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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (ZwiPOVfa)


vom 1. November 2000
(ABl./00, [Nr. 46], S.991)

Außer Kraft getreten am 23. November 2006
(ABl./00, [Nr. 46], S.991)

Auf Grund des § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94) erlässt das Ministerium des Innern mit Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 18. Mai 2000 die nachstehende Prüfungsordnung:

1. Zweck

Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Auszubildende, die nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen, können nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

2. Prüfungsausschüsse

Für die Durchführung der Zwischenprüfung sind die Prüfungsausschüsse zuständig, die für die Durchführung der Abschlussprüfung gemäß § 36 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und Abschnitt 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung vom 26. Oktober 2000 (GVBl. II S. 347) errichtet wurden.

3. Geschäftsführung

Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

4. Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

5. Prüfungszeitpunkt

Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungs-fachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)).

6. Festsetzung des Prüfungstermins und Anmeldung zur Teilnahme

6.1 Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest. Sie gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine und Prüfungsorte bekannt und fordert sie auf, die Auszubildenden zur Zwischenprüfung anzumelden.

6.2 Die zuständige Stelle lädt die Auszubildenden unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der mitzubringenden Arbeits- und Hilfsmittel zur Prüfung ein.

7. Regelung für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterung sind rechtzeitig mit dem Behinderten - auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.

8. Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung

(§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999)

8.1 Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

8.2 Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

  1. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
  2. Haushaltswesen und Beschaffung,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

8.3 Die für die Errichtung der Prüfungsausschüsse gemäß § 36 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zuständige Stelle bestimmt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Sie ist gehalten, überregionale Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese vorgegeben werden.

9. Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung ausschließen.

10. Erkrankung,Versäumnis

Prüfungsteilnehmer, die durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Ablegung der Prüfung verhindert sind, haben die Prüfung an einem von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungsarbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

11. Feststellung des Ausbildungsstandes, Bewertung

11.1 Auf Grund der Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss den Ausbildungsstand fest. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu begutachten und entsprechend § 20 Abs. 4 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter” in den Fachrichtungen „Landesverwaltung” und „Kommunalverwaltung” vom 26. Oktober 2000 (GVBl. II S. 347) zu bewerten.

11.2 Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die durch drei geteilte Summe der schriftlichen Prüfungsarbeiten das Gesamtergebnis. Ergeben sich beim Gesamtergebnis Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. Korrektur- oder Bewertungshinweise sind so abzufassen, dass eine Mängel- und Ursachenanalyse möglich ist.

12. Prüfungsbescheinigung

12.1 Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die zuständige Stelle eine Prüfungsbescheinigung aus. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel oder Ausbildungsdefizite, die bei der Prüfung festgestellt wurden. Die Bescheinigung enthält:

  1. die Bezeichnung „Prüfungsbescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung”,
  2. Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
  3. das Datum der Ablegung der Zwischenprüfung,
  4. das Gesamtergebnis und Angaben zum Ausbildungsstand und
  5. die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

12.2 Eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.

12.3 Eine Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung wird Bestandteil der Prüfungsunterlagen.

13. In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte” oder „Verwaltungsfachangestellter” in den Fachrichtungen „Allgemeine innere Verwaltung des Landes“ und Kommunalverwaltung” vom 14. Oktober 1998 (ABl. S. 949) außer Kraft. Der Erlass wird auf sechs Jahre befristet.