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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (4)

Nachhaltige und verkehrsgerechte Sicherung der Alleen in Brandenburg


vom 24. November 2000
(ABl./00, [Nr. 49], S.1026)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Zweck und Inhalt

2. Geltungsbereich

3. Allgemeine Regelungen zur Bestandssicherung von Alleen

4. Maßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung von Alleen
4.1 An nicht dem Blauen Netz zugehörigen Straßen
4.2 An dem Hauptverkehr dienenden Straßen (Blaues Netz)

Anlage 1
Abb. 1: Lückenbepflanzung bei geschwindigkeitsbegrenzten Strecken
Abb. 2: Schließen größerer Baumlücken an nicht dem Blauen Netz zugehörigen Straßen
Abb. 3: Baumpflanzung an straßenbegleitenden Rad- und Wirtschaftswegen
Abb. 4: Ökologisch hochwertige Bepflanzung an den dem Hauptverkehr dienenden Bundes- und Landesstraßen (Blaues Netz)
Abb. 5: Erhalt und Umwidmung alleenbestandener Abschnitte
Abb. 6: Allee-Neupflanzung an abgestuften, baumfreien Straßenabschnitten mit Geschwindigkeitsbegrenzung und Kreisverkehrsplätzen
Abb. 7: Umstrukturierung des Alleenbestandes in Kreuzungsund Einmündungsbereichen

Anlage 2 Tabelle: Bilanzierung

Anlage 3: Technische Regelwerke (Auswahl)

Anlage 4: Karte „Blaues Netz“

Präambel Nachhaltige und verkehrsgerechte Sicherung der Alleen in Brandenburg

Gem. RdErl. des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung v. 24.11.2000. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung haben sich verständigt, den Alleenschutz in Brandenburg zu verbessern. Die vereinbarten Regelungen werden sowohl den Belangen des Naturschutzes als auch der Verkehrssicherheit gerecht. Auf der Grundlage vertrauensvoller Zusammenarbeit sichern Straßenbau- und Naturschutzbehörden gemeinsam den langfristigen Erhalt der heimischen Alleen.

1. Zweck und Inhalt

Ziel des Erlasses ist die nachhaltige Sicherung der Alleen in Brandenburg unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verkehrssicherheit. Die Erhaltung und Erneuerung der Brandenburgischen Alleen wird verbindlich festgelegt und konkretisiert. An den alleenbestandenen Straßen wird eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung veranlasst. Die Regelungen des Erlasses werden durch Fallbeispiele in einer Anlage erläutert.

2. Geltungsbereich

Der Erlass betrifft die Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg und gilt ergänzend zum Merkblatt „Alleen“ des Bundesministeriums für Verkehr (Ausgabe 1992). Die sonstigen diesbezüglich ergangenen, einschlägigen Erlasse behalten ihre Gültigkeit. Die Anwendung des Erlasses wird den kommunalen Straßenbaulastträgern empfohlen. Die Alleen im Sinne dieses Erlasses werden verbindlich in einer Karte dargestellt.

3. Allgemeine Regelungen zur Bestandssicherung von Alleen

  1. Lückenbepflanzung
    Werden aus Alleen, die hinsichtlich ihrer Gesamtstruktur vital sind und eine gesicherte Lebenserwartung von mehreren Jahrzehnten haben, einzelne Bäume wegen natürlichen Abgangs oder aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entfernt, werden diese in der betreAffenden Allee in vorhandene Baumlücken (bis zu fünf aufeinanderfolgende Bäume) im Verhältnis 1 : 1 unter Beibehaltung der bisherigen Baumflucht nachgepflanzt, sofern das aus dendrologischer Sicht sinnvoll ist (Abb. 1 der Anlage 1).
  2. Kompensation beanspruchter Alleen
    Werden Alleen oder Teile davon aufgrund von Straßenbaumaßnahmen entfernt, ist ein Ausgleich oder Ersatz nach den Regelungen des BbgNatSchG durch Anlage neuer Alleen oder Baumreihen an geeigneter Stelle zu gewährleisten.
  3. Bekanntmachung von Alleen-Bilanzen und Baumfällungen
    Zur Dokumentation von Baumfällungen und realisierten bzw. ausführungsreif geplanten Neu- und Nachpflanzungen werden regionale Bilanzen von den Straßenbauämtern in Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden aufgestellt. Der Bezugsraum der Bilanzierung ist die Kreisebene nach Straßenkategorien (Bundesstraße, Landesstraße, übrige). Die Bilanzen werden regelmäßig (jährlich) in geeigneter Form (Tabelle der Anlage 2) den Naturschutzbehörden und den Medien zur Verfügung gestellt. Die Untere Naturschutzbehörde setzt die anerkannten Naturschutzverbände darüber in Kenntnis. Fällungen von Straßenbäumen und umfangreiche Schnittmaßnahmen werden durch die Straßenbauämter rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen den Unteren Naturschutzbehörden und den Medien bekannt gegeben und begründet.
  4. Poolbildung
    Werden bei einer Straßenbaumaßnahme vom Straßenbaulastträger Alleen-/Baumreihen- Neupflanzungen über das erforderliche Maß des Kompensationsbedarfs aus landschaftsgestalterischen Gründen angelegt (z. B. um einen Bestandsschluss an eine vorhandene Allee zu erreichen), werden diese Neupflanzungen für Straßenbaumverluste an anderer Stelle angerechnet.
  5. Alleenschutz und Radwege
    Werden zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit auch zur dauerhaften Sicherung des Bestandes von Alleen an Bundes- und Landesstraßen mit einem geringeren Abstand als 4,50 m vom Fahrbahnrand Schutzplanken gestellt, wird der BAau von Radwegen an diesen Straßen (der der Sicherheit der Radfahrer dient) im Sinne der Vereinfachung von Verfahren durch die Naturschutzverwaltung unterstützt.
  6. Pflanzungen und Pflege der Alleebäume
    Der Schutz der Alleen beinhaltet selbstverständlich auch Sensibilität und Engagement für den Erhalt und die Pflege der vorhandenen Alleebäume. Zur Pflanzung und Pflege von Alleebäumen sind die einschlägigen Arbeitshilfen in der jeweilig gültigen Fassung zu beachten (Anlage 3).

4. Maßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung von Alleen

4.1 An nicht dem Blauen Netz zugehörigen Straßen

An nicht dem Pkt. 4.2 zuzuordnenden Bundes- und Landesstraßen werden baumfreie Straßenabschnitte und größere Baumlücken in vorhandenen Alleen (ab ca. 100 m bis < 1.000 m) durch Baumpflanzungen auf der verkehrsabgewandten Seite des Straßengrabens in einem Abstand von in der Regel 4,50 m vom Fahrbahnrand in angemessenem Umfang ergänzt (Abb. 2 der Anlage 1). Die Pflanzung sollte aus mehr als 5 Bäumen je Straßenseite bestehen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird in diesen Straßen dann durchgängig beschränkt. Eine sinnvolle Maßnahme in diesem Zusammenhang ist der Umbau von Kreuzungen zu Kreisverkehrsplätzen.

4.2 An dem Hauptverkehr dienenden Straßen (Blaues Netz)

An den Straßen des Blauen Netzes (Anlage 4) werden

  • bei vitalen Alleen einzelne ausfallende Bäume ergänzt, sofern es aus dendrologischer Sicht sinnvoll ist (Pkt. 3a und Abb. 1 der Anlage 1)
  • bei straßenbegleitenden, ergänzenden Rad- und Wirtschaftswegen auf der straßenabgewandten Seite dieser Wege in angemessenem Umfang neue Baumreihen gepflanzt (Abb. 3 der Anlage 1).

Bei neutrassierten Straßen des Blauen Netzes werden

  • im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme auf ihrer ganzen Länge durchgängig ökologisch hochwertige, an die jeweilige örtliche Situation angepasste straßennahe BegrünungsmaAßnahmen angelegt. Falls in einem verkehrssicheren Abstand zur Fahrbahn entsprechende Möglichkeiten bestehen, werden auch hier in angemessenem Umfang Baumreihen gepflanzt (Abb. 4 der Anlage 1). Ein verkehrssicherer Abstand ist dann gegeben, wenn Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkommen, diese Bereiche nicht erreichen können (z. B. in Einschnittslagen von mindestens 2 m Tiefe; Straßenabschnitte, die ohnehin mit Schutzplanken zu versehen sind).
  • Abschnitte mit Alleen in vitalem Zustand (Pkt. 3a) erhalten und dem langsamen Verkehr gewidmet oder zu Radwegen entwickelt und soweit als möglich teilentsiegelt (Abb. 5 der Anlage 1)
  • an zum Zeitpunkt des Ausbaus baumfreie Straßenabschnitte, die bei der Neutrassierung abgestuft werden, in angemessenem Umfang Alleen/Baumreihen neu gepflanzt (Abb. 6 der Anlage 1)
  • alleenbestandene Abschnitte in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen nur soweit erhalten, wie es aus Erfordernissen der Verkehrssicherheit (Sichtfreiheit, eindeutige visuelle Verkehrsführung) möglich ist. In diesen Bereichen sollen die verbleibenden Allee-Teilstücke unter weitgehendem Erhalt des alten Baumbestandes in flächenförmige Bestände umstrukturiert werden (Abb. 7 der Anlage 1), um der nicht mehr notwendigen und die Verkehrssicherheit gefährdenden Leitfunktion zu begegnen.

Der gemeinsame Runderlass ist zu beziehen über:

Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
Lindenalle 51
15366 Dahlwitz-Hoppegarten

LandesumweltamtÖffentlichkeitsarbeit
Berliner Straße 21 - 25
14467 Potsdam

Anlagen