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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Dienstbefreiung für Landesbedienstete als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände


vom 31. Januar 2003
(ABl./03, [Nr. 07], S.170)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008
(ABl./03, [Nr. 07], S.170)

Jede wahlberechtigte Person ist gesetzlich verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit als Beisitzer eines Wahlausschusses oder als Mitglied eines Wahlvorstandes zu übernehmen. Hierzu wird folgendes festgelegt:

Landesbediensteten ist als Ausgleich für eine ehrenamtliche Tätigkeit anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids bei nachgewiesenem Einsatz ein Tag Dienstbefreiung zu gewähren, soweit nicht im einzelnen dienstliche Gründe entgegenstehen und durch die Vertretung oder Beauftragung eines Dritten finanzielle Mehraufwendungen entstehen.

Dienstliche Gründe stehen insbesondere entgegen, wenn durch die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben nicht gewährleistet werden kann oder Nachteile für den Bürger zu erwarten sind. So darf z. B. durch die Freistellung von Lehrern kein Unterricht ausfallen oder in Kliniken die Pflege der Patienten eingeschränkt werden.

Den kommunalen Dienstherren und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, sich dieser Regelung anzuschließen.

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Runderlass der Landesregierung vom 30. August 1994 (ABl. vom 05. Oktober 1994, S. 1430) außer Kraft.

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm