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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Grundstücksveräußerungen gemäß § 90 der Gemeindeordnung - Zulassung einer allgemeinen Ausnahme gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung


vom 16. November 2001
(ABl./01, [Nr. 51], S.874)

Außer Kraft getreten
(ABl./01, [Nr. 51], S.874)

I.

Gemeindeeigene Grundstücke und Erbbaurechte können abweichend von dem Verbot des § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers mit ihrer Veräußerung zur Finanzierung des Kaufpreises und von Investitionen mit Grundpfandrechten zugunsten eines deutschen Kreditinstitutes belastet werden, ohne dass es im Einzelfall der Zulassung einer Ausnahme bedarf, wenn in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde folgende Bestimmungen wiedergegeben werden:

  1. Der Grundpfandrechtsgläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb der Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.
  2. Der Käufer tritt alle Ansprüche auf Auszahlung des Darlehens bis zur Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer ab und weist den Grundpfandrechtsgläubiger unwiderruflich an, aus dem Darlehen zunächst den Kaufpreis gemäß den im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zu zahlen.
  3. Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundpfandrechtsbestellung keinerlei persönliche Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.

In Fällen der Belastung von Grundstücken, die nur hinsichtlich einer katastermäßig noch nicht erfassten Teilfläche von der Veräußerung betroffen sind, ist zusätzlich folgende Bestimmung in die Urkunde aufzunehmen :

Der Grundpfandrechtsgläubiger verpflichtet sich unwiderruflich, die nicht veräußerte Teilfläche des Grundstückes unverzüglich nach Fortführung des Liegenschaftskatasters auflagenfrei aus der Haftung zu entlassen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen.

II.

Wird in dem Veräußerungsgeschäft durch den Verkäufer eine Vollmacht zur Grundpfandrechtsbestellung erteilt, sind darin die unter Abschnitt I genannten Bestimmungen im Wortlaut vorzuschreiben oder in anderer geeigneter Weise vorzugeben.

Eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht besteht hinsichtlich der Erteilung von Belastungsvollmachten nicht.