR 81/58 - VkBl. 1959, 469 und 470 - sowie vom 31.01.1963 - III ZR 88/62 und III ZR 94/62 - VkBl. 1963, 201 und 203). Ebenso besteht keine Ersatzpflicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hat.

(2) Ob eine Benutzung erheblich erschwert wird, ist im Einzelfall nach objektiven Maßstäben zu prüfen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine anderweitige Verbindung als ausreichend angesehen werden kann. Dabei ist von der ausgeübten zulässigen Benutzungsart auszugehen. Ausreichend ist eine Verbindung immer dann, wenn sie die Erschließungsfunktion der weggefallenen besitzt oder mit übernehmen kann.

(3) Im Rahmen der Ersatzpflicht nach § 8 a Abs. 4 hat die Straßenbauverwaltung die Zufahrt oder den Zugang an die veränderte Straßenlage anzupassen. Ist dies nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist ein angemessener Ersatz zu schaffen. Der Ersatz ist angemessen, wenn die Erschließungsfunktion der Ersatzanlage die Beeinträchtigung im Wesentlichen ausgleicht. Der angemessene Ersatz ist gleichbedeutend mit der ausreichenden Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Nach § 8 a Abs. 4 Satz 2 können mehrere Anliegergrundstücke durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden. Der Anspruch der Betroffenen kann auch Anpassungsmaßnahmen innerhalb eines Grundstückes (z. B. Beseitigung oder Durchbruch einer Mauer, Anlegung innerbetrieblicher Verbindungswege oder innerbetriebliche Umstellungen) umfassen, wenn ohne sie die Erschließungsfunktion nicht ausreichend erfüllt werden kann. Sie sollen von dem Betroffenen gegen Entschädigung durchgeführt werden. Über die notwendigen Maßnahmen und die Höhe der Entschädigung ist eine Vereinbarung zu schließen. In besonders gelagerten Fällen kann die Anpassung der Zufahrt oder des Zuganges oder die Anlegung der Ersatzzufahrt oder des Ersatzzuganges im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung vom Anlieger unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze gegen Kostenerstattung vorgenommen werden.

(4) Kann eine ausreichende Ersatzzufahrts- oder Ersatzzugangsmöglichkeit nur durch Notwegerecht geschaffen werden, so ist dem betroffenen Anlieger eine Entschädigung in Höhe der Geldrente zu zahlen, die er nach § 917 Abs. 2 BGB an den Duldungspflichtigen zu entrichten hat. Der Betrag soll für die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme des Notwegerechtes kapitalisiert werden.

(5) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist zu leisten, wenn auch die Ersatzzufahrt oder der Ersatzzugang nicht ausreichend, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte. Zu entschädigen ist die Differenz der Verkehrswerte des Grundstückes vor und nach dem Eingriff. Dabei kann bei der Ermittlung des Minderwertes eines Gewerbebetriebes der kapitalisierte Betrag der zusätzlichen Aufwendungen oder Beeinträchtigungen als Anhalt dienen.

(6) Die Unterhaltung der geänderten Zufahrten und Zugänge und der Ersatzanlagen verbleibt dem Anlieger; bei gemeinsamer Zufahrt obliegt sie den Anliegern gemeinsam (§ 8 a Abs. 4 Satz 2). Die Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber dem bisherigen Aufwand sind dem Unterhaltungsträger möglichst in Form einer einmaligen Abfindung zu erstatten. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen (z. B. Abzug neu für alt).

(7) Der Betroffene hat zur Schadensminderung beizutragen (z. B. durch zumutbare innerbetriebliche Umstellungen). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Schaden mit verursacht. Insoweit sind seine Ansprüche gemindert (§ 8 a Abs. 8).

32. Änderung oder Beseitigung verkehrsstörender Zufahrten oder Zugänge

(1) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, können unabhängig von einer Straßenbaumaßnahme Zufahrten oder Zugänge geändert, verlegt oder, wenn das Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003 Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen angeordnet (§ 8 a Abs. 6).

(2) Die Entscheidung ist ein Verwaltungsakt. Er ist zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.

(3) Die angeordneten Maßnahmen hat in der Regel der Pflichtige durchzuführen. Für die Kostentragung, die Erstattung der Aufwendungen und die Entschädigung gelten die Grundsätze der Nummern 30 und 31.

(4) Für die Vollstreckung von Anordnungen gelten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder. (5) Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer Erlaubnis, so kann eine Änderung auch nach § 8 Abs. 2 a Satz 3 durch die für die Erlaubnis zuständige Behörde (vgl. Nummer 10) verlangt werden. Für die Kostentragung, die Erstattung der Aufwendungen und die Entschädigung gelten die Grundsätze der Nummern 30 und 31. Bei einer widerruflichen Erlaubnis kann auch vom Widerruf Gebrauch gemacht werden (vgl. auch § 8 a Abs. 6 Satz 3). Nummer 13 gilt entsprechend.

33. Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Anordnung nach § 8 a Abs. 6 auf die Sondernutzungserlaubnis

(1) Beruht die Zufahrt oder der Zugang auf einer Sondernutzungserlaubnis, so wird diese durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Anordnung nach § 8 a Abs. 6 modifiziert. In besonderen Fällen kann die Erteilung einer neuen Sondernutzungserlaubnis in Betracht kommen. Hierzu bedarf es keines Antrages. Die Erlaubnisbehörde ist an den Planfeststellungsbeschluss oder die Anordnung gebunden.

(2) Im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt ist die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 Satz 2 zur Erteilung der Erlaubnis zu veranlassen.

Vorübergehende Beeinträchtigungen von Zufahrten oder Zugängen durch Straßenbaumaßnahmen

34. Duldungspflicht der Straßenanlieger

(1) Der Gemeingebrauch an der Straße ist bereits durch deren Zweckbestimmung in der Weise begrenzt, dass die Anlieger alle den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkenden Maßnahmen hinnehmen müssen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder den etwa weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen. Zu den Arbeiten an der Straße gehören auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden (BGH-Urteil vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 243 = VkBl. 1972, 117).

(2) Die Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu den Anliegergrundstücken darf nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Andererseits müssen Belange der Allgemeinheit sowie die technischen und finanziellen Möglichkeiten des Trägers der Straßenbaulast berücksichtigt werden. Bei der Durchführung sind überflüssige Verzögerungen zu vermeiden und deshalb die einzelnen Arbeitsvorgänge sachgemäß zu koordinieren. Zur ordnungsgemäßen Baudurchführung hat die Straßenbauverwaltung rechtzeitig zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Behelfsmaßnahmen erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Anlieger, insbesondere der anliegenden Gewerbebetriebe, bei Ausführung der Straßenbauarbeiten möglichst gering zu halten (§ 8 a Abs. 5). Dabei ist darauf zu achten, dass vom Träger der Straßenbaulast Behelfsmaßnahmen nur insoweit verlangt werden können, als sie für ihn zumutbar sind und eine wesentliche Entlastung bringen.

(3) Damit sich die Anlieger auf die Verkehrsbeschränkungen einrichten können, empfiehlt es sich, sie rechtzeitig zu unterrichten. Sind erhebliche Beeinträchtigungen von Anliegerbetrieben zu befürchten, sind die zu erwartenden Verkehrsbeschränkungen mit den Betroffenen zu erörtern.

(4) Halten sich die Beeinträchtigungen für einen Gewerbebetrieb im Rahmen des Zumutbaren, stehen dem Anlieger keine Entschädigungsansprüche zu, auch wenn die Beeinträchtigungeneinige Wochen oder Monate dauern. Ein Betrieb muss auch  solche gewinnschmälernden Ereignisse einkalkulieren. Hinzunehmen ist auch ein Ausbleiben des Reingewinns, weil dadurch keine Existenzgefährdung (vgl. Nummer 3 Abs. 1) eintritt. Reingewinn ist der Betrag, der dem Unternehmen nach Abzug aller Kosten (z. B. Warenbezugskosten, Mieten, Personalkosten einschließlich Unternehmerlohn) vom Umsatz verbleibt. Der Betriebsinhaber hat unter Anspannung der eigenen Kräfte und Ausschöpfung betrieblicher Anpassungsmöglichkeiten alles zu unternehmen, um die Beeinträchtigung durch Straßenbauarbeiten auf seinen Betrieb möglichst gering zu halten (§ 8 a Abs. 5 und 8). Denn der Anlieger, der besondere Vorteile aus dem Gemeingebrauch zieht, kann nicht beanspruchen, dass sie immer in gleicher Weise fortbestehen. Insoweit halten sich die Beschränkungen im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums. Die Dauer der entschädigungslos hinzunehmenden Beschränkungen kann nach Art der betroffenen Betriebe im Einzelfall verschieden sein.

35. Entschädigungsansprüche von Straßenanliegern

(1) Wird durch eine länger dauernde Straßenbaumaßnahme die Zufahrt oder der Zugang zu einem anliegenden Gewerbebetrieb unterbrochen oder erheblich erschwert und führen dadurch eintretende Betriebsverluste trotz Anspannung der eigenen Kräfte zu einer Existenzgefährdung, so hat der Betrieb Anspruch auf eine Entschädigung (§ 8 a Abs. 5 Satz 1). Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn die laufenden Betriebseinnahmen nicht die Warenbezugskosten und die laufenden Betriebsausgaben decken. Eine Existenzgefährdung liegt auch vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung (z. B. Warenbezugskosten, Personalkosten einschließlich Unternehmerlohn, Mieten, Abschreibungen) erreicht wird. Es obliegt dem Betroffenen, die Straßenbauverwaltung rechtzeitig von einer Existenzgefährdung zu unterrichten und die Kausalität der Straßensperre durch prüffähige Unterlagen nachzuweisen. Ein Versäumnis würde ein Mitverschulden im Sinne von § 8 a Abs. 8 bedeuten. Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003

(2) Die Entschädigung ist nach § 8 a Abs. 5 Satz 1 darauf zu beschränken, den Fortbestand des anliegenden Betriebs zu gewährleisten.

(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn das Betriebsgrundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt (vgl. Nummer 31 Abs. 2) oder wenn Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (§ 8 a Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3).

(4) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung über § 8 a Abs. 5 hinaus aus enteignungsgleichem Eingriff entschädigungspflichtig werden kann, wenn sie bei Straßensperrungen nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet oder wenn sich längere Verzögerungen bei den Straßenbauarbeiten ergeben, die vermeidbar gewesen wären (vgl. BGH-Urteile v. 05.07.1965 - III ZR 173/64 - NJW 1965, 1907 = VkBl. 1965, 646 und v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 243 = VkBl. 1972, 117).

(5) Soweit Entschädigungsansprüche bestehen, richten sie sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen (§ 8 a Abs. 5 Satz 2). In Betracht kommen z. B. der Träger der Straßenbaulast oder Versorgungsunternehmen oder beide gemeinsam. Werden jedoch bei Gelegenheit einer Straßenbaumaßnahme weitere Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit vorgenommen, die bei getrennter Durchführung keine erheblichen Erschwernisse für längere Zeit zur Folge hätten (z. B. Kabelverlegungen), so werden diese Arbeiten in der Regel nicht mit ursächlich für eine existenzgefährdende Betriebsbeeinträchtigung sein. In diesem Falle ist der Träger dieser Maßnahme kein zur Entschädigung verpflichteter Begünstigter.

Technische Bestimmungen

36. Bei Sondernutzungserlaubnissen

Hierzu wird auf Anlage 3 verwiesen. Etwaige Ergänzungen oder Streichungen sind entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles vorzunehmen.

37. Bei baulichen Maßnahmen auf dem Straßengrundstück gemäß § 8 Abs. 10

Aus den technischen Bestimmungen der Anlage 3 sind die im Einzelfall erforderlichen Regelungen zu übernehmen und gegebenenfalls zu ergänzen. Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003 


* s. Bundesstraßen - Zufahrtenrichtlinien - BMV ARS 1/90

** Paragraphen ohne Zusatz sind solche des FStrG. Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2. April 2003

Anlagen