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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Vereinbarung über die Wahrung des Jugendschutzes in den elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten durch die länderübergreifende Stelle jugendschutz.net


vom 2. August 2001
(ABl./01, [Nr. 34], S.586)

Die am 6. Juni 2000 letztunterzeichnete Vereinbarung über die Wahrung des Jugendschutzes in den elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten durch die länderübergreifende Stelle jugendschutz.net ist nach ihrem Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 2. August 2001

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Vereinbarung über die Wahrung des Jugendschutzes in den elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten durch die länderübergreifende Stelle jugendschutz.net

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen - vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung des Landesgesetzgebers - untereinander folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Die obersten Landesjugendbehörden vereinbaren die Fortführung der von ihnen durch vorläufige Vereinbarung bereits eingerichteten länderübergreifenden Stelle unter dem Namen jugendschutz.net - Zentralstelle der obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in Mediendiensten - bis zum 31.12.2004. Sie hat ihren Sitz in Rheinland-Pfalz.

Artikel 2

Zur Wahrung des Jugendschutzes in den elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und zur Unterstützung der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) zuständigen Behörden nimmt jugendschutz.net insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. jugendschutz.net überprüft allgemein zugängliche Informations- und Kommunikationsdienste auf Inhalte, deren Verbreitung wegen Jugendgefährdung oder Jugendbeeinträchtigung unzulässig oder nur unter Einschränkungen zulässig ist.
  2. jugendschutz.net wirkt bei Verstößen auf eine schnelle Veränderung oder Herausnahme des Angebots hin.
  3. jugendschutz.net bietet Fachkräften aus den Ländern an, sie über aktuelle Entwicklungen und Probleme des Jugendschutzes im Internet zu informieren.
  4. jugendschutz.net informiert die Aufsichtsbehörde des zuständigen Landes, falls Maßnahmen nach § 18 Mediendienste-Staatsvertrag erforderlich erscheinen.
  5. jugendschutz.net gibt den Vorgang an die Strafverfolgungsbehörden ab, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Von einer Abgabe kann abgesehen werden, wenn das jugendgefährdende oder jugendbeeinträchtigende Angebot nicht mehr verbreitet oder verändert wird. Eine Abgabe erfolgt unmittelbar, wenn internationale Rechtsgüter verletzt oder bedroht sind.
  6. jugendschutz.net behandelt im Rahmen seiner Aufgaben eingehende Beschwerden und kooperiert, soweit sachdienlich, mit nationalen und internationalen Behörden und Beschwerdestellen.

Artikel 3

jugendschutz.net erstellt jährlich zum Jahresende einen Erfahrungsbericht für die obersten Landesjugendbehörden, in dem die Entwicklung in den elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten beschrieben und die möglichen Beeinträchtigungen und Gefährdungen junger Menschen sowie die Konsequenzen für die Wahrung des Jugendschutzes aufgezeigt werden. Der Bericht dient der Beratung in der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden zur Weiterentwicklung der Aufgaben von jugendschutz.net.

Artikel 4

jugendschutz.net hat die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des in Fragen des Jugendschutzes federführenden Landes zu beachten.

Artikel 5

Die Personal-, Sach- und Bürokosten tragen die Länder gemäß dem Königsteiner Schlüssel, vorbehaltlich der jeweiligen haushaltsrechtlichen Zustimmung. Der Kosten- und Finanzierungsplan wird jährlich mit den Ländern abgestimmt. Die erforderlichen Planstellen werden bei dem in Fragen des Jugendschutzes federführenden Land geschaffen, das auch die Aufgaben als Dienstherr wahrnimmt.

Die Anstellung der hauptamtlich tätigen Personen erfolgt durch das in Fragen des Jugendschutzes federführende Land in Abstimmung mit den Ländern.

Artikel 6

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die vorläufige Vereinbarung der obersten Landesjugendbehörden zur Durchführung der Jugendschutzbestimmungen nach dem Mediendienste-Staatsvertrag vom 1. August 1997, verlängert durch den Jugendministerbeschluss vom 25./26. Juni 1998, außer Kraft.

Über die Weiterführung von jugendschutz.net entscheiden die obersten Landesjugendbehörden im Jahre 2003.