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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Anwendung der Neuregelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung


vom 12. September 2002
(ABl./02, [Nr. 46], S.964)

Außer Kraft getreten am 23. August 2010 durch Runderlass des MIL vom 24. August 2010
(ABl./10, [Nr. 36], S.1532)

Die folgenden Erläuterungen und Hinweise bitte ich zu beachten und empfehle ihre sinngemäße Anwendung für die Straßen und selbstständigen Rad- und Gehwege in der Baulast der Kreise und Gemeinden.

I. Regelungsbereich

Für den Bereich der Bundesfernstraßen hat der Bundesgesetzgeber die UVP-Pflicht im Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950) vom 27. Juli 2001, Anlage 1 Nr. 14.3 bis 14.6 die UVP-Pflicht geregelt. Der Bund hat hierbei lediglich die Schwellenwerte der Richtlinien übernommen und darauf verzichtet, innerhalb seines Gestaltungsspielraumes eigene Schwellenwerte einzuführen. Statt dessen hat er eine einzelfallbezogene Vorprüfung (EVP) vorgesehen.

In das Brandenburgische Straßengesetz war durch das Änderungsgesetz vom 20. Mai 1999 in § 38 Abs. 3 bereits eine Regelung zur UVP-Pflicht aufgenommen worden, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie dienen sollte. Aus Gründen der Praktikabilität, Klarheit, Verfahrensbeschleunigung und der Kostenminimierung waren bereits damals Schwellenwerte gewählt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes haben sich diese Regelungen als nicht umfassend genug erwiesen und waren deshalb zu erweitern. Für die Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen unter Hervorhebung der selbständigen Rad- und Gehwege hat der Brandenburgische Gesetzgeber deshalb die erforderlichen Regelungen durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vorgenommen, die am 16. Juli 2002 in Kraft getreten sind (GVBl. I S. 62).

Der Brandenburgische Gesetzgeber hat sich anders als der Bund durch den Erlass dieses Gesetzes dafür entschieden, eine Reihe von Vorhaben generell von der UVP-Pflicht freizustellen, indem er mit Schwellenwerten eine Grenze festlegte, unterhalb derer erhebliche Umweltauswirkungen nicht anzunehmen sind. Oberhalb dieser Schwellen sind förmliche Umweltverträglichkeitsprüfungen (mit Ausnahme von unselbständigen Geh- oder Radwegen) regelmäßig durchzuführen.

Übersicht: UVP/EVP-Pflichten

VorhabenFStrG/UVPGBbgStrG
ohne EVP/UVP keine unterhalb der Schwellen in § 38 Abs. 3, 3a
UVP-pflichtig Nr. 14.3-14.5 der Anlage 1 zum UVPG ab Erreichen der Schwellen in § 38 Abs. 3
EVP-pflichtig alle sonstigen Baumaßnahmen, die planfeststellungsbedürftig sind (§ 3e, Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG) Straßen in Biotopen[1], geschützten Landschaftsbestandteilen und Waldgebieten sowie selbstständige Geh- und Radwege (§ 38 Abs. 3a S. 3) ab Erreichen einer Schwelle (§ 38 Abs. 3a)

In der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind unter den Nummern 18 - 20.2 gleichlautende Regelungen wie in § 38 Abs. 3, 3a BbgStrG aus Gründen der Vollständigkeit aufgenommen worden. Maßgeblich ist jedoch das speziellere Straßengesetz.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung in Planfeststellung und Plangenehmigung

  1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird grundsätzlich nicht als selbständiges Verfahren durchgeführt, sondern jeweils im Rahmen eines fachgesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahrens, also des straßenrechtlichen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens. Die UVP ist ein unselbständiger Teil dieser Verwaltungsverfahren. Wenn feststeht, dass eine UVP zu erfolgen hat, muss demzufolge ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. An deren Stelle kann gem. § 38 Abs. 5 BbgStrG auch ein Bebauungsplanverfahren mit der Maßgabe treten, dass die UVP in diesem Rahmen durchzuführen ist. Ein Verzicht auf diese Verfahren ist dann nicht möglich.

    Die Regelungen über das Planfeststellungsverfahren umfassen die meisten Anforderungen einer UVP (zu den formellen Anforderungen siehe Anlage 2). Für die Plangenehmigung ist demgegenüber zu beachten, dass im Fall der UVP-Pflicht die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einzubeziehen ist. Danach ist das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen, die Unterlagen müssen während eines angemessenen Zeitraums durch die Öffentlichkeit eingesehen werden können und es ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Abschluss des Verfahrens ist die Öffentlichkeit von der Entscheidung zu unterrichten. Inhalt und Begründung der Entscheidung sind ihr zugänglich zu machen.

  2. Für Straßenbauvorhaben von Bundesfernstraßen sind Plangenehmigungen nur zeitlich begrenzt einsetzbar, wenn eine UVP-Pflicht besteht.
    Nach dem Bundesfernstraßengesetz (§ 17 Abs. 1 b FStrG) muss ein solches Plangenehmigungsvorhaben bis zum 31. Dezember 2006 beantragt worden sein. Für später beantragte Vorhaben kann keine Plangenehmigung mehr erteilt werden, sofern das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist. Im Landesrecht besteht diese Befristung nicht.
  3. Ein Verzicht auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 17 Abs. 2 FStrG und § 38 Abs. 4 BbgStrG ist nach der geänderten Rechtslage nur noch möglich, wenn neben den bereits bisher notwendigen Voraussetzungen auch sichergestellt ist, dass bei dem Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Übersicht: Erforderlichkeit von Zulassungsverfahren (aufgrund einer UVP-Pflicht)

UVP-PflichtPlanfeststellung/PlangenehmigungVerzicht
ja zwingend unzulässig
nein nicht erforderlich zulässig

III. Zur Neuregelung der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Straßenbauprojekt in § 38 BbgStrG:

  1. Die unmittelbare Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit besteht bei allen Vorhaben, die in § 38 Abs. 3 BbgStrG beschrieben sind. Zu den einzelnen Bestimmungen:
    1. § 38 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG
      Schnellstraßen sind dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und Parken verboten ist (Definition nach dem Europäischen Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15.11.1975).
      Als besonders geregelte Kreuzungen sind auch höhengleiche Kreuzungen zu verstehen, deren Regelung dem Verkehr auf der Schnellstraße Vorrang einräumt.
    2. § 38 Abs. 3 Nr. 2 BbgStrG
      Die Regelung über den Bau von/Ausbau zu vier- oder mehrstreifigen Straßen ist ebenso wie in Nr. 1 als zwingende Vorgabe der UVP-Richtlinie entnommen.
    3. § 38 Abs. 3 Nr. 3 BbgStrG
      Unter diese Vorschrift fallen alle planfeststellungsbedürftigen Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen, die in den unter den Buchstaben a) bis g) benannten Gebieten, (z. B. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Luftreinhaltegebiete, Waldgebiete, Biotope usw.), verwirklicht werden sollen. Abgestimmt auf die Wertigkeit des jeweiligen Gebietes sind unterschiedliche Größenordnungen festgelegt, ab denen ein Straßenbauvorhaben UVP-pflichtig ist.
      Bei Vorhaben, die unter die in Buchstaben a) genannten besonders sensiblen Gebiete (FFH-, Vogelschutz-, und Naturschutzgebiete, Nationalparks, Wasserschutzgebiete der Zone I oder II) fallen, kommt es darauf an, ob sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebietes führen können. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Maßnahme innerhalb eines der genannten Gebiete durchgeführt werden soll. Führt das Straßenbauprojekt außerhalb (aber in der Nähe) vorbei, ist eine (standortbezogene) Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes zu erwarten ist (Fernwirkungen).
    4. Um dem übergreifenden, integrativen Ansatz des europäischen Rechts über die Umweltverträglichkeitsprüfung gerecht zu werden, ist in den Fällen, in denen ein geplantes Straßenbauprojekt zwar knapp unterhalb der in § 38 Abs. 3 Nr. 3 b-g BbgStrG genannten Schwellen bleibt, dann jedoch eine UVP durchzuführen, wenn mindestens zwei der aufgeführten Schwellen zu 75 % erreicht werden.
      Beispiel:
      Eine Straße soll 800 m (mehr als 75 % der in § 38 Abs. 3 Nr. 3 b BbgStrG genannten Länge) durch Biotope und darüber hinaus 3,5 km (mehr als 75 % der Streckenlänge des § 38 Abs. 3 Nr. 3 d BbgStrG) durch ein Landschaftsschutzgebiet führen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
    5. Um die einheitlich zu beurteilenden Wirkungen eines Straßenbauprojektes zu erfassen, das in Abschnitten geplant und gebaut werden soll, besteht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann, wenn die Abschnitte zwar verfahrensmäßig getrennt, jedoch in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verwirklicht werden sollen. Gleiches gilt, wenn mehrere Straßenbauprojekte gleichzeitig in unmittelbarer Nähe (ggfs. durch eine Kreuzung verbunden) geplant und gebaut werden sollen. In diesen Fällen sind die Auswirkungen anderer Straßenbauprojekte mit einzubeziehen. Sie lösen dann eine UVP-Pflicht aus, wenn die in § 38 Abs. 3 Nr. 3 b - g genannten Schwellen in der Summe überschritten werden.

        Beispiel:
        Der erste Bauabschnitt einer Straße führt 3 km durch ein Biosphärenreservat. Der zweite Abschnitt, der gleich im Anschluss (zeitnah) verwirklicht werden soll, beträgt 1,5 km. Hier ist eine UVP durchzuführen, denn die Schwelle von 4 km wurde insgesamt überschritten.

    Übersicht: UVP-Pflicht nach Projektgrößen in § 38 Abs. 3 BbgStrG

    Projektab einer Länge in kmGebiete
    Neubau einer Schnellstraße 0 ohne Eingrenzung
    Neubau, Verlegung einer  4-/mehrstreifigen Straße; Ausbau einer bestehenden Straße zu einer 4- oder mehrstreifigen Straße 10 ohne Eingrenzung
    Neu-, Ausbau von Straßen 0




    > 1


    > 2,5

    > 3

    > 4





    > 5
    FFH-, Vogelschutzgebiete; Nationalparks, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete der Zone I, II

    in nach § 32 BbgNatSchG geschützten Biotopen und nach § 24 BbgNatSchG geschützten Landschaftsbestandteilen

    Luftreinhalteplanungsgebiete

    Wasserschutzgebiete Zone III

    Biospärenreservate;
    Landschaftsschutzgebiete;
    Denkmalbereiche; Gebiete, die historisch kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind

    Naturparks, Waldgebiete
    Neubau Prognose-DTV 5000 Kfz/24 h

    Ausbau Prognose-DTV 10.000 Kfz/24 h
    > 1


    > 2,5
    nur innerhalb geschlossener Ortslage mit überwiegender Wohnbebauung
    1. Für alle unter § 38 Abs. 3 a BbgStrG fallenden Straßenbauvorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer (standortbezogenen) Vorprüfung im Einzelfall (EVP).
      1. Die standortbezogene Vorprüfung dient dazu, in bestimmten Gebieten, in denen aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, eine angemessene Berücksichtigung zu erreichen. Bei der standortbezogenen Vorprüfung ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln, ob das Vorhaben einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
        Die EVP ist lediglich eine überschlägige Prüfung, die eine Grobeinschätzung über das Vorliegen möglicher erheblicher Umweltauswirkungen zulassen soll. Ergibt sie, dass erhebliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, so ist die UVP in der üblichen Weise durchzuführen. Insbesondere bei Biotopen und geschützten Landschaftsbestandteilen, ökologisch unterschiedlich wertvollen, sich aber kontinuierlich in Lage, Ausdehnung und Struktur verändernden kleinen Gebiete ist diese Vorprüfung vorgesehen. Die sehr unterschiedlichen Wertigkeiten der einzelnen in § 32 BbgNatSchG genannten Biotope und in § 24 BbgNatSchG aufgeführten Landschaftsbestandteile haben eine generalisierende Behandlung in Form von Schwellenwerten nicht zugelassen. Auch sollen nach dem Gesetzgeber die unterschiedlichen Funktionen von Wald einer Vorprüfung unterzogen werden. Daher sind die Umstände des Einzelfalls einer wertenden Betracht ung zu unterziehen. Die standortbezogene EVP ist gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien durchzuführen. Hierfür kann als Hilfsmittel das Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung herangezogen werden.
        Es ist allerdings zu beachten, dass die meisten Schutzgüter anhand von Schwellenwerten bereits erfasst sind und deshalb nicht mehr einzelfallbezogen untersucht werden müssen. Lediglich Baumaßnahmen, die eine bestimmte Größe haben und die auf in § 38 Abs. 3a Satz 1 BbgStrG genannten Biotope, geschützten Landschaftsbestandteile und Waldgebiete treffen, sind einer darauf beschränkten EVP zu unterziehen. Für die Erheblichkeit gilt die Formel: Je mehr sich das Straßenbauvorhaben der in § 38 Abs. 3 BbgStrG bezeichneten Schwelle annähert, desto eher ist von einer erheblichen Umweltauswirkung auszugehen. Je weniger das Gebiet betroffen ist, desto weniger wahrscheinlich ist eine erhebliche Auswirkung. (Der Bau und Ausbau von selbstständigen Geh- und Radwegen wird unter Punkt 3) behandelt).

          Beispiel:
          Eine Straße soll in einem 2,5 km langen Abschnitt in einem Waldstück, das vor allem der forstwirtschaftlichen Nutzung dient, ausgebaut werden. Soweit keine weiteren Umstände hinzutreten, werden keine erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt werden können. Ist jedoch ein durch Rechtsverordnung geschützter Erholungswald von einem 4,9 km langen Bauabschnitt betroffen, wird eine UVP durchgeführt werden müssen.

      1. Ist keine UVP notwendig, beantragt der Vorhabensträger (BABA, BSBÄ) bei der Planfeststellungsbehörde die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Mit dem Antrag übergibt er die Prüfungsunterlagen und macht einen Entscheidungsvorschlag (vgl. Anlage 1).
        Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung und macht das Ergebnis nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.
      1. Die Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei Rad- und/oder Gehwegen stellt sich wie folgt dar:
         
        1. Unselbstständige Rad- und/oder Gehwege (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG) bedürfen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Gesetzgeber sieht hier durch einen Neu- oder Ausbau keine eigenen, im Hinblick auf die Hauptverkehrsstrecke nicht bereits vorhandene Umweltauswirkungen.
        2. Beim Neu- oder Ausbau selbstständiger Rad- und/oder Gehwege ist eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall entsprechend den sonstigen Straßenbauvorhaben durchzuführen. Diese Pflicht setzt erst bei verdoppelten Schwellenwerten ein. Damit ist hier keine obligatorische UVP vorgesehen.

            Beispiel:
            Ein selbstständiger Radweg, der auf einer Länge von 8 km durch ein Wasserschutzgebiet Zone III führen soll, ist einer standortbezogenen Vorprüfung zu unterziehen.

        Übersicht: Schwellenwerte für selbstständige Rad- und/oder Gehwege

        GebietskategoriekmEVP
        FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, National- parks, Naturschutzgebiet, Wasserschutzge- biet der Zone I und II   +
        geschützte Biotope nach § 32 BbgNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 24 BbgNatSchG > 1 +
        Waldgebiete > 4 +
        Wasserschutzgebiet Zone III > 6 +
        Biosphärenreservat
        Landschaftsschutzgebiet
        Denkmalbereiche
        Gebiete mit historischer, kultureller oder
        archäologischer Bedeutung

        > 8

        +
        Naturparks > 10 +
        1. Bei Vorhaben, die weder unter Abs. 3 noch unter Abs. 3 a des § 38 BbgStrG fallen, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung durchzuführen.

        IV. Berücksichtigung der Schwellenwerte als Prüfungsmaßstab im Bereich der Bundesfernstraßen

        Wie unter I. 3. Absatz dargestellt, hat sich der Bundesgesetzgeber überwiegend nicht für Schwellenwerte, sondern für einzelfallbezogene Vorprüfungen entschieden (siehe Anlage 1, Nr. 14. 6 zum UVPG).

        Für die bei einer Vorprüfung zu beantwortende Frage, nämlich ob ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann und folglich eine UVP durchzuführen ist, können die für Landesstraßen maßgeblichen Schwellenwerte gemäß § 38 Abs. 3 BbgStrG als Entscheidungsmaßstab entsprechend herangezogen werden. Bei den Schwellenwerten werden unter Berücksichtigung der Maßstäbe der UVP-Richtlinie, der Rechtsprechung des EuGH und der Bewertung der EU-Kommission die Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-Richtlinie umgesetzt, der die Kriterien für die Vorprüfung bzw. Schwellenwerte enthält.

        Die fachliche Wertung des Brandenburgischen Gesetzgebers ist auf die Verfahren für Bundesfernstraßen übertragbar, da die gleichen Schutzgüter und Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen sind. In den Schwellenwerten sind die Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (wie Merkmale der Vorhaben, ihr Standort sowie Merkmale der möglichen Auswirkungen, vgl. Anlage 2 zum UVPG) erfasst worden. Praktische Bedeutung erhält diese Regelung vor allem bei Ausbaumaßnahmen, die über den vorhandenen Straßenkörper hinausgehen und deshalb eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bedürfen. Bleibt solch ein Vorhaben unter den in § 38 Abs. 3, 3a BbgStrG angegebenen Schwellenwerten, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen. Diese Entscheidung ist von der Planfeststellungsbehörde bekannt zu geben (vgl. Pkt. III.2 a). In diesem Fall kann auch auf eine Planfes tstellung oder Plangenehmigung verzichtet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 FStrG vorliegen.

        Werden jedoch Schwellen überschritten, ist davon auszugehen, dass von der Baumaßnahme erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Daher ist eine förmliche Prüfung der Umweltverträglichkeit geboten. Diese Prüfung erfordert die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren. Ein Entfallen dieser Verfahren kommt dann nicht in Betracht (§ 38 IV BbgStrG und § 17 Abs. 2 FStrG, vgl. II.3).

        Demgegenüber wird bei umfangreichen Neubaumaßnahmen (z.B. Ortsumgehungen) regelmäßig eine unmittelbare Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, die auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudien der vorgelagerten Planungsstufen aufbaut. Soweit eine förmliche UVP vorgesehen ist, entfällt die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Vorprüfung durchzuführen.


        [1] Bei den genannten Biotopen handelt es sich jeweils und ausschließlich um Biotope gem. §32 Abs. 1 BbgNatSchG.