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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Hinweisen zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes


vom 20. Februar 2003
(ABl./03, [Nr. 13], S.342)

Außer Kraft getreten durch Erlass des MIL vom 4. Februar 2010
(ABl./10, [Nr. 08], S.375)

Der Bundesminister für Verkehr hat die folgenden Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes (Hinweise 2001) mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau 48/2001 - S 16/08.33.00/59 Va 01 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und im Verkehrsblatt 2002 Seite 111 veröffentlicht.

Es wird gebeten, diese Hinweise zu beachten. Die Anwendung auch für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes, soweit die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes dem Bundesfernstraßengesetz entsprechen, wird empfohlen.

Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes

1. Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen

1.1 Ver- und Entsorgungsleitungen - § 8 Abs. 10 FStrG

1.1.1 Die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowohl bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße geführten Leitungen ist privatrechtlich zu regeln. Die Benutzung von Bundesfernstraßen für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung ist kein Gemeingebrauch.

Wird der Gemeingebrauch im Rahmen der Benutzung durch Leitungsverlegungs- und Unterhaltungsmaßnahmen nur für „kurze Dauer“ beeinträchtigt, so bleibt dies „außer Betracht“; es liegt auch in diesen Fällen keine öffentlich- rechtliche Sondernutzung der Bundesfernstraße vor. Eine Beeinträchtigung „nur für kurze Dauer“ ist gegeben, wenn sie unter Einsatz moderner Techniken auf das notwendige Maß beschränkt wird.

1.1.2 Der in den Straßengesetzen verwendete Begriff „öffentliche Versorgung“ orientiert sich an der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 und § 4 EnWG. Der öffentlichen Versorgung dienen alle Leitungen, die die Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser versorgen, sowie die öffentlichen Abwasserleitungen.

Versorgungsleitungen gleichgestellt sind alle Leitungen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht besteht, insbesondere Leitungen der Deutschen Bahn AG (ARS Nr. 12/1995, VkBl. 1995, 235) sowie Mineralöl- und Mineralölproduktenleitungen (RS vom 08.02.1972 - 16004 Vms 72). Ebenso behandelt werden die besonderen Kabelleitungen zu Feuerwehr- und Polizeimeldeeinrichtungen sowie die Zwecken der Verteidigung dienenden Betriebsstoffleitungen und sonstigen Leitungen (s. ARS 8/86 vom 30.01.1986 und RS vom 18.12.1972 - StB 16/08.33.02/16005 V 72, VkBl. 1986, 235/238). Bei den Regelungen über die Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Leitungen für Verteidigungszwecke handelt es sich wegen der Identität der Verwaltungsträger um interne Verwaltungsregelungen. Bei Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung sind nur die Zuleitungen zu den Beleuchtungsanlagen Versorgungsleitungen.

1.1.3 Keine Versorgungsleitungen im Sinne des § 8 Abs. 10 FStrG sind insbesondere gewerbliche Leitungen zur Eigenversorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität usw. oder private Abwasserleitungen oder die mehrere Werksteile oder -niederlassungen miteinander verbindenden Leitungen („innerbetriebliche Leitungen“, „Werksleitungen“), soweit kein Enteignungsrecht besteht. Derartige Leitungen unterliegen bei auch nur vorübergehender Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs dem öffentlich- rechtlichen Sondernutzungsrecht; berühren sie den Gemeingebrauch nicht (z. B. Längsverlegung in der Böschung, Durchpressung des Straßenkörpers bei kreuzender Leitung), ist ein Nutzungsvertrag nach Anlage 3 der Nutzungsrichtlinien in der Fassung vom 01.08.1975, VkBl. 1975, 529, Anlage 1 geändert durch Rundschreiben vom 3. Juni 1993 (StB 16/38.30.30/1 Vmz 93) abzuschließen.

1.1.4 Das im Eigentum des VU stehende Zubehör von Leitungen der öffentlichen Versorgung (z. B. Masten, Masttransformatoren, Verteilerkästen, Ausleger, Absperrvorrichtungen, Schilderpfähle, Hydranten, Kontrollschächte, Alarmeinrichtungen, Fernmeldekabel, Steuerkabel und die technischen Anlagen von Druckregel-, Druckerhöhungs- und Transformatorenstationen), das ausschließlich dem Betrieb der Leitung dient, zählt zur Leitung. Für Fernmelde- und Steuerkabel gilt dies auch, wenn sie ausschließlich der betrieblichen Telekommunikation des Versorgungsunternehmens dienen. Dies umfasst auch technisch-wirtschaftlich sinnvolle Überkapazitäten bei Fernmelde- und Steuerkabeln sowie Leerrohren im Hinblick auf künftige Nutzungen.

Kein Zubehör sind die Gebäude für die Anlagen, soweit sie ohne die technischen Anlagen selbständig nutzbar sind (z. B. Garagen- und Turmstationen).

Hausanschlussleitungen gehören zur Längsleitung, wenn diese die Straße (einschließlich Gehweg) benutzt; dagegen handelt es sich bei Hausanschlussleitungen um selbständige Kreuzungen, wenn die Längsleitung außerhalb der Straße geführt wird.

1.1.5 Bei der Straßenbenutzung durch eine gemeindliche Mischkanalisation sind die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (VkBl. 1976, 219) und die Besonderheiten des RS vom 06.07.1971 (VkBl. 1971, 429) sowie der ARS Nr. 11/1996 (VkBl. 1996, 207) und ARS Nr. 31/1996 (VkBl. 1996, 499) zu beachten.

1.2 Telekommunikationslinien für öffentliche Zwecke - §§ 50 - 56 TKG

1.2.1 Die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Telekommunikationslinien (§ 3 Nr. 20 TKG) eines Lizenznehmers im Sinne von § 6 TKG sowohl bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße geführten Leitungen, wozu auch die Rundfunkkabelverteilernetze von Lizenznehmern gehören, ist öffentlich-rechtlich zu regeln. Die Benutzung von Bundesfernstraßen für Zwecke der Telekommunikation ist kein Gemeingebrauch.

1.2.2 Die Straßenbenutzung durch lizenzierte Telekommunikationslinien ist in den §§ 50 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt, so dass weder § 8 Abs. 10 FStrG noch die Nutzungsrichtlinien anzuwenden sind.

1.2.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sämtliche dem Unterhaltungspflichtigen der Straße durch die Nutzung entstehenden Kosten und Mehraufwendungen (Folgekosten gemäß § 53 Abs. 3 TKG; Erschwerniskosten gemäß § 52 Abs. 2 TKG) zu tragen.

1.2.4 Beim erstmaligen Aufeinandertreffen von Telekommunikationslinie und Straße im Fall des Hinzukommens der Straße zur Telekommunikationslinie ist in jedem Einzelfall - auch in den Fällen des § 57 TKG - die geschützte Rechtsposition des Lizenznehmers zu prüfen (hierzu 2.7 und 2.8).

1.2.5 Zustimmung der Straßenbauverwaltung

Gemäß § 50 Abs. 3 TKG entscheidet die Straßenbauverwaltung über die Mitbenutzung von Straßen durch Telekommunikationslinien (ARS Nr. 21/98 vom 19. Mai 1998, VkBl. 1998, 413).

Die Zustimmung (Verwaltungsakt/öffentlich-rechtlicher Vertrag) ist zu erteilen, wenn der Antragsteller Lizenznehmer im Sinne der §§ 6 ff. TKG ist, der Gemeingebrauch der Straße nicht dauernd beschränkt wird und die Telekommunikationslinie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht (ARS Nr. 38/1996, VkBl. 1996, 574).

Wenn infolge einer Straßenänderung sowohl eine in der Straße verlegte Versorgungsleitung als auch eine Telekommunikationslinie durch eine einheitliche Baumaßnahme geändert werden, werden die Kosten der Gesamtmaßnahme in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden.

1.2.6 Sobald und solange Fernmelde- und Steuerkabel der VU auch von Lizenznehmern nach §§ 6 ff. TKG für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit

genutzt werden, gelten für das Straßennutzungsrecht der Kabel ausschließlich die §§ 50 ff. TKG. Die Nutzungsänderung und die hierdurch herbeigeführte Änderung der Funktionsherrschaft werden der zuständigen Straßenbauverwaltung vorher bzw. unverzüglich schriftlich vom bisherigen Vertragspartner angezeigt.

Wird ein Fernmelde- und Steuerkabel nicht mehr von einem Lizenznehmer genutzt, wird dieses Kabel wieder als Zubehör zu den Versorgungsleitungen in die vertraglichen Mitbenutzungsregelungen (RaV, MuV, GegV) einbezogen, wenn es vom VU ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Auch diese Nutzungsänderung wird der zuständigen Straßenbauverwaltung vom VU vorher bzw. unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

Für die Anzeige ist in allen Fällen das Formblatt der Anlage zu Nummer 1.2.6 zu verwenden. Die ganz oder teilweise Nutzung einer Telekommunikationslinie eines Lizenznehmers für Steuerzwecke eines Versorgungsunternehmens führt nicht zur Behandlung als Versorgungsleitung.

1.2.7 Die Folgekosten richten sich in den Fällen der Nummer

1.2.6 Satz 1 nach § 53 Abs. 3 TKG.

1.3 Planfeststellung - Folgepflicht - Folgekostenpflicht - Herstellungskosten (Zusammenhänge)

1.3.1 In derPlanfeststellung wird darüber entschieden, ob und wie Leitungen sowie Telekommunikationslinien geändert (z. B. verlegt, gesichert) oder beseitigt werden, vgl. Nummer 27 Abs. 4 Planfeststellungsrichtlinien - PlafeR (ARS Nr. 16/1999; VkBl. 1999, 511); über die Kosten der Änderung oder Beseitigung von Versorgungsleitungen wird in der Planfeststellung nicht entschieden; anders bei Telekommunikationslinien, in diesen Fällen ist die Folgekostenregelung des § 53 Abs. 3 TKG anzuwenden.

1.3.2 Die Folgepflicht beinhaltet die Verpflichtung des VU, die im Hinblick auf die Straßenbaumaßnahme technisch notwendigen Maßnahmen an der Leitung durchzuführen. Im Streitfall entscheidet der Straßenbaulastträger über die Erforderlichkeit der Verlegung, wobei auch die Belange des VU mit zu berücksichtigen sind (s. auch die Erläuterungen zu § 11 Abs. 1 und § 14 der Anlage 3 zum Rahmenvertrag, VkBl. 1975, 75). Zumindest in Fällen nach dem Mustervertrag 1968/1987 und dem Rahmenvertrag 1974 ist die Straßenbauverwaltung (SBV) nicht vorleistungspflichtig. Enthält der Straßenbenutzungsvertrag keine ausdrückliche Folgepflicht, können diese Maßnahmen gegebenenfalls durch Ausübung eines vereinbarten oder aus wichtigem Grund gegebenen Kündigungsrechts, in Fällen der Leihe gemäß § 605 BGB, erreicht werden. Dasselbe Ergebnis kann unter gegebenen Voraussetzungen nach § 1004 BGB zu erzielen sein. Ist die Leitung dinglich gesichert, kann gemäß §§ 1090, 1023 BGB Verlegung an eine andere geeignete Stelle des Grundstücks verlangt werden.

1.3.3 Die Folgekostenpflicht beinhaltet bei einer bestehenden Straßenmitbenutzung die Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Änderung oder Sicherung von Versorgungsleitungen infolge von Straßenbaumaßnahmen.

Um Folgekosten handelt es sich auch bei Aufwendungen für nachträgliche Maßnahmen an der Leitung, die bei der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung hätten getroffen werden müssen (z. B. nachträgliche Herstellung eines Anprallschutzes). Von der Folgekostenpflicht werden jedoch auch Aufwendungen bei Straßenänderungen erfasst, die notwendig werden, um eine kostenaufwendigere, an sich erforderliche Verlegung der Leitung zu ersparen. Beispiel: Eine neue Lärmschutzanlage wird nur mit Rücksicht auf eine vorhandene Leitung außerhalb des bisherigen Straßengrundstücks hergestellt.

1.3.4 Die bei der Herstellung neuer Berührungspunkte zwischen Straße und Versorgungsleitungen entstehenden Kosten der Erstanpassung der vorhandenen an die hinzukommende Anlage sowie die zur Vermeidung einer solchen Mitbenutzung (Verdrängungsfall) entstehenden Kosten werden als Herstellungskosten bezeichnet.

2. Folgekosten bei vorhandenen Berührungen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Bei vorhandenen Berührungen ist die Änderung der Leitung grundsätzlich nach bürgerlichem Recht, nicht nach Enteignungsrecht, zu verlangen (vgl. BGH, 04.10.1979, VkBl. 1980, 273; 20.12.1971, VkBl. 1973, 491).

Aus der Eigentümerstellung des Straßenbaulastträgers und in Anlehnung an das Sondernutzungsrecht hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Straßenbaulastträger von straßenfremden Kosten freizustellen ist (BGH 25.09.1961, VkBl. 1962, 105; 20.12.1971, VkBl. 1973, 491; 05.11.1982, VkBl. 1983, 87, 89; BVerwG 29.03.1968, VkBl. 1968, 488; 02.04.1998, VkBl. 1998, 425).

Das Veranlassungsprinzip scheidet als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht aus; es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. BGH 20.12.1971, VkBl. 1973, 491; 05.11.1982, VkBl. 1983, 87; 08.07.1993, VkBl. 1993, 858; 17.03.1994, VkBl. 1994, 497; 02.04.1998, VkBl. 1998, 425).

Gegen die Folgekostenpflicht kann nicht Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) eingewendet werden, da das Gleichbleiben der Verkehrsverhältnisse und der Straßenbaugestaltung nicht Grundlage der Vertragsabschlüsse, vielmehr deren Weiterentwicklung Gegenstand des Vertrages war (vgl. BGH 27.06.1962, VkBl. 1962, 572; 15.05.1963, VkBl. 1963, 566). Beispiel: Anlage von zusätzlichen Fahrstreifen, Errichtung von Lärmschutzanlagen. Ebenso greift gegenüber Gestattungsverträgen mit Folgekostenklausel der Einwand einer sittenwidrigen Ausnutzung der Monopolstellung des Straßenbaulastträgers (§ 138 BGB) nicht durch (BGH 15.05.1963, VkBl. 1963, 566).

2.1.2 Die Folgekostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach den bestehenden Gestattungsverträgen.

Regelt der Gestattungsvertrag zwar die Folgepflicht, schweigt er aber über die Folgekosten, ist davon auszugehen, dass demjenigen die Folgekosten zur Last fallen, dem die Folgepflicht obliegt (vgl. BGH 20.12.1971, VkBl. 1973, 491). § 8 Abs. 8 FStrG hat den Charakter einer gesetzlichen Auslegungsregel für Gestattungsverträge (BGH wie vor).

Ist aus dem Vertrag über Folgepflicht und Folgekosten nichts anderes abzuleiten, hat das VU die Folgekosten zu tragen (BGH wie vor).

Besteht kein schriftlicher Vertrag, wird in der Regel zwischen dem VU und dem Bund (Straßeneigentümer) ein Leihvertrag anzunehmen sein (§§ 598, 605 BGB; BGH, 17.03.1994, VkBl. 1994, 497). Liegt kein Vertrag vor, findet § 8 Abs. 2 a FStrG entsprechend Anwendung (BGH, 02.04.1998, VkBl. 1998, 425). Auf die Besonderheiten bei Landes- oder Staatsstraßen in den Ländern Brandenburg (§ 23 Abs. 4 BbgStrG), Sachsen (§ 23 Abs. 4 SächsStrG), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 4 StrG LSA) und Thüringen (§ 23 Abs. 4 ThürStrG) wird hingewiesen.

2.1.3 Wird eine Bundesstraße durch eine Versorgungsleitung gekreuzt/berührt und die Leitung durch die Verlegung dieser Straße bis zu einem Abstand von 100 m - gemessen vom äußeren Fahrbahnrand aus - erneut berührt, gilt dies bei schuldrechtlichen Benutzungsverhältnissen außerhalb des Rahmen- und Mustervertrages an der neuen Berührungsstelle als Änderung. Dies gilt auch bei dinglicher Sicherung der Leitung an der neuen Berührungsstelle. Über diesen Abstand hinaus ist die Verlegung der gestattungsvertraglichen Regelung nicht mehr zuzuordnen. Eine Verlegung bzw. ein Neubau in diesem Sinne ist auch die Ortsumgehung (vgl. OLG Köln 13.09.1984, VkBl. 1985, 420; OLG Celle 17.11.1989, 4 U 246/88).

2.1.4 Soweit keine besondere vertragliche Regelung besteht, erstreckt sich die Folgekostenpflicht auch auf Leitungsteile außerhalb der Straße, soweit sie sich als notwendige Folge der zu ändernden, mitbenutzten Straße darstellt; dingliche Sicherung der Leitung oder Eigentum des VU am angrenzenden Grundstück ist dabei unerheblich (BGH 25.09.1961, VkBl. 1962, 105 - so genanntes Mastenurteil; 05.11.1982, VkBl. 1983, 89; 25.06.1976, VkBl. 1977, 82; 02.02.1979, VkBl. 1980, 199; OLG Hamm, 05.03.1976 - 11 U 252/75; LG Köln 13.08.1982 - 30 O 579/82).

Auch bei der Leihe erstreckt sich die Folgekostenpflicht auf Leitungsteile außerhalb der Straße (vgl. OLG Hamm 07.05.1976, VkBl. 1977, 655). Das gilt auch bei der Anlage eines Parallelweges, wenn dieser mit dem Ausbau der Bundesstraße eine einheitliche Maßnahme bildet (OLG Frankfurt 20.05.1977, VkBl. 1977, 639).

2.1.5 Die Folgekostenpflicht erstreckt sich auch auf eine Leitungsänderung in der Gestattungsstraße, wenn sie durch eine andere Straßenbaumaßnahme desselben Baulastträgers verursacht wird (Identität des Gestattenden und des Kostenveranlassers - so genannte unechte Drittveranlassung - vgl. BGH 05.11.1982, VkBl. 1983, 89; OLG Schleswig 19.07.1979, VkBl. 1983, 89). Besonderheit: § 10 Abs. 2 Buchstabe b Mustervertrag (MuV) 1968/87.

2.1.6 Drittveranlassung ist gegeben, wenn durch eine Maßnahme eines anderen Straßenbaulastträgers die Gestattungsstraße und damit die Leitung zu ändern ist, z. B. Verdrängung, Hebung oder Senkung der leitungsführenden Gestattungsstraße wegen des Hinzukommens oder der Änderung der Straße eines anderen Baulastträgers. In erster Linie beantwortet sich die Frage, ob Folgekostenpflicht oder Drittveranlassung gegeben ist, nach den vertraglichen Regelungen zwischen dem Baulastträger der Gestattungsstraße und dem VU oder dem Dritten und dem VU. Enthält der Gestattungsvertrag ein Kündigungs- oder Änderungsrecht bezüglich der Leitung zugunsten eines anderen Baulastträgers und wird dies zugunsten der Straßenbaumaßnahme eines anderen Baulastträgers ausgeübt, hat das VU die Leitungsänderungskosten selbst zu tragen (OLG Bamberg 10.11.1970, 5 U 75/70, bestätigt durch BGH 08.11.1972, V ZR 48/71). Enthält der Gestattungsvertrag ein Kündigungs- oder Änderungsrecht „aus öffentlichem Interesse“, kann die Vertragsauslegung im Einzelfall zur selben Rechtslage führen. Besonderheiten: § 10 Abs. 2 Buchstabe b MuV 1968/87 und § 11 Abs. 5 RaV.

Bei Änderung oder Beseitigung von Telekommunikationslinien gilt § 53 TKG auch in Fällen der Drittveranlassung (BVerwG 01.07.1999, DöV 1999, 1052; DVBl. 1999, 1519; NVwZ 2000, 316).

2.1.7 Bei mehrfacher Veranlassung - z. B. bei Neubau oder Änderungen von Straßenkreuzungen - ist keine Drittveranlassung gegeben, wenn auch die Gestattungsstraße aus eigenem verkehrlichen Bedürfnis ausgebaut wird (vgl. BGH 11.07.1980, NJW 81, 165).

2.1.8 Von den Folgekosten sind die Mehrkosten (Erschwerniskosten) bei Ausbau und Unterhaltung, die durch das Vorhandensein der Leitung bedingt sind, zu unterscheiden. Solche Mehrkosten hat das VU zu tragen, wenn keine anderweitige Regelung, wie z. B. in § 7 Abs. 1 RaV, § 6 Abs. 1 MuV 87, § 6 GegV 87, besteht. Folgekosten entstehen, wenn die Leitung in ihrem Bestand oder in ihrer Lage verändert oder z. B. durch ein Schutzrohr gesichert wird; Mehrkosten dagegen sind solche, die lediglich durch Rücksichtnahme auf die Leitung entstehen.

2.2 Bundesmustervertrag (MuV)

Das Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung für Bundesfernstraßen - Mustervertrag 1968 (MuV 1968) - wurde durch RS des BMV vom 03.12.1968, VkBl. 1969, 1 eingeführt. Seine Neufassung - MuV 1987 - wurde mit ARS 7/1987 vom 27.04.1987 eingeführt (VkBl. 1987, 398).

Für die Mischkanalisation wird auf folgende Rundschreiben hingewiesen: 06.07.1971, VkBl. 1971, 429; 05.09.1978, VkBl. 1978, 401 (Vereinbarungsmuster - Ortsdurchfahrten); 19.10.1979, VkBl. 1979, 784 (Muster für Pauschalierung bei gemeindlicher Kanalisation) sowie die ARS Nr. 11/1996 (VkBl. 1996, 202) und Nr. 31/1996 (VkBl. 1996, 499).

2.2.1 Grundsätze

Der MuV ist regelmäßig anzuwenden, wenn im Einzelfall eine Versorgungsleitung zu einer Straße hinzukommt.

Der nach Anhörung der VU eingeführte Mustervertrag 1968 berücksichtigt, dass der Betrieb der Leitungen der öffentlichen Versorgung im öffentlichen Interesse liegt und weitgehend die Benutzung von Straßengrundstücken erfordert. Diese Benutzung wird gestattet, soweit sie mit den Belangen des Straßenbaues, der Straßenunterhaltung und des Straßenverkehrs vereinbar ist. Die einzelnen Bestimmungen des Mustervertrages, insbesondere über die Folgepflicht und die Technischen Bestimmungen, die Vertragsbestandteil sind, stellen sicher, dass die ordnungsgemäße und verkehrssichere Unterhaltung der Straße gewährleistet ist. Über die künftige Einbeziehung weiterer Leitungsteile in die Regelung des Mustervertrages s. § 10 Abs. 4 MuV.

Der Bundesmustervertrag 1987 - MuV 87 - beruht in seiner Neufassung auf dem Einvernehmen mit der Versorgungswirtschaft. In Angleichung an den RaV und den GegV wurde auf besondere Regelungen für Mehrkosten und Haftung verzichtet (vgl. §§ 6 und 7 MuV 1968), wurden die bei Leitungsmaßnahmen zu beachtenden Bestimmungen (vgl. § 7 MuV 1987) sowie die Technischen Bestimmungen vereinheitlicht u. a. m.

2.2.2 Folgekostenpflicht

§ 10 Abs. 2 Satz 1 MuV enthält den Grundsatz, dass das VU als Gestattungsnehmer die Kosten der Änderung oder Sicherung der Leitung als Folge einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße sowie wegen Unterhaltungsmaßnahmen an der Straße zu tragen hat (vgl. 1.2.3).

In 3 Ausnahmefällen trägt der Straßenbaulastträger die Folgekosten:

2.2.2.1 wenn und soweit bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht (§ 10 Abs. 2 Buchstabe a MuV). Diese Ausnahme ist auf die Verbreiterung der Straße beschränkt. Unter Straßenverbreiterung ist eine Ausdehnung der Straße (§ 1 Abs. 4 FStrG) über das bisherige Straßengrundstück hinaus zu verstehen. Dazu gehört auch der Bau einer Lärmschutzanlage auf dem Nachbargrundstück.

Werden die Anlagen außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke geändert, weil die Straße innerhalb dieser Grundstücke erhöht oder abgesenkt wird, hat das VU die Kosten zu tragen. Wird die Straße gleichzeitig über die bisherigen Grundstücksgrenzen hinaus verbreitert, trägt das VU die Kosten, die sich ergeben hätten, wenn die Erhöhung oder Absenkung der Straße allein durchgeführt worden wäre; die SBV trägt die Kosten, die nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstückes sind.

Muss die Leitung gleichzeitig auch im Straßengrundstück geändert werden, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

2.3 Rahmenvertrag 1974 (RaV)

Das Muster eines Rahmenvertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung wurde nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem BMV und den Verbänden der VU vom 14.11.1974 durch RS des BMV vom 09.12.1974, VkBl. 1975, 69 eingeführt.

Anlage 3 zum Rahmenvertrag wurde durch Vereinbarung mit den Verbänden der VU ergänzt (Erläuterungen zu § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3, s. RS vom 09.03.1976, VkBl. 1976, 486).

Die Regelung über die Abgeltung der Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten in § 4 Abs. 3 Satz 1 RaV wurde durch Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem BMV und den Verbänden der VU vom 01./18.09.1986 geändert, die Erläuterungen in Anlage 3 zum RaV entsprechend ergänzt, s. ARS 22/1986 vom 22.10.1986, VkBl. 1986, 641.

Gemäß Artikel 4 der Vereinbarung vom 14.11.1974 hat eine paritätisch besetzte Kommission (Paritätische Kommission) u. a. Schwierigkeiten bei der Auslegung des RaV zu erörtern und über die Fortbildung der Rechtsgrundlagen für Mitbenutzungsverhältnisse zu beraten.

2.3.1 Grundsätze

Der Rahmenvertrag soll alle denkbaren Konfliktfälleaus dem wechselseitigen Zusammentreffen von Straße und Leitung lösen. Er gilt für alle Mitbenutzungen von Straßen durch Leitungen und ersetzt alle bestehenden Regelungen (§ 1). Neue Mitbenutzungen sind gemäß § 2 einzuräumen.

Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rahmen vertrages ergeben sich aus Artikel 2 der Vereinbarung vom 14.11.1974. Dabei sind die Merkmale „häufige Berührungen“ und „wechselnde Veranlassung“ nicht zahlenmäßig zu verstehen. Bei ihrer Bejahung wird nur vermutet, dass sich die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile beider Partner in etwa ausgleichen. Ein Angebot auf Abschluss des RaV ist nur zurückzuweisen, wenn die SBV überzeugend dartun kann, dass der Bund durch den Abschluss nicht unwesentlich benachteiligt wird. Die SBV prüft Vertragsangebote nicht generell auf ihre wirtschaftliche Ausgeglichenheit. Auch kleineren VU kann der RaV zugänglich gemacht werden (vgl. RS07.09.1977 - StB 17/08.33.00/17012 Va 77).

Da die Bundesfernstraßen ein einheitliches Anlagevermögen es Bundes bilden, ist sicherzustellen, dass mit VU, die in mehreren Bundesländern ein Leitungsnetz unterhalten, gleichzeitig alle jeweiligen Straßenbauverwaltungen den RaV abschließen.

Die Folgekostenregelung des RaV gilt erst ab Vertragsabschluss. Ist mit der Leitungsbaumaßnahme bereits vorher begonnen worden, gilt für die Folgekostenpflicht das alte Rechtsverhältnis (vgl. RS vom 07.09.1977).

2.3.2 Folgekostenpflicht

Da der RaV im Gegensatz zum MuV für eine Vielzahl von Berührungspunkten zwischen Straßen und Versorgungsleitungen, die beide der Allgemeinheit dienen, gedacht ist, wurden die Rechte und Pflichten der Beteiligten paritätisch ausgestaltet, soweit dies von der Sache her vertretbar war (vgl. Artikel 1 der Vereinbarung 1974).

Dieser Gedanke fand auch in der Folgekostenregelung seinen Niederschlag. Hierbei wurde zwischen der Benutzung durch kreuzende und durch längs verlegte Leitungen unterschieden.

2.3.3 Kreuzende Leitungen

2.3.3.1 Grundsätzlich werden die Kosten von Änderungen oder Sicherungen der Anlage je zur Hälfte zwischen Straßenbaulastträger und VU geteilt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RaV).

2.3.3.2 Soweit die Leitungsänderungen durch eine Straßenbaumaßnahme außerhalb des bisherigen Straßengrundstücks, aber innerhalb der Anbaubeschränkungszonen verursacht werden, werden die Kosten ebenfalls hälftig geteilt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RaV; vgl. RS 09.07.1976, VkBl. 1976, 486). Wenn die Straßenbaumaßnahme innerhalb der Anbaubeschränkungszonen durchgeführt wird, gehören die hierdurch verursachten Folgekosten zur Kostenteilungsmasse, auch wenn die Anlage außerhalb dieses Bereichs zu ändern oder zu sichern ist (vgl. RS 09.07.1976, VkBl. 1976, 486).

2.3.3.3 Soweit die Leitungsänderung durch eine Straßenbaumaßnahme außerhalb der Anbaubeschränkungszonen verursacht wird, trägt der Straßenbaulastträger die Folgekosten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RaV).

2.3.4 Längs verlegte Leitungen

2.3.4.1 Längs verlegte Leitungen, die wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzen (vgl. zur Auslegung auch die Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 RaV in Anlage 3 zum RaV), werden kostenmäßig wie Kreuzungen behandelt, die Folgekosten werden also geteilt. Dies gilt auch für Leitungen, die in Straßenteilen der Gemeinde liegen (vgl. § 11 Abs. 3 RaV).

2.3.4.2 Die Folgekosten der sonstigen längs in Straßengrundstücken verlegten Leitungen sind vom VU zu tragen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RaV).

Wirkt sich die Änderung auf bislang außerhalb der Straßengrundstücke gelegene Teile der Leitung aus, so trägt das VU auch insoweit die Kosten (§ 11 Abs. 4 Satz 2 RaV). Beispiel: Beim Ausbau einer Straße wird das Niveau verändert, die Leitung muss deshalb ebenfalls im Straßenverlauf in der Höhenlage verändert werden mit der Folge, dass auch Teile der Leitung außerhalb der Straße verändert werden müssen.

Die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RaV gilt entsprechend für den Fall des § 11 Abs. 4 Satz 3 RaV, wenn sich die Änderung einer außerhalb des bisherigen Straßengrundstückes längs verlegten Leitung auf innerhalb des Straßengrundstückes liegende Teile der Leitung lediglich auswirkt.

Im Übrigen werden Folgekosten für Leitungsteile, die außerhalb der mitbenutzten Straßengrundstücke längs verlegt sind, von der SBV getragen. Beispiel: Wegen Verlegung einer Straße muss eine längs verlegte Leitung in der Straße geändert werden. Im weiteren Verlauf der Verlegung wird ein Teil der Leitung, die bisher außerhalb des Straßengrundstückes parallel verläuft, überdeckt. Die Folgekosten für den in dem bisherigen Straßengrundstück liegenden Leitungsteil trägt das VU, die Folgekosten für die Sicherung des außerhalb des bisherigen Straßengrundstückes liegenden Leitungsteils trägt die SBV, weil diese Maßnahme nicht durch die Änderung der Leitung im Straßenbereich verursacht ist, sondern nur zufällig mit ihr zusammenfällt.

2.3.5 § 11 Abs. 4 Satz 3 RaV findet keine Anwendung bei der Verdrängung von Versorgungsleitungen, die weder bisher noch künftig eine Berührung mit der Straße haben. Hier gelten die Regelungen für die Herstellungskosten entsprechend.

2.3.6 Folgekosten, die ausschließlich und unmittelbar durch den Neubau (nicht Änderung) der Straße eines anderen Baulastträgers veranlasst werden, trägt nicht das VU, sondern die SBV, die diese Kosten auf den hinzukommenden Baulastträger abwälzt (s. RS 09.07.1976 Abschnitt III 2, § 11 Abs. 5 RaV; s. a. 2.2.2.2). Die Folgekosten in allen anderen Fällen der Drittveranlassung beurteilen sich nach § 11 Abs. 2 bis 4 RaV.

2.4 Gegenvertrag (GegV)

Das Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung bei Hinzukommen der Straße (Gegenvertrag) - GegV 1984 - wurde zusammen mit dem Muster eines Entschädigungsvertrages durch ARS Nr. 17/1984 vom 15.06.1984, VkBl. 1984, 295 eingeführt.

Seine Neufassung - GegV 1987 - und Veröffentlichung erfolgte durch ARS 7/1987 vom 27.04.1987, VkBl. 1987, 398.

Das Muster 1984, wie auch die Neufassung 1987, wurde in der paritätisch besetzten Kommission erarbeitet und im Einvernehmen mit den Verbänden der Versorgungswirtschaft eingeführt.

2.4.1 Grundsätze

Der Gegenvertrag regelt die durch das Hinzukommen der Straße entstehende künftige Mitbenutzung, sofern diese nicht schon durch Rahmenvertrag oder durch § 10 Abs. 4 MuV geregelt ist.

Das Muster GegV 1984 war als vorläufige Regelung gedacht und wurde durch das Muster GegV 1987 ersetzt. Der GegV 1987 ist ungeachtet der Frage, wer die Herstellungskosten zu tragen hat und ob eine dingliche Sicherung der Leitung besteht oder nicht besteht, abzuschließen, wenn eine Straßenbaumaßnahme zu einer Leitung hinzukommt und weder ein Rahmenvertrag noch eine Regelung nach § 10 Abs. 4 MuV gegeben ist.

Für obligatorische Leitungsrechte wurde zur Lösung künftiger Folgekostenfragen, insbesondere gleich gelagerter Abgrenzungsschwierigkeiten, auf die beim Rahmenvertrag (§ 11 Abs. 2 bis 5) gefundene Lösung zurückgegriffen.

2.4.2 Die Folgepflicht entspricht der des Mustervertrages (MuV).

2.4.3 Die Folgekostenpflicht richtet sich nach der Alternative in § 4 Abs. 2 GegV 1987, je nachdem, ob bei der erstmaligen Herstellung im künftigen Straßengrundstück eine dinglich gesicherte Leitung angetroffen wurde oder nicht.

2.5 Altverträge und sonstige alte Mitbenutzungsregelungen

2.5.1 Folgekosten bei Altverträgen und sonstigen alten Mitbenutzungsrechten richten sich nach dem Inhalt der Verträge oder Gestattungen, unabhängig davon, ob diese privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zustande gekommen sind (vgl. BGH 25.09.1961, VkBl. 1962, 105 - Mastenurteil; OLG Frankfurt vom 30.11.1972, VkBl.1973, 711). Fehlt eine ausdrückliche Folgekostenregelung, ist 2.1.2 anzuwenden.

2.5.2 Gestattungsverträge über die Benutzung von Straßengrundstücken der Reichsautobahnen, in die die „Richtlinien über Kreuzung der Reichsautobahnen mit Elektrizitätsversorgungsanlagen“ vom 30.09.1938 - EVU Richtlinien - ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgenommen wurden, gelten mit dem Inhalt der Richtlinien fort.

Im Übrigen sind die EVU-Richtlinien nicht mehr anzuwenden (s. Einführungsschreiben zum Bundesmustervertrag, VkBl. 1969, 1).

2.5.3.1 Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie (AVBEltV - BGBl. 1979 I S. 684), mit Gas (AVBGasV - BGBl. 1979 I S. 676), mit Fernwärme (AVBFV - BGBl. 1979 I S. 742) und mit Wasser (AVBWV - BGBl. 1979 I S. 750) regeln jeweils in § 8, dass den Straßenbaulastträger für den Bereich seiner öffentlichen Straßen keine Duldungspflicht hinsichtlich Versorgungsleitungen trifft. Dies gilt auch für Gestattungen, die während der Geltung der früheren AVB eingeräumt worden sind (vgl. § 37 Abs. 2 der jeweiligen AVB). Die AVB sind somit für die Frage der Folgekostenpflicht bedeutungslos. Bei Änderungen der Leitung wegen Hinzukommens der Straße s. 3.4.3.

2.5.4 Umstellung alter Verträge

Alte Verträge (Einzel- oder Sammelverträge) können auf neue nach dem Bundesmustervertrag 1987 umgestellt werden, wenn

  • dies für den Bund nicht ungünstiger ist oder
  • die Verträge durch Zeitablauf außer Kraft getreten sind

oder

  • die bestehenden Verträge durch das VU gekündigt werden können

oder

  • die Voraussetzungen des § 58 BHO erfüllt sind.

Eine für den Fall der Kündigung geregelte Beseitigungspflicht ist unbeachtlich, wenn keine technischen Bedenken gegen das Belassen der Leitung im Straßengrundstück bestehen.

Liegen die Voraussetzungen für den RaV vor, sollte dessen

Abschluss angestrebt werden.

2.6 Baulastwechsel

2.6.1 Nach § 6 Abs. 1 FStrG gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4 FStrG) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, also auch Folgekostenregelungen, auf den Bund über. Dies gilt auch für Konzessionsverträge, selbst wenn nicht alle Rechte und Pflichten aus derartigen Verträgen auf den neuen Baulastträger übergehen können, weil sie nicht mit der Straße im Zusammenhang stehen (z. B. Regelungen über Konzessionsabgaben).

Waren Leitungen beim Wechsel der Baulast noch nicht verlegt, geht eine Verpflichtung aus einem Konzessionsvertrag zur Gestattung von Leitungen gleichfalls auf den neuen Baulastträger über (BGH 07.11.1975, VkBl. 1976, 490, NJW 1976, 424, 965).

Die bestehenden Verträge sollen unabhängig davon, ob bereits eine Straßenbenutzung vorliegt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden, wenn sie für den Bund ungünstiger sind als der Vertrag nach dem MuV 1987. Für vorhandene oder künftige Straßenbenutzungen sind Verträge nach dem MuV 1987 abzuschließen, wenn die Kündigung wirksam geworden ist, s. ARS 7/1987 Abschnitt I, VkBl. 1987, 398.

2.6.2 Zwischen den Eigenbetrieben der Gemeinden als Eigentümer der Versorgungsleitungen und den Gemeinden als Eigentümer und Baulastträger der Straße können keine Verträge im Rechtssinne bestehen. Vereinbarungen haben nur verwaltungsinternen Charakter. Sie werden durch den Übergang der Straßenbaulast und des Straßeneigentums an der Ortsdurchfahrt auf den Bund nicht in Verträge im Rechtssinne umgewandelt. Daher ergeben sich aus solchen Vereinbarungen für den Bund weder Rechte noch Pflichten.

Der Übergang des Eigentums an der Straße auf den Bund berührt das Eigentum des bisherigen Straßeneigentümers an den Versorgungsleitungen und den sonstigen Anlagen nicht. Der Bund als neuer Straßenbaulastträger duldet den Fortbestand der Leitung in der Straße und bietet den Abschluss eines Gestattungsvertrages nach dem MuV 1987 an. Die Duldung beschränkt sich auf die beim Übergang des Straßeneigentums auf den Bund vorhandenen Versorgungsleitungen sowie auf die in diesem Zeitpunkt benutzten Grundstücke. Für die Verlegung zusätzlicher Leitungen und für die Verlegung der Leitung auf ein anderes Straßengrundstück bedarf es einer besonderen Gestattung nach MuV 1987.

Macht der Ausbau der Straße Änderungen an der Leitung notwendig, hat der Eigentümer der Leitung in der Regel diese Änderungen auf seine Kosten durchzuführen.

Ausnahmsweise sieht das Urteil des BGH vom 11.07.1962, VkBl. 1962, 574 (Bochumer Urteil) beim Übergang der bisherigen Reichsstraßen auf den Bund nach Artikel 90 Abs. 1 GG für Leitungen kommunaler Eigenbetriebe eine dienstbarkeitsähnliche Stellung des Leitungsinhabers vor mit der Folge, dass die Leitungsänderungskosten vom Straßenbaulastträger getragen werden. Dieses Urteil kann auf andere Fälle des Baulastwechsels, insbesondere infolge einer Aufstufung, nicht analog angewendet werden (vgl. BGH 19.09.1979, VkBl. 1980, 272).

2.7 Benutzung ohne schriftlichen Vertrag

Liegt kein schriftlicher Gestattungsvertrag vor, so kann dies folgende Ursachen haben:

  • Die SBV hat die Benutzung der Straße durch die Leitung auf Dauer gestattet, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde oder jetzt noch aufzufinden ist.
  • Im Zeitpunkt der Leitungsverlegung bestand Identität zwischen Straßenbaulastträger und Leitungseigentümer (s. 2.5).
  • Die Benutzung der Straße beruht lediglich auf einer Bauerlaubnis; ein Gestattungsvertrag kam nicht zustande.
  • Die Mitbenutzung wurde durch Hinzukommen der Straße geschaffen; zum Abschluss eines Gestattungsvertrages (Gegenvertrag) kam es jedoch nicht.
  • Die Benutzung erfolgt widerrechtlich.

2.7.1 Leihe

Hat die SBV ohne Abschluss eines schriftlichen Gestattungsvertrages die Benutzung durch die Leitung auf Dauer gestattet, ist von einem Leihverhältnis auszugehen (s. auch 2.1.2). Dies ist auch dann anzunehmen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob ein schriftlicher Gestattungsvertrag besteht.

Erfordert eine Straßenbaumaßnahme die Änderung oder Verlegung der Leitung, ist das Leihverhältnis rechtzeitig zu kündigen (Eigenbedarf gemäß § 605 Nr. 1 BGB). Das VU hat die Folgekosten zu tragen. Kann die Leitung nach Durchführung der Maßnahme in der Straße bleiben, ist mit der Kündigung der Abschluss des MuV 1987 anzubieten.

Die Folgekostenpflicht des VU besteht auch, soweit Leitungsteile außerhalb des bisherigen Straßengrundstückes betroffen sind (s. auch 2.1.4).

Die durch den Neubau einer Straße desselben Baulastträgers verursachten Folgekosten trägt das VU (s. auch 2.1.5). Die durch den Neubau einer Straße eines anderen Baulastträgers verursachten Folgekosten trägt das VU nicht (anders gegebenenfalls 2.1.6).

2.7.2 Bauerlaubnis

Wenn über die Modalitäten der Benutzung keine Einigung erzielt wurde, sind hinsichtlich der Folgepflicht und der Folgekosten die Grundsätze der Leihe (2.7.1) anzuwenden.

2.7.3 Bauerlaubnis (des VU) bei Hinzukommen der Straße

Entstand das Mitbenutzungsverhältnis durch Hinzukommen der Straße und wurde der Abschluss eines Vertrages unterlassen, beurteilt sich die Folgekostenpflicht nach den Grundsätzen der Leihe (2.7.1). Entstand das Mitbenutzungsverhältnis nach der Einführung des Gegenvertrages (ARS 7/1987, VkBl. 1987, 398 ff.) und wurde der Abschluss eines Vertrages nach diesem Muster nicht angeboten, beurteilt sich die Folgekostenpflicht nach § 4 Abs. 2 GegV; Nummer 2.3.1 Abs. 1, Nummern 4.1.4 und 5 bleiben unberührt.

2.7.4 Bei widerrechtlicher Benutzung sind die Folgekosten dem VU anzulasten (§§ 862, 1004 BGB).

2.8 Dienstbarkeit

Ist das Straßengrundstück mit einer Dienstbarkeit belastet, trägt der Straßenbaulastträger die Folgekosten, sofern sich aus dem Inhalt der Dienstbarkeit oder aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung (LG Wiesbaden, 12.06.1998, Az.: 9 O 374/97) nichts anderes ergibt (§ 1023 BGB).

Sind lediglich Schutzmaßnahmen wegen der Leitung erforderlich, kann im Einzelfall gemäß § 1020 BGB die Kostenpflicht des VU gegeben sein (BGH 25.02.1959, V ZR 176/57, LM Nr. 51 zu §§ 242, 1020, 1090 BGB - Seilbahnurteil -; siehe andererseits BGH vom 06.02.1981, MDR 1981, 743).

3. Berührungen durch Hinzukommen der Straße

3.1 Abgrenzungsfragen

Wird eine Maßnahme an einer Leitung wegen des Hinzukommens einer Straße notwendig, so kann dies dadurch geschehen,

  • dass die Leitung im künftigen Straßengrundstück verbleibt und lediglich gesichert oder angepasst werden muss, also erstmalig ein Berührungspunkt geschaffen wird,
  • die Leitung aus dem Grundstück herausverlegt werden muss (Verdrängung).

Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen durch Änderung einer Straße ein Teil der Leitung außerhalb des bisherigen Straßengrundstücks neu betroffen wird (z. B. durch Ausbau, Verbreiterung oder Verlegung der Straße). Desgleichen sind hiervon die Fälle zu unterscheiden, in denen die Drittveranlassung vertraglich geregelt ist. Diese Fälle sind unter Nummer 2 behandelt.

3.2 Rahmenvertrag (RaV)

Der Rahmenvertrag (vgl. 2.3) erfasst nicht nur die vorhandenen, sondern auch die zukünftigen Berührungen (§ 1 Abs. 2 RaV). Trifft eine neue Straße auf eine vorhandene Leitung, so hat die SBV die Herstellungskosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RaV). Eine geplante Leitung gilt als vorhanden, sobald das VU an den Grundstücken Besitz-, Benutzungs- oder Eigentumsrechte erworben hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RaV). Wird kein neuer Berührungspunkt geschaffen, sondern muss die Leitung aus dem für den Straßenbau benötigten Grundstück herausverlegt werden (Verdrängung), findet § 4 RaV entsprechende Anwendung.

3.3 Dienstbarkeit

Trifft eine Straße erstmalig auf eine dinglich gesicherte Leitung, ohne dass ein RaV besteht, so ist für die Herstellungskosten der Inhalt der Dienstbarkeit maßgebend. Die Dienstbarkeit kann die Kosten ausdrücklich oder mittelbar (z. B. infolge eines Überbauungsverbots) dem Grundstückseigentümer auferlegen. Enthält die Dienstbarkeit keine Regelung, hat die SBV gemäß § 1023 BGB die Kosten der Verlegung einer Leitung zu tragen; erfordert die Straßenbaumaßnahme lediglich eine Sicherung der Leitung, ist im Einzelfall nach dem Inhalt der Dienstbarkeit unter Berücksichtigung des § 1020 BGB zu prüfen, wer die Kosten zu tragen hat. Es gibt aber auch Fälle, in denen diese Kosten in Dienstbarkeiten dem VU auferlegt sind. Daher ist es immer erforderlich, den Inhalt der Dienstbarkeit zu überprüfen.

Wird die Leitung aus dem belasteten Grundstück verdrängt, sind die Kosten von der SBV zu übernehmen, weil die mit der dinglichen Sicherung verbundene Rechtsposition - notfalls im Enteignungsweg - aufgehoben werden muss.

3.4 Folgekostenpflicht und angetroffene Rechtsposition

Besteht kein RaV und liegt keine dingliche Sicherung vor, beurteilt sich die Kostenpflicht nach der Stärke der angetroffenen Rechtsposition des VU, insbesondere danach, ob es gegenüber dem früheren Eigentümer vertraglich von Folgekosten freigestellt und sichergestellt ist, dass ein Rechtsnachfolger hieran gebunden war. Im Einzelnen kommen folgende Vertragsverhältnisse in Betracht:

3.4.1 Entgeltlicher Gestattungsvertrag

Hat der frühere Eigentümer dem VU den Gebrauch am Grundstück für die Leitung überlassen und hierfür ein einmaliges oder laufendes Entgelt (hierzu zählt nicht eine Entschädigung für Aufwuchs, Flurschaden und dergleichen) erhalten, kann von einem Mietvertrag ausgegangen werden, in den ein Käufer nach §§ 566, 578 BGB eintritt. Enthält der Mietvertrag keine Regelungen über die Folgekosten, muss geprüft werden, ob eine rechtzeitige Kündigung bis zur vorgesehenen Leitungsverlegung möglich ist; andernfalls müssten die Kosten unter Berücksichtigung der vertraglichen oder gesetzlichen Beendigungsmöglichkeit (§ 580 a BGB, längste Vertragsdauer 30 Jahre gemäß § 544 BGB, vgl. BGH 20.02.1992, VkBl. 1992, 362 f.) und der Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Zwischenzins verteilt werden (vgl. BGH 15.11.1971, NJW 72, 528 und vom 07.01.1982, NJW 82, 2181 = Vk Bl. 1983, 125; BGH 03.10.1985, VkBl. 1986, 533; BGH 08.07.1993, VkBl. 1993, 858).

Beispiel: Herstellungskosten in Höhe von 100.000 DM. Laufzeit des Mietvertrages fünf Jahre, Soll-Zinssatz jährlich 8 % = 8.000 DM. Kapitalisator bei einem Habenzinssatz von 6 % für fünf Jahre = 4,21. 8.000 x 4,21 = 33.680 DM. Die SBV hat 33.680 DM und das VU 66.320 DM zu tragen.

3.4.2 Unentgeltlicher Gestattungsvertrag

Bestand zwischen dem früheren Eigentümer und dem VU ein unentgeltlicher Gestattungsvertrag, kommt ein gesetzlicher Eintritt der SBV als neuer Eigentümer nicht in Betracht, weil §§ 566, 578 BGB nicht entsprechend anzuwenden sind. Hat die SBV vor dem Änderungsverlangen das Eigentum am Grundstück erworben, kann sie nach § 1004 BGB die Verlegung oder Anpassung der Leitung verlangen, weil § 1004 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht (BGH, 08.07.1993, VkBl. 1993, 858; 17.03.1994, VkBl. 1994, 497). Hat sie das Eigentum noch nicht erlangt, gilt Enteignungsrecht. Maßgebend ist die Stärke der Rechtsposition des VU (vgl. BGH 04.10.1979, VkBl. 1980, S. 273; OLG Frankfurt 10.06.1992, VkBl. 1992, 582 ff.). Es kann eine Zwischenzinsregelung in Betracht kommen (s. 3.4.1). Kosten eines bloßen Schutzes der Leitung gehen zu Lasten des VU, wenn sich aus einem Überbauungsverbot nichts anderes ergibt.

3.4.3 Ist der frühere Grundstückseigentümer gegenüber dem VU verpflichtet, das Gestattungsverhältnis (einschießlich Folgekostenpflicht) auf den Rechtsnachfolger zu übertragen, tritt die SBV in den Vertrag ein und übernimmt die Kosten, die auch der frühere Grundstückseigentümer hätte tragen müssen. Der Grundstückskaufpreis ist zu mindern.

3.4.4 Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB)

War das VU gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer aufgrund der AVB zur Benutzung berechtigt, so kann dieses Benutzungsverhältnis nicht gegenüber dem hinzukommenden Straßenbaulastträger gelten, weil öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind, nicht unter die Duldungspflicht nach den AVB fallen können (s. § 8 Abs. 1 und 6 sowie § 37 Abs. 2 AVB). Die Kosten für die Anpassung des unterbrochenen Leitungsnetzes sind somit vom VU zu tragen (vgl. BGH 28.02.1980, VkBl. 1981, 187), weil es insoweit keine geschützte Rechtsposition mehr hat. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung von Leitungsteilen zu den Abbruchkosten erworbener Hausgrundstücke zu rechnen ist.

3.4.5 Veränderungssperre

Hat das VU die Leitung unter Verstoß gegen § 9 a FStrG verlegt, trägt es die Kosten der Änderung oder Sicherung der Leitung.

4. Besondere Regelungen in den neuen Ländern für Mitbenutzungsverhältnisse, die am 3. Oktober 1990 bestanden

4.1 Soweit Versorgungsunternehmen in den neuen Ländern Straßenbenutzungsverträge gemäß Nummern 2.2 (Mustervertrag) oder 2.3 (Rahmenvertrag) abgeschlossen haben, richtet sich die Straßenbenutzung nach diesen Verträgen.

Bestehen keine derartigen Verträge gilt Folgendes:

4.2 Die Folgekostenpflicht trägt in diesen Fällen entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a und Abs. 8 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken das Versorgungsunternehmen (BGH 14.01.1999, VkBl. 1999, 134; BGH 02.03.2000, NJW 2000, 1490 ff.).

5. Verwaltungsmäßige Durchführung

Die Umlegung von Versorgungsleitungen in Folge von Straßenbaumaßnahmen geschieht regelmäßig durch das VU aufgrund einer einvernehmlichen Regelung mit dem Straßenbaulastträger (5.1). Nur in Ausnahmefällen wird eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen (5.2).

5.1 Vorgehen bei einvernehmlicher Regelung der Leitungsänderung

Die technische Durchführung und die Bedingungen sollen in schriftlicher Form mit dem VU geregelt werden.

5.1.1 Folgepflicht

Die Folgepflicht des VU (vgl. 1.2.2) ist unabhängig von der Frage der Folgekostenpflicht zu sehen. Die Folgepflicht ergibt sich aus dem Rechtsverhältnis, welches für die umzulegende Leitung angetroffen wird, und zwar bei einer vorhandenen Straßenbenutzung aus dem jeweiligen Straßenbenutzungsverhältnis (z. B. Altvertrag, Konzessionsvertrag; § 11 Abs. 1 RaV; § 10 Abs. 1 MuV 1968/87; § 4 Abs. 1 GegV 1984/87; Dienstbarkeit: §§ 1090, 1023 BGB im Regelfall verbunden mit einer Vorschusspflicht des Straßenbaulastträgers). Wird die Leitung erstmals durch eine Straßenbaumaßnahme betroffen, ergibt sich die Folgepflicht beim RaV aus § 6 Abs. 2, bei einer durch Dienstbarkeit gesicherten Leitung aus § 1023 BGB bei Vorschusspflicht des Straßenbaulastträgers. Die Folgepflicht kann sich auch aus der Kündigung eines Benutzungsverhältnisses oder im Ergebnis auch aus Enteignungsrecht ergeben.

Bei der Geltendmachung der Folgepflicht ist zu berücksichtigen,

dass wegen der besonderen Sicherheitsanforderung bei Versorgungsleitungen das VU in eigener Verantwortung die Umlegung zu veranlassen hat.

5.1.2 Planfeststellung

In der Planfeststellung oder Plangenehmigung wird nur darüber entschieden, ob und wie Leitungen geändert (z. B. verlegt, gesichert) oder beseitigt werden (vgl. Nummer 27 Abs. 4 PlafeR, ARS Nr. 16/1999; VkBl. 1999, 511). Soll eine Planfeststellung oder Plangenehmigung unterbleiben, muss eine Vereinbarung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 FStrG in Verbindung mit Nr. 5 a PlafeR erzielt sein.

5.1.3 Technische Abstimmung/Vereinbarungsmuster/Ersatzrechte

Unbeschadet der gemäß 5.1.2 zu treffenden Regelungen sind die Einzelheiten der Umlegung (z. B. Bauablauf, Anordnung von technischen Anlagen wie Schiebern usw.) zusätzlich festzulegen.

In den Fällen des RaV soll das Muster einer Kostenübernahmeerklärung gemäß RS vom 13.12.1984, VkBl. 1985, 917 verwendet werden.

In den Fällen, in denen die SBV die Kosten der erstmaligen Anpassung einer vorhandenen Versorgungsleitung an eine hinzukommende Straßenbaumaßnahme zu tragen hat, ohne dass dafür eine anderweitige vertragliche Regelung besteht (z. B. RaV, MuV, GegV), soll der Entschädigungsvertrag gemäß ARS Nr. 17/1984 vom 15.06.1984, VkBl. 1984, 295, angewendet werden.

In den anderen Fällen soll die Vereinbarung mit dem VU mindestens festlegen, dass es in eigener Verantwortung in Abstimmung mit der SBV die Leitungsumlegung durchführt, wobei sich die Haftung im Zweifel nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet.

Für den Fall, dass sich die SBV an den Kosten beteiligt bzw. die Kosten in voller Höhe trägt, ist aufgrund eines von dem VU zu erstellenden Kostenvoranschlages die voraussichtliche Höhe der Kostenbeteiligung einschließlich Ingenieur- und Verwaltungskosten sowie der Mehrwertsteuer in der Vereinbarung festzulegen. Das VU ist zu verpflichten, bei Kostenüberschreitungen von mehr als 10 % die SBV mit einer nachvollziehbaren Begründung unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Bei Ausführung der Arbeiten durch Dritte ist die Baumaßnahme an geeignete Firmen zu vergeben, die in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden sind.

Die SBV wird sich auf Verlangen des VU bemühen, diesem im Rahmen des rechtlich Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren Rechte für die Benutzung von Ersatzgrundstücken zu verschaffen.

5.1.4 Regelung der künftigen Mitbenutzung

Die künftige Mitbenutzung der Straße ist unabhängig von der Beurteilung der Herstellungskosten durch Abschluss des GegV 1987 zu regeln, wenn die Straße zu einer Leitung hinzukommt und weder ein Rahmenvertrag noch wegen § 10 Abs. 4 MuV ein Gestattungsvertrag besteht.

Beim Vertragsabschluss muss eine der Alternativen des § 4 Abs. 2 GegV 1987 als nichtzutreffend gestrichen werden.

Anstelle des GegV 1987 kann ausnahmsweise auf Wunsch des VU der MuV 1987 abgeschlossen werden (siehe ARS Nr. 7/1987 Abschnitt II 2).

5.2 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten können die Folgepflicht und die Folgekostenpflicht betreffen.

5.2.1 Folgepflicht

Weigert sich das VU, eine Leitungsänderung durchzuführen, obwohl ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss vorliegt, ist die Erfüllung einer vertraglichen Folgepflicht im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen (Klage, einstweilige Verfügung). Dasselbe gilt, wenn sich die Verpflichtung, eine Leitung zu ändern, aus dem Gesetz ergibt (z. B. §§ 604, 605, 1004, 1023 Abs. 1 BGB). Besteht diese Möglichkeit nicht, ist der Enteignungsweg zu beschreiten, wobei Enteignungsgegenstand in der Regel das Nutzungsrecht des VU ist. Maßgebend sind §§ 18 f, 19 FStrG in Verbindung mit den Enteignungsgesetzen der Länder sowie § 87 und § 36 FlurbG (BGH 12.07.1984, VkBl. 1984, 484).

Eine Beseitigung oder Änderung der Leitung im Enteignungswege oder im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung ist nur zulässig aufgrund eines nach § 17 Abs. 5 FStrG festgestellten Planes (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG).

Es ist darauf zu achten, dass schon bei der Aufstellung der Entwürfe im Benehmen mit den zuständigen Rechtsträgern ermittelt wird, in welchem Umfang Versorgungsanlagen einschließlich Zubehör (z. B. Vorrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes) von dem Straßenbauvorhaben berührt werden. Aus dem festgestellten Plan muss deshalb ersichtlich sein, ob und in welcher Weise die Leitung gesichert, geändert oder verlegt werden muss (vgl. Nummer 27 Abs. 4 PlafeR; z. B. Ersatztrasse, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Baumaßnahmen). Enthält der festgestellte Plan keine ausreichenden Regelungen, muss insoweit eine ergänzende Planfeststellung durchgeführt werden.

Dasselbe gilt auch, wenn eine Enteignung oder vorzeitige Besitzeinweisung auf der Grundlage eines Bebauungsplanes (§ 17 Abs. 3 FStrG) oder nach § 87 und § 36 FlurbG durchgeführt wird.

5.2.2 Folgekostenpflicht

In den Fällen einer vertraglichen (z. B. RaV, MuV, GegV) oder gesetzlichen (z. B. § 1004, § 1023 Abs. 1 BGB) Regelung ist bei Meinungsverschiedenheiten der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. Ist die Kostenfrage nach Enteignungsrecht zu beurteilen, sollte ebenfalls der ordentliche Rechtsweg unmittelbar beschritten werden, soweit dies nach den Enteignungsgesetzen der Länder zulässig ist. Andernfalls ist vorher die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Entschädigung und bei Verfahren nach § 87 FlurbG die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde einzuholen (vgl. BGH, 17.11.1983, NJW 1984, 1882; MDR 1984, 560).

5.3 Vorfinanzierung

Bestreitet das VU, zur Änderung oder Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet zu sein und lässt sich in einem solchen Fall die Straßenbaumaßnahme wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zur Beendigung des Rechtsstreits über die Folgekostenpflicht zurückstellen, so kommt eine einstweilige Übernahme der Änderungs- oder Beseitigungskosten aus dem Bundeshaushalt unter dem orbehalt der Rückforderung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, wenn nur auf diese Weise die planmäßige Baudurchführung gesichert werden kann. Das setzt voraus, dass das VU im Übrigen bereit ist, die technische Durchführung zu übernehmen.

Die Voraussetzungen einer Vorfinanzierung sind im ARS Nr. 42/1993 (VkBl. 1993, 851) nebst einer Mustervereinbarung geregelt.

5.4 Abwicklung

5.4.1 Abrechnung

Für die Erstattung von Kosten für Leitungsänderungsmaßnahmen sind auf der Grundlage der §§ 7, 34 BHO „Hinweise für die Abrechnung von Kosten für das Verlegen von Versorgungsleitungen aus Anlass von Straßenbaumaßnahmen“ mit ARS Nr. 16/1998 vom 2. April 1998, VkBl. 1998, 323 herausgegeben worden. Diese Hinweise sollen die bestehende Rechtslage verdeutlichen. Das VU hat die zu einer ordnungsgemäßen, das heißt einer den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Abrechnung erforderlichen Belege vorzulegen. Die Forderung muss dem Grund und der Höhe nach erschöpfend begründet werden. Daran ändert auch der Einsatz der EDV nichts, wenngleich sich die Art des Nachweises dadurch ändern kann (s. VV-BHO § 34 Anlage 1). Es genügt nicht, dass die Prüfung der Unternehmerrechnungen durch das VU vorgenommen und bescheinigt wird; vielmehr hat die anweisende Stelle die sachl iche und rechnerische Feststellung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Zur Feststellung und Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit siehe VV-BHO § 34 Anlage 1.

Hat bereits eine andere Stelle des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unter § 105 BHO/LHO fällt, die Leistung eines Dritten sachlich und rechnerisch festgestellt, kann die anweisende Stelle dieses Ergebnis übernehmen und von einer erneuten Feststellung absehen (s. VV-BHO § 34 Anlage 1). Dies ist nicht zulässig, soweit die andere Stelle eigene Leistungen festgestellt hat.

5.4.2 Vorteilsausgleich

Wenn Leitungen der öffentlichen Versorgung und dazugehörige Anlagen infolge von Maßnahmen an Straßen in der Baulast des Bundes auf Kosten des Straßenbaulastträgers geändert werden, ist ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, sofern ein anrechenbarer Vorteil besteht. Hierfür sind die „Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen“ maßgebend (ARS Nr. 28/80 vom 16.12.1980, VkBl. 1981, 31). Sie sind auch auf Telekommunikationslinien, Leitungen für Verteidigungszwecke und sonstige den Leitungen der öffentlichen Versorgung gleichgestellte Leitungen anzuwenden.

Entstehen dem VU aus Anlass der Straßenbaumaßnahme zugleich die in den Vorteilsausgleichsrichtlinien besonders aufgeführten Nachteile, sind diese bei den Herstellungs- bzw. Folgekosten zu berücksichtigen.

5.4.3 Abgeltung von Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten

Die Aufwendungen für Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten sind dem VU zu erstatten, wenn der Straßenbaulastträger die Kosten einer Leitungsänderungsmaßnahme trägt. Sie sind Teil der zu leistenden Gesamtentschädigung und zu Lasten der Baumittel zu verausgaben.

Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten werden üblicherweise mit bestimmten Zuschlagsätzen auf die Ausführungskosten pauschal abgegolten. Führt das VU den entsprechenden Nachweis, kann es auch konkrete Abgeltung der Ingenieurleistungen verlangen.

Die pauschale Abgeltung ist umfassend und abschließend in Form von RS an die obersten Straßenbaubehörden der Länder geregelt (05.07.1971, 01.09.1977, 11.05.1978 und 07.07.1983 - zusammen veröffentlicht im VkBl. 1983, 482 - 486; s. ferner ARS 8/1985 vom 23.05.1985, VkBl. 1985, 413 sowie ARS 22/1986 vom 22.10.1986, VkBl. 1986, 641). Beim RaV gilt die Sonderregelung des § 4 Abs. 3, und zwar in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 01./18.09.1986, Anlage zum ARS 22/1986, VkBl. 1986, 642. Gleiches gilt bei § 11 RaV (vgl. RS 09.07.1976, VkBl. 1976, 486). Vergibt das durch eine Sofortbaumaßnahme betroffene VU die Ingenieurleistungen, die für die Änderung von Leitungen erforderlich sind, an ein drittes Unternehmen, gilt für Aufträge ab 01.01.1985 die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung im Range einer Rechtsverordnung. Hierzu ist das ARS 8/1985 vom 23.05.1985, VkBl. 1985, 413 ergangen. Die sachgerechte Anwendung der HOAI (Angemessenheit des Honorars) ist zu prüfen. Eine Kürzung der pauschalen Abgeltung für die beim VU verbleibenden Ingenieurleistungen bleibt unberührt.

5.4.4 Beschaffungsnebenkosten

Beschaffungsnebenkosten (einschließlich der Kosten für die Lagerhaltung) für vom VU beigestellte Stoffe sind Teil der Ausführungskosten. Sie werden üblicherweise mit einem Zuschlag von 10 % auf die Netto-Tagespreise vergütet. Im Übrigen gelten die Verträge (z. B. § 6 Abs. 3 RaV, § 7 Abs. 2 MuV 1987, § 4 EntschV, § 4 Abs. 3 GegV).

5.4.5 Mehrwertsteuer (MWSt)

Die VU erbringen mit den durch die Straßenbaumaßnahmen veranlassten Verlegungen von Versorgungsleitungen steuerbare Leistungen gegenüber den Straßenbaulastträgern. Die Kostenerstattung des Straßenbaulastträgers wird dabei als Gegenleistung angesehen (vgl. BGH 13.11.1975, NJW 76, 232). Herstellungs- und Folgekosten sind stets zuzüglich MWSt zu zahlen. Dementsprechend sind auch bei Kostenhalbierung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RaV 50 % der Folgekosten zuzüglich der darauf entfallenden MWSt zu entrichten. Bei Rechnungen Dritter ist darauf zu achten, dass die darin enthaltene MWSt nicht in Ansatz zu bringen ist, soweit das VU vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6. Behandlung ungeregelter Benutzungen

Wird eine Straße von einer Leitung mitbenutzt und fehlen Verträge oder sonstige rechtliche Regelungen darüber oder sind sie außer Kraft getreten, sollen Verträge nach dem MuV 1987 abgeschlossen werden, ohne dass der Frage nach der Priorität der Leitung oder der Straße nachzugehen ist (s. ARS 7/1987); denn in aller Regel wird die SBV Eigentümerin des Straßengrundstücks (geworden) sein.

7. Anbaurecht

Durch die privatrechtliche Regelung der Straßenbenutzung gemäß § 8 Abs. 10 FStrG werden Anbauentscheidungen gemäß § 9 FStrG für Leitungsverlegungen außerhalb der Straßen (§ 1 Abs. 4 FStrG) - aber innerhalb der Anbauverbots- oder Beschränkungszonen - nicht entbehrlich (s. BVerwG 11.04.1986, VkBl. 1986, 496 = NVwZ 1986, 836). Das gilt für kreuzende wie längs geführte oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen einschließlich Telekommunikationslinien im Sinne des TKG. Im Grundsatz kollidieren anbaurechtliche Entscheidungen und privatrechtliche Gestattungsverträge nicht.

Der Abstand ist vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb von Straßen kommt eine Anbauentscheidung nicht in Betracht.

7.1 Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen wie Leitungsmaste sind Hochbauten im Sinne von § 9 Abs. 1 FStrG. Bei hochgeführten Leitungen ist für das Hineinragen in die Verbots- und Beschränkungszone nicht die äußere Kante des Fundaments, sondern der weiteste Ausleger maßgebend.

Unterirdische Leitungen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 9 FStrG, selbst wenn sie bauordnungsrechtlich nicht den Tatbestand einer baulichen Anlage erfüllen. Der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 9 FStrG hat einen weitergehenden, fernstraßenrechtlich relevanten Inhalt (BVerwG Beschluss vom 10.12.1977, - 4 B 254.79 - sowie Urteil vom 11.04.1986, VkBl. 1986, 496).

7.2 Anbaurechtliche Genehmigung

Die Erteilung anbaurechtlicher Genehmigungen des § 9 Abs. 5 oder 8 erfolgt in Einzelentscheidung durch Verwaltungsakt oder auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; im Erschließungsbereich von Ortsdurchfahrten entfällt die Genehmigung nach Absatz 5. Es ist sinnvoll, die anbaurechtliche Regelung zeitgleich mit der Einräumung des Benutzungsrechts zu treffen. Wegen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, Anbauentscheidung und privatrechtliche Gestattung gesondert zu regeln.

Steht einer Leitungsverlegung § 9 FStrG entgegen, wird auch die Einräumung eines Straßenbenutzungsrechts nicht in Betracht kommen.

7.3 Anbauentscheidung/Folgekostenregelung

Mit Mitteln des Anbaurechts dürfen im Grundsatz kostenmäßige Belastungen der Straßenbauverwaltung aufgrund gestattungsvertraglicher Bestimmungen nicht auf das VU abgewälzt werden. Etwas anderes gilt bei konkreten Straßenbauabsichten, die schon vor Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren bestehen können. Hier kann z. B. durch Auflagen in der anbaurechtlichen Entscheidung die Verlängerung eines Schutzrohres für den späteren Ausbaubereich außerhalb der Straße auf Kosten des VU gefordert werden (OVG Münster 30.08.1979, VkBl. 1982, 86). Bei der Beurteilung von Folgekostenregelungen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen sind daher auch ergangene Anbauentscheidungen heranzuziehen, um eventuell abweichenden kostenmäßigen Konsequenzen Rechnung zu tragen.

Leitungen sollen in der Regel auf Dauer verlegt werden. Deshalb kann ein Widerrufsvorbehalt bzw. eine Befristung in die anbaurechtliche Entscheidung grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Den straßenbaulichen Belangen ist durch entsprechende Regelung bzw. durch Versagung Rechnung zu tragen.

7.4 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das ARS 43/1998 vom 10. November 1998, VkBl. 1998, 1326 über anbaurechtliche Entscheidungen bei Verlegung von Versorgungsleitungen verwiesen.

8. Mehrere Baulastträger

8.1 Kreuzungsrecht

8.1.1 Straßenkreuzungen

Für Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen gilt § 12 FStrG. Zu den kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse) für die Herstellung neuer Kreuzungen oder die Änderung bestehender gehören auch die Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die an anderen Anlagen als an den beteiligten Verkehrswegen notwendig sind und im ursächlichen Zusammenhang mit der Kreuzungsmaßnahme stehen. Das betrifft insbesondere die Änderung von Versorgungsleitungen. Die Aufwendungen dafür fallen jedoch nicht in die Kostenmasse, wenn bzw. soweit das VU folgekostenpflichtig ist (BGH, 16.09.1993, VkBl. 1994, 85).

8.1.1.1 Neue Kreuzungen

Erfordert die Herstellung einer neuen Kreuzung die Änderung einer Leitung in der vorhandenen Straße, hängt die Folgekostenpflicht des VU von der Ausgestaltung des Benutzungsrechts ab. Im Regelfall hat der hinzukommende Straßenbaulastträger die Änderungskosten zu tragen, wenn der Benutzungsvertrag keine Folgekostenregelungen zu seinen Gunsten enthält; vgl. im Übrigen 2.1.5 und 2.1.6. Besteht zwischen dem hinzukommenden (anderen) Baulastträger und dem VU ein RaV, gilt § 4 RaV.

8.1.1.2 Änderung bestehender Kreuzungen

Für die Folgekostenpflicht ist entscheidend, welche vertragliche Ausgestaltung der jeweiligen Benutzungsrechte besteht. Insoweit sind die kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträger verpflichtet, die jeweiligen Rechte aus den Benutzungsverträgen einzubringen, um die Kostenteilungsmasse zu entlasten. Dabei ist zu beachten, dass bei Änderungen von höhengleichen Kreuzungen alle Kreuzungsbeteiligten Veranlasser der Änderung sind; deshalb finden die Regelungen in den Spiegelstrichen 1 bis 3 keine Anwendung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen. Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

  • Besteht nur mit einem Straßenbaulastträger ein Benutzungsvertrag, dessen Folgekostenregelung den anderen Straßenbaulastträger mit einbezieht, so gilt die Folgekostenregelung dieses Vertrages, auch wenn der andere Straßenbaulastträger Veranlasser ist.
  • Besteht nur mit einem Straßenbaulastträger ein Benutzungsvertrag, dessen Folgekostenregelung den anderen Straßenbaulastträger nicht mit einbezieht, und ist der andere Straßenbaulastträger ausschließlich Veranlasser, so trägt das VU keine Folgekosten.
  • Bestehen mit mehreren kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgern Benutzungsverträge mit unterschiedlichen Folgekostenregelungen und ist einer der Straßenbaulastträger ausschließlich Veranlasser, so ist die Folgekostenpflicht dem mit diesem bestehenden Benutzungsvertrag zu entnehmen.
  • Bestehen mit mehreren kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgern Benutzungsverträge mit unterschiedlichen Folgekostenregelungen und ist eine ausschließliche Veranlassung nicht festzustellen, so trägt das VU im Verhältnis zu den beteiligten Straßenbaulastträgern grundsätzlich die Hälfte der Folgekosten; etwaige Besonderheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

8.1.2 Kreuzungen mit Anlagen der Deutschen Bahn AG

Für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen gilt das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG). Hinsichtlich der Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen bestimmt § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKrV), dass auch die Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die an anderen Anlagen als an den beteiligten Verkehrswegen notwendig sind und im ursächlichen Zusammenhang mit der Kreuzungsmaßnahme stehen, zur Kostenmasse gehören. Das betrifft insbesondere die Änderung von Versorgungsleitungen. Die Aufwendungen für kreuzungsbedingte Änderungen von Leitungen gehören dagegen nicht in die Kostenmasse, soweit sie aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses - Gesetz oder Vertrag - von dem VU zu tragen sind (BGH, 16.09.1993, VkBl. 1994, 85 und Einführungsschreiben des BMV vom 09.09.1964, VkBl. 1964, 458).

8.2 Ortsdurchfahrtenrecht

In Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast ist zwischen Verdrängungsmaßnahmen (Nummer 12 Abs. 2 ODR, VkBl. 1976, 219) und Gemeinschaftsmaßnahmen (Nummer 12 Abs. 1 ODR) zu unterscheiden.

8.2.1 Verdrängungsmaßnahmen (Nummer 12 Abs. 2 ODR)

Wird durch eine Baumaßnahme des Baulastträgers der Fahrbahn der Gehweg verdrängt und müssen die im Gehweg verlegten Leitungen geändert werden, hat der Baulastträger der Fahrbahn die Leitungsänderungskosten zu tragen, es sei denn, es liegt ein Rahmenvertrag oder eine andere abweichende Regelung vor.

8.2.2 Gemeinschaftsmaßnahmen (Nummer 12 Abs.1 ODR)

In derartigen Fällen hat jeder beteiligte Baulastträger (Baulastträger der Fahrbahn und Gemeinde) die gegenüber dem VU bestehenden Rechte geltend zu machen. Im Anwendungsbereich des RaV gilt § 11 Abs. 3.

9. Kostenregelung bei straßenbaubedingter Änderung von Beleuchtungsanlagen in Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast

Kommunale Straßenbeleuchtungsanlagen gehören nicht zu den Leitungen der öffentlichen Versorgung. Sie sind auch nur in Ausnahmefällen als Straßenbestandteile anzusehen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage obliegt den Gemeinden die Straßenbeleuchtung als eigene Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Förderung des gemeindlichen Lebens.

Die kommunalen Straßenbeleuchtungsanlagen dienen aber zugleich der Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit auch dem Interesse der Baulastträger der Fahrbahn innerhalb von Ortsdurchfahrten. Die Benutzung der Bundesstraßen durch solche straßenbezogenen Beleuchtungsanlagen ist daher zuzulassen. Für die straßenbaubedingte Änderung kommunaler Beleuchtungsanlagen werden zwei Fälle unterschieden.

9.1 Verdrängungsfälle

Hat die Verdrängung eines Gehweges die Änderung von Beleuchtungsanlagen (z. B. Peitschenmast, Überspannungsleuchte) zur Folge, so trägt der Baulastträger der Fahrbahn die Kosten entsprechend Nummer 12 Abs. 2 ODR.

Macht eine höhenmäßige Veränderung der Fahrbahn, die sich auf den Gehweg auswirkt, eine Veränderung von Beleuchtungsanlagen notwendig (z. B. Aufhöhen der Masten), so trägt die Gemeinde die Kosten nach einem bestehenden Gestattungsvertrag oder nach Leihegrundsätzen, wenn die Beleuchtungsanlage (z. B. Peitschenmasten) den Luftraum der Straße mit benutzt. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Gemeinde die Straßenbeleuchtung einem rechtlich selbständigen Versorgungsunternehmen übertragen hat.

9.2 Maßnahmen aus gemeinsamer Veranlassung

Werden Fahrbahn und Gehweg im Zuge einer Maßnahme aus gemeinsamer Veranlassung ausgebaut, unterliegen die Kosten für die Anpassung einer vorhandenen Beleuchtungsanlage der Kostenteilung gemäß Nummer 12 Abs. 1 ODR, soweit sich nicht aus bestehenden Rechtsverhältnissen eine andere Kostenfolge ergibt.

10. Technische Bestimmungen, Normen, Vorschriften und sonstige Regelwerke

[1] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, „Richtlinien für das Verlegen und Anbringen von Leitungen an Brücken“ (RI-LEI-BRÜ), Ausgabe 1996; in: VkBl. 1996 S. 472, zu beziehen über den Verkehrsblatt- Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund.

[2] DIN 1998, Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen, Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

[3] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau“, (ZTVE-StB),Ausgabe 1994, Fassung 1997, VkBl. 1997 S. 774, zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.

[4] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen“, (ZTVA-StB 97), Ausgabe 1997, zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.

[5] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA), Ausgabe 1995, in: VkBl. 1995 S. 221 und VkBl. 1996 S. 445, zu beziehen über den Verkehrsblatt- Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund.

[6] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, „Richtlinien für die Anlage von Straßen“ (RAS), Teil: Landschaftspflege (RAS-LP), Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), Ausgabe 1999, in: VkBl. 1999 S. 694, zu beziehen über den Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund.

[7] Abwassertechnische Vereinigung (ATV), Arbeitsblatt A 125, „Rohrvortrieb“, Ausgabe September 1996, zu beziehen über die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (ATV-DVWK), Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef.

[8] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, „Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen“ (RPS), Ausgabe 1989, in: VkBl. 1989 S. 489, und Ergänzungen zu den Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen, in: VkBl. 1996 S. 377, zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.

[9] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,„Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“ (RAP-Stra 98), Ausgabe 1998, in: VkBl. 1998 S. 346, zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.

[10] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungseinrichtungen“, Ausgabe 1989, zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17,50999 Köln.

[11] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, „Begriffsbestimmungen, Teil: Straßenbautechnik“, Ausgabe 1990; „Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb“, Ausgabe 2000, zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.

[12] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, „Allgemeine technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Telekommunikationslinien“, Ausgabe 1996 (ATB Tele-Stra), in: VkBl. 1996 S. 574, zu beziehen über den Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund.

[13] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte“, Ausgabe 1996 (RAS-Q 96), in: VkBl. 1996 S. 481, zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.

11. Merkblätter und Herausgeberhinweise

Für die Herausgabe technischer Regelwerke zur Herstellung und Sicherung von Leitungen sind zuständig:

  • Straße
    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln-Rodenkirchen.
  • Gas,Wasser:
    Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW), Josef-Wirmer-Straße 1, 53123 Bonn; Vertrieb: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Postfach 14 01 51, 53056 Bonn.
  • Strom:
    Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE), Stresemannallee 15, 60596 Frankfurt am Main; Verband der Elektrizitätswirtschaft - VDEW - e. V., Stresemannallee 23, 60596 Frankfurt am Main.
  • Fernwärme:
    Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e. V. (AGFW), Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt am Main.
  • Abwasser:
    Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (ATV-DVWK), Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef.

12. Verzeichnis der Abkürzungen

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt
DöV Die öffentliche Verwaltung FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen,Teil: Entwässerung
RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege
RdE Recht der Energiewirtschaft
RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten
VkBl. Verkehrsblatt
TP Technische Prüfvorschriften
TP BF-StB Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTVA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen
ZTVE-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
ZTVEw-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau
ZTVT StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau